Höhere Fachprüfung, Meister Metallbau, HFP

Schweizer Metallbaumeister Theoriefragen

Schweizer Metallbaumeister Theoriefragen


Kartei Details

Karten 269
Lernende 60
Sprache Deutsch
Kategorie Technik
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 24.05.2020 / 12.06.2024
Weblink
https://card2brain.ch/box/20200524_hoehere_fachpruefung_meister_metallbau_hfp
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200524_hoehere_fachpruefung_meister_metallbau_hfp/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Was ist im Organisationshandbuch?

Unternehmungspolitik / Leitbild

Arbeitsanweisungen

Unternehmensziele

Führungsrichtlinien

Organigramme

Weisungen

Stellenbeschreibungen

Reglemente

Anforderungsprofile

Spesenregelungen

Funktionsdiagramme

Etc.

Was ist der Substanzwert?

Der Substanzwert entspricht dem Gegenwartswert aller betriebsnotwendigen Vermögensteile und der immateriellen Güter einer Unternehmung (Wert der Kundschaft, Patente, Wert der Arbeitsverfahren, Organisationswert und Goodwill), vermindert um die Schulden.

Was ist der Ertragswert?

Welchen Wert hat eine Unternehmung, die einen Ertrag (Gewinn) von X Franken abwirft? Dieser Wert heisst Ertragswert.

Der Ertragswert entspricht dem zu einem bestimmten Kapitalisierungszinsfuss kapitalisieren (auf 100% umgerechneten) Gewinn:

Ertragswert= Ertrag * 100 / Kapitalisierungszinsfuss

Was ist der Unternehmungswert – die Praktikermethode

Unternehmungswert= (2x Ertragswert) + Substanzwert / 3

Schweizerisches Rechtssystem

- Welche Prozesse gibt es? (Dreieck)

- zwischen wem findet der Prozess statt?

 

Schweizerisches Rechtssystem

Was sind die 3 Instanzen der 3 Prozessarten?

Strafmündigkeit

• Strafmündig sind Kinder ab dem 10. Lebensjahr (vorher nicht) Art. 3 JStG
• Kinder von 10 bis 18 Jahren werden nach Jugendstrafgesetz bestraft, Art. 9 StGB

Erwachsene ab 18 Jahren nach Strafgesetzbuch

Strafzwecke

1. Rache, Bestrafung, Abschreckung
2. Besserung, Nacherziehung
3. Resozialisierung, Wiedereingliederung

Welches sind die Strafarten?

Was ist der Unterschied zwischen dem Öffentlichen Recht / Zivilrecht?

Nenne ein paar Beispiele.

Arten von Entstehung der Obligation?

Vertrag

unerlaubte Handlung

ungerechtfertigte Bereicherung

Was ist eine Kausalhaftung?

Beispiele?

Bei der Kausalhaftung haftet eine Person für jemanden oder etwas anderes, ohne das sie selber ein Verschul-den trifft. Solche Kausalhaftungen sind:
• Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten
• Haftung eines Tierhalters für seine Haustiere
• Haftung eines Werkeigentümers für Schäden, die durch Mängel an seinem Werk entstehen
• Haftung des Grundeigentümers für Schäden, deren Ursache von seinem Grundstück ausgehen
• Haftung des Familienoberhauptes für minderjährige Kinder in der Hausgemeinschaft
• Haftung des Autofahrers: den Autofahrer triff meistens auch eine Verschuldenshaftung; da Autofahren aber an sich schon gefährlich ist, trifft ihn noch zusätzlich eine Kausalhaftung in dem Sinne, dass er bei ei-nem Unfall mit einem Fussgänger praktisch im vornherein einen Anteil an der Haftung übernehmen muss.

Wann sind Verträge nichtig?

3 Beispiele

Verträge sind nichtig, wenn:
• Sie einem unmöglichen Inhalt haben: Wenn eine Objektive Unmöglichkeit vorliegt
Beispiel: Ferien auf dem Mars.
• Sie einen gesetzeswiedrigen Inhalt haben: Sie verstossen gegen zwingende Normen des Gesetz
Beispiel: Arbeitsvertrag mit nur zwei Wochen Ferien
• Sie einen unmoralischen Inhalt haben: Verträge die die Menschen übermässig einschränken
Beispiel: Arbeitsvertrag ohne Kündigungsmöglichkeit

Was ist die Produktehaftpflicht?

Art. 1 des Produktehaftpflichtgesetzes sieht eine verschuldensunabhängige Haftung (Kausalhaftung) vor für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden. Diese Haftung kann gegenüber dem Konsumenten nicht wegbedungen werden. Der Geschädigte muss nur den Schaden, den Fehler am Produkt und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Fehler beweisen.

Wer haftet bei der Produktehaftpflicht?

Der geschädigte Konsument hat direkten Zugriff auf den Hersteller. Als Hersteller gilt:
• Hersteller: Hersteller eines Endproduktes, Grundstoffes oder Teilproduktes
• Quasi-Hersteller: Wer sich z.B. durch Anbringung eines Merkenzeichens als Hersteller ausgibt
• Importeur: Wer ein Produkt in die Schweiz einführt
• Lieferant/Händler: Wenn der Hersteller oder der Importeur in die Schweiz nicht festgestellt
werden kann.

Haften mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie solidarisch. Der Rückgriff richtet sich nach dem Obligationenrecht.

Wofür haftet der Hersteller (Pruduktehaftpflich)?

• Für alle Personenschäden.
• Für Sachschäden, wenn beschädigte oder zerstörte Sache nicht beruflich oder gewerblich ge-nutzt wurde. Bei Sachschäden muss der Geschädigte allerdings einen Selbstbehalt von 900 Fr. selber tragen.
• Keine Haftung besteht auf Grund des Produktehaftpflichtgesetzes für den Schaden am fehlerhaf-ten Produkt selbst.

4 Artem von Belastungen des Grundstücks?

Beispiele

2.1 Grunddienstbarkeiten = Servitute
Eigentümer muss dulden, dass Berechtigte Grundstück in einer bestimmten Art und Weise benutzen können: z.B. Weiderecht, Wegrecht, Quellenrecht, Durchleitungsrecht usw.
2.2 Grundlasten
Eigentümer der Liegenschaft ist verpflichtet, etwas Bestimmtes zu tun: z.B. Unterhalt eines Sträss-chens, Schneeräumung im Winter usw.
2.3 Pfandrechte
Grundstück wird verpfändet und dient als Sicherheit für ein Darlehen, z.B. eine Hypothek. Wenn Dar-lehen oder Zins nicht mehr bezahlt werden können, kann Grundstück Zwangsversteigert werden und Gläubiger kann seine Forderungen aus Erlös befriedigen.

2.4 Vorbemerkungen

Mit ihnen wird ein Recht das normalerweise ein obligatorisches Recht ist, zu einem dinglichen Recht.
Obligatorisches Recht wirkt nur gegenüber dem Vertragspartner, dingliches Recht wirkt gegenüber jedermann. Dadurch muss sich jeder spätere Eigentümer wie in folgenden Beispielen an die Vorbe-merkungen halten:
Miet- oder Pachtvertrag
Langjähriger Miet- oder Pachtvertrag kann so im Grundbuch vorgemerkt werden. Er kann so von ei-nem allfälligen Käufer des Grundstücks nicht einfach gekündigt werden, sondern muss übernommen werden.
Vorkaufsrecht (ZGB Art. 681, OR Art. 216)

Die 2 Grundpfandarten?

- Grundpfandverschreibung (ZGB Art. 824)

- Schuldbrief = Hypothek (ZGB Art. 842)

Bauhandwerkerpfandrecht

- Voraussetzungen?

- Ablauf für Eintrag?

- Fristen für Eintrag?

- Folgen der Eintragung?

5.4 Folgen der Eintragung
• Liegenschaft haftet für ausgewiesene Forderung, Verzugszins und Betreibungskosten.
• Forderung ist unverjährbar.
• Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach Datum der Eintragung.
• Alle BHP sind in der Verwertung unter sich gleich.

Die Merkmale des Werkvertrages

• Bauherr (evtl. Architekt als sein Vertreter) schliesst bei Erstellung eines Hauses einen Werkver-trag mit jeweiligem Unternehmer ab.
• Werkvertrag beinhaltet Herstellung eines Werkes (z.B. eines Hauses).
• Für Werkvertrag charakteristisch: Unternehmer muss sehr harte Haftung des für Erfolg überneh-men (Er verpflichtet sich das Werk, wie vereinbart, zu erstellen. Weist das Werk Mängel auf, muss der Unternehmer diese auf eigene Kosten begleichen).
• Wird Werk durch Zufall zerstört kann Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung der Auslagen verlangen (Unternehmer trägt also während Bauzeit volles Risiko)
• Gesetzliche Regelung der Gefahrenteilung ist für Unternehmer ungünstig (durch Vereinbarung kann diese Gefahrenverteilung freilich anders geregelt werden).

Parteien beim Erstellen eines Baus

GU/ TU?

Generalunternehmer
Bauten werden von GU schlüsselfertig erstellt. Entlastung für Bauherr, da er sich nicht mehr selbst um die einzelnen Unternehmer kümmern muss. Abschluss des Werkvertrags zwischen GU und Bau-herr. GU zieht dann jeweilige Subunternehmer bei. Gegenüber Bauherr bleibt einzig GU verantwort-lich, weil nur dieser mit ihm in einem direkten Vertragsverhältnis steht.
Totalunternehmer
Erstellt Werk nicht aufgrund fertiger Pläne, sondern übernimmt nebst Erstellung des Hauses auch noch die Planungsarbeiten. Für alles ist er dem Bauherrn gegenüber verantwortlich.

Was sind Baumängel?

Unternehmer haftet für den Erfolg (er muss das Werk so abliefern wie es vereinbart wurde). Falls er dies nicht tut, lieft ein Baumängel vor, für den er haftet und zwar unabhängig von seinem Verschul-den (SIA-Norm Art. 165).
• Bauwerk muss alle vereinbarten Eigenschaften, die sich aus den Vertragsunterlagen, dem Ange-bot, beigelegten Prospekten und aus technischen Normen ergeben aufweisen.
• Jede Abweichung des Bauwerks von stillschweigend vorausgesetzter, normaler Beschaffenheit ist ein Werkmangel (z.B. Flachdach muss wasserundurchlässig sein. Qualität muss auch etwa dem Preis entsprechen).
• Bei Erstellung eines Werkes muss sich der Unternehmer an den Regeln der Baukunst und am Stand der Technik orientieren.

Haftung für Mangelfolgeschaden?

Beispiel: Brandschaden infolge Betriebsstörung, Ausfall von Mietzinsen usw.
• Unternehmer schuldet dem Bauherrn Schadenersatz, wenn er den Schaden (also die Mangelhaf-tigkeit des Werkes) verschuldet hat (vorsätzlich oder fahrlässig).
• Unternehmer trägt die Beweislast, dass ihn kein Verschulden trifft (SIA-Norm Art. 171).
• Hat eine Hilfsperson den Schaden verursacht, haftet der Unternehmer, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft.

Haftung bei Baumängel?

Unternehmer haftet:
Für Mangel selbst: unabhängig vom Verschulden
Für Mangelfolgeschaden: nur bei Verschulden

Was passiert bei der bauabnahme?

Was hat sie für Wirkungen?

Bauherr muss nach Fertigstellung Bauwerk abnehmen, prüfen, die vorhandenen Mängel feststellen und diese rügen. Dafür hat er bestimmte Fristen, welche mit der Abnahme zu laufen beginnen.
Die Abnahme resp. Ablieferung eines Bauwerks hat folgende Wirkungen:
• Risiko für Untergang oder Beschädigung des Werkes geht auf Bauherrn über.
• Rügefrist des Bauherrn für Mängel beginnt zu laufen (nur gemäss SIA-Norm 118)
• Verjährungsfrist des Bauherrn für Mängelrechte beginnt zu laufen.
• Werklohn wird fällig (andere Regelung gemäss SIA-Norm 118)

Abnahme gemäss OR:

- Funktioniert wie?

- Mängel?

- Fristen, Verjährung?

• Ablieferung des Bauwerks erfolgt durch einfach Mitteilung des Unternehmers an Bauherrn, dass er die werkvertraglichen Arbeiten beendet habe (OR Art. 367).
• Nach erfolgter Ablieferung (Anzeige der Vollendung) hat Bauherr das Werk sofort (innert weni-gen Tagen) zu prüfen und allfällige Mängel zu rügen. Tut er das nicht, hat er bezüglich aller Män-gel, welche bei sofortiger Prüfung erkennbar gewesen wären, seine Mängelrechte verloren (OR Art. 370).
• Mängelrüge sollte der Bauherr aus Beweisgründen schriftlich und eingeschrieben vornehmen.
• Verdeckte Mängel, die erst später in Erscheinung treten, müssen sofort nach dem sie entdeckt wurden gerügt werden.
• Das der vorhandene Zustand ein Mangel ist, muss der Bauherr beweisen.
Verjährung
• Mängelrechte des Bauherrn verjähren für unbewegliche Bauwerke innert 5 Jahren.
• Für bewegliche Werke innert 1 Jahr.
• Vom Unternehmer offensichtlich verschwiegene Mängel innert 10 Jahren.
(nach Ablieferung des Bauwerkes)
Mängel, die nicht innert dieser Frist gerügt werden, können nicht mehr gerügt werden. (OR Art. 371)

Abnahme gemäss SIA-Norm 118?

- Funktioniert wie?

- Mängel?

- Fristen?

- Kosten bei Mängel?

- Beweislast?

• Abnahme erfolgt innert 1 Monat durch Prüfung des Bauwerks in Anwesenheit des Unterneh-mers (SIA-Norm Art. 158).
• Sofern Bauherr bei dieser Prüfung keine Mängel rügt, gilt das Werk als abgenommen (SIA-Norm Art. 159). Es ist nur hinsichtlich offensichtlichen und dem Bauherrn bekannten Män-geln genehmigt.
• Alle anderen Mängel (also auch erkennbare) kann der Bauherr währen einer Frist von 2 Jahren beliebig rügen (=Rügefrist, SIA-Norm Art. 172 ff.)
• Verdeckte Mängel können während einer Frist von 5 Jahren gerügt werden (=Verjährungsfrist). Allerdings müssen sie nach Ablauf der Rügefrist (2 Jahre) sofort nach deren Entdeckung gerügt werden (SIA-Norma Art. 178).
• Vom Unternehmer absichtlich verdeckte Mängel verjähren erst nach 10 Jahren.
• Beim Vorliegen von Mängeln hat Unternehmer Recht auf Nachbesserung. Wenn Unternehmer ablehnt oder erfolglos versucht hat, hat Bauherr Wahlrecht gemäss OR (SIA Norm Art. 169).
• Behebung des Mangels ist nichts anderes als nachträgliche Erfüllung des Werkvertrages.
• Mit den Arbeiten zur Mängelbehebung beginnen alle Verjährungsfristen im Bezug auf diese Ar-beit neu zu laufen.
• Unternehmer trägt Kosten der Mängelbehebung.
• Bauherr trägt Kosten, die auch bei mängelfreier Ausführung entstanden wäre.
• Während der Garantiezeit von 2 Jahren muss der Unternehmer beweisen, dass seine Lieferung mängelfrei war. Nach diesen 2 Jahren liegt die Beweislast beim Bauherrn.

Erkläre:

Globalpreis

Pauschalpreis

Einheitspreis

Globalpreis
• Fixer Preis für Herstellung des Bauwerkes.
• Normale Teuerung der Lohnkosten und Preise kann angepasst werden. Für Geltendmachung der Teuerungsanpassung muss Unternehmer eine spezielle Teuerungsan-passung vorlegen. Die Kosten können so auf Bauherrn abgewälzt werden.
Pauschalpreis
• Fixer Preis für Herstellung des Bauwerkes.
• Keine Teuerungskorrektur für Lohnkosten und Preise (ausser bei ganz ausserordentlicher Teue-rung). Die Teuerung trägt hier der Unternehmer.
Einheitspreis
• Vergütung des Unternehmers je Einheit des Arbeitserfolges (m2, lfm, Stk. Usw.)
• Im Voraus ist ungefähr vorgesehen wie viele Einheiten benötigt werden.
• Preis pro Einheit steht fest, Kann aber vom Unternehmer durch Teuerung angepasst werden.
• Preise können bei Mengenabweichungen von mehr als 20% angepasst werden.

Erkläre Regiearbeiten

Regiearbeiten (Vergütung nach Aufwand) (SIA-Norm 44 ff.)
Kein fester Preis vereinbart, Arbeiten werden nach Aufwand des Unternehmers vergütet. Diesen Auf-wand muss Unternehmer mittels Regierapport beweisen. Gemäss SIA-Norm 118 muss Unternehmer täglich einen Rapport erstellen. Dieser ist von Bauleitung innert 7 Tagen zu prüfen und unterzeichnet zurückzugeben. Mit dieser Genehmigung wird die Beweislast umgekehrt: Vorher hat Unternehmer zu beweisen, dass der Aufwand wirklich geleistet wurde. Nachher muss Bauleitung (oder Bauherr) be-weisen, dass der Aufwand nicht geleistet wurde. Es ist zu empfehlen, dass die Parteien sich bereits im Werkvertrag auf bestimmte Regieansätze einigen (z.B. lokale Regietarife der Unternehmerverbände). Danach auflaufende Teuerung trägt Bauherr.

2 Verfahren der Teuerung?

Für Teuerungsabrechnung sind verschiedene Verfahren gebräuchlich:
• Verfahren mit Mengennachweis (wenn nichts anderes verabredet wurde).
• Indexgebundene Verfahren (müssen im Vertrag speziell umschrieben werden)

Bezahlung der Werklohnes gemäss OR und SIA?

Bezahlung des Werklohnes
Gemäss OR
• Keine Zahlung vor Ablieferung
• Ganzer Betrag wird mit Ablieferung fällig
• Schlussabrechnung nicht obligatorisch
• Kein Rückbehalt des Bauherrn
Gemäss SIA 118
• Bei Global- und Pauschalpreisen: Zahlungsplan mit Akontozahlungen vor der Ablieferung
• Rückbehalt des Bauherrn als Sicherheit 10%
• Nach Abnahme: Bürgschaft oder Bargarantie durch Unternehmer für später auftretende Mängel: Rückbehalt durch Zahlung fällig.
• Schlussabrechnung 2 Monate nach Abnahme, Genehmigung innert 1 Monat
• Restzahlung fällig
• Regiearbeit und Einheitspreise: Monatliche Fälligkeit entsprechend den erbrachten Leistungen

Rücktritt vom Werkvertrag?

• Bauherr kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss dem Unternehmer aber in diesem Fall die gesamten bisher geleisteten Aufwendungen und den ganzen entgangenen Gewinn ersetzen.
• Wird die Erfüllung des Werkvertrags unmöglich, weil beim Bauherrn ein Ereignis eintritt (Enteig-nung, Bauverbot usw.) so wird der Werkvertrag aufgelöst. Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz der erbrachten Leistungen, bei Verschulden des Bauherrn auch des entgangenen Gewinns.
• Geht das Werk infolge Zufalls unter, erlischt der Werkvertrag ohne weiteres, das heisst, es ist kein Werklohn geschuldet.
• Geht das Werk infolge höherer Gewalt ohne Abnahme unter, erlischt der Werkvertrag. Unter-nehmer hat Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeiten (evtl. nur teilweise – nach Billig-keit), nicht aber des entgangenen Gewinns.
o Ist Werk zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommen, weil Unternehmer Fristen gemäss Werkvertrag nicht eingehalten hat, muss Bauherr überhaupt nichts bezahlen, hat im Gegen-teil noch Anspruch auf entgehenden Gewinn z.B. durch Mietzinseinnahmen.
o Ist Werk zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommen, weil der Bauherr Fristen nicht ein-gehalten hat, hat Unternehmer Anspruch auf die geleisteten Arbeiten und den entgange-nen Gewinn (SIA-Norm Art. 187).

Beispiele unlauterer Wettbewerb

• Schlecht machen der Waren
• Schindelhafte Angaben über die eigenen Waren, Leistungen, Geschäftsverhältnisse
• Verwendung von irreführender Firma, Markenbezeichnung, Signet
• Verleiten eines Kunden der Konkurrenz zur Vertragsverletzung
• Schmieren von Angestellten eines Anderen
• Verletzung von gesetzlichen, berufs- oder ortsüblichen Arbeitsbedingungen
• Besonders aggressive Verkaufsmethoden
• Schneeballsysteme
• Unbefugte Verwerten eines anvertrauten Arbeitsergebnisses, wie Offerte, Berechnungen oder Pläne
• Missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wer alles ist berechtigt zur Klage bei unlauterem Wettbewerb?

• Der Geschädigte
• Der Geschädigte Kunde
• Berufs- und Wirtschaftsverbände zur Durchsetzung der vertretenen Mitglieder
• Konsumentenschutzverbände
• Der Bund, wenn es das öffentliche Interesse verlangt

Welche 2 Arten von Bauversicherungen gibt es? 

Und was zahlen Sie?

Haftpflichtversicherungen - Schäden an Dritten (Aus Eigenverschulden oder Kausal)

Sachversicherungen - Eigenschäden

Was ist nicht versicherbar?

• Kosten für Mängelbehebung, also die Verbesserung fehlerhafter Bauleistungen.
• Kosten von Schäden, deren Eintritt mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
• Konventionalstrafen.

Was ist die Bauherrenhaftpflichtversicherung?

 

Bauherrenhaftpflichtversicherungen
• Mit ihr ist der Bauherr versichert gegen Forderungen Dritter, die an ihn gestellt werden als Grundeigentümer (ZGB Art. 679) oder Werkeigentümer (OR Art. 58)
• Ein Verschulden muss also nicht gegeben sein. Der Eigentümer kann Regress nehmen auf Archi-tekten, Ingenieur, Unternehmer oder Handwerker, aber nur wenn er diesem ein Verschulden nachweisen kann.

Was gibt es für Bauhaftpflichversicherungen?

- Bauherrenhaftpflichtversicherung

- Betriebshaftpflichtversicherung

- Berufshaftpflichtversicherung für planerische Arbeiten

Was gibt es für Sachversicherungen?

- Maschinenkaskoversicherung

- Bauwesenversicherung

- Montageversicherung