Vertiefung spezifischer Themen d. GMA

Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht

Grundlagen der Sozialversicherung, Organisation und Verwaltung der Sozialversicherung, Verfassungsrecht

Leonie Reiter

Leonie Reiter

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 03.06.2020 / 17.10.2023
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  • Was versteht man unter Budgethoheit?

  • Das Recht d. NR, durch den Gesetzesbeschluss über den Jahresvorschlag (Haushaltsplan, Budget) die Einnahmen und Ausgaben zu bestimmen
  • Der vom NR beschlossene Voranschlag ist als Bundesfinanzgesetz im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren

  • Welche Aufgaben hat der Rechnungshof?

  • Bundesorgan zur finanziellen Kontrolle im Staat: Prüfung der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit d. Verwendung öffentlicher Mittel
  • Hilfsorgan d. NR und der Landtage
  • Prüfung d. 
    • Gebarung d. Bundes bzw. Der Länder, der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und der 
    • Sozialversicherungsträger
  • Vorlage d. Ergebnisse d. Prüfung bis zum 31. Dezember d. Jeweiligen Jahres

  • Wie lauten die wesentlichen Merkmale der Volksanwaltschaft?

  • Hilfsorgan d. Nationalrats zur Kontrolle d. Verwaltung
  • Sitz in Wien
  • Bestehend aus 3 vom NR gewählten Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz (jährlicher Wechsel) führt
  • Mitglieder werden im Dreiergremium vom NR gewählt
  • Mitglieder sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unabsetzbar
  • Funktionsperiode = 6 Jahre

  • Über welche Kompetenzen verfügt die Volksanwaltschaft?

  • Behandlung von Beschwerden im Einzelfall unter folgenden Voraussetzungen: 
    • Ein Rechtsmittel darf (nicht mehr) zur Verfügung stehen
    • Beschwerdeführer muss von diesem Missstand selbst betroffen sein
    • Es muss en Missstand in der Verwaltung behauptet werden

  • Skizzieren Sie das Thema der staatlichen Aufsicht!

  • Aufsichtsbehörden: 
    • BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit & Konsumentenschutz
    • Finanzministerium
  • Aufgaben: Aufsichtsrecht, Einschau

 

  • Wer hat neben dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz noch ein Aussichtsrecht bei den einzelnen SV-Trägern und dem Dachverband?

  • Der Finanzminister: um finanzielle Interessen des Bundes bei Geschäftsführung d. Dachverbandes zu wahren

  • Welche Aufgaben haben die Aufsichtsbehörden?

  • Prüfung auf Entsprechung bestimmter Beschlüsse in Bezug auf Gesetz und Satzung

  • Was versteht man unter dem Begriff „EInschau“?

  • Die nachfolgende Kontrolle

  • welche grundlegenden Gesetzen sind von Verwaltungsbehörden, und damit auch der SV, für Verwaltungsverfahren anzuwenden? 

  • Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
  • Verwaltungsgerichtsbarkeits-Verfahrensgesetz
  • Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Sozialverischerung
  • Andere: nur, wenn darin spezielle Verfahrensvorschriften bestehen

  • Wie lauten die 4 Verfahrensgrundsätze?

  • Parteiengehör
  • Amtswegigkeit
  • Amts- bzw. Verwaltungshilfe
  • Allspartenservice

  • Was soll durch die Verfahrengsgrundsätze gewährleistet werden?

  • Ein objektives Verfahren in allen Instanzen
  • Verfahren soll zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend abgewickelt werden

  • Was versteht man unter dem Verfahrengsgrundsatz bei Verwaltungsverfahren der „Parteiengehör“?

  • Parteien sollen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte erhalten
  • Parteien sind über den von der Behörde (z.B. SV-Träger) ermittelten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, und es muss ihnen die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen
  • Akteneinsicht
  • Parteien sollten Gelegenheit haben sich einzubringen
  • Dolmetsch, falls notwendig

  • Was versteht man unter dem Verfahrengsgrundsatz bei Verwaltungsverfahren der „Amtswegigkeit“?

  • Die Behörde hat von sich aus die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen zu veranlassen

  • Was versteht man unter dem Verfahrengsgrundsatz bei Verwaltungsverfahren der „Amts- bzw. Verwaltungshilfe“?

  • Verpflichtung d. SV-Träger, den staatlichen Stellen Verwaltungshilfe zu leisten

  • Was versteht man unter dem Verfahrengsgrundsatz bei Verwaltungsverfahren des „Allspartenservices“?

  • Leistungsanträge können bei jedem SV-Träger eingebracht werden
  • Jeder SV-Träger muss Anträge, Mitteilungen, etc. Auch dann entgegennehmen, wenn sie an einen anderen SV-Träger gerichtet sind

  • Welche Verfahrensarten werden von Sozialversicherungsträgern durchgeführt und erledigt?

  • Verfahren in Leistungssachen
  • Verfahren in Verwaltungssachen

 

  • Welche Themen gehören den Verfahren in Leistungssachen an? 

  • Bestand, Umfang oder Ruhen eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung, soweit nicht Verischerungszugehörigkeit, -zuständigkeit, und Leistungszugehörigkeit oder -zuständigkeit in Frage stehen
  • Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht bezogener Leistungen
  • Feststellung von Versicherungszeiten und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
  • Feststellung einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift

  • Welche Themen gehören den Verfahren in Verwaltungssachen an? 

  • Feststellung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung
  • Feststellung des Beginnes oder des Endes der Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung
  • Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit, -zugehörigkeit, Leistungszuständigkeit und - Zugehörigkeit
  • Beitragsangelegenheiten

  • Wie werden Verfahren in Leistungssachen eingeleitet?

  • In KV und PV: auf Antrag
  • In der UV: amtswegig, durch eine Unfallanzeige des Dienstgebers, behandelnden Arztes, d. Schule, etc. 

  • Wie werden Verfahren in Verwaltungssachen eingeleitet?

  • Auf Antrag oder von Amts wegen

  • Was muss nach Abschluss eines Verfahrens in Leistungs- oder Verwaltungssachen erfolgen?

  • SV-Träger muss eine Entscheidung treffen
  • Diese kann durch Bescheid, Mitteilung oder durch die tatsächliche Erledigung d. Antrages (Anweisung eines Kostenzuschusses) erfolgen

  • Inwiefern ist die Form der Erledigung eines Verfahrens durch einen SV-Träger für Versicherte von Bedeutung?

  • Nur die bescheidmäßige Erledigung gibt dem Versicherten die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung eines SV-Trägers ein Rechtsmittel in Leistungs- oder Verwaltungssachen zu ergreifen

  • Was versteht man unter dem „Bescheid“ bei Verfahren in Leistungs- und Verwaltungssachen?

  • Förmlicher und der Rechtskraft fähiger, individueller Verwaltungsakt, der ein Verwaltungsverfahren erledigt. 
  • Rechtskraft bedeutet, dass Bescheid nicht mehr angefochten werden kann, und dass der Bescheidinhalt zum Rechtsbestand wird

  • Welche Inhalte muss ein Bescheid aufweisen?

  • Bezeichnung d. Schriftstückes als Bescheid
  • Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat
  • Datum des Bescheides (da davon Fristablauf abhängig)
  • Spruch des Bescheides (= eigentliche Entscheidung)
  • Begründung (mit dem Sachverhalt, von dem die Entscheidung ausgeht)
  • Rechtsmittelbelehrung oder Information über das Klagerecht
  • Unterschrift

  • In welchen Leistungssachen muss der Sozialversicherungsträger einen Bescheid erlassen? 

  • Über Anträge oder amtswenige Feststellungen, die langfristige Leistungen bewirken können (z.B. Pension, Versehrtenrente)
  • Feststellung von Versicherungszeiten in der PV außerhalb des Pensionsfeststellungsverfahrens
  • Entscheidung, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist
  • Grundlegende andere Leistungsentscheidungen: z.B. Entziehung, Versagung oder Ruhen
  • Anträge auf Pflegegeld
  • Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift
  • Bei Leistungen, die relativ häufig entstehen können NUR wenn eine beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchsberechtigte ausdrücklich einen Bescheid verlangt

  • In welchen Verwaltungssachen muss der Sozialversicherungsträger einen Bescheid erlassen?

  • Wenn eine Anmeldung oder Abmeldung zur Versicherung abgelehnt wird
  • Wenn eine Person in die Versicherung aufgenommen wird, die nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldet war
  • Wenn ein Beitragszuschlag verhängt wird
  • Wenn der Versicherte oder DG die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn ergebenden Rechte und Pflichten verlangt

  • Welche Bedeutung hat ein Bescheid eines SV-Trägers bei Verfahren in Leistungs- bzw. Verwaltungssachen im Bezug auf die Beendigung des Verfahrens?

  • Damit ist das Verfahren beendet
  • Ausstellung muss innerhalb einer bestimmten Frist geschehen

  • Innerhalb welcher Frist muss ein Verfahren in Leistungssachen  über Anträge auf Leistungen mit Bescheid entschieden werden?

  • KV: binnen zwei Wochen nach Antragstellung
  • UV, PV, Pflegegeld: innerhalb von 6 Monaten ab Unfallanzeige / Antragstellung

  • Welche Folgen hat es, wenn ein SV-Träger bei Verfahren in Leistungssachen innerhalb bestimmter Fristen keine Entscheidung trifft?

  • Der Versicherte kann sich mit einer Säumnisklage an das Arbeits- und Sozialgericht wenden - hat aber in der Praxis keine Bedeutung

  • Innerhalb welcher Frist muss ein Verfahren in Verwaltungssachen entschieden werden?

  • Innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung

  • Welche Folgen hat es, wenn ein SV-Träger bei Verfahren in Verwaltungssachen innerhalb von 6 Monaten keine Entscheidung trifft?

  • Der Versicherte hat die Möglichkeit einer Säumnisklage
  • Zuständigkeit der Entscheidung geht damit auf das Bundesverwaltungsgericht über

  • Was kann bezüglich der sachlichen Zuständigkeit für Arbeits- und Sozialrechtssachen gesagt werden?

    • Es sind folgende Gerichte zuständig: 
      • 1. Instanz: 
        • Außerhalb Wiens: Landesgerichte als „Arbeits- und Sozialgericht“
        • Innerhalb Wiens: Arbeits- und Sozialgericht Wien
      • 2. Instanz: Oberlandesgerichte (in Wien, Graz, Linz, Innsbruck)
      • 3. Instanz: oberster Gerichtshof in Wien

  • Bei wem liegt die örtliche Zuständigkeit bei Verfahren in Sozialrechtssachen?

  • Jenes Gericht, in dessen Sprengel der Kläger wohnt

  • Wie sind Arbeits- und Sozialgerichte besetzt?

  • Entscheidung in Senaten: 2 Berufsrichter, 4 fachkundige Laienrichter

  • Denken Sie an ein Beispiel für ein Verfahren in Leistungssachen (z.B. das Pflegegeld ist zu gering) und handeln Sie dieses in den einzelnen Instanzen ab

  • 1. Instanz: 
    • Außerhalb Wiens: Landesgerichte als „Arbeits- und Sozialgericht“
    • Innerhalb Wiens: Arbeits- und Sozialgericht Wien
  • 2. Instanz: Oberlandesgerichte (in Wien, Graz, Linz, Innsbruck)
  • 3. Instanz: oberster Gerichtshof in Wien

  • Muss der Versicherte im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten werden?

  • 1. Instanz: nein, kann das Verfahren auch persönlich führen
  • 2. Insanz: Vertretungszwang: Rechtsanwälte (auf beiden Seiten), Bedienstete einer Interessenvertretung (Versicherter), Vorstandsmitglieder (SV-Träger)
  • 3. Instanz: Vertretung durch Rechtsanwälte auf beiden Seiten

  • Welche Gerichte sind für Sozialrechtssachen sachlich zuständig?

  • Unabhängige Arbeits- und Sozialgerichte

  • Was versteht man im Kontext mit Sozialrechtssachen unter der „sukzessiven Kompetenz“?

  • Versicherungsträger erlässt einen Bescheid in Leistungssachen 
  • Versicherter hat anschließend die Möglichkeit, die Leistung durch Klage beim Gericht von der Entscheidung des Gerichts abhängig zu machen: Gericht prüft nicht den Bescheid d. Versicherungsträgers, sondern entscheidet neu; Bescheid des Versicherungsträgers tritt im Umfang d. Klagerechts außer Kraft

  • Wie ist der Ablauf eines Verfahrens in Sozialrechtssachen in 1. Instanz?

 

  • Einleitung d. Verfahrens durch Klage: Kläger = Versicherter, beklagter
  • Bescheidklage muss innerhalb einer Frist ab Bescheidzustellung eingebracht werden
    • Leistungen KV und UV, Feststellung von Versicherungszeiten in PV: 4 Wochen
    • Leistungen der PV und nach Bundespflegegeldgesetz: 3 Monate
  • Inhalt: 
    • Klagebegehren
    • Nennung d. Tatsachen, auf die sich der Anspruch stützt und entsprechende Beweismittel
    • Bezeichnung d. Gerichts und der Parteien, Unterschrift durch Kläger / dessen Vertreter
    • Ausfertigung d. Bescheids
    • Nach Durchführung des Verfahrens gerichtlicher Vergleich oder Urteil

  • Wie ist der Ablauf eines Verfahrens in Sozialrechtssachen in 2. Instanz?

  • Berufung: gegen in 1. Instanz gefällt Urteile kann (von beiden Parteien) binnen 4 Wochen Rechtsmittel d. Berufung an zuständiges Oberlandesgericht erhoben werden
  • Entscheidung: mittels Urteil