Verwaltungsrecht Sachverhalte
Sachverhalte Verwaltungsrecht
Sachverhalte Verwaltungsrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 91 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 15.06.2020 / 05.12.2023 |
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1.2.1.1 BGE 132 I 7: Polizeibewilligung
Es ist nicht Willkürlich, wenn man zur Einteilung Gefährlich, nicht Gefährlich auf die Rasse abstellt, was dann eine Bewilligungspflicht nach sich zieht.
Mit einer Bewilligung wird bestätigt, dass die für die Ausübung einer privaten Tätigkeit aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung gestattet der Behörde, die betreffende Aktivität auf ihre Geset- zeskonformität hin zu prüfen. Werden die Voraussetzungen aus Gründen des Polizeigüterschutzes aufgestellt, liegt eine Polizeibewilligung vor. Mit der Erteilung einer Polizeibewilligung wird bestätigt, dass die zur Ausübung der privaten Tätigkeit aufgestellten Voraussetzungen zum Schutz der Polizeigüter erfüllt sind, bzw. kein Hinderungsgrund vorliegt. Die Bewilligungspflicht zur Haltung von potenziell gefährlichen Hunden dient in erster Linie der öffentlichen Sicherheit. Bei der Einführung einer Bewilligungspflicht ist es zulässig, auf die Rasse der Hunde abzustellen.
1.2.1.3 BGE 126 I 133: Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch
Verbot an Scientology zur Verteilung eines Persönlichkeitstest, muss dann erlaubt werden, da generelles verbot gegen Verteilung von Werbung gegen die Gewerbe- und Wirtschaftsfreiheit verstösst.
Gesteigerter Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Benützung einer öffentlichen Sache entweder nicht be- stimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist. Sie ist deshalb bewilligungspflichtig. Es handelt sich um eine Bewilligung sui generis, welche neben dem Schutz von Polizeigütern der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen dient.
Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht, kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen und es besteht ein „bedingter Anspruch“ auf Bewilligung. Die Verweigerung muss im öffentlichen Interesse lie- gen, auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Zu- dem dürfen die Freiheitsrechte weder allgemein noch zu Lasten einzelner Bürger aus den Angeln gehoben werden.
1.2.1.4 BGE 125 II 206: Ausnahmebewilligung
Verteilen von Herioin an Krebskranke im Endstadium, ausweiten auf Aidskranke?
Bei der Bewilligung nach Art. 8 Abs. 4 BetmG für eine beschränkte medizinische Behandlung von Patienten mit Heroin und Methadon handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung, die im Interesse der Medizin erteilt werden kann. Ausnahmebewilligungen werden vorgesehen, um von einer allgemeinverbindlichen Vorschrift aus besonderen Gründen des Einzelfalls abzusehen. Es besteht, im Gegensatz zur Polizeibe- willigung, kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Im Rahmen einer umfassend zu täti- genden Interessenabwägung ist zu entscheiden, ob Gründe ersichtlich sind, die im konkreten Einzelfall für die Ausnahme sprechen. Ausnahmebewilligungen dienen namentlich dazu, Härtefälle zu vermeiden und ausserordentliche Konstellationen zu berücksichtigen.
BGE 116 Ib 50: Koordination
Bewilligung für den Bau und Betrieb einer Regionaldeponie und Kompostieranlage
Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen.
Andernfalls besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheide sowie der Vereitelung des Bundesrechts, was dem Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts widerspräche und zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Koordination kann durch die Anwendung des Konzentrations- oder des Koordinationsmodells gewährleistet werden. Nach dem Konzentrationsmodell, ist für den Entscheid eine einzige Instanz zuständig und die jeweiligen Fachbehörden (und ursprünglichen Entscheidbehörden) sind vor dem Entscheid lediglich anzuhören. Beim Koordinationsmodell wird eine Leitbehörde bezeichnet, welche für eine ausreichende Koordination zwischen den Amtsträgern sorgt, wobei die Entscheidzuständigkeiten der betreffenden Behörden bestehen bleiben (Koordinationsmodell, Art. 25a RPG).
Konzession
1.2.2.1 BGE 142 I 99: Öffentliche Ausschreibung
Gesuch für Gewässernutzung für Kraftwerk, Grundsätzlich Ausschreibepflichtig. Es genügt aber auch, wenn einfach das erste eingegangene Gesuch publiziert wird mit einer Frist, für neue gesuche.
Nach Art. 2 Abs. 7 BGBM (Binnenmarktgesetz) muss die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der öffentlichen Ausschreibung erfolgen.
Dieses Erfordernis ist gemäss Bundesgericht primär auf Konstellationen zugeschnitten, in denen das Gemeinwesen aus eige- nem Antrieb solche Übertragungen von Monopolen vornehmen will. Handelt es sich hingegen um die Nut- zung eines faktischen Monopols, wird die Privatperson häufig von sich aus tätig. Erklärt sich das Gemein- wesen bereit, für das betreffende Projekt eine Konzession zu erteilen, muss keine Ausschreibung erfolgen. Die zuständige Behörde hat im Verfahren jedoch die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und das Gebot der Wettbewerbsneutralität zu beachten.
1.2.2.2 BGE 139 II 28: Wohlerworbenes Recht Konzession
Ob in ein wohlerworbenes Konzessionsrecht eingegriffen werden darf hängt von de nUmständen ab, hier Sanierung ok, da wirtschaftlichkeit erhalten bleibt.
Konzessionen können wohlerworbene Rechte begründen, die grundsätzlich gesetzesbeständig sind und die, zumindest was Eingriffe in ihre Substanz betreffen, nur gegen volle Entschädigungen entzogen werden können. Der Grund dafür liegt darin, dass der Konzessionär ein Werk mit regelmässig beträchtlichen In- vestitionen erstellt, dessen Rentabilität sich nicht kalkulieren lässt, wenn nicht Sicherheit über die finanzi- ellen Lasten, die Dauer und den Inhalt besteht. Die Anordnung von Sanierungsmassnahmen stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen muss. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Einschränkung ist auf die konkreten Verhältnisse (Gewinn, Konzessionsdauer, bereits erfolgte Abschreibungen usw.) des konzessionierten Werks und nicht auf ein abstraktes Rechnungsmodell abzustellen.
1.2.3.2 BGE 137 II 366: Direktzahlung (Subventionen)
Übertretung des Tierschutzgesetzes, keine Subventionen, Bodenbeträge sind aber zu verleihen, da Teireschutz nichts damit zu tun hat
Der Sinn und Zweck von Direktzahlungen liegt darin, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit namentlich die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen.
Für den Direktzahlungsanspruch ist vorausgesetzt, dass diese ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. D
ie RGVE-Beiträge (Beiträge für die Haltung rau- futterverzehrender Nutztiere) setzen das rechtmässige Halten von Raufuttergrossvieheinheiten voraus, weshalb eine Missachtung der Tierschutzvorschriften zur Beitragsverweigerung führt, da die verlangte Leis- tung nicht erbracht wird.
Flächenbeiträge hingegen sind auf die blosse Bewirtschaftung von Flächen aus- gerichtet und damit unabhängig von der Haltung. Daher kann eine Verletzung von Tierschutzvorschriften nicht zu einer Verweigerung von Flächenbeiträgen führen.
1.2.3.3 BGE 129 II 385: Ausfuhrbeitrag (Subventionen)
Rückerstattung von Ausfuhrbeträgen
Subventionen werden nach ihrem Zweck unterschieden und in Abgeltungen und Finanzhilfen eingeteilt. Finanzhilfen sind Beiträge zur Förderung eines bestimmten Verhaltens im Rahmen einer vom Subventions- empfänger selbst gewählten privaten Aufgabe.
Abgeltungen stellen Entschädigungen für die Erfüllung stattlicher Aufgaben dar. Der Bundesgesetzgeber gewährt Ausführungsbeiträge, weil er den Export von landwirtschaftlichen Produkten fördern will.
Es sollen die durch die Agrargesetzgebung verursachten Preisnachteile beim Rohstoffbezug gegenüber ausländischen Konkurrenten ausgeglichen werden. Damit sind sie als Finanzhilfen und nicht als Abgeltungen zu qualifizieren.
Staatshaftung
1.3.1.1 BGE 123 III 577: Flugzeugzusammenstoss
Flugübungen auf Miltärflugplatz mit Ziviler nutzung, Kolision mit militärflugzeug, führt zu tod von Privaten, Haftung des Staats bejaht.
Gemäss Art. 3 VG (Verantwortlichkeitsgesetz) haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Staatshaftung setzt voraus, dass eine Amtsperson in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit einen Schaden adäquat kausal verursacht. Die Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit der Amtsperson gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen oder wenn diese ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt. Die Widerrechtlichkeit kann durch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen beseitigt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei Notwehr/Notstand, Einwilligung oder die rechtmässige Ausübung hoheitlicher Gewalt.
BGE 116 II 480: Tschernobyl Staatshaftung
Salat wird durch verseuchten Regen nach Tschernobyl belastet, was dazu führt, dass niemand ihn kauft, auch wenn er noch essbar ist. Eigentum wird verschlechtert, deshabl auch absolut geschütztes REchtsgut verletzt. Widerrechtlichkeit ist irrelevant. Bund haftet.
Die Haftungsnorm von Art. 16 Abs. 1 lit. d KHG (Kernenergiehaftpflichtgesetz) sieht vor, dass der Bund Nuklearschäden deckt, wenn der Versicherer den Schaden wegen Zahlungsunfähigkeit nicht decken kann und auch der Haftpflichtige hierzu nicht in der Lage ist. Darunter fallen auch vom Ausland her verursachten Nuklearschäden, da der Geschädigte bei einem Nuklearunglück in der Schweiz oder im Ausland gleichge- stellt werden sollte. Das KHG erwähnt die Widerrechtlichkeit nicht als Haftungsvoraussetzung, weshalb diese im vorliegenden Fall für die Begründung der Staatshaftung nicht zu prüfen ist. Liegt also ein Schaden i.S.v. Art. 2 KHG vor, haftet der Bund gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. d KHG.
1.3.1.2 BGE 118 Ib 473: Vacherin Mont d’or
Durch Käsekonsum hervorgerufene Epidemie wird verhindert durch informationen. Widerrechtlichkeit nicht gegeben, da reiner Vermögensschaden und staat übt seine Gewalt rechtmässig aus.
Haftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit setzt die Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Gutes, eines Rechtsgutes voraus, sei es, dass ein absolutes Rechts des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht), sei es, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht).
Widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (Verantwortlichkeitsgesetz) ist die Schadenszufügung u.a. dann, wenn die amtliche Tätigkeit des Beamten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen.
Ein solcher Verstoss kann unter Umständen in der Überschreitung oder im Missbrauch des dem Beamten durch Gesetz eingeräumten Ermessens liegen. Die Rechtsbrechung hat auch die Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen als widerrechtlich bezeichnet.
Das Element der Widerrechtlichkeit fehlt, wenn eine Amtspflicht ein bestimmtes Handeln gebietet und dieses fehlerfrei erfolgt (rechtmässige Ausübung hoheitlicher Gewalt).