Leadership Modul 5
Repetitionsfragen Compendio, Elektro Projektleiter EBZ 1901A Teamführung, Personalmanagement für Führungsfachleute
Repetitionsfragen Compendio, Elektro Projektleiter EBZ 1901A Teamführung, Personalmanagement für Führungsfachleute
Set of flashcards Details
Flashcards | 122 |
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Students | 27 |
Language | Deutsch |
Category | General Education |
Level | Other |
Created / Updated | 05.05.2020 / 23.04.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200505_leadership_modul_5
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Kapitel 15 Die Stellenbewerbung
Welche dieser Aussagen sind richtig?
Arbeitsrecht Frage 49 S.177
Kapitel 15 Die Stellenbewerbung
Die Stiftung «Informationszentrale für Suchtkrankheiten» sucht einen Sozialarbeiter für die
Beratung und Betreuung von Suchtkranken. Beantworten Sie die folgenden Fragen und
begründen Sie Ihre Antworten.
A] Darf ein Bewerber nach eigenen Suchtkrankheiten gefragt werden?
B] Wie steht es mit der Frage nach einer HIV-Infektion?
C] Wäre die Frage nach Vorstrafen zulässig?
Arbeitsrecht Frage 50 S.178
A] Grundsätzlich geht das Privatleben den Arbeitgeber nichts an. Der Arbeitnehmer muss
deshalb nicht zugeben, dass er süchtig ist oder war, wenn das seinen Einsatz für die betref-
fende Arbeit nicht hindert. Hier liegt allerdings ein Sonderfall vor, denn der Arbeitnehmer soll
ja im Kampf gegen Suchtkrankheiten mitwirken. Deshalb hat der Arbeitgeber ein objektiv
gerechtfertigtes Interesse zu erfahren, ob der Bewerber selbst süchtig ist.
B] Das ist ein heisses Eisen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die Frage nach einer HIV-
Infektion nicht wahrheitsgemäss beantworten, solange die Krankheit nicht ausgebrochen ist.
Problematisch erscheint hier, dass der Bewerber später intensiv Leute betreuen muss. Da aber bei dieser Arbeit eine Übertragung ausgeschlossen werden kann, besteht keine Pflicht
des Bewerbers, seine Infektion zu offenbaren
C] Auch das ist ein heisses Eisen. Die Frage nach einer Vorstrafe wäre nur zulässig, wenn sie
den Bewerber für die Stelle eindeutig ungeeignet macht. Falls der Sozialarbeiter auch das Ver-
mogen der «Patienten» betreut, so wäre deshalb eine Frage nach Vermogensdelikten zuläs-
sig. Zulässig wäre wahrscheinlich auch die Frage nach Sexualdelikten. Das Problem der Vor-
strafe relativiert sich jedoch insofern, als viele Arbeitgeber die Anstellung von einem
Strafregisterauszug abhängig machen