Lernkarteikarten

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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 14.06.2020 / 22.09.2020
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Verwertung der Arbeit anderer?

> PS 600 Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (einschl. der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)

> PS 610 Verwertung der Arbeit interner Prüfer

> PS 620 Verwertung der Arbeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers

> PS 402 Inanspruchnahme von Dienstleistern (Shared Service Center)

PS 610 Verwertung der Arbeit interner Prüfer

> Definition interner Prüfer?

> Zusammenarbeit möglich?

> Zusammenarbeitsmöglichkeiten?

> Definition: unternehmerische Kontroll-, Prüf- und / oder Beratungstätigkeit, die im Auftrag der Unternehmensführung (Mgmt, Überwachung Verantwortlichen) die Aktivitäten des Mgmt einschliesslich der vorhandenen Kontrollen überwacht.

> Zusammenarbeit: Unabhängigkeit, Eignung, Ausbildung, Fachliche Kompetenz, Mass an beruflicher Sorgfalt. Durchführung von QS-Massnahmen (Prüfer behält stets Verantwortung über Vermerk)

> Zusammenarbeitsmöglichkeiten: 1. direct assistance (interne RS wird mit konkreten PHs beauftragt) & 2. reliance (Verwendung bereits durchgeführter PHs durch interne RS)

PS 620 Verwertung der Arbeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers

> Definition?

> Gebiete aufgrund welche einen Sachverständiger hinzugezogen wird?

> Abgrenzungen zum Sachverständiger?

> Merkmale Beizug möglich?

> Defintion: Sachverständiger auf einem anderen Fachgebiet als dem der Rechnungslegung oder Prüfung (intern & extern, natürlich & juristische Person)

> Gebiete: Bewertung Vermögensgegenstände; Interpretation Verträge oder Rechtsvorschriften; Versicherungsmath. Annahmen; komplexe Finanzinstrumente

> Abgrenzung: 1. Rat im Bezug auf die Rechnungslegung oder Abschlussprüfung (PS 220 Qualitätssicherung); 2. Rat von Personen die von der zu prüfenden Einheit bei der Aufstellung des Abschlusses ebenfalls verwendet wurden (PS 500 Prüfungsnachweise, z.B. IAS 19 Bewertungsgutachten von Drittparteien, die durch die zu prüfende Einheit in Auftrag gegeben wurde)

> Beizug möglich: Beurteilung Kompetenz & Fähigkeit & Objektivität, Verständnis über Fachgebiet erlangen, Angemessenheit der Tätigkeit des Sachverständigen, Bezugnahme im Vermerkt (nicht modifiziert=keinen Ausweis, modifiziert=kann Bezug genommen werden -> jedoch mit Hinweis, dass Verantwortung des Abschlussprfs nicht verringert wurde -> zudem Genehmigung des Sachverständigen einholen)

PS 402 Inanspruchnahme von Dienstleistern (Shared Service Center)

> Abgrenzung?

> Abgrenzung: 1. Prüfung des Konzernabschlusses (Scoping & PHs in SDC's durch andere Prüfer -> PS 600 anzuwenden); 2. Prüfung des Einzelabschlusses (PS 402 Inanspruchnahme DL -> beim IKS Testing zusätzlich mögliche PS 890 Bestimmungen beachten)

PS 501 Besondere Prüfungsnachweise

> Entsprechende Überlegungen?

1. die Prüfung des Vorhandenseins und der Beschaffenheit der Vorräte

2. die Prüfung von Rechtsstreitigkeiten und Ansprüchen

3. die Prüfung von Segmentinformationen

4. die Prüfung geschätzer Werte in der RG-Legung inkl. Abschlussangaben

5. die Prüfung von Beziehungen zu nahestehenden Personen

6. die Prüfung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag

7. die Prüfung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit

PS 501 Besondere Prüfungsnachweise Thema: die Prüfung des Vorhandenseins und der Beschaffenheit der Vorräte

> Einzelfallprüfungen?

> Ziele / PHs?

> Einzelfallprüfungen: 1. Teilnahme Inventur (falls wesentlich und praktisch durchführbar)

> Ziele: 1. Beurteilung Anweisung&Verfahren 2. Beobachtung Durchführung (Zählverfahren) 3. Inaugenscheinnahme Vorräte 4. Durchführung Testzählungen 5. Durchführung PHs 6. Inventur anderes Datum als Abschlussstichtag -> Veränderung Vorräte dazwischen ordnungsgemäss erfasst 7. Vorräte bei Drittparteien (falls wesentlich) -> via Drittbestätigung

PS 501 Besondere Prüfungsnachweise Thema: die Prüfung von Rechtsstreitigkeiten und Ansprüchen

> Abdeckung Zeitspanne?

> Mögliche PHs?

> Prüfurteil bei nicht ausreichend geeigneter Prüfnachweise?

> Prüfurteil bei wesentlich falscher Darstellung des Abschlusses?

> Hervorhegung eines Sachverhalts (PS 706)?

> Abdeckung: Prüfungshandlungen müssen den gesamten Zeitraum bis zum Datum des Berichts abdecken (auch wenn unwesentlich)

> PHs: 1. Befragung Mgmt/Rechtsabteilung/interne RS 2. kritische Durchsicht Protokolle 3. kritische Durchsicht Korrespondenzen Rechtsberatern / Anwälte 4. Einholung externe Bestätigungen 5.Betreibungsregisterauszug einholen 6.Durchsicht Konti Beratung/Rechts und sonstiger Aufwand 7. mögliche öffentlich zugängliche Infos 8. Einholung Einschätzung Mgmt & Anwälte/Rechtsberatern

> Prüfurteil nicht ausreichend geeignete PH-Nachweise: eingeschränkt: nicht aussreichend geeignet ; nichtabgabe: Mgmt verweigert Nachweise

> Prüfurteil bei wesentlich falscher Darstellung: eingeschränkt oder versagtes Urteil

> Hervorhebung eines Sachverhalts: falls eine Unsicherheit betreffend Ausgang einer Rechtsstreitigkeit vorliegt und mögliche Auswirkung als Ganzes nicht hinreichend beurteilt werden kann.

PS 501 Besondere Prüfungsnachweise Thema: die Prüfung von Segmentinformationen

> Prüfziele?

> PHs?

> Prüfziele: 1. korrekte Abgrenzung Segmente 2. Vollständigkeit der Angaben 3. Richtigkeit & Stetigkeit 4. Beurteilung Angemessenheit der Methoden im Bezug auf die RG-Legungsstandards

> PHs: 1. Verständnis auf welcher Unternehmensstufe und durch wen die Segmentauswertung erstellt wird 2. Bonusberechnung einsehen (sep. Vergütung, Verantwortungsbereiche, Kennzahlen) 3. Einschätzung auf welcher Art von Umsätzen / Transaktionen die Segmente erfolgen 4. Vergleich VJ-Angaben 5. Durchsicht Budgets (allfällige Veränderung von Segmenten) 6. Plausibiliserung via analytische PHs 7. EinzelfallPHs via Besprechung der segmentspez. Informationen mit Segmentverantwortlichen

PS 501 Besondere Prüfungsnachweise Thema: die Prüfung geschätzer Werte (PS 540 & Fraud PS 240)

> Bsp. geschätze Werte?

> Risiko?

> PHs?

> Bsp. geschätze Werte: 1. RST (PK, Boni, drohende Verluste, Rechtsstreitigkeiten, Gewährleistungen) 2. Fertigstellungsgrad langfr. Fertigungsaufträgen 3. Festlung Nutzungsdauer bei Vermögenswerten 4. Wertansatz immat. Vermögenswerte 5. Ansatz und Bewertung latente Steuern 6. Überalterung Vorräte 7. Bewertung Firmen / Geschäftswert

> Risiko: besondere Anfälligkeit für Fehler oder Manipulation, daher Prüfungsrisiko allgmein höher

> PHs: 1. Beurteilung Methode analog VJ? 2. Durchsicht & Prf Berechnung GL 3. Durchsicht Ereignisse nach Bilanzstichtag 4. Look back procedures 5. Eigene Schätzung berechnung und Bandbreite setzen (Senstitivitätsanalysen)

PS 501 Besondere Prüfungsnachweise Thema: die Prüfung von Beziehungen zu nahestehenden Personen (PS 550)

> Nahestehende Personen?

> Massgeblichen Einfluss bei?

> Wieso speziell prüfen?

> Nahestehende Personen: 1. eien Einheit oder Person die direkt / indirekt Kontrolle oder massgeblichen Einfluss auf die prüfende Einheit ausübt 2. eine Einheit, auf welche die zu prüfende Einheit direkt / indirekt Kontrolle oder massgeblichen Einfluss ausübt 3. eine andere Einheit, welche sich zusammen mit der prüfenden Einheit unter Kontrolle befindet (Schwestergesellschaft)

> Massgeblichen Einfluss: 1. direkte / indirekte Kapitalbeteiligung / finanzielle Besteiligung 2. direkte / indirekte Beteilgung der prüfenden Einheit an anderen Einheiten 3. Mitglieder im Kreis der für die Überwachung Verantwortlichen Personen (Mitglied Mgmt, Schlüsselfunktionen) 4. enges familiäres Verhältnis oder bedeutsame Geschäftsbeziehungen

> Wieso prüfen: 1. Beziehung kompex 2. Transaktionen häufig informell (Drittvergleich nicht Stand hält) 3. Systeme können per Se nahestehende Personen nicht selber identifizieren 4. keine marktüblichen Konditionen (steuerliche Risiken) 5. Risiko bezüglich dolosen Handlungen grösser

PS 501 Besondere Prüfungsnachweise Thema: die Prüfung der Anname der Fortführung der UN-Tätigkeit (PS 570)

> Allfällige Indizien?

> PHs?

> Unterlagen vom Kunden einholen?

> Indizien: 1. gesamtwirt. Bedingungen (Konjunktur, Marktsituation, Massnahmen, Inflation) 2. Branchenentwicklung (Anteile, Wettbewerb, Technologie) 3. betriebliche Entwicklung (Absicht Liquidierung, Gewinnspanne, Fluktuation Kader, Segmententwicklung, Engpässe, Auslastung) 4. finanzwirtschaftliche Idikatoren (Überhang Schulden, Liquidität, Fälligkeit Verbindlichkeiten, Kapitalverlust / Überschuldung, Rangrücktritte, neues EK, Darlehen (Covenants)

> PHs: 1. Einschätzung Mgmt Fortführungsfähigkeit 2. Beurteilung Pläne Mgmt 3. Analyse Cashflows / Budgets 4. Einholung schrift. Bestätigung Mgmt 5. Durchsicht Protokolle 6. Zwischenabschluss interpretieren 7. Darlehenverträge / Covenants durchgehen 8. Fortführungswille Kunde vorhanden

> Unterlagen Kunde: 1. Einschätzung Mgmt 2. Budget 3. Zusagen Banken / Darlehensgeber 4. Businessplan 5. Liq-Plan 6. Mögliche Sanierungsmassnahmen

PS 710 Vergleichsinformationen

> Arten von Vergleichsinformationen?

> Erläuterung Vergleichsinformationen?

> Gesetzliche Vorschriften div. Standards?

> PHs?

> Bezug auf die Vergleichszahlen (Ausnahmefälle)?

> Arten Vergleichsinformationen: 1. Vergleichsinformationen 2. Vergleichszahlen 3. Vergleichsabschluss

> Erläuterungen: 1. Vergleichsinformationen = die in Überreinstimung mit dem massgeb. Regelwerk der RG-Legung im Abschluss enthaltenen Beträge/Anhangsangaben zu einem/mehreren Zeiträumen 2. Vergleichzahlen = Beträge/andere Angaben für den vorhergehenden Zeitraum, die als integraler Bestandteil im Abschluss für den laufenden Zeitraum zu lesen sind 3. Vergleichsabschluss = Beträge / andere Angaben des vorhergehenden Zeitraums zum Vergleich in den Abschluss des laufenden Zeitraums eingefügt werden und im Vermerk des Abschlussprf Bezug genommen wird (gleicher Informationsgehalt & Prüfung)

> Gesetzliche Vorschriften div Standards: 1. Schweiz & IFRS = Vergleichszahlen / Vergleichsinformationen (Prüfungsurteil bezieht sich lediglich auf Abschluss über den laufenden Zeitraum) 2. US GAAP = verlangen einen Vergleichsabschluss

> PHs: korrekte Gliederung & Beurteilung Einhaltung Rechnungslegungsgrundsätze via Vergleichszahlen Vorperiode 

> Bezug auf die Vergleichszahlen (Ausnahmefälle): Normalerweise im Abschluss keinen Bezug auf die Vergleichszahlen, Ausnahmefälle PS 710:

1. Prüfung des Abschlusses des vorhergehenden Zeitraums durch anderen Abschlussprüfer

2. modifiziertes PH-Urteil im Vermerk zum vorhergehenden Zeitraum (Sachverhalt wurde noch nicht geklärt

3. neu entdeckte wesentliche falsche Darstellung im Abschluss des vorhergehenden Zeitraums (1. ABschluss vom VJ korrigiern 2. erfolgswirksam korrigieren im CY -> Angaben im Anhang)

4. nicht geprüfter Abschluss im vorhergehenden Zeitraum

 

Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung

> Vorschriften OR 725 (Kapitalverlust & Überschuldung)

> Pflichten RS im Bezug auf die subsidiäre Handlungs- und Anzeigepflichten

> Vorschriften OR 725: gelten für jede AG ungeachtet dessen, ob ordentlich, eingeschränkt oder gar nicht geprüft (opting-out)

> Pflichten RS: Subsidiäre Handlungs- und Anzeigepflicht via Benachrichtigung des Gerichts in Fällen eines Kap.Verlusts / offensichtlichen Überschuldung bei den folgenden Rechtsformen:

1. AG OR= OR 728c Abs. 3 ; ER= OR 729c oder generell OR 699

2. KommanditAG: OR 764 Abs. 2

3.GmbH analog AG (OR 818 Abs. 1 / 820 Abs 1)

4. Genossenschaft: OR 903 / OR 906

5. Stiftungen: ZGB 84a Abs 1

6. Verein: keine spez Bestimmungen

Kapitalverlust - Feststellung Bezugsgrössen

> Bezugsgrössen

> Bezugsgrössen: B=1/2 AK & 1/2 gesetzliche Reserven ; A=EK

B= 1/2 nominelles AK & Partizipationsscheine, gesetzliche Reserven, gesetzliche Kapitalreserven, gesetzliche Gewinnreserven, Aufwertungsreserven, Reserven für indirekt durch ein mehrheitlich beherrschtes UN erworbene eigene Kapitalanteile

A= Differenz zwischen Aktiven und vorhandenem FK 

-> generell werden allfällige stille Reserven bei der Berechnung nicht berücksichtigt

Kapitalverlust

> Sanierungsmassnahmen?

> Zeitspanne Aufschub Gang zum Richter?

1. Auflösung stille Reserven unter Berücksichtigung der Offenlegungspflichten (OR 959c Abs 1 Ziff 3) 

2. Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen (OR 670)

3. Erwirkung Gläubigerverzichten oder à fonds perdu Zuschüssen

4. Eliminierung Verlust duch Auflösung von offenen Reserven (gesetzlichen Reserven)

5. deklarative Kapitalherabsetzung (OR 735)

6. Kapitalherabsetzung unter gleichzeitiger Wiedererhöhung auf mindestens den biherigen Betrag (Kapitalschnitt)

7. Kapitalerhöhung in bar durch Sacheinlage oder mittels Verrechnungsliberierung (Umwandlung FK in AK)

8. Sanierungsfusion (Art 6 FusG)

-> wobei 1-3 in der Kompetenz vom VR liegt & und grundsätzlich noch mit Wirkung auf den Abschlussstichtag vorgenommen werden können 4-8 bedürfen GV Beschluss und ohne Wirkung auf en Abschlussstichtag

> Zeitspanne: 4-6 Wochen kann die Anzeige beim Richter aufgeschoben werden - sofern konkrete Aussichten auf eine kurzfristige Sanierung besteht

Kapitalverlust - Sanierungsmassnahmen Pflichten RS?

 

> Subsidiäre Handlungspflicht Einberufung der GV, falls VR keine oder nur unzureichende Sanierungsmassnahmen ergreift, keine Sanierungsgeneralversammlung einberufen will, nicht alle Aktionäre informiert sind und davon ausgegangen wreden kann, dass eine Information der Aktionäre durch die RS Auswirkungen auf den Sanierungswille der Aktionäre hätte.

> Bei Einberufung der GV durch RS muss sich die GV auf die Mitteilung des Kapitalverlusts sowie die Bekanntgabe des Versäumnisses des VRs beschränken

Überschuldung nach OR 725 Abs. 2

> Anforderungen OR 725 Abs 2?

> Auslöser von Massnahmen OR 725 Abs 2?

> Bilanz nach Veräusserungwerten?

> OR 725 Abs 2: verlangt dass eine Beurteilung via geprüfter Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten vorzunehmen ist. Die RS ist nicht verpflichtet ausserhalb der normalen Prüfungsarbeiten Überwachungsmechanismen im Bezug auf die Überschuldung vorzunehmen.

> Auslöser von Massnahmen OR 725 Abs 2: nicht der Eintritt der Überschuldung sondern bereits bei begründeter Besorgnis

> Bilanz nach Veräusserungswerten: Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist nicht mehr gegeben, Höchstbewertungsvorschriften gem. OR nicht mehr gültig, alle die mit der Liquidation zusammenhängenden Kosten (Verwertungskosten, Liquidationssteuern, Sozialpläne, Stillegung, etc.) müssen berücksichtigt werden 

Rangrücktritt

> Dauer eines Rangrücktritts?

> Höhe eines Rangrücktritts?

> Rangrücktritt generell:

> Konsequenzen Tilgung Forderungen trotz Rangrücktritt?

> Prüfungsurteil?

 

> Dauer eines Rangrücktritts: zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich - Aufhebung möglich bei: wenn im Sinne aus PS geprüfte Bilanz ergibt, dass unter Berücksichtigung aller im Rang zurückgestellten, Forderungen & Verbindlichkeiten durch Aktiven gedeckt sind (keine automatische Aufhebung).

> Aufhebungsverfahren Rangrücktritt: Ordentliche Revision: Zusammenfassender Bericht PS 701, ER: sep Bericht gem PS (JR Bericht reicht nicht, da negative Zusicherung). Zudem Aufhebung bei: Verzicht auf Forderung, Umwandlung in EK, anderer Gläubiger im gleichen Umfang eine Rankrücktrittserklärung abgibt.

> Höhe eines Rangrücktritts: mindestens solange als ungedeckte Forderungen der Gläubiger bestehen - mindestens im Ausmass der Unterdeckung erfolgen. Im Gesetz nicht genau gereglet ob zu Fortführungs- Liquidationswerten -> Fortführung gegeben, dann reicht zu Fortführungswerten. Sind weitere Verluste absehbar (zumind. für die nächsten 12Mt) dann ein angemessenes Deckungspolster berücksichtigen.

> Rangrücktritt generell: stellt keine Sanierungsmassnahme im Sinne von OR 725 Abs. 1 dar (ledigliche Dispension der Überschuldungsanzeige an das Gericht) ; Zinsen werden durch den Rangrücktritt weder gehemmt noch unterliegen die Zinsen automatisch dem Rangrücktritt (eine entsprechende Aufnahme in Rücktritt erforderlich) ; Beurteilung ob Rangrücktritt in qualitativer / quantitativer Hinsicht ausreicht (Beurteilung Bonität des Rangrücktrittgläubiger)

> Konsequenzen Tilgung Forderungen trotz Rangrücktritt: Meldung im Sinne OR 728c (Hinweis, subsidiäre Handlungspflicht)

> Rangrücktritt auf Forderungen unter Sicherheit: Forderungen bestellter Sicherheit mit Rangrücktritt erlaubt, Sicherheit ist nicht automatisch bei Aufhebung Rankrücktritt auch aufgehoben. In Rangrücktritt muss aufgenommen werden, dass die Sicherheit während der Dauer des Rankrücktritts nicht geltend gemacht werden dürfen.

> Prüfungsurteil: Rangrücktritt quantitativ & qualitativ erfüllt -> keine Einschränkung, auf Rankrücktritt hinweisen (Hinweis sonstigen Sachverhalt). Rangrücktritt ungenügend -> Gesetzesverstoss führt zu Hinweis auf Gesetzesverstoss

Prüfungsbeendigung

> Aktivitäten im Rahmen der Prüfungsbeendigung?

> Aktivitäten im Rahmen der Prüfungsbeendigung:

1. Beurteilung Fortführungsfähigkeit des UNs

2. Durchführung analytische PHs (ob der Abschluss insgesamt mit den Kenntnissen des Prüfers im Einklang steht, zu seinen Erwartungen, plausibel)

3. Beurteilung festgestellter falscher Darstellungen (festgestellte falsche Darstellungen in den Arbeitspapieren ausreichend dokumentiert sind und Auswirkungen auf das Prüfungsurteil beschrieben werden)

4. Kommunikation mit der Unternehmensleitung (Kommunikation aller festgestellten wesentlichen falschen Darstellungen, zudem Feststellungen im Bezug auf Verstösse ggü gesetzlichen Vorschriften)

5. Ereignisse nach dem Abschlussstichtag nach PS 560 (siehe genaue Erläuterungen sep. Karte)

6. Durchsicht von Geschäftsberichten & anderen Dokumenten (siehe genaue Erläuterungen sep. Karte)

7. Durchsicht der Prüfungsdoku (Kontrolle, dass sämtliche für die Schlussbesprechung & Berichterstattung relevanten Prüfungsergebnisse zusammengetragen und ausreichend dokumentiert wurden, Qualität & Vollständigkeit)

8. Erklärung der Unternehmensleitung (Vollständigkeitserklärung unterzeichnet von VRP, Vorsitzender UN-Leitung & Finanzchef oder verantwortliche Person für Rechnungswesen ; Weigerung Abgabe einer Vollständigkeitserklärung führt zu einem eingeschränkten Prüfurteil inkl. Hinweis Gesetzesverstoss OR 730b Abs. 1 -> VR muss sich an Auskunfserteilung ggf auch schriftlich halten)

9. Schlussbesprechung mit der Unternehmensleitung & interne Schlusssitzung des Prüfteams

 

5. Ereignisse nach dem Abschlussstichtag nach PS 560 (siehe genaue Erläuterungen diese Karte)

Ereignisse nach dem Abschlussstichtag:

> Generell: 1. Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, deren Ursache am Abschlussstichtag bereits bestand (buchungspflichtig) 2. Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, deren Ursache erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind (grundsätzlich nicht im Jahresabschluss erfasst - ggf jedoch im Anhang offenzulegen)

> die 3 Zeitperioden:

1. Ereignisse, die nach dem Stichtag aber vor dem Datum des Vermerks bekannt werden (aktive Prüfpflicht -> PHs: Gewinnung Verständnis über vollständige Erfassung relevanter Ereignissen; kritsiche Durchsicht Protokolle; Befragung UN Leitung Eintritt & Auswirkungen)

2. Ereignisse, die nach dem Datum des Vermerks aber vor dem Datum der Herausgabe bekannt werden (passive Prüfpflicht -> UN Leitung ist verpflichtet den Abschlussprüfer über die Tatsachen & Auswirkungen zu informieren -> Änderungen des Vermerks nötig? 1.UN Leitung ändert: entsprechende PHs & einen neuen Vermerk, keine Rückdatierung auf das Datum des ersten Vermerks möglich 3.UN Leitung ändert nicht: Vermerk an Einheit noch nicht ausgeliefert -> Prüfungsurteil zu modifizieren, Vermerk an Einheit bereits ausgeliefert -> UN-Leitung & Überwachung Verantwortliche informieren, dass Abschluss nicht an Dritte herausgegeben werden darf, bevor die notwendigen Änderungen nicht vorgenommen wurden)

3. Ereignisse, die nach dem Datum der Herausgabe bekannt werden (passive Prüfpflicht -> UN Leitung ist verpflichtet den Abschlussprüfer über die Tatsachen & Auswirkungen zu informieren -> Änderungen des Vermerks nötig? 1.UN Leitung ändert: Wiedereröffnung Revisionsperiode, entsprechende PHs, Qualitätssicherungsmassnahmen (Ziel: Prf. Angemessenheit der Kommunikation der UN Leitung an die Empfänger über entsprechende Änderungen zum ersten Vermerk) & einen neuen Vermerk, Ergänzung eines Absatzes zur Hervorhebung eines Sachverhaltes (bei angemessenen Erläuterungen im Abschluss) oder einen Absatz zum Hinweis auf sonsitge Sachverhalte (bei nicht angemessener Erläuterungen im Abschluss) 3.UN Leitung ändert nicht: Abschlussprüfer muss UN-Leitung & Überwachung Verantwortliche informieren, Verhinderung vorzunehmen, dass Dritte sich nicht auf den nicht korrigierten Vermerk stützen) -> rechtlichen Rat einholen 3. Abschluss kann nicht mehr geändert werden: Abschlussprüfer muss kontrollieren, dass VR Tatsachen angemessen dokumentiert (Kommunikation an GV)

6. Durchsicht von Geschäftsberichten & anderen Dokumenten (siehe genaue Erläuterungen diese Karte)

> Wesentliche Unstimmigkeit zwischen Abschluss und anderen Informationen (z.B. Lagebericht):

1. vor Abgabe des Vermerks

2. nach Abgabe des Vermerks

1. vor Abgabe des Vermerks:

Korrektur vorgenommen: Abschluss: Prf ob Positionen im Abschluss in Übereinstimmung der geltenden RG-Legunggrunsätzen sind - sonstige Informationen: Lesen der korrigierten sonstigen Informationen und prf, ob sachgerecht

Korrektur nicht vorgenommen: Abschluss: A: eingeschränktes / versagtes Urteil B: Nichtabgabe eines Urteils - sonstige Informationen: A: schriftliche Mitteilung an die Überwachung Verantwortlichen B: Rechtlichen Rat einholen C: Hinweis auf sonstigen Sachverhalt im Vermerk mit Beschreibung Unstimmigkeit

2. nach Abgabe des Vermerks:

Korrektur vorgenommen: Abschluss: analog Vorgehen Ereignisse nach dem Abschlussstichtag - sonstige Informationen: Lesen der korrigierten sonstigen Informationen und prf, ob sachgerecht

Korrektur nicht vorgenommen: Abschluss: analog Vorgehen Ereignisse nach dem Abschlussstichtag - sonstige Informationen: A: schriftliche Mitteilung an die Überwachung Verantwortlichen B: Rechtlichen Rat einholen

PS 890 Prüfung der Existenz des IKS

> Grundlagen?

> Verantwortungen VR GL?

> Pflichten RS?

> Voraussetzung Bestätigung Existenz IKS?

> Unterschied PS 315/ 330 & 890?

> Grundlagen: OR 728a Abs 1 Ziff 3 verlangt, dass die RS bei einer ordentlichen Revision eine Prüfung, ob ein internes Kontrollsystem existiert, vornimmt (Design / Implementation -> nicht jedoch für operational effectiveness / Wirksamkeit) -> kein IKS für eine eingeschränkte Revision nötig

> Verantwortung: für die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines geeigneten & angemessenen IKS ist eine originäre Aufgabe des VRs. VR muss sicherstellen, dass geeignete & angemessene Kontrollmassnahmen ergriffen werden, die dazu dienen wesentliche Fehler verhindert / korrigiert werden. VR stellt sicher, dass GL ein wirksames & angemessenes IKS implementiert.

> Pflichten RS: 1. Berichtersattung an GV bezüglich Existenz (via Prüfungsurteil) 2. Umfassenden Bericht an VR (Feststellungen über die Rechnungslegung, das IKS (Feststellungen, mögliche Verbesserungmöglichkeiten, Mängel), die Durchführung und das Ergebnis der Revision, Feststellungen aus der Prüfung des Vergütungsberichts)

> Voraussetzung Bestätigung Existenz IKS: 1. IKS vorhanden & überprüfbar (schriftlich, elektronischer Form via Prüfungsprogramme) 2. IKS muss den Geschäftsrisiken & Geschäftstätigkeit angepasst sein 3. IKS muss den Mitarbeitenden bekannt sein 4. IKS wird angewendet & Kontollbewusstsein im Unternehmen vorhanden ist.

> Unterschied PS 315/ 330 & 890: 1. bei der Existenz bezieht sich die Prüfung auf Schlüsselkontrollen, welche für die finanzielle Berichterstattung relevant sind (Kontrollen, welche darauf ausgerichtet sind, dass wesentlich falsche Darstellungen zu verhindern / aufzudecken sind). 2. Können via Rotationsplan geprüft werden (müssen nicht jährlich geprüft werden)

PS 890 Prüfung der Existenz des IKS

> die 3 relevanten Kontrollen?

> Erläuterungen zu den Kontrollen?

> Jährliche Prf vs Rotation?

> Zeitpunkt Durchführung IKS Prüfungen?

> Prüfungsverfahren?

> die 3 relevanten Kontrollen: 1. Kontrollen auf Unternehmensebene 2. Kontrollen auf Prozessebene 3. generelle IT Kontrollen

> Erläuterungen zu den Kontrollen:

1. Unternehmensebene: Schlüsselkontrollen, welche auf Einfluss auf mehrere Prozesse haben somit den Abschluss im Bezug auf die Richtigkeit und Verlässlichkeit beeinflussen können. Kontrollen im Zusammenhang mit Integrität, ethische Werte, Unabhängigkeit VR, etc. (direkte & indirekte Kontrollen)

2. Prozessebene: Schlüsselkontrollen, welche die Risiken einer wesentlichen falschen Darstellung in der BUHA / Rechnungslegung (von Initiierung bis Verbuchung) runtergebrochen auf einzelne Prozesse abdecken.

3. IT-Kontrollen: Zugriffe auf Programme & Daten, Anpassung Programme & Daten, Informatik störungsfrei betrieben wird, Programmentwicklung

> Jährliche Prf vs Rotation: Unternehmensweite & IT-Kontrollen müssen jährlich geprüft werden, Prozesskontrollen können via Rotationsplan (max 3 Jahre -> falls keine Änderungen vorgekommen)

> Zeitpunkt Durchführung IKS Prüfungen: jederzeit innerhalb eines Jahres, per YE jedoch Kontrolle, ob keine Veränderung vorgekommen ist

> Prüfungsverfahren: 1. Durchsicht Dokumentation (keine hinreichende Sicherheit erlangt) 2. Befragung (keine hinreichende Sicherheit erlangt) 3. Beobachtung (keine hinreichende Sicherheit erlangt) 4. Überprüfung 5. Wurzelstichprobe / Walk-throughs (hinreichende Sicherheit erlangt)

PS 890 Prüfung der Existenz des IKS

> Berichterstattung?

> Berichterstattung:

1. bejaht (kann auch bejaht werden, wenn einzelne Schwächen bzw Verbesserungspotenziale vorliegen)

2. verneint (falls IKS in keiner Weise den Geschäftsrisiken Rechnung trägt, in allen wesentlichen Bereichen keine schriftliche Doku besteht, in allen wesentlichen Bereichen das IKS nicht umgesetzt wird)

3. mit Einschränkung bejaht (falls IKS Existenz grundsätzlich bestätigt werden kann jedoch in einzelnen wesentlichen Bereichen nicht existent ist, z.B. bei Konzern wesentliche Tochtergesellschaft kein schrift. IKS hat, oder wesentliche Geschäftsbereiche kein IKS Doku existiert)

Prüfung des Antrags des VR über die Verwendung des Bilanzgewinns

> Pflichten des Abschlussprüfers?

> Pflichten des Abschlussprüfers: 1. Nachrechnung Gewinnverwendungsvorschlag 2. Einsichtnahme in die Jahresrechnung, um die Beträge zum GeVo und zum Jahresgewinn mit denen der Bilanz abzustimmen 3. Prüfung Einhaltung Statuten 4. Prüfung Reservezuweisung 5. Prüfung OR 680 Abs 2 6.Beurteilung verfügbare liquide Mittel

Berichterstattung (PS 701, 705 & 706):

> Gesetzliche Grundlagen Revisionsstelle?

> Gesetzliche Grundlagen Revisionsstelle: 

1. Die RS einer AG hat der GV schriftlich über die Ergebnisse ihrer Prüfung zusammenfassend zu berichten (OR 728b Abs 2)

2. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die RS dem VR einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die RG-Legung, das IKS, sowie über die Durchführung und das Ergebnis der RS erstattet (OR 728b Abs 1)

3. RS von kotierten AGs ist zudem verpflichtet, zu prüfen, ob der vom VR erstellte Vergütungsbericht dem Gesetz und der Verordnung entspricht (Art 728b)

Berichterstattung - Zusammenfassender Bericht an die GV

> Aufbau & Inhalt?

> Aufbau & Inhalt: 

1. Überschrift

2. Empfänger

3. einleitender Absatz

4. Verantwortung Mgmt

5. Verantwortung Abschlussprf

6. Prüfurteil

7. sonstige Angabepflichten im Vermerk - Berichtersattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften (Angaben zu Unabhängigkeit leitender Revisior - Prüfurteil Existenz IKS - Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns - Genehmigung- bzw Rückweisungsempfehlung)

8. Unterschrift Abschlussprüfer - bzw leitender Revisior

9. Datum des Vermerks

10. Ort des Abschlussprüfers

Berichterstattung - Art des Sachverhalts, der zu der Modifizierung führt

> Möglichkeiten?

> Auswirkungen auf den Abschluss?

> Kombination Möglichkeiten &  Auswirkung?

> Möglichkeiten:

1. Abschluss ist wesentlich falsch dargestellt 

2. Fehlende Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlagen 

> Auswirkungen auf den Abschluss:

1. wesentlich, jedoch nicht umfassen (falsche oder gar fehlende Darstellungen, wenn sie einzeln oder in Summe die auf Grundlage des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzen beeinflusst)

2. wesentlich und umfassend (fehlende Möglichkeit ausreichend geeignete PH-Nachweise zu erlangen, um sicherzustellen, dass etwaige falsche Darstellungen aufgedeckt werden darunter fallen: Abschlussangaben grundlegend zusammenhängend mit Verständnis zum Abschluss, derartige Beschränkung eines Teil des Abschlusses, nicht auf bestimmte Bestandteile / Konten / Posten des Abschlusses beschränkt sind)

> Kombination Möglichkeiten & Auswirkung:

1. Abschluss ist wesentlich falsch dargestellt:

  • eingeschränkt (wesentlich, jedoch nicht umfassend) -> Abnahmeempfehlung JR
  • versagt (wesentlich & umfassend -> Rückweiseempfehlung JR

2. Fehlende Möglichkeit ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen:

  • eingeschränkt (wesentlich, jedoch nicht umfassend) -> Abnahmeempfehlung JR
  • Nichtabgabe (wesentlich & umfassend -> Rückweiseempfehlung JR

Berichtserstattung

> Auflegung des Berichts des Abschlussprüfers - Einhaltung Fristen?

> Zustellungspflichten RS?

> Nichtigkeit / Anfechbarkeit bei Beschlüssen?

> Auflegung des Berichts des Abschlussprüfers - Einhaltung Fristen:

  • AG / GmbH: Auflegefrist von mind. 20 Tagen am Gesellschaftssitz
  • Genossenschaft: Auflegefrist von mind. 10 am Genossenschaftssitz
  • Vereine: keine spez. Bestimmung

> Zustellungspflichten RS: RS muss den Bericht an die GV nur dem VR nicht der GV zustellen -> VR ist für Auflegung & Bekannmachung verantwortlich

> Nichtigkeit / Anfechbarkeit bei Beschlüssen: Liegt kein Bericht der RS vor, sind die Beschlüsse über die Genehmigung der JR & Verwendung des Bilanzgewinns nichtig. Ist Bericht unvollständig oder entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen so bewirkt dies keine Nichtigkeit sondern blosse Anfechtbarkeit

Berichterstattung - umfassender Bericht an den Verwaltungsrat

> Gundsätze?

> Inhalt des Berichts?

> Gundsätze:

1. ein umfassender Bericht ist für alle Gesellschaften vorgesehen, welche der ordentlichen Revision unterstehen (auch solche die optieren)

2. muss zwingend in schriftlicher Form vorliegen und vom leitenden Revisor unterzeichnet werden

> Inhalt des Berichts:

1.Feststellungen über die Rechnungslegung (Hinweise zur Bewertungsbasis, Anwendung RG-Legungsstandard, aussergewöhnliche Transaktionen, Einschränkungen Prinzip der Stetigkeit)

2. Feststellungen zum IKS (Empfehlung Dokumentationsgrad, Eignung praktische Umsetzung)

3. Durchführung & Ergebnisse der Revision (Unabhängigkeit, zusätzliche DL neben Revision, Zeitraum, angewandte Prüfungsgrundsätze, Prüfumfang, Erläuterungen zu Einschränkungen, Hinweisen, etc., korrigierte / nicht korrigierte falsche Darstellungen)

 

Berichterstattung - Auskunftspflicht der RS

> Gesetzliche Anzeigepflichten?

> Auskunfspflicht an VR?

> Auskunfspflicht an GV?

> Gesetzliche Anzeigepflichten:

- Verletzungen gesetzlicher und statutarischer Vorschriften sowie Verstösse ggü dem Organisationsreglement dem VR schriftlich zu melden

- ergreift der VR aufgrund schriftlicher Meldung keine angemessenen Massnahmen oder handelt es sich um wesentliche Verstösse, muss die GV informiert werden

- Mitteilung bei Gesetzes- und Statutenverstössen erfolgt mittels Hinweis in Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften

> Auskunfspflicht an VR: uneingeschränkte Auskunfspflicht, nicht jedoch ggü einzelnen Mitgliedern des VRs

> Auskunfspflicht an GV (ohne Partizipanten - ausser explizit in Statuten vermerkt: Auskunft über Durchführung & Ergebnis der Prüfung (bei Modifizierung ebenfalls auskunftspflichtig), Grenzen der Auskunftspflicht: Themen im Zusammehang mit dem Geschäftsgeheimnis

Vergütungsbericht PS 805 Besondere Überlegungen bei Prüfungen von einzelnen Finanzaufstellungen

> Welche Firmen müssen einen Vergütungsbericht erstellen?

> Ziel des Vergütungsberichts?

> Verantwortung / Erstellung?

> gegenwärtige / frühere Mitglieder Definition?

> Offenlegungspflichtige Vergütungen ggü früheren Mitgliedern?

> Spesen Vergütungen?

> Generell Anforderung RS?

> Wesentlichkeit?

> Welche Firmen müssen einen Vergütungsbericht erstellen: AG domiziliert in der Schweiz, deren Aktien an einer Börse (In- oder Ausland) kotiert sind, sowie Vorsorgeeinrichtungen

> Ziel des Vergütungsberichts: Vergütungen an die Mitglieder des VRs, der GL & den Beitrat bzw nahestehende Personen der GV offenzulegen (Abstimmung an GV via prospektiver oder retrospektiver Vorgehensweise)

> Verantwortung / Erstellung: unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des VRs, jährliche Erstellung

> gegenwärtige / frühere Mitglieder Definition: 1. gegenwärtige: betroffenen Geschäftsjahr amtet, dazu auch im Geschäftsjahr ausgeschiedene Mitglieder 2. frühere: Personen, welche deren Mandate zu Beginn des entsprechenden Berichtsjahres bereits beendet haben

> Offenlegungspflichtige Vergütungen ggü früheren Mitglieder: 

1. frühere Mitglieder: (setzt voraus, dass diese mit der früheren Tätigkeit als Organ zusammenhängen oder nicht marktüblich sind)

  • marktübliche Vergütungen, welche nachträglich für bereits geleistete Dienste ausgerichtet wurden
  • Zuwendungen ohne gültigen Rechtsgrund (nicht marktübliche Vergütungen)

> Spesen Vergütungen: effektiv entstandene Spensen sind keine Vergütungen, Pauschalspesen, welche von der Steuerbehörden akzeptiert wurden ebenfalls nicht

> Generell Anforderung RS: Prf. gem PS 805, ausreichend geeignete PH-Nachweise um hinreichende Sicherheit, dass Finanzinformationen als Ganze frei von wesentlichen (beabsichtigten / unbeabsichtigten) falschen Darstellungen sind

> Wesentlichkeit: Generell Gesamtbetrag der ausgerichteten Vergütungen, sep. Wesentlichkeiten für Vergütungen an VR, GL, Beirat, Prozentsatz bis zu 5% auf Bezugsgrösse (Gesamtbetrag der ausgerichteten Vergütungen), Faktoren zu berücksichtigten: Komplexität Vergütungsmodell, Ausbaugrad IKS, festgestellte Diff der VJ Werte, Grad der Offenlegung von Vertügungselementen

Vergütungsbericht PS 805 Besondere Überlegungen bei Prüfungen von einzelnen Finanzaufstellungen

> Anforderungen & PH's?

> Anforderungen & PH's:

- AG mit Sitz in CH, Aktien im In-oder Ausland an Börse kotiert

- über Vergütungen muss GV abstimmen

- Bericht in Landessprache oder Englisch

- Landeswährung oder Einzel/Konzernabschlusswährung

- Statuten müssen enthalten: 1. Anzahl Mitglieder des VRs, der GL, des Beirats (die verpflichtet sind sich in HR eintragen zu lassen) 2. max Dauer der Verträge & Kündigungsfristen bei unbefristeten Verträgen (jedoch max 1 Jahr) 3. Grundsätze Zuständigkeiten 4. Einzelheiten zur Abstimmung 6. Höhe der Darlehen & Kredite ausserhalb der BVG 7. erfolgsabhängige Vergütungen 8. Zuteilung Beteiligungspapiere, Wandel-Optionsrechte 9. Ermächtigung Übertragung Geschäftsführung 10. Zusatzbetrag für Mitglieder der GL, welche über Vergütungen sind 11. Vorgehen bei Ablehnung 12. Vergütungen an nahestehende Personen

- Vergütungen dürfen Statuten nicht entgegenstehen - unzulässige Vergütungen: 1. Abgangsentschädigung 2. Vergütungen welche im Voraus entrichtet wurden 3. Provisionen für die Übernahme von UN / Teilen davon durch nahestehende Personen 4. Kredite, Darlehen Zuteilung Beteiligungen etc welche nicht in den Statuten vorgesehen sind

- Auszuweisen sind Vergütungen wie: Honorare, Löhne, Boni, GS, Tantieme, Beteilig, Beteilig. aufgrund von Geschäftsergebnis, Dienst- und Sachleistungen, Bürgschaften, Antrittsprämien, Verzicht auf Forderungen, Vorsogeleistungen, zusätzliche Entschädigung für Leistungen

- Gesamtbetrag für VR auf jedes einzelne Mitglied - Gesamtbetrag für GL mit Ausweis Höchstbetrag auf ein Mitglied - Gesamtbetrag für Beitrag auf jedes einzelne Mitglied - Zusatzbetrag für die GL auf jedes einzelne Mitglied

- sep. Ausweis nicht marktübliche Vergütungen, Kredite, Darlehen an nahestehende Personen (Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angeben werden)

Vergütungsbericht PS 805 Besondere Überlegungen bei Prüfungen von einzelnen Finanzaufstellungen

> Berichterstattung?

> Berichterstattung:

- sep. Bericht mit positiv formulierter Zusicherung, dass Vergütungsbericht dem Gesetz und der VegüV entspricht

- Inhalt: 1. Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung 2. Angabe Unabhängigkeit 3. Angaben zu Personen, welche die Revision geleitet hat & fachliche Befähigung (muss nicht zwingend gleiche Person wie Abschlussprf sein) -> keine Empfehung wie bei Abschlussprüfung

- sep. Bericht an VR (kann auch mit Abschlussprüfungsbericht umfassender Bericht an VR kombiniert werden)

Konzernabschlussprüfung PS 600

> Unterschiede PS / OR?

> Anforderungen Prüfung eines Konzernabschlusses (zusätzliche Anforderungen ggü dem Einzelabschluss)?

> Voraussetzung Auftragsannahme?

> Verstehen der Teilbereichsprüfer / Verlässlichkeit?

> Annahmerklärung?

> Unterschiede PS / OR: 

1. Bestimmung OR: ein Konzern umfasst eine rechnungslegungspflichtige juristische Person, welche ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrolliert (OR Art 963 Abs 1

2. Bestimmungen PS: umfasst dagegen alle Teilbereiche, deren Finanzinformationen in den Konzernabschluss einbezogen werden (z.B. auch Abschlüsse bei Einbeziehung von Beteiligungen auf Equity oder Anschaffungskostenbasis oder kombinierte Abschlüsse)

> Anforderungen Prüfung eines Konzernabschlusses (zusätzliche Anforderungen ggü dem Einzelabschluss):

1. Prüfung der Konsolidierung (Zusammenführung einzelner JR bzw Finanzinformationen zu einem Konzernabschluss)

2. Zusammenarbeit / Einbezug des Konzernprüfungsteams in die Tätigkeit des Teilbereichprüfers

3. Spezialfragen Währungen, Besonderheiten ausländischen Rechts

> Voraussetzung Auftragsannahme: 1. Wählbarkeit & Zulassung 2. Einhaltung relevante berufliche Verhaltensanforderungen  inbs. Unabhängigkeit 3. Voraussetzung im Bezug auf UN (Verständnis, Integrität, etc.) 4. Erlangung ausreichend geeigneter PH-Nachweise 5. Abgemessener Einbezug der Tätigkeit von Teilbereichsprüfer 6. Fähigkeit der Umsetzung (Ressourcen, Zeit)

> Verstehen der Teilbereichsprüfer / Verlässlichkeit: - Teilbereich - Konzernstruktur / Informationsfluss - berufliche Verhaltensanforderungen / Unabhängigkeit TB-Prf - ethische Prinzipen - Bereitschaft Unterlagen zur Verfürung zu stellen (schriftliche Bestätigung einholen) - QS Systeme - regulatorisches Umfeld inkl. aktive Beaufsichtigung vorhanden

> Annahmerklärung: Bei Wiederwahl unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen bedarf es keiner erneuten Annahmeerkärung

Konzernabschlussprüfung PS 600

> Auftragsbestätigung?

> Vollständigkeitserklärung?

> Ausmass Einbezug TB-Prf?

> Überlegungen Prüfung bedeutsamer Teilbereich?

> Durchführungsmethoden der PH-Nachweise der TB-Prf?

> Bestimmungsfaktoren Prüfungsstrategie?

> Wesentlichkeit?

> Verwertung PH-Nachweise?

> Auftragsbestätigung: Konzernabschluss & Einzelabschluss kann in einer Auftragsbestätigung abgehandelt werden

> Vollständigkeitserklärung: Einzel und Konzernabschluss bedürfen einer sep. VE

> Ausmass Einbezug TB-Prf: wird bei bedeutsamen Teilbereichen einbezogen, bedeutsam: 1. von wirtschaftlicher Bedeutung 2. aufgrund spezifischer Merkmale wahrscheinlich bedeutsamer Risiken (bedeutsamer Teilbereich: via Prf Finanzinformationen, Prüfung von Kontensalden, Festgelegte PHs - unbedeutender Teilbereich: via analytischen PHs, Prüferische Durchsicht, Prüfung Kontensalden, Prüfung Finanzinformationen - Verzicht auf Prüfung bei TB, welche nicht als bedeutsam gelten und keine bedeutsamen Risiken enthalten)

> Überlegungen Prüfung bedeutsamer Teilbereich: 1. Besprechung bedeutsamer Geschäftsfelder des TB 2. Besprechung Risiko von wesentlicher falscher Darstellung 3. Durchsicht Berichterstattung des TB-Prf

> Durchführungsmethoden der PH-Nachweise der TB-Prf: 1. vorgenommene PHs besprechen 2. schriftliche ZF der PHs 3. Prüfungsdoku des TB einer Durchsicht unterziehen

> Bestimmungsfaktoren Prüfungsstrategie: 1. wirtschaftliche Umfeld 2. relevante Systeme des RG-Wesens 3. IKS inkl. konzernweiter Kontrollen 4. Einschätzung Risiken 5. Wesentlichkeitsgrenzen 6. oranisatorische Belange der Prf

> Wesentlichkeit: 1. Bezugsgrösse (Vermögenswerte, Verindlichkeiten, Cashflow, Gewinne, Umsatz) -> Praxis 15% der gewählten Bezugsgrösse Überschritten dann bedeutender Teilbereich 2. Festlegung Wesentlichkeiten: Wesentlichkeit für den Konzernabschluss als Ganzes - bei Bedarf Wesentlichkeit für  bestimmte Geschäftsvorfälle, Kontensalden, etc. - Teilbereichswesentlichkeit für TB, bei denen eine Prüfung / Durchsicht durch TB-Prf durchgeführt wird - Nichtaufgriffsgrenze 3. Bedarfswesentlichkeiten & TBWesentlichkeiten sind immer tiefer als Konzerngesamtwesentlichkeit anzusetzten, Summe aller TBWesentlichkeiten kann die Konzerngesamtwesentlichkeit überschreiten, Toleranzwesentlichkeit auf den Konzernabschluss als Ganzen muss nicht zwingend festgelegt werden

> Verwertung PH-Nachweise: zu beachten: 1. angewendete Regelwerke der RG-Legung 2. angewendete Prüfungsstandards 3. Unterschiede Abschlussstichtag

Konzernabschlussprüfung PS 600

> Prüfungsinstruktionen / schriftliche Prüfungsanweisungen?

> Pflichten Kommunikation an die Konzernüberwachung Verantwortlichen?

> Prüfungsinstruktionen / schriftliche Prüfungsanweisungen:

-> müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen

1. Zielsetzung (Erwartungen) 2. Bereitschaft zur Zusammenarbeit 3. relevante Verhaltensanforderungen / Unabhängigkeit (Unabhängigkeit muss eine schriftliche Bestätigung erfolgen) 4. berufliche / fachliche Befähigung (Berufsorganisation wie Expertsuisse, Erfahrung / Ausbildung) 5. bedeutsame Risiken 6. TBWesentlichkeit sowie Schwelle oberhalb welcher falsche Darstellungen dem Konzernteam gemeldet werden müssen 7. Vorgehen (Accounting Manual, etc.) -> Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (im Ausland teilweise anders geregelt) 8. Gesetze (Info an TB Prf dass Verstösse ggü Gesetzen oder anderen relevanten Vorschriften an das Konzernprüfteam gemeldet werden müssen 9. Info anzuwendete Prüfungsstandards 10. Nahestehende Personen 11. Zeitrahmen 12. Honorar 13. Art und Umfang der Berichterstattung 14. Kontaktdaten Verantwortliche

> Pflichten Kommunikation an die Konzernüberwachung Verantwortlichen: 1. Schlussbesprechung 2. zusammenfassender Bericht an GV 3. umfassender Bericht an VR 4. Kopie Management Letter 5. Auskunfserteilung GV 6. Auskunfserteilung ggü VR und dem Prüfungsauschuss

Ziele und Gegenstand einer Prüfung

> Rechtliche Grundlage?

> Bestandteile einer Prüfung?

> Abgrenzung DL?

> Ordentliche vs ER?

> Exkurs EinzelUN & Personengesellschaften?

> Rechtliche Grundlage: betriebswirtschaftliche Prüfung ist ein Auftrag (OR Art 394 - 406) -> verantwortliche Haftung ggü dem Auftraggeber

> Bestandteile einer Prüfung: 1. 3-Parteien Beziehung (Abschlussprüfer, verantwortliche Person z.B. VR, Nutzer "Aktionäre") 2. angemessener Sachverhalt 3. geeignete Kriterien / Richtgrösse anhand derer der Sachverhalt gemessen werden kann 4. ausreichend geeignete Nachweise 5. schriftlicher Prüfungsbericht / Schlussfolgerung

> Abgrenzung DL: 

1. Art: umfassende / ordentliche Prüfung -> Prüfungssicherheit: hinreichende (reasonable assurance) -> Bericht: positive Zusicherung -> PrüfungsURTEIL

2. Art: eingeschränkte Prüfung -> Prüfungssicherheit: begrenzte (moderate assurance) -> Bericht: negative Zusicherung -> PrüfungsAUSSAGE

3. Art: Review -> Prüfungssicherheit: begrenzte (moderate assurance) -> Bericht: negative Zusicherung -> Reviewaussage

4. Art: Vereinbarte PHs-> Prüfungssicherheit: keine -> Bericht: festgestellte Akten

5. Art: Erstellung von Finanzinformationen -> Prüfungssicherheit: keine -> Bericht: Bezeichnung der erstellten Informationen

> Ordentliche vs ER:

Ordentliche: bei sachgemässer Vorgehensweise wird eine hinreichende Sicherheit erlangt, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichenen (beabsichtigt / unbeabsichtigten) falschen Darstellung ist

ER: PHs die der Abschlussprüfer gestützt auf den SER durchführt, erlangt er bei sachgemässer Vorgehensweise eine weniger hohe Sicherheit, dass der Prüfungsgegenstand gemessen an den vom Gesetz verlangten Normen keine wesentlich falsche Darstellung enthält.

> Exkurs EinzelUN & Personengesellschaften: keine Pflicht zur Abschlussprf, da persönliche Haftung, Einsicht in die Geschäftsbücher und somit selbst über Richtigkeit der Bücher ein Bild machen

Optionen

> Opting up?

> Opting out?

> Opting down?

> Opting up: Gesellschaften, welche von Gesetzes wegen einer ER unterliegen können eine OR verlangen (siehe sep. Aufstellung)

> Opting out: Gesellschaften, welche von Gesetzes wegen nur ein ER unterliegen können auf Revision verzichten (Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, sofern nicht mehr als 10 FTE OR Art 727a Abs 2). Opting out gilt auch für die Folgejahre -> falls jedoch wieder verlangt wird dann Opting in

> Opting down: wurde gültig auf eine ER verzichtet (opting out) so kann eine freiwillige Revision durchgeführt werden, muss nicht im HR eingetragen werden, 

> Vorschriften der RS?

> Wahl der RS?

> Zulassung und Aufsicht?

> Berufliche Verhaltensanforderungen?

> Vorschriften der RS? 1. Revisionspflicht (Art der Revision) 2. Anforderungen an eine RS (Revisionsexperte, zugelassener Revisor, staatlich beauftragtes RevisionsUN) 3. Unabhängigkeit 4. Aufgaben der RS (Gegenstand, Bericht, Anzeigepflicht) 5. Wahl der RS 6. Amtsdauer der RS (Amtsdauer max 3 Jahre)  7. Auskunfserteilung 8. Geheimhaltung 9. Dokumentation & Aufbewahrung 10. Abnahme Gewinnverwendungsvorschlag -> Kommanditaktiengesellschaft: RS ist zusätzlich Aufsichtsstelle: hat zudem eine dauernde Überwachung der Geschäftsführung vorzunehmen

> Wahl der RS: gehört zu den unübertragbaren Kompetenzen der GV, eine stille Wahl ist nicht zulässig, Wahl erfolgt mit absoluter Mehrheit der vertr. Stimmen, wird RS gewählt welche die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllt gilt Wahl als rechtsgültig -> Massnahmen ergreifen

> Zulassung und Aufsicht: Zulassung & Aufsicht über die Revisoren sind im Revisionsaufsichtsgesetz geregelt. Zulassung natürliche Personen gelten als unbefristet, RevisionsUN für jeweils 5 Jahre

> Berufliche Verhaltensanforderungen: 1. Sorgfalt & Verantwortung 2. Verschwiegenheit 3. Unabhängigkeit (äussere = für Dritte ersichtlich / innere = persönliche Einstellung) 4. Beziehung zwischen Berufsangehörigen 5. Honorare (angemessen, keine Erfolgshonorare)

> Rotationspflicht: leitender Revisor alle 7 Jahre -> frühstens nach 3 Jahren wieder Aufnahme, keine Rotationspflicht bei der ER