Vertiefung spezifischer Themen d. GMA
Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht
Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht
Leonie Reiter
Set of flashcards Details
Flashcards | 249 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 03.06.2020 / 17.10.2023 |
Weblink |
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- Denken Sie an ein Beispiel für ein Verfahren in Leistungssachen (z.B. das Pflegegeld ist zu gering) und handeln Sie dieses in den einzelnen Instanzen ab
- 1. Instanz:
- Außerhalb Wiens: Landesgerichte als „Arbeits- und Sozialgericht“
- Innerhalb Wiens: Arbeits- und Sozialgericht Wien
- 2. Instanz: Oberlandesgerichte (in Wien, Graz, Linz, Innsbruck)
- 3. Instanz: oberster Gerichtshof in Wien
- Muss der Versicherte im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten werden?
- 1. Instanz: nein, kann das Verfahren auch persönlich führen
- 2. Insanz: Vertretungszwang: Rechtsanwälte (auf beiden Seiten), Bedienstete einer Interessenvertretung (Versicherter), Vorstandsmitglieder (SV-Träger)
- 3. Instanz: Vertretung durch Rechtsanwälte auf beiden Seiten
- Welche Gerichte sind für Sozialrechtssachen sachlich zuständig?
- Unabhängige Arbeits- und Sozialgerichte
- Was versteht man im Kontext mit Sozialrechtssachen unter der „sukzessiven Kompetenz“?
- Versicherungsträger erlässt einen Bescheid in Leistungssachen
- Versicherter hat anschließend die Möglichkeit, die Leistung durch Klage beim Gericht von der Entscheidung des Gerichts abhängig zu machen: Gericht prüft nicht den Bescheid d. Versicherungsträgers, sondern entscheidet neu; Bescheid des Versicherungsträgers tritt im Umfang d. Klagerechts außer Kraft
- Wie ist der Ablauf eines Verfahrens in Sozialrechtssachen in 1. Instanz?
- Einleitung d. Verfahrens durch Klage: Kläger = Versicherter, beklagter
- Bescheidklage muss innerhalb einer Frist ab Bescheidzustellung eingebracht werden
- Leistungen KV und UV, Feststellung von Versicherungszeiten in PV: 4 Wochen
- Leistungen der PV und nach Bundespflegegeldgesetz: 3 Monate
- Inhalt:
- Klagebegehren
- Nennung d. Tatsachen, auf die sich der Anspruch stützt und entsprechende Beweismittel
- Bezeichnung d. Gerichts und der Parteien, Unterschrift durch Kläger / dessen Vertreter
- Ausfertigung d. Bescheids
- Nach Durchführung des Verfahrens gerichtlicher Vergleich oder Urteil
- Wie ist der Ablauf eines Verfahrens in Sozialrechtssachen in 2. Instanz?
- Berufung: gegen in 1. Instanz gefällt Urteile kann (von beiden Parteien) binnen 4 Wochen Rechtsmittel d. Berufung an zuständiges Oberlandesgericht erhoben werden
- Entscheidung: mittels Urteil
- Wie ist der Ablauf eines Verfahrens in Sozialrechtssachen in 3. Instanz?
- Revision: Gegen Urteil d. Oberlandesgerichtes kann binnen 4 Wochen Revision an den OGH erhoben werden; ist nur dann zulässig, wenn wesentliche Rechtsfrage vorliegt, die z.B. von ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht
- Entscheidung: mittels Urteiles
- Erhebt der Versicherungsträger Revision, muss er zum Schutz des Versicherten die Leistung, die das Berufungsgericht diesem zugesprochen hat, jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung weiter gewähren
- Von wem sind die Kosten eines Verfahrens in Sozialrechtssachen zu tragen?
- Niemals vom Versicherten
- Immer vom Versicherungsträger, unabhängig davon, ob er das Verfahren gewinnt oder verliert
- Welche Möglichkeiten hat ein Versicherter, der mit dem Inhalt des Bescheides eines SV-Trägers in Verwaltungssachen nicht einverstanden ist?
- Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
- Bei wem und innerhalb welcher Frist ist ein Rechtsmittel einzubringen, wenn ein Versicherter mit dem Inhalt des Bescheides eines SV-Trägers und Verwaltungssachen nicht zufrieden ist?
- Beim Versicherungsträger
- Innerhalb von 4 Wochen
- Wer entscheidet, wenn ein Versicherter mit dem Inhalt des Bescheides eines SV-Trägers nicht einverstanden ist?
- Das Bundesverwaltungsgericht
- Unter welcher Voraussetzung kann eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden?
- Wenn der Versicherungsträger die sechsmonatige Frist für eine bescheidmäßige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen nicht eingehalten hat
- Mit welchem Rechtsmittel kann der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden? Durch wen und innerhalb welcher Frist?
- Revision: Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet
- Durch den Dienstgeber, den SV-Träger oder das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
- Innerhalb von 6 Wochen
- Unter welcher Voraussetzung hat ein Versicherter im Verfahren in Verwaltungssachen die Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof zu wenden?
- Wenn er behauptet, durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in einem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzt wurden zu sein
- Welche Möglichkeiten zur Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof?
- Entscheidet mit Erkenntnis
- Ist nach Ansicht des VfGH kein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt, und muss die Erkenntnisbeschwerde daher abgewiesen werden, wird die Beschwerde vom VfGH an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten
- Ist Erkenntnisbeschwerde berechtigt, hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf - das Gericht, dass die Erkenntnis zugelassen hat, ist zur neuerlichen Entscheidung verpflichtet und dabei an die Rechtsmeinung des VfGH gebunden
- Was versteht man unter „Sozialer Sicherheit“?
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- Die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf abzielen, Not und Armut zu verhindern sowie einen menschenwürdigen Lebensstandard und ein Minimum an Wohlbefinden zu gewährleisten
- Vor welchen „Wechselfällen des Lebens“ soll im Rahmen der sozialen Sicherheit Schutz geboten werden?
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- Krankheit
- Arbeitslosigkeit
- Unfall
- Mutterschaft
- Erwerbsunfähigkeit
- Alter
- Tod der Unterhaltspflichtigen Person
- Schutzmaßnahmen im wirtschaftlichen und kulturellen Bereich: arbeitsrechtliche Bestimmungen (Kündigungsschutz, ArbeitnehmerInnenschutz, betriebliche Mitbestimmung), familienpolitische Maßnahmen
- Worauf beruht soziale Sicherheit in Österreich?
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- Der Solidargemeinschaft der Mitglieder einer Gesellschaft, deren Leistungsfähigkeit und sozialer Grundorientierung
- Wem obliegt die Ausgestaltung der sozialen Sicherheit in Österreich?
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- Der staatlichen und gesellschaftlichen Sozialpolitik
- Wo sind die Mindestnormen der sozialen Sicherheit festgeschrieben?
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- Z.B. in der Konvention Nr. 102 der internationalen Arbeitsorganisation
- Soziale Rechte: europäischer Sozialcharta - völkerrechtlich verbindliches Abkommen, mit dem Ziel, Lebensstandard d. Bevölkerung zu verbessern und soziales Wohl zu fördern
- Was versteht man unter Sozialpolitik?
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- Die aktive Ausgestaltung der sozialen Sicherheit bzw. Das Schaffen geeigneter Systeme und Einrichtungen der sozialen Sicherung zur
- Absicherung der Mitglieder einer Gesellschaft im Falle von existenzgefährdenden Risiken sowie
- Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung von benachteiligten Gesellschaftsgruppen
- Wer ist primär Träger der Sozialpolitik?
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der Staat
- Wo findet die staatliche Sozialpolitik Ausdruck?
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- Sozialgesetzgebung
- Gesundheitswesen
- Arbeitsrecht
- Arbeitsschutzgesetzgebung
- Worin besteht die Sozialpolitik auf europäischer Ebene?
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- Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten
- Aufstellung von Mindeststandards, z.B. hinsichtlich d. Rechte von Arbeitnehmern
- Welche Systeme sozialer Sicherheit gibt es in Österreich?
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= avant/arrière,
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- Sozialversicherung: KV, UV, PV
- Arbeitslosenversicherung
- Sozialversorgung: Heeresversorgung, Opferfürsorge, Kriegsopferversorgung, Verbrechensopferversorgung, Pflegevorsorge
- Sozialhilfe
- Welche Aufgaben der Sozialpolitik liegen in der Kompetenz des Bundes?
- Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des
- Arbeitsrechtes
- Sozialversicherungs-
- Pflegegeld-
- Gesundheitswesen (Einschränkungen betreffend Kranken- und Pflegeanstalten)
- Wem obliegt die Verwaltung bzw. Durchführung der sozialen Sicherheit in Österreich größtenteils?
- Gebietskörperschaften / Träger d. Öffentlichen Hand
- Wem obliegen Gesetzgebung und Verwaltung der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung?
- Dem Bund ➡️ Sozialversicherungsgesetze und Abeitslosenversicherungsgesetze = Bundesgesetze
- Wem obliegt die Verwaltung der Sozialversicherung?
- Selbstverwaltung: Abgabe dieser Aufgabe vom Bund an die SV-Träger
- Wem obliegt die Durchführung der Arbeitslosenversicherung?
- Dem AMS Österreich
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