HSR Business und Recht 2
Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018
Prüfungsfragen der Jahre 2013-2018
Kartei Details
Karten | 176 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.05.2020 / 12.08.2020 |
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Eine rein funktionsbedingte Form einer Konservenbüchse.
Die All Security AG bewirbt seit ihrer Gründung am 15. Mai 2017 ihre Dienstleistungen im Sicherheitsbereich, nämlich die Bewachung von Objekten und Personen, unter dem Kennzeichen „Security“. Ihre Mitbewerberin, die Security for all AG, ist seit dem 1. Februar 2016 Inhaberin der Schweizer Wortmarke MEIER SECURITY (Hinterlegung am 1. Oktober 2015) mit Schutzbereich „Sicherheitsdienstleistungen“ der Waren- und Dienstleistungsklasse 45 und „Versicherungsdienstleistungen“ der Waren- und Dienstleistungsklasse 35. Sind die nachstehenden Behauptungen richtig (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Toscount AG mit Sitz in Mägenwil/AG ist ein Online-Versandhändler für Schuhe und Mode. Bei einer Bestellung im Online-Shop werden zahlreiche Informationenüber den Kunden erfasst wie Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum etc. Diese Informationen möchte die Toscount AG für zielgerichtete Werbung und individuelle Rabattaktionen verwenden, um damit näher auf die Bedürfnisse von Kunden einzugehen und letztlich den Umsatz längerfristig zu steigern. So erhalten zunächst Kunden, welche die Website der Toscount AG über einen Personal Computer, ein Smartphone oder Tablet eines bestimmten Premiumherstellers anwählen, für dieselben Produkte einen höheren Preis angezeigt, als die Benutzer anderer Hersteller von IT-Hardware. Bei der Bestellung eines Produktes erhält der Kunde sodann in der Folge automatisch einen Newsletter über neue Modeartikel im Sortiment der Toscount AG zugestellt. Ohne den Kunden in irgendeiner Form darauf hinzuweisen, verwendet die Toscount AG zudem Cookies, die beim Aufruf der Toscount-Website lokal im temporären Speicher des Internet-Browsers des Websitebenutzers gespeichert werden. Schliesslich speichert die Toscount AG aus Kostengründen sämtliche Kundendaten, welche sie zu Marketingzwecken bearbeitet, in einer Cloud auf einem externen Server in den USA.
Welche Nachteile können diese Massnahmen für die Kunden der Toscount AG haben (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Das Immaterialgüterrecht kann man auch als körperliches Eigentum bezeichnen, da das Wissen durch „körperliche Arbeit“ erstellt wurde.
Nach etlichen Kundenbeschwerden möchte die Toscount AG die Personendaten ihrer Kunden besser schützen. Die Toscount AG möchte technische und organisatorische Massnahmen treffen, um die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der bearbeiteten Daten sicherzustellen. Was bedeuten diese Massnahmen konkret (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Online-Shop der Toscount AG enthalten folgende Bestimmungen:
„Die Angebote im Online-Shop der Toscount AG sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für die Toscount AG erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Toscount AG verbindlich. Eine Rücksendung von Artikeln durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung der Toscount AG und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Nachnahme, bar oder innert 10 Tagen rein netto zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Bezahlt der Kunde die Rechnung nicht innert der Zahlungsfrist, so schuldet er der Toscount AG eine pauschale Umtriebsgebühr von Fr. 500.–, welche automatisch dem Kundenkonto belastet oder dem Kunden in Rechnung gestellt wird. Lieferungen erfolgen nur innerhalb der Schweiz an die Adresse, die bei der Registrierung oder bei der Bestellung angegeben wird. Mägenwil ist ausschliesslich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.“
Welche der nachfolgenden Aussagen in Bezug auf diese AGB treffen zu (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Wie vorstehend erwähnt, beliefert die Toscount AG bisher lediglich Kunden mit Adresse in der Schweiz. Die Geschäftsleitung der Toscount AG möchte die Produkte in ihrem Online-Shop gerne auch aktiv an Kunden in Italien vertreiben. Sie zögert jedoch, da sie befürchtet, die Toscount AG könnte in diesen Ländern gerichtlich belangt werden, wenn sie einem Kunden ein bestelltes Produkt nicht wie vereinbart liefert. Weshalb kann es für einen Konsumenten in diesen Ländern von Vorteil sein, eine allfällige Rechtsstreitigkeit mit der Toscount AG in seinem Wohnsitzland auszutragen (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Toscount AG erhält in letzter Zeit vermehrt Beschwerden von Personen,welche Rechnungen von der Toscount AG erhielten für Produkte, die sie angeblich weder bestellt noch geliefert erhalten haben. Da sich die betroffenen Personen jeweils weigern, die Rechnungen zu bezahlen, wendet sich die Toscount AG an die Kantonspolizei Aargau. Die Ermittlungen der Polizei ergeben, dass ein oder mehrere unbekannte Täter Waren in verschiedenen Online-Shops als Gast –d.h. ohne Anlegung eines Kundeprofils –bestellt haben, unter anderem auch bei der Toscount AG, im Namen und an die Adresse verschiedener Personen, welche sich anschliessend über die zugestellten Rechnungen beschwerten. Die Täter haben offenbar bewusst Lieferadressen ausgewählt, welche über Briefkästen mit öffentlich zugänglichen Milchkästen verfügen. Um an die Ware zu gelangen,beauftragten die Täter Laufboten, welche die jeweiligen Milchkästen in den Tagen nach den Bestellungen in den Online-Shops regelmässig kontrollierten. Falls der Postbote ein Paket im Milchkasten deponiert hatte, entnahm der Laufbote daraus das Paket und übergab es anschliessend an die Täter. Aufgeflogen ist die Angelegenheit, weil die Post in einem Fall den Adressaten über eine bevorstehende Paketlieferung informierte, obwohl dieser gar nichts bestellt hatte. Die betreffende Person hat sich anschliessend bei der Polizei gemeldet, welche in der Folge deren Hauseingang überwacht hatte. Kurz nachdem die Post das Paket zugestellt hatte, konnte die Polizei einen Unbekannten beobachten, der das Paket aus dem Milchkasten nahm und sich entfernen wollte. Die Polizisten stoppten den Mann und nahmen ihn fest. Die polizeiliche Befragung des verhafteten Laufboten ergab, dass es sich bei den Tätern, die diesen beauftragt hatten, vermutlich um eine Bande aus Rumänien handelt. Die Polizei vermutet, dass die Täter den Kontakt zu dem Laufboten im Darknet hergestellt und jenen auf diesem Weg zur Abholung der Pakete beauftragt haben. Wurden ein oder mehrere Computerdelikte begangen (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Best Sports AG mit Sitz in Zürich ist eine führende Vertreiberin von Sportartikeln in der Schweiz und ist landesweit mit rund 50 Fachgeschäften sowie einem Online-Shop vertreten. Die Best Sports AG möchte auf ihrer Website auch ein Jobportal einrichten, wo sich Stellensuchende auf offene Stellen (bspw. als Filialleiter oder Logistiker) bewerben können. Wer sich auf eine Stelle bei der Best Sports AG bewerben möchte, soll auf dem Jobbortal ein Stellenbewerberprofil anlegen und dabei zwingend folgende Angaben eingeben müssen: Personalien (Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Heimatort und Zivilstand), Aus- und Weiterbildung, bisherige und aktuelle Arbeitsstellen sowie Referenzen von Arbeitgebern
Müsste die Best Sports AG eine solche Datensammlung beim Eidgenössischen Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) anmelden (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Inzwischen hat die Best Sports AG das geplante Jobportal eingerichtet und auf ihrer Website aufgeschaltet. Die Best Sports AG ist eine Tochtergesellschaft eines weltweit operierenden Konzerns mit Sitz in den USA. Im Rahmen von Rationalisierungsmassnahmen möchte die Muttergesellschaft die Verwaltung der Dossiers von Stellenbewerbern sämtlicher Tochtergesellschaften am Hauptsitz in den USA zentralisieren. Zu diesem Zweck verlangt die Muttergesellschaft von der Best Sports AG die laufende und lückenlose Übermittlung sämtlicher Daten über Stellenbewerber. Unter welchen Voraussetzungen darf die Best Sports AG solche Daten an die Muttergesellschaft in die USA übermitteln (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Online-Shop der Best Sports AG enthalten folgende Bestimmungen:
"Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im Online-Shop der Best Sports AG. Alle Angaben zu Waren und Preisen auf unserer Website sind unverbindlich. Mit Ihrer Bestellung geben Sie ein bindendes Angebot ab. Dieses Angebot wird durch uns angenommen, sobald wir Ihnen die Zustellung der gewünschten Ware unter Angabe der erwarteten Lieferzeit per E-Mail explizit bestätigen. Sollte ein von Ihnen bestelltes Produkt entgegen unserer Bestätigung nicht lieferbar sein, ist die Best Sports AG berechtigt, Ihnen ein vergleichbares Produkt des gleichen oder eines anderen Herstellers zu einem vergleichbaren Preis zuzustellen. Die Lieferung erfolgt versandkostenfrei. Von der versandkostenfreien Lieferung ausgenommen sind Grossgeräte (Tischtennistische, Trampolins etc.), für welche spezielle Versandkonditionen gemäss der Beschreibung zum betreffenden Produkt auf unserer Website gelten.
Welche der nachfolgenden Aussagen in Bezug auf diese AGB-Bestimmungen sind richtig (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Website der Best Sports AG kann auch im Ausland aufgerufen werden. Die AGB der Best Sports AG enthalten – im Gegensatz zu den AGB anderer Sportartikelanbietern in der Schweiz – keine Aussage dazu, ob lediglich an Lieferadressen innerhalb der Schweiz geliefert wird. Paolo M. mit Wohnsitz in Verona/Italien bestellt im Online-Shop der Best Sports AG ein paar Laufschuhe und wählt die Zahlungsmöglichkeit „per Rechnung“. Die Best Sports AG bestätigt die Bestellung per E-Mail und sichert ihm die Zustellung der Laufschuhe innerhalb von 5 Arbeitstagen zu. Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zu (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Verschiedene Banken im Grossraum Zürich wurden im vergangen Jahr Opfer von Cyberkriminellen. Davon betroffen war auch die Hausbank der Best Sports AG mit Sitz in Zürich, wo letztere ihre Geschäftskonten führt. Ende 2014 drangen die Täter in das Computernetzwerk der Hausbank ein und transferierten von Kundenkonten Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe auf eigene Konten ins Ausland, die von den Tätern zuvor unter falscher Identität eröffnet und kurz nach den Überweisungen wieder aufgelöst wurden. Auch von einem Konto der Best Sports AG wurden auf diese Weise Ende Dezember 2014 innerhalb von wenigen Tagen über Fr. 100‘000.-- auf ein Konto der Täter überwiesen. Die nachträglichen Ermittlungen durch die kriminalpolizeiliche Abteilung der Kantonspolizei Zürich haben ergeben, dass die Täter zunächst eine selbstentwickelte Schadsoftware per Phishing-E-Mail an verschiedene Mitarbeitende der Hausbank gesendet haben. Durch die Aktivierung dieser Software mittels Klick auf einen Link in der Phishing-E-Mail durch einen Mitarbeitenden der Hausbank gelang es den Tätern, die Sicherheitsvorkehrungen der Bank zu umgehen und Zugriff auf das Computernetzwerk der Bank zuerhalten. Der Gesamtschaden, den die Täter verursacht haben, beläuft sich auf mehrere Millionen Schweizer Franken.
Welcher der nachfolgenden Computerdelikte gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) haben sich die Täter strafbar gemacht (mehrere Antworten sind richtig)? Annahme: Es besteht echte Konkurrenz zwischen den einzelnen Tatbeständen, d.h. keiner der erfüllten Tatbestände wird – als straflose Vor- oder Nachtat – durch einen anderen erfüllten Tatbestand konsumiert.
Die Kriminalpolizei hat einen möglichen Tatverdächtigen ausgemacht und bei diesem zu Hause in Zürich eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei hat die Polizei unter anderem einen Laptop beschlagnahmt. Der Tatverdächtige ist nicht geständig und verweigert jegliche Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden möchten deshalb den Internetverkehr auf dem Laptop des Tatverdächtigen nachträglich auswerten. Welche der nachfolgenden Aussagen trifft in diesem Zusammenhang zu (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die All Security AG bewirbt seit ihrer Gründung am 15. Mai 1999 ihre Dienstleistungen im Sicherheitsbereich, nämlich die Bewachung von Objekten und Personen, unter dem Kennzeichen „All Security“. Ihre Mitbewerberin, die Security for all AG, ist seit dem 1. Februar 2016 Inhaberin der Schweizer Wortmarke ALL SECURITY (Hinterlegung am 1. Oktober 2015) mit Schutzbereich „Sicherheitsdienstleistungen“ der Waren- und Dienstleistungsklasse 45 und „Versicherungsdienstleistungen“ der Waren- und Dienstleistungsklasse 35. Sind die nachstehenden Behauptungen richtig (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Medshop AG mit Sitz in Dietlikon/Kanton Zürich ist ein in der Schweiz führender Onlineshop für Artikel für den Medizinbereich. Das Sortiment der Medshop AG reicht vom Verbandsmaterial über Spritzen bis zu Stethoskopen. Sämtliche von der Medshop AG angebotenen Artikel sind jedoch im Handel in der Schweiz für jedermann ohne Rezept oder Bewilligung frei erhältlich. Bestellen können bei der Medshop AG sowohl Privatpersonen, als auch Spitäler und Arztpraxen. Bei einer Bestellung bei der Medshop AG muss zwingend ein Kundenkonto angelegt werden, unter Angabe folgender Pflichtdaten: Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Beruf, medizinisches Fachgebiet und Tätigkeitsbereich. Bei einer konkreten Bestellung müssen vom Kunden zudem der Verwendungszweck für einen bestellten Artikel inklusive Angabe von Krankheit oder Unfall sowie die Zahlungsinformationen (Bankverbindung, Kreditkartenangaben) angegeben werden.
Als privates Unternehmen untersteht die Bearbeitung von Kundendaten durch die Medshop AG dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Geschieht die Erhebung der vorgenannten Daten durch die Medshop AG in Übereinstimmung mit dem DSG (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Aus Kostengründen möchte die Medshop AG die Verwaltung von Kundendaten ins Ausland auslagern. Die Medshop AG ist mit verschiedenen IT-Unternehmen in Osteuropa im Gespräch, welche auch über entsprechende Serverkapazitäten verfügen, um sämtliche Kundendaten der Medshop AG zentral zu verwalten. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen darf die Medshop AG Daten ihrer Kunden an ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz übermitteln (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Medshop AG verfügt über Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche auf ihrer Website aufgeschaltet sind. Die AGB hat die Medshop AG zuvor zusammen mit einem Rechtsanwalt aus Dietlikon erstellt. Welche der nachfolgenden Aussagen in Bezug auf diese AGB-Bestimmungen sind richtig (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Medshop AG beliefert auch Kunden im benachbarten Ausland. Die AGB der Medshop AG, welche auf deren Website auch im Ausland aufgerufen werden können, verweisen in Bezug auf das anwendbare Recht auf Schweizer Recht und in Bezug auf den Gerichtsstand auf Dietlikon/Kanton Zürich. Welche der nachfolgenden Aussagen trifft zu (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
B erwirbt vom Händler H im Internet eine Liste mit hundert E-Mail-Adressen von Bankkunden des schweizerischen Finanzinstituts K. H hat sich auf das systematische Sammeln von im Internet frei zugänglichen Kundendaten von Dienstleistungsanbietern spezialisiert. Die 100 E-Mail Adressen hat sich H zuvor von einem Betreiber eines öffentlichen Internetforums beschafft, wo Kunden des Finanzinstituts K dazu aufgerufen wurden, zu einem dieses Institut betreffenden Finanzskandal Stellung zu nehmen. Durch jede Äusserung in diesem Internetforum wurden die E-Mail-Adressen der Kommentatoren für jedermann im Internet einsehbar. B versendet in der Folge E-Mails an die betreffenden hundert E-Mail-Adressen mit der Aufforderung, umgehend einen Hyperlink darin anzuklicken und im nachfolgend erscheinenden Online-Formular zwecks Überprüfung der Berechtigung die E-banking-Vertragsnummer und das Passwort zu dessen Zugang einzugeben. B begründet seine Aufforderung damit, dass das Finanzinstitut K gegenwärtig daran arbeite, sein E-banking-System auf Sicherheitslücken zu überprüfen. B verwendet in seiner E-Mail das Layout und Logo des Finanzinstituts K, um diese echt erscheinen zu lassen. Als Absender der E-Mail gibt B den Namen eines (angeblichen) Mitarbeitenden des Finanzinstituts K an. Von den angeschriebenen hundert E-Mail-Adressaten folgen zwei dem Link in der E-Mail und geben ihre E-banking-Vertragsnummer und ihr Passwort im Online-Formular ein. B gelingt es, bei diesen beiden Kunden sich ins E-banking-System einzuloggen und insgesamt CHF 10‘000.-- auf ein durch ihn zuvor unter Vorlage eines gefälschten Ausweises eröffnetes Bankkonto zu überweisen.
Welcher zwei der nachfolgenden Computerdelikte gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) hat sich B strafbar gemacht (zwei Antworten sind richtig)?
Die All Security AG bewirbt seit ihrer Gründung am 15. Mai 1999 ihre Dienstleistungen im Sicherheitsbereich, nämlich die Bewachung von Objekten und Personen, unter dem Kennzeichen „All Security“. Ihre Mitbewerberin, die Security for all AG, ist seit dem 1. Februar 2016 Inhaberin der Schweizer Wortmarke ALL SECURITY (Hinterlegung am 1. Oktober 2015) mit Schutzbereich „Sicherheitsdienstleistungen“ der Waren- und Dienstleistungsklasse 45 und „Versicherungsdienstleistungen“ der Waren- und Dienstleistungsklasse 35. Sind die nachstehenden Behauptungen richtig (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Sanexpress AG ist die grösste Online-Versandapotheke für Privatkunden in der Schweiz und umfasst ein Sortiment an rezeptpflichtigen und frei verkäuflichen Medikamenten sowie weiteren Apothekenartikel wie zum Beispiel Kosmetika. Sie wurde 2001 gegründet und hat ihren operativen Sitz in Kreuzlingen/Kanton Thurgau. Neukunden der Sanexpress AG müssen für Online-Bestellungen von Medikamenten über deren Website ein Kundenkonto anlegen und dabei folgenden Gesundheitsfragebogen ausfüllen:
Die Sanexpress AG speichert diese Angaben in elektronischer Form pro Kunde in einer Kundendatenbank auf einem betriebseigenen Server ab. Muss die Sanexpress diese Datensammlung beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) anmelden (eine oder mehrere Antwortensind richtig)?
Aufgrund ihrer starken Marktpräsenz in der Schweiz wurde die Sanexpress AG von einem schweizer Grossverteiler für Lebensmittel für ein gemeinsames geschäftliches Projekt angefragt. Der Grossverteiler verfügt über ein kostenloses Bonusprogramm, bei welchem der Kunde bei einem Einkauf beim Grossverteiler unter Vorlage der Bonusprogramm-Karte Punkte sammeln kann, die er in Form von Bons bei einem nächsten Einkauf als Zahlungsmittel einlösen kann. Ziel dieses Projektes ist es, dieses Bonusprogramm auf Einkäufe bei Sanexpress auszudehnen, so dass der Kunde auch beim Kauf von Medikamenten bei Sanexpress Punkte mit der Nummer der Bonusprogramm-Karte sammeln kann. Gleichzeitig soll der Grossverteiler die Daten, welche bei einem Einkauf bei Sanexpress unter Angabe der Bonusprogramm-Kartennummer generiert werden, erhalten. Darüber hinaus soll der Grossverteiler Zugang zu sämtlichen bereits vorhandenen Informationen in der Kundendatenbank der Sanexpress AG erhalten. Der Grossverteiler möchte diese Daten für personalisierte Werbeaktionen verwenden, indem er beispielsweise Kunden, die bei Sanexpress aufgrund von Diabetes (Zuckerkrankheit) Insulinmedikamente beziehen, Werbung für künstlich gesüsste Lebensmittel zustellt. Unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen darf der Grossverteiler Zugang zu den Informationen in der Kundendatenbank der Sanexpress AG erhalten (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Onlineshop der Sanexpress AG enthalten folgende Bestimmungen:
„Die Darstellung der Produkte im Onlineshop ist kein rechtlich verbindlicher Antrag, sondern stellt nur einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Wenn Sie Produkte lediglich in den «Warenkorb» legen, gilt dies nicht als verbindliche Bestellung. Eine verbindliche Bestellung für die im Warenkorb enthaltenen Produkte geben Sie erst mit dem Anklicken des «Jetzt Kaufen»-Buttons auf der Bestellseite ab. Die Bestätigung des Eingangs dieser Bestellung erfolgt unverzüglich durch eine automatisierte E-Mail und stellt noch keine Vertragsannahme dar. Daraufhin überprüfen wir Ihre Bestellung und die Verfügbarkeit der bestellten Produkte. Wir können den Vertrag mit Ihnen annehmen, indem wir entwedereine Vertragsbestätigung versenden oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von fünf Tagen. Für den Fall, dass wir ein von Ihnen in unserem Onlineshop bestelltes rezeptpflichtiges Medikament entgegen unserer Vertragsbestätigung nicht an Lager haben sollten, sind wir berechtigt, ohne Rücksprache mit Ihnen nehmen zu müssen, Ihnen ein anderes Medikament zum gleichen Preis zuzustellen. Wir liefern die bestellte Ware an jede gewünschte Adresse in der Schweiz oder in Liechtenstein. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand für sämtlich Streitigkeiten ist am Sitz der Sanexpress AG in Kreuzlingen.“
Welche der nachfolgenden Behauptungenin Bezug auf diese AGB treffen zu (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?
Die Sanexpress AG unterhält seit mehreren Jahren eine Bankkundenbeziehung zur Bank K. mit Sitz in Frauenfeld. Die Korrespondenz zwischen der Bank K. und dem Geschäftsführer der Sanexpress erfolgt hauptsächlich per E-Mail, wobei der Geschäftsführer eine „@hotmail.com“-Adresse verwendet. Ende Juli 2017 verschafften sich unbekannte Täter Zugriff zum betreffenden, passwortgeschützten E-Mail Konto und sandten in der Folge wiederholt Zahlungsaufträge zugunsten eines Kontos lautend auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei einer Bank in Hong Kong. Die Täter benutzten dabei als Vorlage frühere Zahlungsaufträge an die Bank K., welche sich unter „gesendet“ noch im Postausgang des E-Mail Kontos befanden. Insgesamt konnten die Täter mehrere Auszahlungen im Gesamtbetrag von CHF 120‘000 auf das betreffende Bankkonto der Gesellschaft in Hong Kong erwirken. Welche Straftatbestände haben die Täter erfüllt (eine oder mehrere Antworten sind richtig)?