Vertiefung spezifischer Themen d. GMA

Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht

Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht

Leonie Reiter

Leonie Reiter

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 03.06.2020 / 17.10.2023
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  • Wie lautet das wesentliche Merkmal von Pflichtleistungen?

  • Durchsetzbarer Rechtsanspruch: negative Entscheidungen können vor einem unabhängigen Gericht (Sozialgericht) eingeklagt werden

  • Welche Pflichtleistungen werden unterschieden?

  • Gesetzliche Mindestleistungen: durch das Gesetz umfassend bestimmt, kein Spielraum für Abänderungen
  • Satzungsgemäße Mehrleistungen: Gesetz enthält Ermächtigung für Sozialversicherungsträger durch Satzungsbestimmungen umfassendere Regelungen vorzusehen

  • Wie lautet das wesentliche Merkmal freiwilliger Leistungen der SV?

 

  • Kein Rechtsanspruch, Träger gewährt diese Leistungen aus freiem, aber pflichtgemäßem Ermessen (es darf zu keinem willkürlichen, unseriösen Auswahlverfahren kommen)
  • z.B.: Leistungen aus Unterstützungsfonds

  • Wie werden Leistungen aus dem Unterstützungsfonds gewährt? Unter welchen Bedingungen?

  • Aus einem Prozentsatz der Versicherungsbeiträge
  • Bedingungen: Richtlinien, welche vom SV-Träger erlassen werden

  • Wie lautet das wesentliche Merkmal von Pflichtaufgaben der SV?

  • Diese muss der SV-Träger aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erbringen, Versicherte haben aber keinen individuellen Rechtsanspruch (z.B. Gesundheitsförderung)

  • Inwiefern können Leistungen der SV nach Art der Leistungserbringung unterschieden werden?

  • Sachleistungen: besonders in KV und UV, entweder durch Vertragspartner oder in Einrichtungen selbst
  • Barleistungen (Geldleistungen): einmalige oder laufende Leistungen

  • Inwiefern können Leistungen der SV nach dem Zweck eingeteilt werden? 

  • Leistungen bei Versicherungsfall: Jene Ereignisse im Leben d. Versicherten und seiner anspruchsberechtigten Angehörigen, gegen deren Nachteile und wirtschaftliche Belastungen die SV schützen soll
  • Vorbeugende Leistungen: Ziel ist Verhinderung / Hintanhalten des Eintritts des Versicherungsfalles

  • Welche Gesetze bilden die Basis der Sozialversicherung?

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: ASVG
  • Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz: GSVG
  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz: BSVG
  • Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz: B-KUVG    
  • Bundes-PFlegegeldgesetz: BPGG
  • Kinderbetreuungsgeldgesetz: KBGG

  • Welche Sozialversicherungsträger-internen Normen und Verordnungen gibt es?

  • Satzungen
  • Mustersatzung
  • Krankenordnungen
  • Musterkrankenordnungen
  • Geschäftsordnungen
  • Mustergeschäftsordnungen
  • Richtlinien

  • Welche Bestimmungen enthält die Satzung?

 

  • Satzungen sind für Wirkungsbereich d. Dachverbandes und d. SV-Träger von diesen zu erlassen
  • Bestimmungen über: 
    • Beitrags- und leistungsrechtliche Bestimmungen
    • Form der Kundmachung und rechtsverbindlichen Akte
    • Abzuhaltende Informationsveranstaltungen, zu welchen Versicherte und DG´s einzuladen sind

  • Wem obliegt die Beschlussfassung der Satzung eines Versicherungsträgers?

  • Der Hauptversammlung

  • Wem obliegt die Beschlussfassung über die Satzung des Dachverbandes?

  • Der Konferenz der SV-Träger

  • Durch wen müssen die Satzungen der SV-Träger bzw. D. Dachverbandes genehmigt werden?

  • Die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

  • Wo sind Satzungen zu verlautbaren? 

  • Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen

  • Was versteht man unter der Mustersatzung?

  • Ist vom Dachverband zu erlassen
  • Dieser kann darin enthaltene Bestimmungen für Alls SV-Träger als verbindlich erklären
  • Dient als Leitlinie für die Satzungen der SV-Träger

  • Wem obliegt die Beschlussfassung der Mustersatzung?

  • Der Konferenz der Sozialversicherungsträger

  • Durch wen muss die Mustersatzung genehmigt werden?

  • Die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

  • Wo ist die  Mustersatzung zu verlautbaren? 

  • Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen

  • Wer ist verpflichtet, Krankenordnungen aufzustellen? 

  • Jeder Krankenversicherungsträger

 

  • Welche Bestimmungen enthält die Krankenordnung?

    • Die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle
    • Verfahren bei Inanspruchnahme der Leistung und
    • Kontrolle der Kranken
  • Dabei ist auf Mustersatzung d. Dachverbandes zu achten

  • Wem obliegt die Beschlussfassung der Krankenordnung?

  • Der Hauptversammlung des Versicherungsträgers

  • Durch wen muss die Krankenordnung genehmigt werden?

  • Die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

  • Wo ist die Krankenordnung zu verlautbaren? 

  • Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen

  • Was versteht man unter der Musterkrankenordnung?

  • Vom Dachverband zu erlassen
  • Dieser kann darin enthaltene Bestimmungen für Alls SV-Träger als verbindlich erklären
  • Dient als Leitlinie für Krankenordnung der SV—Träger

  • Wem obliegt die Beschlussfassung der Musterkrankenordnung?

  • Der Konferenz der SV-Träger

  • Durch wen muss die Musterkrankenordnung inklusive der Erklärung der Verbindlichkeit ihrer einzelnen Bestimmungen genehmigt werden?

  • Die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

  • Wo ist die Musterkrankenordnung zu verlautbaren? 

  • Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen

  • Was sind die wesentlichen Merkmale der Geschäftsordnungen innerhalb der Sozialversicherung?

  • Von einzelnen Verwaltungskörpern d. SV-Träger und des Dachverbandes zu erlassen
  • Zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte für jeweilige Zuständigkeitsbereiche
  • Auf jeweilige Mustergeschäftsordnung muss bedacht genommen werden

  • Was wird in der Geschäftsordnung festgehalten? 

  • Vorgangsweisen der Verwaltungskörper
  • Einberufung und Abwicklung von Sitzungen

  • Was muss speziell in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates genehmigt sein?

  • Übertragungsbeschlüsse: welche Obliegenheiten Ausschüssen, Obmann / Obfrau, oder Büro des Versicherung

  • Durch wen müssen die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper und Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes genehmigt werden?

  • Die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

  • Wo ist die Geschäftsordnung zu verlautbaren? 

  • Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen

  • Wie lauten die wesentlichen Merkmale der Mustergeschäftsordnung?

 

  • Aufstellung durch die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, gesondert pro Verwaltungskörper d. SV-Träger
  • Dienen als Leitlinie für Geschäftsordnungen der SV-Träger

  • Durch wen werden die Mustergeschäftsordnungen erlassen?

  • Per Verordnung durch die Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

  • Wo ist die Mustergeschäftsordnung zu verlautbaren? 

  • Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen

  • Wie lauten die wesentlichen Merkmale der Richtlinien in der Sozialversicherung? 

  • Vom Dachverband zu erlassen
  • Sollen zweckmäßiges und einheitliches Vorgehen der Versicherungsträger bei Erfüllung ihrer Aufgaben regeln
  • Bei Erstellung einiger Richtlinien, z.B. über ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen ist Dachverband an Weisungen d. Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden

  • Durch wen werden die Richtlinien der Sozialversicherung beschlossen?

  • Konferenz der Sozialversicherungsträger

  • Wem sind die Richtlinien der Sozialversicherung zur Kenntnis zu bringen? 

  • Den Bundesministerien für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

  • Wo sind die Richtlinien der Sozialversicherung zu verlautbaren? 

  • Im Internet - notwendig um Gültigkeit zu erlangen

  • Was versteht man unter Organisation der Sozialversicherung?

  • Zahl und Zuständigkeit der SV-Träger
  • Deren Zusammenschluss zum Dachverband der österreichischen SV-Träger