OR BT II


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 22.05.2020 / 08.06.2022
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Definition: Innominatverträge!

  • Innominatverträge sind Verträge, die weder im Besonderen Teil des OR noch in einem Spezialgesetz eine eigene Regelung erfahren haben.
  • Mit Innominatverträgen sind Vertragstypen gemeint, die in der Praxis entwickelt wurden mittlerweile eine hinreichende Verfestigung in der Praxis erfahren haben, so dass man sagen würde, dass es eigene Vertragstypen sind, weil sie im Gesetz nicht benannt werden.

Was gehört zum Grundsatz der Vertragsfreiheit des OR?

  • Zur Vertragsfreiheit gehört auch die Inhaltsfreiheit, Art. 19 Abs. 1 —> gesetzliche Schranken: Abs. 2
  • Ausprägung der Inhaltsfreiheit: Typenfreiheit

Was für Verträge können die Vertragsparteien also nach dem Grundsatz der vertragsfreiheit vereinbaren?

  • (Nominat-)Vertrag m. Inhalt eines gesetzlich normierten Vertragstyps (Die meisten Parteien beschreiben in ihrer vertraglichen Einigung nur die Hauptpflichten und entsprechenden Inhalte und sonst nichts. Weil weitere Inhalte nicht geregelt —> Nominatvertrag findet Anwendung)
  • (Nominat-)Vertrag, aber mit Abweichungen vom gesetzl. Typ (Bsp.: Verkäufer bekommt anstatt nur Geld zum einen Teil den Gebrauchtwagen (=Abweichung der OR BT Regelungen))
  • Innominatvertrag

  1. Skizze mit Innominatvertrag, Nominatsvertrag, Vertragsfreiheit.
  2. Wiso ist Innominatvertrag nur gestrichelt
  3. Wann können die Parteien die Bedingungen der Nominatverträge abbedingen?

Wiso gibt es Nominatverträge, wenn nach Art. 19 Abs. 1 OR die Vertragsfreiheit gilt?

  • historischer Hintergrund
  • praktische Vorteile gesetzlicher Regelungsmodelle (man muss nicht bei jedem kleinen Vertrag alles abmachen, bspw. Beim Cola-Kauf)

Was ist der historische Hintergrund der Nominatverträge?

Das römisch-rechtliches Kontraktsystem: Vertrag musste, um durchsetzbar zu sein, zu einem der Vertragstypen gehören, die das römische Recht anerkannte.

  1. Wiso sind die gesetzlichen Regelungsmodelle praktisch?
  2. Wie wird die Vertragsfreiheit trotz Nominatverträge gewährleistet?

 

  1. Einfach und sie werden typischen Parteibedürfnissen i.d.R. gerecht
  2. wo abweichende Parteiinteressen --> privatautonome Abweichung vom Nominatvertrag zulässig (Vertragsfreiheit)
    • nur in Details, oder durch umfassend abweichende Regime

Wiso ist der Unterschied von Nominatverträgen und Innominatverträgen nicht überall sehr gross?

Regelungsdichte bei gesetzlichen Nominatverträgen variiert erheblich

Wie detailiiert oder eben nicht detailiiert sind die Nominatverträge? 

  • Abstufung?
  • Beispiele?

  • Nominatverträge mit sehr detaillierter gesetzlicher Regelung: z.B. Einzelarbeitsvertrag (Art. 319–342); Mietvertrag (Art. 253–273c)
  • Nominatverträge mit mittlerer gesetzlicher Regelungsdichte: z.B. Werkvertrag (Art. 363–379); einfacher Auftrag (Art. 394–406); Gebrauchsleihevertrag (Art. 305–311)
  • Nominatverträge mit nur kursorischer gesetzlicher Regelung: z.B. Speditionsvertrag (Art. 439)

Was lässt sich bezüglich der Arten von Innominatverträgen sagen zu:

  1. der Unterteilung?
  2. der Rechtsfolge/Rechtswirkung der Unterteilung bzw. Arten an sich?

  1. Die Innominatverträge sind sehr schwer zu unterteilen (keine klaren Strukturen und vor allem unterschiedliche Meinungen/Zuordnungen). Die Lehre hat dennoch versucht die Innominatverträge in Gruppen/Arten einzuordnen.
  2. Durch die Einteilungsversuche können keine klaren und greifbaren Regeln für die Rechtsanwendung und das Verständnis abgeleitet werden. Die Einordnung einer konkreten Konstellation ist dann auch weitestgehend von der eigenen Argumentation abhängig (weil auch Innominatverträge die sich gefestigt haben im Detail immer unterschiedlich sein können und sich deswegen nicht einheitlich einordnen lassen). Die Einordnung in die folgenden Arten haben auch keine Rechtsfolgen.

Welche "Ober"-Arten von Innominatverträgen gibt es?

  • gemischte Verträge
  • Verträge eigener Art

Arten von Innominatveträgen:

  1. Was sind Gemischte Verträge?
  2. Wie werden gemischte Verträge auch noch genannt?
  3. Was sind Veträge eigener Art?
  4. Wie werden Verträge eigener Art auch noch genannt?

  1. Kombinationen aus Teilen von Regelungen die in den Nominatverträgen des OR BT vorhanden sind.
  2. typengemischte Verträge; Mischverträge
  3. Sind ganz eigen zusammengestellt, also nicht aus Fragmenten des OR BT
  4. Verträge sui generis

Skizze mit den Arten von Innominatverträgen und Beispielen dazu!

Welche theoretische ansätze zur Rechtsanwendung gibt es bei Innominatverträgen?

  • Absorptionstheorie
  • Kombinationstheorie
  • Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen
  • Theorie der analogen Rechtsanwendung des OR BT
  • Kreationstheorie

Wie funktioniert die Absorptionstheorie und was ist das Problem dieser Theorie?

  • Innominatvertrag untersteht d. Recht d. dominanten Vertragstyps
  • Recht des weniger bedeutenden Vertragstyps wird absorbiert
  • Problem: konkreter Innominatvertrag passt u.U. nicht insgesamt unter Recht nur eines Vertragstyps

Wie funktioniert die Kombinationstheorie und was ist das Problem dieser Theorie?

  • Unterscheidung nach einzelnen Vertragselementen
  • jedes Vertragselement eines Innominatvertrags wird dem Recht eines Vertragstyps unterstellt
  • Problem: Widersprüche zwischen Vertragstypenregeln möglich

Welcher Theorie ähnelt die Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen und was ist das Problem dieser Theorie?

  • ähnelt der Kombinationstheorie
  • Problem: mangelnde Vorhersehbarkeit --> Rechtsunsicherheit

Wie funktioniert die Theorie der analogen Rechtsanwendung des OR BT und was ist das Problem dieser Theorie?

  • nicht direkte, sondern analoge Anwendung des Rechts des ähnlichsten Vertragstyps
  • Problem: funktioniert nur bei Innominatverträgen, die existentem Vertragstyp ähneln

Wie funktioniert die Kreationstheorie und was ist das Problem dieser Theorie?

  • Setzung der passenden Norm durch das Gericht modo legislatoris (Art. 1 Abs. 2, 3 ZGB)
  • Problem: keine hinreichende Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Innominatvertrags

  1. Welcher der gennanten Theorien folgt das BGer?
  2. Was lässt sich allgemein zu den theoretischen Ansätzen sagen?

  • BGer folgt keinem bestimmten Ansatz, sondern entscheidet im Einzelfall («Methodenpluralismus»)
  • theoretische Ansätze im Ergebnis nur bedingt hilfreich

Welche zwei Probleme bei der Rechtsanwendung gibt es bei den Innominatverträgen?

  • Es kommt zum einen darauf an, was für ein Vertragstyp im OR BT-Sinne vorliegt bei der Rechtsanwendung. Wenn wir im geschriebenen Recht Vorschriften haben, die bestimmte Inhalte die Parteien vereinbart haben, für unzulässig erklären (die der Vertragsfreiheit also Grenzen setzten). In diesem Fall kann es darauf ankommen, ob ein Vertrag einem bestimmten OR BT-Typ zuzuordnen ist, wenn und nur wenn, diese Grenzen der Vertragsfreiheit sich nur auf einen einzelnen Vertragstyp beziehen (wenn also das Gesetz sagt, in Werkverträgen darf dies und dies nicht vorgesehen werden, dann kommt es eben drauf an, ob der Vertrag den die Parteien vereinbart haben, ein Werkvertrag ist (dann greift diese Grenze ein) oder etwas anderes ist (evtl. ein Innominatvertrag —> dann muss man überlegen, ob diese Grenze auch auf den Innominatvertrag Anwendung findet).
  • Der zweite Problembereich ist die Lückenfüllung.

Worin spiegeln sich die beiden Problembereich der Anwendung des Rechts auf Innominatverträge?

In den Zwecken, die die Normierung von OR BT-Vertragstypen überhaupt hat.

Was muss bei der Grenze der Vertragsfreiheitr bei Innominatverträgen unterschieden werden?

  • Begrenzung der Vertragsfreiheit durch Vorschriften des OR AT
  • Begrenzung der Vertragsfreiheit durch Vorschriften des OR BT

Welche Normen des OR begrenzen die Vertragsfreiheit?

Grundsätzlich, die zwingenden Normen

Begrenzung der Vertragsfreiheit durch Vorschriften des OR AT:

  1. Gelten die Regelungen aus dem AT auch für Innominatverträge?
  2. Beispiele für Normen aus dem AT, welche die Vertragsfreiheit der Innominatverträge begrenzen?

  1. gelten unproblematisch auch für Innominatverträge, da ja auf jeden Vertrag (nicht nur auf norm. Vertragstypen des OR BT) anwendbar
  2. Art. 20 Abs. 1; Art. 127 i.V.m. Art. 129 (allg. Verjährung)

Begrenzung der Vertragsfreiheit durch Vorschriften des OR BT:

Sind die OR BT-Vorschriften auf die Innominatverträge anwendbar?

Zwei-Schritt-Prüfung:

  1. Ist die konkrete OR BT-Vorschrift direkt anwendbar? (wenn ja, liegt gar kein Innominat-, sondern ein OR BT-Nominatvertrag vor)
  2. Ist die konkrete OR BT-Vorschrift auf den Innominatvertrag analog anwendbar? --> Auslegung der OR BT-Vorschrift (Schutzzweck, Wertungsgesichtspunkte) (Deshalb kommt es in den allermeisten Fällen fast oder gar nicht auf die Theorien an, weil das BGer sich die einzelne Vorschrift anschaut und die dann auslegt)

Nenne Beispiele für Begrenzung der Vertragsfreiheit durch Vorschriften des OR BT?

  • Art. 216 (Formbedürftigkeit von Immobiliarkaufverträgen)
  • Art. 404 (zwingendes Kündigungsrecht): anwendbar auf gemischt. ArchitektenV; auf InternatsV

Beschreibe ein Beispiel für die Begrenzung der Vertragsfreiheit durch Vorschriften des OR BT: 

Sachverhalt: Mietvertrag über Immobilie, einmalige Zahlung, 500 Jahre Laufzeit, unkündbar, keine Einflussnahmerechte des Vermieters, freistellung des Unterhalts des Mietobjektes.

Bsp.: Ist 216 OR auch anwendbar, wenn die Parteien vereinbaren: Ich, der Eigentümer dieser Immobilie, vermiete dir Gegenpartei diese Immobilie und wir vereinbaren, dass Miete nicht in einzelnen Teilen gezahlt wird sondern als einmalige Zahlung (Bsp.: CHF 2 Mio.) und wir schliessen den Mietvertrag ab der unkündbar ist, der mir (Vermieter) keinerlei Rechte der Einflussnahme auf diese Immobilie mehr erlaubt, die mich auch frei stellt vom Unterhalten der Immobilie (= ewiger Mietvertrag mit Laufzeit 500 Jahre).

—> Ist das ein Vertrag der unter Art. 216 fällt? Dann würde man sagen, vielleicht haben die Parteien den Vertrag als Mietvertrag bezeichnet aber dem Inhalt nach haben sie soweit von den mietvertraglichen Vorschriften abgewichen, dass das tatsächlich ein Dauerüberlassungsvertrag ist. Das heisst, dass kommt einem Kaufvertrag sehr nahe. Und wenn das dem Kaufvertrag so nahe kommt, dass es im Grunde in der praktischen Auswirkung fast ein Kaufvertrag ist, obwohl die Parteien es nicht Kaufvertrag nennen, dann würde man möglicherweise zum Ergebnis kommen, dass die Vorschrift des Art. 216 auch auf diesen Innominatvertrag Anwendung findet (auch wenn er nicht Kaufvertrag genannt wird).

Welches ist die wichtigste Vorschrift in der Praxis, die die Vertragsfreiheit einschränkt?

Was regelt diese Norm?

In der Praxis ist die wichtigste Vorschrift die die Vertragsfreiheit einschränkt und bei der es dann auch zur Frage kommt ob sie auch auf Innominatverträge anwendbar ist, ist Art. 404 (Vorschrift aus dem Auftragsrecht). Art. 404 legt fest, dass beide Parteien eines Auftrages diesen jederzeit beenden, kündigen oder widerrufen können. Dieses Kündigungs- und Widerrufsrecht ist gemäss strittiger Rechtsprechung ein zwingendes Kündigungs- oder Widerrufsrecht. Die Parteien können also nichts anderes in ihren Auftrag schreiben.

Gilt das zwingende Kündigungsrecht aus Art. 404 OR auch für Verträge die keine Aufträge sind sondern Innominatverträge die vielleicht auftragsähnlich sind?

Das macht das BGer davon abhängig, wie man Art. 404 zu verstehen und auszulegen hat. Das BGer ist zum Ergebnis gekommen, dass ein gemischter Archidektenvertrag (=Innominatsvertrag: werksvertragliche und auftragsrechtliche Bestandteile) gleichwohl unter Art. 404 fällt, das heisst, dass auch dieser Innominatsvertrag zwingend gekündigt werden kann. Ebenfalls hat das BGer dies für einen Internatsvertrag entschieden, der ebenfalls unterschiedliche Pflichten des Internats gegenüber dem Internatsschüler beinhaltet (Verpflegung, Unterkunft, Unterricht). Auch dieser Vertrag ist gemäss BGer zwar ein Innominatsvertrag aber Art. 404 findet auch auf diesen Vertrag Anwendung.

Was sagt  BGE 109 II 462 «Architektenvertrag»  zur Anwendung der OR BT Normen auf einen Archidektenvertrag (insb. Art. 404 OR)?

«Art. 394 Abs. 2 OR zwingt demnach nicht dazu, ein komplexes Vertragsverhältnis wie den Architektenvertrag entweder ganz als Auftrag oder ganz als Werkvertrag zu beurteilen. Die Anerkennung gemischter Verträge erlaubt den Vertragspartnern wie dem Richter, den Umständen angepasste Lösungen zu finden, die der Rechtswirklichkeit besser entsprechen als eine einheitliche Qualifikation. Alle Probleme sind damit freilich nicht gelöst. Wo wie bei der Mängelhaftung nur einzelne Leistungen des Architekten zu beurteilen sind, ist eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar, indem sich etwa die Haftung für einen Planfehler aus Werkvertrag, jene für unsorgfältige Bauaufsicht aus Auftrag ergeben kann. Dagegen ist dieser Weg nicht gangbar, wenn die vorzeitige Auflösung eines Gesamtvertrages umstritten ist, der Auftrags- und Werkvertragselemente umfasst. Dabei kommt bei einem Projektierung und Bauausführung umfassenden Architektenvertrag dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten so viel Bedeutung zu, dass die Auflösungsregel des Art. 404 OR den Vorzug verdient.»

Können Lücken in Innominatverträgen durch OR AT-Vorschriften gefüllt werden?

können unproblematisch verwendet werden, da ja auf jeden Vertrag (nicht nur auf normierte Vertragstypen d. OR BT) anwendbar

Nenne Beispiele für OR AT-Normen die zur Lückenfüllung von Innominatverträgen verwendet werden können?

  • Art. 74 (Leistungsort)
  • Art. 97 Abs. 1 (Haftung bei Vertragsverletzung) – so bei Lizenzvertrag (BGE 115 II 255)

Können Lücken in Innominatverträgen durch OR BT-Vorschriften gefüllt werden?

Zwei-Schritt-Prüfung:

  1. Ist die konkrete OR BT-Vorschrift direkt anwendbar? (wenn ja, liegt gar kein Innominat-, sondern ein OR BT-Nominatvertrag vor)
  2. Ist die konkrete OR BT-Vorschrift auf den Innominatvertrag analog anwendbar? --> Auslegung der OR BT-Vorschrift (Schutzzweck, Wertungsgesichtspunkte) --> in Praxis häufig Inhalt/Umstände des einzelnen Innominatvertrags entscheidend

Lückenfüllung durch Vorschriften des OR BT:

Nach welchem Recht richtet sich die Beendigung eines Franchisevertrag mit ausgeprägtem Unterordnungsverhältnis zwischen Franchisenehmer und -geber?

nicht nach Miet- oder Pachtrecht, sondern nach Arbeitsvertragsrecht, insb. Art. 336 ff.

Was ist ein Franchisevertrag?

Beispiel

 

Der Franchisevertrag ist ein Innominatsvertrag (Bsp.: McDonalds: MD-Filialen werden sehr selten von der MD-Unternehmen selbst betrieben. Die Franchisenehmer schliessen mit MD einen Vertrag (dieser ist gesetzlich nicht geregelt) ab, in welchem sie vereinbaren, dass der Franchisegeber (in casu: MD) bestimmte Materialien zur Verfügung stellt (d.h. Belieferung mit Brötchen, Fleisch, …) aber auch zur Verfügung stellen von unterstützenden Materialien was das Vertriebssystem angeht (Logo, Einrichtungen, Uniformen, Anzeigen). Das Vertriebssystem des Franchisegebers wird genau vorgegeben und der Franchisenehmer verpflichtet sich das genau einzuhalten. Es gibt deshalb auch oft ein Weisungsrecht des Franchisegebers (für bspw. schweizweite Reduzierung des Preises für einen bestimmten Burger). Die Franchisenehmer zahlen für die Vorteile die sie aus der bekannten und am Markt gut eingeführten Marke haben, eine Franchisegebühr (typischerweise ein Prozentsatz des Gewinns.

Welche Vertragstypen können in einem Franchisevertrag beinhaltet sein?

  • Elemente des Auftragsrecht
  • Kaufrechts (Brötchen, …,)
  • Miet- und Pachtrecht (evtl. Immobilie, Theke, Stühle, …)
  • Gesellschaftsrecht (bei enger Verflechtung der Beiden)
  • Agenturrecht
  • Arbeitsvertragsrecht

Innominatverträge: Was sind Verkehrstypen?

Verkehrstypen = solche Innominatverträge, deren Inhalt in der Praxis vergleichsweise ähnlich ausfällt, trotzdem natürlich mit unterschiedlichen Details im Einzelfall. Und wo man deswegen sagt, man kann hier allgemeine Aussagen dahingehend treffen, was ist typischerweise Inhalt eines solchen Innominatvertrages und welchen Regelungen unterfällt das Vertragssystem oder einzelne Rechtsfragen typischerweise.

Welche Verkehrstypen von Innominatverträgen gibt es?

  • Leasingvertrag
  • Franchisingvertrag
  • Factoringvertrag
  • Alleinvertriebsvertrag
  • Telefonabonnementsvertrag
  • Gastaufnahmevertrag
  • Lizenzvertrag
  • Architektenvertrag
  • Mobiltelefonvertrag (Handyvertrag)

Welche Elemente beinhaltet der Franchisingvertrag?

  • kaufrechtliche Bestandteile
  • zudem Einbindung des Franchisenehmers in einheitliches Vertriebssystem des Franchisegebers; Recht und Pflicht zur Nutzung von Namen/Marken/Ausstattung; i.d.R. Weisungsrecht des Franchisegebers; Pflicht des Franchisenehmers zur Zahlung einer (i.d.R. umsatzabhängigen) Franchisegebühr
  • daher (einzelfallabhängig) denkbar: Anwendung von Auftragsrecht, Kaufrecht, Miet- bzw. Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Agenturrecht, Arbeitsvertragsrecht