HSR Business und Recht 2

Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018

Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018


Fichier Détails

Cartes-fiches 176
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 21.05.2020 / 12.08.2020
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20200521_hsr_business_und_recht_2
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20200521_hsr_business_und_recht_2/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Der Inhaber eines Urhebernuzungsrecht ist stets der Urheber.

Das Kopieren eines Computerprogramms zu Unterrichtszwecken ist erlaubt.

Das Kopieren von Auszügen aus einem Fachbuch zu Unterrichtszwecken ist erlaubt.

Die rechtmässige Werkverwendung zu Unterrichtszwecken ist unentgeltlich.
Domain-Namen können die Rechte an einer Bildmarke verletzen.

Der Switch-Domain-Namen-Streitbeilegungsdienst ist ein halbstaatliches Gericht.

Die rechtmässige Werkverwendung innerhalb des privaten Kreises ist unmittelbar unentgeltlich

Domain-Namen sind Werke im Sinne des Urheberrechts.

Das schweizerische Urheberrecht erlaubt das beliebige Kopieren von Computerprogrammen zu Privatzwecken.

Der Erwerber einer Musik-CD darf diese einen beliebigen Dritten vermieten.
Der Erwerber eines Downloads eines Computerprogramms darf dieses von Gesetzes wegen einem Dritten ohne Zustimmung des Rechteinhabers verschenken.
Eine in Deutschland eingetragene Marke zeitigt gleichzeitig Schutzwirkungen auf die Schweiz.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht an einem in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffenen Computerprogramms geht auf den Arbeitgeber über.
Das Recht zum Revers-Engineering von Schnittstelleninformationen bedeutet eine Ausweitung des Rechtschutzes zu Gunsten des Rechteinhabers.
Das Recht zum Revers-Engineering von Schnittstelleninformationen kann ausschliesslich nur von den Verwertungsgesellschaften wahr-genommen werden.
Der Eigentümer eines Werkexemplars ist gleichzeitig auch der Inhaber der Urheberrechte am im Werkexemplar ausgedrückten Werk.
Das Marken- und das Firmenrecht sind dem Kennzeichenrecht zuzuordnen
Das Recht zum Revers-Engineering von Schnittstelleninformationen bedeutet eine Beschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Urhebers des Computerprogramms.
Gemäss schweizerischer Rechtsauffassung sind Urheberrechte nicht dinglich übertragbar, sondern dürfen ausschliesslich in Form einer Lizenz einem Dritten eingeräumt werden.
Die Rechte an einem Benutzerhandbuch bestimmen sich nach Art. 2 Abs. 3 URG.

Eine neue Marke, welche mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, wird durch das IGE ins Markenregister eingetragen.

Mit dem Tod des Urhebers geht auch sein Urheberpersönlichkeitsrecht unter.
Das in Art. 12 Abs. 2 URG (Erschöpfungsgrundsatz) stipulierte Recht zum Gebrauch und zur Weiterveräusserung eines Com-puterprogramms ist eine vertraglich begründete Einzellizenz.
Das in Art. 12 Abs. 2 URG (Erschöpfungsgrundsatz) stipulierte Recht zum Gebrauch und zur Weiterveräusserung eines Com-puterprogramms darf zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer vertraglich eingeschränkt werden.
Art. 12 Abs. 2 URG (Erschöpfungsgrundsatz) ist auch beim Download eines Computerprogramms anwendbar.
Das Recht auf die Marke entsteht bei einer Eintragung der Marke rückwirkend ab ihrer Hinterlegung..
Ein Domain-Name ist eine Marke im Sinne des Markenschutzgesetz.
Domain-Namen können die Rechte an einer Firma verletzen.
Der Switch-Domain-Namen-Streit-beilegungsdienst ist ein staatliches Gericht.
Auf einen Lizenzvertrag kommen hauptsächlich die Bestimmungen des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR) analog zur Anwendung.
Das Recht veröffentliche Werke zum Privatgebrauch zu nutzen (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) ist unentgeltlich.

Das schweizerische Urheberrecht erlaubt das Kopieren von Computerprogrammen zu Unterrichtszwecken.

Der Erwerber einer Musik-CD darf diese seiner Mutter vermieten.

Ein ausländischer Rechteinhaber mit Wohnsitz in der Schweiz kann sich hinsichtlich seiner Schutzrechte an Immaterialgütern innerhalb der Schweiz auf das schweizerische Immaterialgüterrecht berufen.

Ein ausländischer Rechteinhaber mit Wohnsitz im Ausland kann sich hinsichtlich seiner Schutzrechte an Immaterialgütern innerhalb der Schweiz auf das schweizerische Immaterialgüterrecht berufen.

Ein Schweizer Rechteinhaber mit Wohnsitz in der Schweiz kann sich hinsichtlich seiner Schutzrechte an Immaterialgütern auf ausländischem Staatsgebiet auf das schweizerische Immaterialgüterrecht berufen.

Datenbanken sind in den Mitgliedstaaten der EU vordergründig durch das Urheberrecht geschützt.

Der Lizenzvertrag ist ein im Gesetz ausdrücklich geregelter Vertrag.
Im Falle einer ausschliesslichen Softwarelizenz ist es dem Lizenzgeber untersagt, die lizenzierte Software zu nutzen.
Das Urheberrechtspersönlichkeitsrecht ist vererbbar.