OR BT

OR BT DEF

OR BT DEF


Kartei Details

Karten 21
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.06.2020 / 09.06.2020
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Essentialia negotii

Ein Kaufvertrag kommt gemäss Art. 1 f. OR zustande, wenn sich der Konsens der Parteien auf die Pflicht der Verkäuferin zur Übergabe des Kaufgegenstands und der Eigentumsverschaffung sowie die Pflicht des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises erstreckt.

Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft

Die Verfügungsgeschäft besteht aufseiten der Verkäuferin in der Tradition (ZGB 714 I i.V.m. ZGB 922 ff.), in der Grundbuchanmeldung (ZGB 963) oder in der Zession (OR 164, vgl. OR 165 I). Ist der Verpflichtungsgeschäft nichtig (OR 19/20) oder gem. OR 21, 2

Simulation

Eine sog. Simulation liegt vor, wenn die Parteien einen niedrigen Kaufpreis verurkunden, als sie tatsächlich vereinbaren. Das beurkundete, simulierte Geschäft ist nach OR 18 nicht zustande gekommen, weil es nur dem Schein nach gewollt war. Das tatsächlich gewollte, dissimulierte Geschäft leidet hingegen an einem Formmangel und ist ungültig, weil der tatsächliche Kaufpreis nicht öffentlich beurkundet wurde (OR 216 I i.V.m. ZGB 657 I i.V.m. OR 11 II).

Kauf nach Muster

 

Kauf nach Probe

Beim Kauf nach Muster sichert die Verkäuferin zu, dass die Kaufsache die Eigenschaften des Musters aufweist.

 

Beim Kauf nach Probe steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht (OR 223 I).

Abgrenzungen zum Tausch- und Schenkungsvertrag

Vom Tausch und von der Schenkung unterschiedet sich der Kaufvertrag durch den objektiv wesentlichen Vertragspunkt des Kaufpreises

Wenn der Ware nicht gegen Geld, sondern gegen eine andere Ware übergeben, handelts es sich um einen Tauschvertrag.

Die Schenkung ist unentgeltlich.

Abgrenzungen zu den Gebrauchsüberlassungs- und Arbeitsleistungsverträgen

Die Hauptpflicht der Verkäuferin zur Besitzes- und Eigentumsverschaffung grenzt den Kaufvertrag von der Gebrauchsüberlassungs- (Miete, Pacht, Leihe) und den Arbeitsleistungsverträgen (Arbeitsvertrag, Auftrag) ab.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Kauf künftiger Sache VS Werklieferungsvertrag: Während bei einer individuell für den Besteller herzustellenden Sache ein Werklieferungsvertrag vorliegt, handelt es sich bei Sereinprodukten, die die Unternehmerin auch ohne konkreten Vertragsabschluss hergestellt hätte, um einen Kauf einer künftigen Sache.

 

Kauf mit Montagepflicht VS Werklieferungsvertrag:

Überwiegt das Element der Warenlieferung gegenüber dem Element der Arbeit, handelt es sich um einen Kaufvertrag. Steht demgegenüber die Arbeit im Zentrum, liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Sind Montage und Lieferung etwa gleichwertig, lieft ein gemischter Vertrag vor.

Emptio rei separatae

 

Emptio spei

Emptio rei separatae: Kauf einer erhofften Sache; hierbei handelt es sich um einen suspensiv bedingten Kauf, bei dem der Verkäufer das Risiko der Unmöglichkeit trägt.

 

Emptio spei: Hoffnungskauf; hier trägt der Käufer das Risiko des Ausfalls der anvisierten Gewinnaussicht.

Gattungskauf

 

Spezies bzw. Stückkauf

Gattungskauf: liegt vor, wenn der Verkaufsgegenstand nur qualitativ und quantitativ bestimmt ist.

Bei Gattungskauf gehen Nutzen und Gefahr mit Ausscheiden der Sache auf den Erwerber über, sofern es sich um eine Holschuld handelt (OR 185 II)

 

Spezies bzw. Stückkauf: liegt vor, wenn eine genau bestimmte, individualisierte Sache als Kaufgegenstand geschuldet wird.

Gem. OR 185 I gehen, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, der Nutzen und die Gefahr mit Vertrag mit Vertragsschluss auf den Käufer über.

Lieferung aliud

 

Lieferung peius

Lieferung aliud: wenn gelieferter Kaufgegenstand der vereinbarten Gattung nicht angehört, weil ihm nach Verkehrsauffassung und Verwendungszweck gewisse Merkmale fehlen --> Nichterfüllung da Falschlieferung

 

Lieferung peius: Gut entspricht zwar der Gattung, aber nicht vereinbartem bzw. gesetzlich vorgesehenem Qualitätsstandard --> Schlechterfüllung

Leistungsstörungen

Erbringt die Verkäuferin oder der Käufer die Leistung aus dem Kaufvertrag nicht gehörig, so kann der Vertragspartner unmittelbar aus OR 184 I einen Erfüllungsanspruch geltend machen (Primäranspruch). 

Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine geschuldete Leistung dauerhaft nicht oder nicht mehr erbracht werden kann.

 

Anfängliche Unmöglichkeit: Ist die Leistungserbringung anfänglich objektiv (niemand kann leisten) unmöglich, so kommt nach h.L. OR 20 I zur Anwendung. Ist die Leistungserbringung anfänglich subjektiv (nur gerade die Verkäuferin kann nicht leisten) unmöglich, so kommt OR 97  I bzw. OR 119 zur Anwendung.

 

Nachträgliche Unmöglichkeit: Ist der Verkäuferin die Leistung nach Vertragsschluss (subj. und obj.) unmöglich geworden, so beurteilen sich die Rechtsfolgen je nachdem, wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Hat die Verkäuferin die Unmöglichkeit zu vertreten, so richtet sich die Rechtsfolgen nach OR 97 I.

 

Falls der Käufer die Unmöglichkeit der Leistungserbringung der Verkäuferin zu verantworten hat, wird die Verkäuferin von ihrer Pflicht zur Erbringung ihrer Leistung befreit. Die Verkäuferin behält aber Anspruch auf Leistung des Kaufpreises.

 

Haben weder Käufer noch Verkäuferin die Unmöglichkeit der Leistung der Verkäuferin zu verantworten, beurteilen sich die Rechtfolgen nach den Gefahrtragungsregeln von OR 119 und OR 185.

Verzug des Käufers

OR 214 I und II räumt der Verkäuferin bei sofortiger Anzeige das Recht ein, ohne Nachfristansetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls sich der Käufer mit der Kaufpreiszahlung im Verzug befindet und das Kaufobjekt gegen Vorauszahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben ist.

 

Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, kann die Verkäuferin nach OR 214 III nur dann wegen Verzugs des Käufers zurücktreten, wenn sie sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.

Verzug der Verkäuferin

Im nicht-kaufmännischen Verkehr kommen die allgemeinen Verzugsregeln von OR 102 ff. zur Anwendung.

Handelt es sich um ein relatives Fixgeschäft im kaufmännischen Verkehr, gilt OR 190. Auch OR 190 besteht ein Wahlrecht wie gem. OR 107 i.V.m. OR 109.

Ist für die Leistung der Verkäuferin kein bestimmter Lieferungstermin vereinbart, gelten auch im kaufmännischen Verkehr die allgemeinen Bestimmungen von OR 102 ff.

Rechtsmangel

 

Sachmangel

Rechtsmangel: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Kaufgegenstand durch bessere subjektive Rechte eines Dritten belastet ist, welche die Rechtsstellung des Käufers beeinträchtigen.

 

Sachmangel: Ein Sachmangel ist die negative bzw. ungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit.

Rechtsgewährleistung

ist die verschuldensunabhängige Haftung der Verkäuferin gegenüber dem Käufer, wenn diesem ein bereits bei Vertragsschluss besser berechtigter Dritter den Kaufgegenstand ganz oder teilweise entzieht (sog. Entwehrung oder Eviktion). In diesem Fall ist die Verkäuferin ihrer Pflicht der Eingentumsverschaffung gem, OR 184 I nicht gehörig nachgekommen.

Voraussetzungen Rechtsgewährleistung (OR 192)

  • Vorliegen eines Rechtsmangels im Zeitpunkt des Vertragsschlussesdies ist der Fall, wenn einem Dritten zur Zeit des Vertragsschlusses ein subjektives Recht am Kaufgegenstand zusteht, das dem Recht des Käufers vorgeht.
     
  • Keine Mangelkenntnis des Käufers bei Vertragsschluss
     
  • Übergabe des Kaufgegenstands
     
  • Entwehrung des Kaufgegenstandsdie Verkäuferin haftet nur, wenn der Kaufgegenstand dem Käufer vollständig oder teilweise entzogen wurde (z.B. Herausgabe).
     
  • Keine vertragliche Haftungsbeschränkungdie Rechtsgewährleistung darf nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt worden sein (OR 192 III).
     
  • Kein Ablauf der VerjährungsfristOR 127 (10 Jahren).

Rechtsfolgen Rechtsgewährleistung

Bei vollständige Entwehrung --> OR 195

  • Kaufvertrag gilt von Gesetzes wegen ex tunc als aufgehoben (OR 195 I)
  • Liquidationsverhältnis gem. OR 195 I Ziff. 1-4 (Kausalhaftung)
  • Für weiteren Schaden (insb. Entgangenen Gewinn) gilt die in OR 195 II statuierte Verschuldenshaftung (Verschulden wird vermutet).

 

Bei teilweise Entwehrung --> OR 196

  • Grundsätzlich nur Anspruch auf Schadenersatz, aber nicht auf Vertragsaufhebung (OR 196 I)
  • Ausnahme gem. OR 196 II: Möglichkeit der Vertragsaufhebung, wenn der Käufer bei Kenntnis der teilweisen Entwehrung den Vertrag nicht geschlossen hätte.

 

Sachgewährleistung

Die Verkäuferin hat nach OR 197 ff. gegenüber dem Käufer unabhängig von ihrem Verschulden sowohl für das Fehlen zugesicherter Eigenschaft als auch für das Vorhandensein von Mängeln einzustehen, die den Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

Voraussetzungen Sachmängelgewährleistung (OR 197)

  • Vorliegen eines Sachmangels
     
  • Sachmangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (zumindest im Keim schon vorhanden)
     
  • Käufer hat keine Kenntnis des Mangels (OR 200)
     
  • Mangelrüge (OR 201 f.) rechtzeitig (OR 210/219 II) erhoben
     
  • Sachmängelgewährleistung nicht gültig wegbedungen (OR 100/199 --> Verhältnis umstritten)

Mangelrüge

Der Käufer hat eine Prüfungs- und Rügeobliegenheit. Er hat den Kaufgegenstand also nach empfang zu prüfen, sobald nach üblichem Geschäftsgang tunlich. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Wandelung

meint die Rückgängigmachung des Kaufs/die Aufhebung des Kaufvertrags, wenn eines mangelhaften Gegenstands vorliegt (OR 205 I). Die Wandelung führt zur Vertragsaufhebung (OR 208 II und III). 

 

Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, hat der Käufer bei der Wandelung einen Schadenersatzanspruch (OR 208 II und III).

 

Für unmittelbaren Schaden --> kausale Haftung (OR 208 II). Der Schaden muss die direkte Folge das schädigende Ereignis sein, ohne dass eine weitere selbständige Schadensursache hinzutritt (Kausalkette).

 

Für weiteren Schaden --> Verschuldenshaftung (OR 208 II). Weitere Schaden sind solche, die erst durch Hinzutreten weiterer Schadensursachen, die nicht zwingend mit dem Kauf zusammenhängen bewirkt.