HSR Business und Recht 2
Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018
Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018
Kartei Details
Karten | 176 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.05.2020 / 12.08.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200521_hsr_business_und_recht_2
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Der Inhaber eines Urhebernuzungsrecht ist stets der Urheber.
Das Kopieren eines Computerprogramms zu Unterrichtszwecken ist erlaubt.
Das Kopieren von Auszügen aus einem Fachbuch zu Unterrichtszwecken ist erlaubt.
Der Switch-Domain-Namen-Streitbeilegungsdienst ist ein halbstaatliches Gericht.
Die rechtmässige Werkverwendung innerhalb des privaten Kreises ist unmittelbar unentgeltlich
Das schweizerische Urheberrecht erlaubt das beliebige Kopieren von Computerprogrammen zu Privatzwecken.
Eine neue Marke, welche mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, wird durch das IGE ins Markenregister eingetragen.
Das schweizerische Urheberrecht erlaubt das Kopieren von Computerprogrammen zu Unterrichtszwecken.
Ein ausländischer Rechteinhaber mit Wohnsitz in der Schweiz kann sich hinsichtlich seiner Schutzrechte an Immaterialgütern innerhalb der Schweiz auf das schweizerische Immaterialgüterrecht berufen.
Ein ausländischer Rechteinhaber mit Wohnsitz im Ausland kann sich hinsichtlich seiner Schutzrechte an Immaterialgütern innerhalb der Schweiz auf das schweizerische Immaterialgüterrecht berufen.
Ein Schweizer Rechteinhaber mit Wohnsitz in der Schweiz kann sich hinsichtlich seiner Schutzrechte an Immaterialgütern auf ausländischem Staatsgebiet auf das schweizerische Immaterialgüterrecht berufen.
Datenbanken sind in den Mitgliedstaaten der EU vordergründig durch das Urheberrecht geschützt.