Verwaltungsrecht Sachverhalte
Sachverhalte Verwaltungsrecht
Sachverhalte Verwaltungsrecht
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Flashcards | 91 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 15.06.2020 / 05.12.2023 |
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BGE Interessentheorie
Lohnklasse eines Angestellten bei einem privaten Träger von öffentlichen Aufgaben
Abgrenzung fragt, dient Norm öffentlichen oder privaten Interessen
Es ist egal, welches Recht die Parteien verwenden.
Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Rechtsverhältnisses.
Ist eine Behörde beteiligt, wird vermutet, dass das öffentliche Recht anwendbar ist.
Staatliche Aufgabe einer privatrechtlichen juristischen Person übertragen, bleibt durch Privatrecht geregelt, auch wenn öffentliche Aufgabe erfüllt wird.
1.1.1.2 BGE 138 II 134: Modale Theorie
Bezeichnung Gruyere
geschützte bezeichnung, unternehmen macht fehler, will diesen entscheid anfechten, fraglich ob öffentlich oder privat
subordinationsverhältnis gegeben, wenn man voraussetzungen nicht erfüllt für geschütztes Produkt, darf man dieses nicht mehr verkaufen, also eine erhebliche bechränkung des Marktugangs, die voraussetzung hierfür stützt sich auf öffentliches REcht, deshalb hier öffentlich.
Keine Methode hat Vorrang.
Je nach angewendeter Theorie anderes Ergebniss.
Umstände des Einzelfalles bestimmen, welcher Ansatz sich am besten zur Lösung eignet
Die modale Theorie entscheidet jeh nach dem ob die Verletzung eine zivilrechtliche oder verwaltungsrechtiche Sanktion zur Folge hat.
1.1.1.3 BGE 137 II 399: Subordinationstheorie
Allgemeinverbindlich erklärung eines Reglements und dann Gebühren eingetrieben.
Es ist nicht Relevant in welcher Rechtsform die Beteiligten konstituiert sind (sog. Subjektstheorie).
Ausübung von Hoheitlichem Zwang ist entscheidend.
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines privatrechtlichen Reglements wird dieses zu öffentlichem Recht.
Wenn ein privatrechtlicher Rechtsträger gestützt auf ein allgemeinverbindlich erklärtes Reglement einen Beitrag erhebt, tritt er gegenüber den beitragspflichtigen Unternehmen übergeordnet auf.
Aus diesem Grund sind solche Rechtsverhältnisse - in Anwendung der Subordinationstheorie – öffentlich-rechtlich.
1.1.1.4 BGE 128 III 250: Funktionstheorie
Arbeitslosenschulungen mit Subventionsgelder
Entscheidend ist hier, ob die Unterstützungsgelder an die Kursteilnehmer geht, also ihnen die Kosten für den komputerkurs übernommen werden, oder ob die Unterstützungsgelder wie vorliegend an den Veranstalter gehen. Wenn die Gelder direkt an den Veranstalter gehen, nimmt er eine staatliche Funktion war.
Nicht immer, wenn der Staat an einem Vertrag beteiligt ist, liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor.
Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn er direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt hat.
Der Staat handelt jedoch privatrechtlich, wenn er sich zur Vollendung seiner öffentlichen Aufgaben die erforderlichen Hilfsmittel beschafft, beispielsweise wenn er Kugelschreiber für die Verwaltung kauft.
1.1.2.1 BGE 137 I 31: Unschuldsvermutung
Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam
Bei polizeilichen Massnahmen wird zwischen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Massnahmen unterschieden.
Rayonverbot und co sind verwaltungsrechtlicher Natur. Sie sind auf Prävention ausgerichtet und haben keinen pönalen Charakter.
Erfüllung gewisser Tatbestände nicht nötig.
Polizeiliche Massnahmen wie Rayonverbot, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam sind grundsätzlich verwaltungsrechtlicher Natur. Sie sind auf Prävention ausgerichtet, haben keinen pönalen, repressiven Charakter und werden nicht wegen Erfüllung von Straftatbeständen ausgesprochen.
Sie beinhalten also keinen strafrechtlichen Vorwurf, weshalb sie nicht gegen die Unschuldvermutung verstossen.
1.1.2.2 BGE 137 I 363: Ne bis in idem
Führerscheinentzug und Busse
Nicht jeder Sachverhalt löst nur ein Straf- oder ein Verwaltungsverfahren aus.
Der Grundsatz ne bis in idem besagt, dass niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits nach dem Gesetz eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf.
Hier Straf- und Verwaltungsverfahren ok
1.1.2.3 BGE 129 II 312: Bindung ans Strafurteil
Opfer will Entschädigungszahlung aus Strafverfahren von Opferhilfeentschädigungsbehörde
Grundsätzlich gilt, dass beim Zusammenwirken von Verwaltungs- und Strafbehörden, Verwaltungsbehörden nicht ohne Not von der Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörden abweichen dürfen.
Abweichung nur gerechtfertigt wenn:
- richter massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt,
- neue wichtige Tatsachen dazu gekommen ,
- Beweiswürdigung des Strafrichters im klaren Widerspruch zu Tatsachen oder
- wenn sich der Strafrichter nicht zu allen Rechtsfragen geäussert hat.
Opferhilfeentschädigungsbehörde stellt Ausnahme dar. Da Staat nicht an Strafverfahren teilnimmt und seine Interessen nicht geltend machen kann.
1.2.2.1 BGE 142 II 182: Verwaltungsverordnung
Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge in welchem Kanton
Verwaltungsanwordnung will von erlass abweichen, entfaltet aber keine Wirkung, ist also irrelevant. Gesetz zählt.
Verwaltungsverordnungen sind interne Dienstanweisungen an die Behörden bzw. ihre Angestellten.
Sie beruhen auf keiner rechtssatzmässigen Grundlage und entfalten keine Aussenwirkungen.
So kann eine Verwaltungsverordnung weder Grundlage für den Erlass einer Verfügung sein, noch sind Privatbehörden, Beschwerdebehörden oder das Bundesgericht daran gebunden.
Dies gilt absolut, sodass Praktikabilitätsüberlegungen hinter das Legalitätsprinzip zurücktreten müssen.
Aufgrund dieser besonderen Rechtsnatur stellen Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquelle dar.
1.2.2.2 BGE 130 I 140: Vollziehungsverordnung
Gemeindebürgerrechtsverordnung (Verordnung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts)
Vollziehungsverordnungen, welche regelmässig von Exekutivbehörden in Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufsicht erlassen werden, bezwecken die Aufstellung von Detailvorschriften zu einem Gesetz
Dadurch soll die Anwendbarkeit der Gesetze ermöglicht werden. Das auszuführende Gesetz darf durch Vollziehungsverordnungen weder aufgehoben noch abgeändert werden.
Verordnungen der Exekutive, die darüber hinaus gehen und selbstständige Rechtssätze enthalten, müssen auf einer Kompetenzdelegation des Gesetzgebers beruhen.
Ausnahmsweise kann eine teilweise von einem Gesetz abweichende Vollziehungsverordnung dennoch anwendbar sein, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst werden kann, um Verwaltungsblockaden zu verhindern.
1.2.2.4 BGE 121 I 22: Polizeinotverordnung
Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium
Die Kompetenz zum Erlass von Polizeinotrecht durch die Exekutivbehörde setzt eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Ordnung voraus, der nicht mit anderen gesetzlichen Mitteln begegnet werden kann.
Der Anwendungsbereich ist auf echte Notfälle beschränkt. Polizeinotverordnungen haben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen. In Fällen, in denen erkennbare Gefährdungslagen vom Gesetzgeber nicht normiert werden, sind laut diesem älteren Bundesgerichtsentscheid Polizeinotverordnungen ausgeschlossen.
1.2.3.1 BGE 136 I 316: Verweisung auf Normen einer privatrechtlichen Organisation
Anschlussgebühren auf Grund einer privatrechtlichen Organisation. Zermatt Kanalisations- und Wasseranschluss
Es wird zwischen statischer und dynamischer Verweisung unterschieden.
Eine statische Verweisung liegt vor, wenn das Verweisungsobjekt eine bestehende Regelung ist, die in einer ganz bestimmten Fassung Anwendung finden soll.
Dynamisch ist die Verweisung hingegen, wenn Normen in der jeweils geltenden Fassung als anwendbar erklärt werden.
Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung vorliegt. Bei einer Verweisung auf Normen von privatrechtlichen Organisationen werden diese bei statischen Verweisungen zu staatlich gesetztem Recht und bei dynamischen Verweisungen liegt eine Rechtsetzungsdelegation vor, bei welcher die Grundsätze von Art. 164 BV zu beachten sind (vgl. auch BGE 128 I 113 S. 27).
Hier nur statische Verweisung möglich, da KV dynamisceh ausschliesst.
1.3.1.1 BGE 139 II 263: Neues Recht und hängige Verfahren
Baugesuch abbruch und Neubau Gebäude Davos Problem: Zweitwohnungsinitiative
Grundsätzlich ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten, mangels anderslautender übergangsrechtlicher Bestimmung, nach der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen.
Relevant ist folglich der Zeitpunkt der Prüfung und nicht der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Wird eine Bewilligung (unter altem Recht) erteilt und diese angefochten, so ist im Rechtsmittelverfahren bei einer erfolgten Gesetzesänderung allenfalls das neue Recht anwendbar, wenn erhebliche Modifikationen vorgenommen worden sind.
Damit soll eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis angestrebt werden. Wenn eine Behörde einen Entscheid unnötig verzögert oder eine Privatperson in querulatorischer Weise Verfahrensverzögerungen herbeiführt, um so die Anwendung strengeren Rechts zu erwirken, ist auf das alte, allenfalls günstigere Recht abzustellen, vorbehältlich zwingender öffentlicher Interessen.
1.3.1.2 BGE 134 I 23: Unechte Rückwirkung
Änderung der beruflichen Vorsorge von Lehrpersonen
Rechtsätze entfalten grundsätzlich Wirkung ab ihrem Inkrafttreten.
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das neue Recht für die Zeit seit dessen Rechtsverbindlichwerden auf Sachverhalte angewendet wird, die zwar früher eingetreten sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch andauern.
Im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist es unter Umständen in solchen Fällen angemessen, Übergangsfristen zu schaffen, insbesondere dann, wenn neue belastende Regelungen geschaffen werden. Übergangsfristen haben zum Zweck, den Betroffenen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die Regelung anzupassen. Eine übergangslose Inkraftsetzung einer neuen Regelung bei relativ geringen Leistungseinbussen wird vom Bundesgericht jedoch nicht beanstandet.
1.3.2.1 BGE 133 II 331: Territorialitätsprinzip
Führerschein entzug nach Fahrt in Deutschland
Das Territorialitätsprinzip bedeutet, dass das schweizerische öffentliche Recht grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich in der Schweiz zutragen.
Das ebenfalls geltende Auswirkungsprinzip hingegen regelt, dass eine schweizerische Norm auch auf Sachverhalte Anwendung finden kann, die sich zwar im Ausland zugetragen haben, sich aber in einem ausreichenden Masse auf dem Territorium der Schweiz auswirken.
Zudem kann schweizerisches Recht auch auf ausländische Sachverhalte angewendet werden, wenn sich dies aus einer Norm hinreichend klar ergibt. Eine Verkehrsregelverletzung im Ausland indiziert nicht per se eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz. Das SVG stellt keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen in der Schweiz aufgrund von Auslandtaten dar.
1.3.2.2 BGE 118 Ia 137: Auswirkungsprinzip
Das bündnerische Jagdpolizeirecht verbietet unter gewissen Voraussetzungen das Verwenden von Motorfahrzeugen auf ausserkantonalem Gebiet zum Zweck der späteren Jagdausübung im Kanton Graubünden."Der Erfolgseintritt, nämlich die Anwesenheit im Jagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung nach unerlaubter Benützung eines Motorfahrzeuges", habe sich nämlich "in Graubünden verwirklicht". Ausserdem sei der Kanton Graubünden durch das inkriminierte Verhalten an seiner Kantonsgrenze erheblich berührt. Es sei nämlich "offensichtlich, dass ein unbeschränktes Aufsuchen des Jagdgebietes mit Motorfahrzeugen durch eine Vielzahl von Patentjägern mit den entsprechenden Massierungen nicht nur dann eine waid- und umweltgerechte Jagd in Frage stellt, wenn dies auf Alp- und Flurwegen in Graubünden geschieht, sondern auch, wenn dies in unmittelbarer Nähe zur Kantonsgrenze erfolgt".
Eine unzulässige Ausdehnung der Gesetzeshoheit auf Auslandtaten stellt im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip eine Verletzung des Legalitätsprinzips dar.
Aufgrund des Auswirkungsprinzips, eine spezielle Ausprägung des Territorialitätsprinzips, ist sie aber nicht a priori ausgeschlossen. Die extraterritoriale Anwendung von kantonalem Recht auf Sachverhalte, die sich ausserhalb des Kantons zugetragen haben, ist dann zulässig, wenn das Kantonsgebiet erheblich berührt ist (Auswirkungsprinzip). Ob eine ausreichende Binnenbeziehung vorliegt, ergibt sich aus Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmung. Die Auswirkungen müssen spürbar, erheblich, wesentlich oder beträchtlich sein.
1.4.1.1 BGE 140 II 289: Methodenpluralismus
3 Jahresfrist von Ehedauer für Einbürgerung zusammenrechnen mehrerer kleiner Ehen
Bei der Auslegung von Gesetzesnormen gilt Methodenpluralismus. Sind verschiedene Auslegungsvarianten möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Ausgangspunkt bildet jeweils die grammatikalische Auslegungsmethode. Vom klaren Wortlaut darf nur abge-wichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, das heisst, wenn der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Sofern die Anwendung der unterschiedlichen Auslegungsmethoden zu einem Ergebnis führt, liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen wäre.
1.4.2.1 BGE 138 II 1: Unechte Lücke
Verjährung einer Lohnnachzahlung,
Keine echte/unechte Lücke, da die Regelung zur Verjährungsunterbrechung wohl bewusst nicht unterlassen wurde, also qualifiziertes Schweigen
Eine echte Lücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz auch nach dem durch Auslegung ermittelten Inhalt keine Vorschrift entnommen werden kann.
In diesen Fällen hat eine Lückenfüllung durch das Gericht zu erfolgen. Eine unechte Lücke liegt vor, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort zu entnehmen ist, diese aber als sachlich unhaltbar angesehen wird.
Ein qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen hat, sondern schweigend mitentschieden hat. Bei unechten Lücken und bei qualifiziertem Schweigen ist dem Gericht die Lücken- füllung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle Rechtsmissbrauch dar.
1.4.2.2 BGE 129 II 401: Echte Lücke
Erleichterte Einbürgerung nach Tod der Ehefrau vor Einbürgerungsentscheid, Gesetz gibt keine Antwort was in diesem Fall pasiert. Es ist kein Qualifiziertes Schweigen, da dieser Fall diskutiert wurde und die Möglichkeit nicht von Anfang an ausgeschlossen sein soll. Härtefallklausel bringt klärung
Einbürgerung bewilligt, wenn die Einürgerungsvoraussetzung offentsichtlihc erfüllt sind und die Nichteinbürgerung eine unzumutbare Härte für den Gesuchsteller darstellen würde.
Eine echte Lücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz auch nach dem durch Auslegung ermittelten Inhalt keine Vorschrift entnommen werden kann.
Es gibt auch Konstellationen, in denen sich der Gesetzgeber bewusst dazu entschieden hat, auf eine Regelung auf Gesetzstufe zu verzichten und die Interpretation den mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden über- lässt. Die Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden liegt darin, das lückenhafte Gesetz sachgerecht zu er- gänzen. Als Massstab gelten in erster Linie die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen. Zudem ist die bisherige Praxis der rechtsanwendenden Behörden in diesem Bereich zu berücksichtigen.
1.4.2.3 BGE 128 I 34: Qualifiziertes Schweigen
Wahlbeschwerde, auf Grund des Wohnsitzes, Bewusst keine Ausnahmeregelung? (Qualifiziertes Schweigen) Ausnahmeregelung hätte im normalen Verfahren erschaffen werden müssen. Nicht einfach auf den Einzefall ohne gestzliche legitimation. Da er sich des Problems nicht bewusst war, ist aber auch ein qualifiziertes Schweigen unwahrscheinlich. Für ein solches müsste bewusst gegen Ausnahmeregelungen entschieden werden.
In diesem Entscheid wird in einem ersten Schritt auf die Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke verzichtet.
Es ist erstens zu prüfen, ob der Wortsinn der Norm nicht bereits einem restriktiven Rechtssinn zu weichen hat (teleologische Auslegung).
Es ist zweitens zu prüfen, ob nicht mit Hilfe der teleologischen Auslegung ein Teil des Gesetzestextes als überflüssig ignoriert werden muss (teleologische Reduktion), was wiederum eine echte Lücke verursachen kann. Muss ein zu weit gefasster Wortlaut durch zweckgerichtete Interpretation restriktiv gedeutet werden, liegt Gesetzesauslegung vor. Dies gehört zum richterlichen Kompetenzbereich und stellt keine unzulässige berichtigende Rechtsschöpfung dar. Wenn die teleologische Reduktion ergibt, dass die positive Ordnung einer Regelung entbehrt, ist die verdeckte (echte) Lücke durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen.
- BGE 135 I 79: Sonderstatusverhältnis
Schwimmunterrichtsdispenz auf Grund der Religion muss besucht werden.
Als Sonderstatusverhältnis bezeichnet man eine besonders enge Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und Privaten. In einem solchen stehen beispielsweise Primarschüler einer öffentlichen Schule, Strafgefangene oder Militärangehörige. Auch Personengruppen, die in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat stehen, können sich grundsätzlich auf die Grundrechte berufen. Sofern sich ein Eingriff in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergibt, sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage jedoch herabgesetzt. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Exekutivorgane zur Regelung von Einzelheiten ist zulässig und stellt keine Verletzung des Legalitätsprinzips dar.
- BGE 130 I 369: Polizeigeneralklausel (Legalitätsprinzip)
WEF Journalist kann nicht anreisen
Grundsätzlich bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip, Art. 36 Abs. 1 BV).
Fälle von ernster unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr sind jedoch explizit davon ausgenommen sind (Polizeiliche Generalklausel, Art. 36 Abs. 1 BV). Die polizeiliche Generalklausel tritt in solchen Fällen an die Stelle einer materiellen gesetzlichen Grundlage. Die Anwendung ist auf echte und unvorhersehbare sowie gravierende Notfälle ausgerichtet.
Vorausgesetzt ist das Fehlen von gesetzlichen Mitteln um einer konkreten Gefahr zu begegnen, sodass ein bei typischen und vorhersehbaren Gefährdungslagen die polizeiliche Generalklausel nicht angerufen werden darf. Letzteres wird in der neuen Rechtsprechung relativiert.
Normdichte
- BGE 118 Ia 46: Leistungsverwaltung
Scientology gegen Infosekta wegen Einmaliger Unterstützungsbeträge
Bei Verwaltungshandlungen mit Einfluss auf Private muss zwischen Leistungs- und Eingriffsverwaltung unterschieden werden.
Während bei der Eingriffsverwaltung Rechte und Freiheiten des Individuums beschränkt werden, erfasst die Leistungsverwaltung die Erbringung von Sach- und Geldleistungen zu Gunsten von Privaten.
Das Legalitätsprinzip gilt grundsätzlich bei beiden Verwaltungshandlungsarten, wobei bei der Leistungsverwaltung unterschieden wird, ob es sich um regelmässige oder einmalige Leistungen handelt. Regelmässige wiederkehrende staatliche Leistungen wie Sozialleistungen oder Subventionen bedürfen einer spezialgesetzlichen Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck detailliert umschreibt. Für einmalige Vorhaben reichen allgemeine Ziel- und Aufgabennormen in Verfassung oder Gesetz.
Normdichte
- BGE 136 I 87: Eingriffsverwaltung
Polizeigesetz zu offen formuliert, Blankonorm
Im Gesetzgebungsprozess kann der Legislator nicht auf allgemeine, mehr oder minder vage und von der Praxis zu konkretisierende Begriffe verzichten.
Der Grad der hinsichtlich des Legalitätsprinzips erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten und von der Schwere des Eingriffs ab.
In Gebieten, in denen eine genaue Regelung sämtlicher Sachverhalte unmöglich ist (Bsp. Polizeirecht), kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip grosse Bedeutung zu. Um ein öffentliches Interesse i.S.v. Art. 36 Abs. 2 BV herauslesen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung überhaupt vornehmen zu können, muss die Norm aber zumindest eine Ziel- und Zweckausrichtung erkennen lassen. Grenzen- und konturlose Blankettnormen, welche in gefestigte Grundrechtspositionen eingreifen, verstossen gegen das Legalitätsprinzip.
Normdichte
- BGE 129 I 161: Vertragsverhältnis
Stellvertretungslohn einer Kindergärtnerin
Anforderugnen an Bestimmheit sind kleiner, wenn die Betroffenen das Rechtsverhältnis freiwillig eingegangen sind oder wenn Rechte und Pflichten frei ausgehandelt werden können.
Normstufe
- BGE 139 I 280: Grundrechtseingriff
Kopftuch im Unterricht
Ein Gesetz im formellen Sinn ist jeder Erlass, der im Verfahren der Gesetzgebung beschlossen und als Gesetz bezeichnet wird. Er geniesst eine hohe demokratische Legitimation.
Als Gesetz im materiellen Sinn hingegen wird jede Rechtsnorm bezeichnet.
Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn (Normstufe). Das Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV verlangt zudem eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der angewandten Rechtssätze (Normdichte)
Normstufe
- Verwaltungsrechtliche Sanktion
Führerschein Entzug nach zuschenllem Fahren im Ausland
Bei der Beurteilung, ob ein Gesetz als wichtig i.S.v. Art. 164 BV gilt, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Intensität des Eingriffs in die Rechte und Freiheiten der Privaten, die Anzahl der Betroffenen sowie die finanzielle Tragweite.
Hier wird das Gesetz nicht nur konkretisiert, sondern der Anwendungsbereich krass erweitert. Nicht möglich auf dieser Stuffe
Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe
- BGE 136 I 332: Unbestimmter Rechtsbegriff
Verletzung Treuepflicht eines Dozenten Hochschulde der Künste
Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz den Tatbestand in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vorliegend „Treuepflicht“).
Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gilt stets als Rechtsfrage. Das heisst, sie ist von allen Rechtsmittelinstanzen frei zu überprüfen. Inhalt und Tragweite des jeweiligen unbestimmten Rechtsbegriffs sind von den richterlichen Behörden durch Auslegung zu ermitteln.
Trotzdem kann die Beschwerdeinstanz bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen den Verwaltungsbehörden einen gewissen eigenständigen Beurteilungsspielraum anerkennen, insbesondere wenn es um technische oder wissenschaftliche Spezialfragen geht, in denen die Behörde über ein besonderes Fachwissen verfügt.
- BGE 132 II 485: Ermessen
Ausschreibung von Funkkonzessionen, Konzessionsvertrag Kann abgeändert werde, grosses ermessen
Unter Ermessen versteht man einen gesetzlich eingeräumten Handlungsspielraum, der dadurch entsteht, dass Tatbestand und/oder Rechtsfolge einer Norm nicht eindeutig festgelegt sind. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Die Verwaltung hat die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die für einen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte zu prüfen und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorzunehmen. Im Rahmen einer Rechtskontrolle prüft die richterliche Behörde ob eine Verwaltungsbehörde ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht hat. Bei der Angemessenheitskontrolle hingegen prüft das Gericht, ob die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen den Umständen des Einzelfalles gemäss, zweckmässig ausgeübt hat.
Öffentliches INteresse
BGE 142 I 49: Bildungspolitik
Tragen eines Hijabs mit bezug auf Gleichstellung der Geschlechter, Kopftuch gewinnt
Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Tragweite sich in erster Linie aus der Verfassung, Sachgesetzen und Verordnungen ergibt. Er umfasst Polizeigüter (Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Ruhe usw.) sowie kulturelle, ökologische, und soziale Werte. Mit dem Erfordernis des öffentlichen Interesses soll sichergestellt werden, dass staatliche Massnahmen dem Gemeinwohl und nicht bloss dem Anliegen einzelner Privatpersonen dienen. In diesem Entscheid untersucht das Bundesgericht das öffentliche Interesse eines Kopftuchverbots. Es bringt folgende öffentlichen Interessen vor: Bedarf nach Ordnung und Störungsfreiheit zur Erfüllung des Bildungsauftrags, Wahrung des Religionsfriedens, Schutz von Grundrechten Dritter, Integrationsfunktion und Neutralität der Schule sowie die Gleichstellung der Geschlechter.
öffentliches Interesse
- BGE 135 I 49: Haushaltspolitik
Das Abhängigmachen einer Einbürgerung von der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit stellt gemäss Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung dar. Solche Konstellationen von indirekter Diskriminierung bedürfen eines qualifizierten öffentlichen Interesses als Rechtfertigung. Gemeinden haben ein legitimes Interesse an einem gesunden Finanzhaushalt, weshalb sie sich gegen die Übernahme von beträchtlichen Sozialleistungen zur Wehr setzen. Derartige öffentliche Interessen sind nicht von vornherein unerheblich und insbesondere im Ausländerrecht sind sie allgemein anerkannt, gelten aber nicht absolut. Es muss jeweils eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorgenommen werden.
Öffentliches INteresse an gesundem Finanzhaushalt gegenüber privatem Interesse an keiner indirekten Diskriminierung, weil sie Sozialhilfe auf Grund ihrer Körperlichen Beeinträchtigungen bezieht.
Öffetnliches Interesse
- BGE 135 I 49: Haushaltspolitik
Ablehnung eines Asylgesuchs aus Finanziellen Gründen
Das Abhängigmachen einer Einbürgerung von der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit stellt gemäss Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung dar. Solche Konstellationen von indirekter Diskriminierung bedürfen eines qualifizierten öffentlichen Interesses als Rechtfertigung. Gemeinden haben ein legitimes Interesse an einem gesunden Finanzhaushalt, weshalb sie sich gegen die Übernahme von beträchtlichen Sozialleistungen zur Wehr setzen. Derartige öffentliche Interessen sind nicht von vornherein unerheblich und insbesondere im Ausländerrecht sind sie allgemein anerkannt, gelten aber nicht absolut. Es muss jeweils eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorgenommen werden.
Verhältnismässigkeit
- BGE 142 I 49: Kopftuchverbot
Kopftuchverbot nicht zulässig, weil Neutralitätspflicht der Behörden nicht geeignet ist ein allgmeinenes Kopftuchverbot zu begründen.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 9 Ziff. 2 EMRK) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen. Im vorliegenden Fall beschäftigt sich das Bundesgericht mit dem Kriterium der Eignung der Verpflichtung des Staates zu religiöser und konfessioneller Neutralität zur Rechtfertigung eines Kopftuchverbots. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie geradezu am Ziel vorbeischiesst, keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zeck entfaltet oder die Erreichung dieses Zieles sogar erschwert oder verhindert.
Verhältnismässigkeit
- BGE 131 II 361: Frauenquoten
Stelle als Professorin in Freiburg, nur Frauen
Quotenregelungen aufgrund des Geschlechts sind als Frauenförderungsmassnahme i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV zulässig. Vorausgesetzt ist, dass sie geeignet sind, den beabsichtigen Zweck zu erreichen und dass sie erforderlich sind um zu diesem Zweck zu gelangen, solange sie als vernünftige Massnahme erscheinen, den beabsichtigten Zweck angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen zu erreichen.
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zwischen flexiblen Quoten, bei denen Frauen mit Qualifikationen, die gleich oder gleichwertig wie diejenigen der Männer sind, den Vorrang erhalten und starren Quoten, bei denen Frauen unabhängig von ihrer Qualifikation allein wegen ihres Geschlechts bevorzugt werden, zu unterscheiden. Strikte Quotenregelungen sind aufgrund der Schwere der Verletzungen des formellen Diskriminierungsverbots aufgrund des Geschlechts im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht zulässig.
Rechtsmissbrauchsverbot
- BGE 142 II 206: Zweitwohnung
Bau von 4 Chalets mit je sieben Wohnungen in Ovronaz, Rechtsmissbräuchlich, wenn fälschlicherweise angegeben wird, die Wohnung wird als Erstwohnung oder als der öffentlichkeit zugängliche Touristenwohnungen betitteln.
Es muss abgeklärt werden ob sich die fraglichen Wohnungen aufgrund ihrer Lage, ihrer Art und Ihres Preises für einen Verkauf oder eine ganzjährige Vermietung eignen.
Rechtsmissbrauch nach Art. 5 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will. Eine Rechtsumgehung als besondere Art von Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn eine Person die Anwendung einer Bestimmung, die ein gewisses Ergebnis auferlegt oder untersagt, umgeht und dieses Ergebnis mit einer anderen Norm auf anscheinend rechtmässigem Weg erzielt. Will eine Behörde, dass die umgangene Bestimmung angewendet wird, muss sie das Vorhandensein einer Rechtsumgehung oder wenigstens einen diesbezüglich ernsthaften Verdacht nahweisen. Es ist jeweils eine Einschätzung von Fall zu Fall aufgrund der gegebenen Umstände vorzunehmen.
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens
- BGE 140 I 99: Behörde
Nicht klar komuniziert, dass während dem Gespräch geprüft wurde ob die Eignung zur Einbürgerung da ist. Also war eine Vorbereitung nicht möglich. Behörde hat nur Komuniziert, dass es sich um ein Gespräch handelt, in dem man sie Kennen lenrnen möchte und sich etwas pber die Beweggründe unterhalten möchte.
Zum fairen Verfahren gehört die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV. Gemäss dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, darf eine am Verfahren beteiligte Person davon ausgehen, dass sich die Behörde an Auskünfte über das Verfahren, die sie ihm erteilt hat, so wie sie vernünftigerweise zu verstehen waren, hält. Die Behörde darf also nicht ohne sachlichen Grund und ohne neue vorgängige Orientierung vom bekannt gegebenen Verfahrensablauf abweichen. Ein solches Vorgehen stellt eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar.
Vertrauensschutz
- BGE 137 II 182: Auskunft I
Gewinne werden nicht mehr einer Betriebsstätte auf den Cayman Isalnds zugerechnet. Ruling gesteht das zu, fraglich ist, auf wann das Rouling zurückgezogen wird.
Das Institut der „Roulings“ sind vorgängige Auskünfte der Steuerverwaltung, die zwar nicht Verfügungscharakter haben, aber nach den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben i.S.v. Art. 9 BV Rechtsfolgen auslösen können. Das bedeutet, sie sind verbindlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Auskunft der Behörde bezieht sich auf eine konkrete, den Rechtssuchenden berührende Angelegenheit, die Behörde war für die Auskunftserteilung zuständig, der Rechtssuchende konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen, der Rechtsuchende hat im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen und die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung ist noch die gleiche, wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, entfällt der Vertrauensschutz und der Private kann sich nicht auf das „Rouling“ berufen.
Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung
- BGE 138 I 321: Lohnklasse
Lohnklasse für Richter unterschiedlich Verwaltungsgericht-Sozialversicherungsgericht
Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es müssen sachliche Gründe für eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung vorliegen. Je unterschiedlicher die rechtliche Behandlung eines Sachverhalts ist, desto gewichtiger müssen die hierfür sachlichen Gründe sein. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert.
Ober- und Verwaltungsgericht wird zweitinstanzlich tätig, Desto höher im Instanzenzug desto mehr lohn. Sachliches Kriterium, also nicht verstoss gegen Rechtsgleichheit
- Rechtsanwendung
- BGE 135 I 79: Praxisänderung
Freistellen vom Schwimunterricht Praxisänderung wegen der Religion
Der Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung erfordert, dass die Behörde gleiche Verhältnisse gleich beurteilt. Eine Ungleichbehandlung ist zulässig, soweit die Verhältnisse unterschiedlich sind bzw. sachliche Gründe bestehen, diese unterschiedlich zu beurteilen. Eine Praxisänderung lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis ist, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Vorausgesetzt ist, dass die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und diese nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Die Gründe für die Praxisänderung müssen umso gewichtiger sein, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist.
Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung
- Gleichbehandlung im Unrecht
Austausch der Holzfenster eines denkmalgeschützen Hauses, nachdem andere Besitzer die Fenster ohne Bewilligung ausgetauscht haben.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. In Ausnahmefällen wird jedoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Vorausgesetzt ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheide zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen.
Willkürverbot REchtssetzung
Maulkorbpflicht für Hunde auf Kinderspielplätzen, Garten und Parks
Ein generell-abstrakter Erlass verletzt das Willkürverbot, wenn er sinn- und zwecklos erscheint. Es genügt, wenn der Erlass für sich allein betrachtet qualifiziert unrichtig ist und alle Sachverhalte unrichtig regelt. Das Bundesgericht legt fest, dass für „gewöhnliche“ Hunde (nicht gefährlich im Sinne des Gesetzes) die bestehenden Massnahmen wie eine Leinenpflicht in Parks und eine Fernhaltepflicht von Kindern ausreichend sind, um die Sicherheit der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Eine Maulkorbtragpflicht in öffentlichen Parks für solche „gewöhnlichen“ Hunde ist offensichtlich unverhältnismässig und willkürlich. Sie verletzt somit Art. 9 BV. Zudem bestehen praktische Schwierigkeiten, diesen Zwang für Hunde jeder Art durchzusetzen.