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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 14.04.2020 / 18.06.2020
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Was sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Arbeits- und Wohnexternates?

- Gefangene hat sich in der Vollzugsform des Arbeitsexternates bewährt.

- in Ausnahmefällen Abweichung im Interesse der positiven Spezialprävention zulässig: direkter Übertritt von Normalvollzug in das Arbeits- und Wohnexternat.

Was bedeutet elektronische Überwachung und wo ist sie geregelt?

- Geregelt wird der elektronisch überwachte Hausarrest in Art. 79b Abs.1 lit.b StGB.

- Mit dieser Vollzugsform kann nicht bloss das bisherige Arbeitsumfeld, sondern auch das engere soziale Netz weitgehend intakt bleiben.

- Das Bundesgericht setzt die ausdrückliche Zustimmung des Verurteilten zur Anwendung dieser Vollzugsform voraus.

- es beschränkt ihren Anwendungsbereich entweder auf kürzere Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten oder auf die Periode von längstens 12 Monaten unmittelbar vor einer bedingten Entlassung. 

- Zuständig für die Anordnung ist die kantonale Vollstreckungsbehörde

Was sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer elektronischen Überwachung?

- (i.d.R.) frühestens nach Verbüssung der Hälfte der Strafe

- Dauerhafte Unterkunft; Zustimmung der übrigen Bewohner oder Unterkunft

- geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mind. 20 Stunden pro Woche

- Vollzugsplan (insb. Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten)

Welcher Grundsatz ist für die materiellen Haftbedingungen wichtig und was kann aus diesem Grundsatz abgeleitet werden? 

Seit der Revision des StGB von 2002 ist für die materielle Haftbedomgung vorab der Normalisierungsgrundsatz massgeblich. Es ist auf den Massstab der durchschnittlichen Lebensgeohnheiten abzustellen. Daraus ergeben sich Minimalanforderungen an Zellengrösse, Beleuchtung, Belüftung, Heizung, sanitersiche Einrichtungen, Mobiliar und an den den Gefangenen zugebilligten Spielraum zur persönlichen Einrichtung ihrer Zelle.

Materielle Haftbedingungen: Wie ist die Unterbringung ausgestaltet?

Entsprechend der allgemeinen Praxis sehen etöiche kantonale Vorschriften im Normalfall namentlich die Einzelunterbringung der Gefangenen in einer Einzelzelle vor. Wenige Zellen für für 2-3 Gefangene stehen ergänzend für die Unterbringung psychisch oder schwer belasteter oder gar suizidgefährdeter Gefangener zur Verfügung. 

Wie gross müssen die die jeweiligen Zellen sein?

- Einzelzelle: 12m²

- 2er-Zellen: 18m²

- 3er-Zellen: 24m²

Von der Minimalgrösse kann abgewichen werden, wenn die fehlenden Flächen bei den Gemeinschaftsräumen kompensiert werden und die Einschlusszeiten reduziert werden. 

wie müssen die Zellen ausgestattet sein?

  • Zelle muss über genügend Tageslicht verfügen, damit der Gefangene tagsüber ohne künstliche Beleuchtung lesen kann.
  • Jede zelle muss über fliessendes - aber nicht notwendigerweise warmes - Wasser verfügen. 
  • Belüftung: zu öffnendes Fenster oder Belüftungsanlage.
  • Die Zellen sind auf eine normale Raumtemperatur zu beheizen. 
  • Toiletten müssen mit Wasserspülung ausgestattet sein.
  • Mobiliar: Bett, Stuhl, Tisch, Schrank / Gestell.
  • persönliche Gegenstände, inbes. Wandschmuck.
  • Radio oder Radioanschluss bzw. -empfang; TV-Anschluss.
  • In eineigen Anstalten werden Kleintiere erlaubt (bei Langzeitinsassen).

Besteht eine Arbeitspflicht und wenn ja, wo wird diese geregelt?

Art. 81 Abs. 1 StGB: Das Geltende Bundesrecht hält an der Arbeitspflicht der Gefangenen fest und unterstreicht  die damit verfolgten spezialpräventiven Ziele mit der Festlegung, die Gefangenenarbeit habe "so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen": 

Was ist der Zweck der Arbeitsprlicht?

Zweck heute: positive Spezialprävention

  • Gewühnung an geregelten Arbeitsalltag; Strukturierung des Tages- und Wochenablaufs; sinnvoller Zeitvertreib; Erlernen von berufsbezogenen Fertigkeiten; Verdienste usw.
  • v.a. im Massnahmenvollzug; arbeitsagogischer Ansatz

Gibt es Alternativen zur Arbeitspflicht?

  • Ausbildung
  • Weiterbildun

Erhalten den gleichen Status einer gleichwertgen Alternative zur Gefangenenarbeit, womit die spezialpräventive Legitimation der Arbeitspflicht deutlich wird. 

Was ist bei der Arbeitszuweisung zu beachten?

In der Praxis erfolgt die Arbeitszuweisung im Rahmen der individuellen Vollzugsplanung sowohl unter Berücksichtigung der Neigungen und Fähigkeiten des Gefangenen wie auch der betrieblichen Notwendigkeit. Letztere schliesst eine freie Wahl des Arbeitsplatzes durch den Gefangenen aus, doch kann sich dieser für einen alternativen Arbeitsplatz bewerben. 

Was sin die Merkmale betreffend Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern?

  • Im Betrieb und unter Aufsicht des privaten AG
  • nicht erfasst: Arbeiten im Auftrage eines privaten Unternehmens innerhalb und unter Aufsicht der Strafanstalt
  • relevant v.a. bei Arbeitsexternat

Was für Probleme ergeben sich bei der Arbeitspflicht?

Eingeschrenkte Auswahl an Arbeiten

  • Fähigkeiten, Ausbildungen und Neigungen (Art. 81 Abs. 1 Satz 2) können de facto nur sehr beschränkt berücksichtigt werden.
  • Fertigkeiten im Hinblick auf Erwerbstätigkeit in Freiheit können nur beschränkt vermittelt werden; zumeist repetitive Arbeiten, die ausserhalb der Strafanstalt kaum mehr (von Menschen) verrichtet werden.
  • Option? Arbeiten an Computern (Bewirtschaften von Datenbanken; Versand von Serienbriefen; Unterhalt von Internetseiten)

Ist die Arbeitspflicht noch zeitgemäss?

  • evtl. für Resozialisierung ebenso wichtig wie Arbeit: Umgang mit struktureller bzw. dauerhafter Arbeitslosigkeit; d.h. sinnvolle Lebensgestaltung ohne Erwerbsarbeit
  • Option? Ersatz der Arbeitspflicht durch einen Arbeitsmarkt; Bewerbung an Arbeitsstellen

Soll die Arbeitspflicht auch für über 65-Jährige gelten?

Pro-Argument: Arbeit zur Strukturierung des Tagesablaufs

  • Erwerbsaspekt steht nicht im Vordergrund
  • Arbeit wird der (körperlichen und geistigen) Leistungsfähigkeit älterer Gefangener angepasst)

Contra-Argument: Normalisierungsgrundsatz

  • Rentenalter 65 gilt auch im Strafvollzug
  • ab 65: freiwillige Teilnahme an Freizeitangeboten

Was sind die Hauptmerkmale der Aus- und Witerbildung nach Art. 82 StGB?

  • Vollzeit- oder Teilzeitausbildung oder einzelne Kurse möglich
  • gleichwertige Alternative zur Arbeit: Vergütung für Ausbildungszeit, wenn sie anstelle der Arbeit erfolgt (d.h. mehr als bloss ein Kurs in der Freizeit) (Art. 83 Abs. 3 StGB)
  • Teil des Vollzugsplans (Art. 75 Abs. 3 StGB)
  • bei längerer Freiheitsstrafe u.U. Berufselhre oder Anlehre / Attestausbildung; Problem: Besuch der Berufsschule
  • Bildung im Strafvollzug wird durch die Kantone finanziert; Angebot: Basisbildung (Landessprache: Lesen, Schreiben; Rechenen; Computergrundkenntnisse; Umgang mit Behörden) --> Ziel: Erhöhung der Integrationschancen in der CH oder im Herkunftsland

Hat der Gefangene ein Anspruch auf Arbeitsentgelt?

Der Gefangene hat ein Anspruch auf eine finanzielle Gegenleistung für die von ihm verrichtete Arbeit.

Was ist der Zweck des Arbeitsentgelts?

  • Förderung der Arbeitsmotivation
  • Taschengeld während des Vollzugs
  • Schaffung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung

Wie bemisst dich die Höhe des Arbeitsentgelts?

Nach Art. 83 Abs. 1 StGB erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.

Das bedeutet, dass eine erbrachte Arbeitsleistung stets mit einem Arbeitsentgelt abzugelten ist und dass die Höhe der Abgeltung von einer erbrachten Leistung abhängen soll. die Höhe der Abgeltung soll abwr auch den Umständen angepasst sein. Damit kann nur gemeint sein, dass beid er Bemessung des Arbeitsentgelts nicht bloss die erbrachte Wertschöpfung zu berücksichtigen ist, sondern auch vom Strafgefangenen nicht beeinflussbare Faktoren, etwa die Art und Ausstattung der einzelnen Arbeitsplätze und die effektive Leistungsfähigkeit des Strafgefangenen. 

Warum ist die Verfügbarkeit des Entgelts zu beschränken?

Das StGB enthält präzise Regeln über die Verwendung des Arbeitsentgelts während des Strafvollzugs. Damit soll sichergestellt werden, dass die mit der Ausrichtung eines Arbeitsentgelts verfolgten Zwecke (Förderung der Arbeitsmotivation und Schaffung einer Rücklage) tatsächlich erreicht werden. 

Art. 83 Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen kann. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entalssung eine Rücklage gebildet. 

Geld zur Freien Verfügung:

  • persönlicher bedarf in der Anstalt
  • Zahlungen an die Familie
  • (freiwillige) Schuldensanierung
  • Wiedergutmachung

Praxis:

  • Rücklagekonto ("Sperrkonto"): 40-70%
  • Konto für "persönliche Bedürfnisse" (frei verfügbar; "Freikonto"): 30-60%