Steuern HFW Bern Kontrollfragen Das wichtigste

Prüfungsvorbereitung mündlich

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Flashcards 53
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level Other
Created / Updated 29.02.2020 / 18.03.2021
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Welche Einkünfte (Quellen) der öffentlichen Hand kennen Sie (Folie 3)?

Privatwirtschaftliche Einkünfte / Bussen und Geldstrafen / öffentliche Lasten (öffentliche Abgaben und Naturallasten.

Welche Arten von Kausalabgaben kennen Sie und nennen Sie je ein Beispiel (Buch S. 53)?

Gebühr (z.B. für die Erteilung eines Fischerpatents) / Vorzugslast (z.B. Grundeigentü-

merbeitrag im Rahmen von Landerschliessungen) / Ersatzgabe (z.B. Wehrpflichter-satzabgabe).

Welche Arten von Steuern kennen Sie und nennen Sie je ein Beispiel (Buch S. 53)?

 

Fiskalsteuer / allgemeine Steuer (z.B. Einkommenssteuer) / Zwecksteuer (z.B. Natio-nalstrassenabgabe - auch Autobahnvignette genannt - darf nur für den Bau und Un-terhalt von Strassen eingesetzt werden) / Lenkungssteuer (z.B. Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA soll den Lastenwagenverkehr auf der Strasse reduzie-ren)

Was ist das Merkmal einer Subjektsteuer (Buch S. 57)?

Sie trägt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person (des

Steuersubjektes) Rechnung. Das Gegenstück ist die Objektsteuer, welche die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.

 

Welches sind die fünf Elemente des Steuerrechtsverhältnisses (Buch S. 65 f. / Folie 13)?

Steuerhoheit / Steuersubjekt / Steuerobjekt / Steuerbemessungsgrundlage / Steuermass

Erläutern Sie den Begriff Steuersubjekt (Buch S. 65).

Das Steuersubjekt ist diejenige Person, welche die Steuern dem Staat abliefern muss (Kontrollfrage: WER muss die Steuern entrichten?).

Erläutern Sie den Begriff Steuerobjekt (Buch S. 65).

Das Steuerobjekt ist der steuerauslösende Tatbestand, d.h. der rechtliche oder wirt-schaftliche Vorgang, welcher die Grundlage für die Besteuerung bildet (Kontrollfrage: WAS löst die Besteuerung aus?).

Welche Ausprägungen der Steuerhoheit kennen Sie (Buch S. 67 f.)?

Ursprüngliche (originäre) und abgeleitete (derivative) Steuerhoheit

Wer ist das Steuersubjekt bei folgenden Steuerarten: a) Verrechnungssteuer, b)

Mehrwertsteuer, c) Grundstückgewinnsteuer?

 

a) Zahlstelle (Bank, AG, Versicherung etc.)

b) MWST-pflichtige Unternehmung

c) Verkäufer der Immobilie

Wie werden Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit be-

steuert (Buch S. 71 f.)?

Anteilmässige Zurechnung des Einkommens und Vermögens bei jedem einzelnen Teilhaber

 

Welche Formen der steuerlichen Zugehörigkeit kennen Sie und wie weit reicht jeweils der Umfang der Steuerpflicht (Buch S. 72 ff.)?

Persönliche Zugehörigkeit: unbeschränkte Steuerpflicht / Wirtschaftliche Zugehörigkeit: beschränkte Steuerpflicht

 

Welche Vermögenszugänge für Privatpersonen unterliegen nicht der Einkom-mensbesteuerung?

Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Einkommen aus güterrechtlicher Auseinander-setzung, Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, Unter-stützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, Leistungen in Erfüllung familien-rechtlicher Verpflichtungen, Sold für Militär- oder Schutzdienst, Zahlung von Genugtu-ungssummen, Ergänzungsleistungen der AHV, Gewinne bei Glücksspielen

 

Welche Arten von Abzügen bei der Einkommenssteuer kennen Sie (Buch S. 81 f.)?

Gewinnungskosten / allgemeine Abzüge / Sozialabzüge

15.

 

Unter welchen Voraussetzungen ist die Rückzahlung einer mittels einer Einmal-prämie finanzierten Kapitalversicherung einkommenssteuerfrei? Nennen Sie die entsprechende Gesetzesbestimmung im DBG.

Auszahlung nach vollendetem 60. Altersjahr / Laufzeit > 5 Jahre / Vertragsabschluss vor dem 66. Altersjahr (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)

 

Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Besteuerung der privaten Kapitalgewinne bei der direkten Bundessteuer resp. den Kantons- und Gemein-desteuern kennen Sie (Folie 3 und 4)?

Die Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind bei beiden Steuerarten steuerfrei. Die Kapitalgewinne auf unbeweglichem Vermögen sind nur bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, während sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden

 

Wie hoch ist der Eigenmietwert festzulegen (Art. 21 Abs. 2 DBG / Art. 25 Abs. 2 StG-BE)?

Grundsätzlich sollte der Eigenmietwert dem Marktmietwert entsprechen (Art. 21, Abs. 2 DBG). Es besteht aber eine gewisse Schätzungenauigkeit und gemäss Praxis und Rechtssprechung dürfen auch die „Ausreisser" nach oben im Einzelfall nicht über der Marktmiete zu liegen kommen. Dies führt dazu, dass der Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer im Normalfall etwa 70 % der Marktmiete beträgt. Bei den Kantons-und Gemeindesteuern ist zusätzlich die Gesetzesbestimmung zu beachten, wonach der Eigenmietwert „zur Förderung der Eigentumsbildung und der Selbstvorsorge massvoll festzulegen" ist (Art. 25, Abs. 2 StG-BE), was zu einem durchschnittlichen Ei-genmietwert in der Höhe von 60 % der Marktmiete führt. Abweichungen von diesen Durchschnittswerten können nicht angefochten werden, sofern sie nicht über der Marktmiete liegen.

 

Wie hoch sind die steuerlich maximal zulässigen Beiträge an die Säule 3a per Steuerjahr 2013 und 2014 (Folie 19)?

 

CHF 6'739 mit BVG

CHF 33'696 ohne BVG

 

Wie werden Kapitalleistungen aus der 2. Säule sowie aus der Säule 3a erfasst (Buch S. 152 ff. / Folie 20)?

Getrennt von den übrigen Einkünften ohne Sozialabzüge zu einem milderen Satz (sog. „Sonderveranlagung"). Bei der direkten Bundessteuer beispielsweise zu einem Fünftel des normalen Tarifs (Art. 36 DBG); bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem vollständig separaten Tarif.

 

Wie heisst das aktuell in allen 26 Kantonen geltende Steuersystem für natürliche und juristische Personen (Buch S. 168)?

Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung.

 

In welche Untergruppen kann das wertabhängige Steuermass unterteilt werden (Buch S. 171 / Folie 11)?

Proportional und progressiv.

 

Mit welchem Wert wird unbewegliches Vermögen bei der Vermögenssteuer erfasst (Folie 19)?

Zum Amtlichen Wert.

 

Was soll mit der sog. „Vermögenssteuerbremse" nach Art. 66, Abs. 1 StG-BE vermieden werden (Folie 20)?

Die konfiskatorische Besteuerung.

 

Welche zivilrechtlichen Formen stehen für die Ausübung einer gewerblich-unter-nehmerischen Tätigkeit zur Verfügung (Folie 3)?

Selbstständige Erwerbstätigkeit (Einzelunternehmung, Kollektiv- und Kommanditge-sellschaft, einfache Gesellschaft) und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Korn-manditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ev. Genossenschaft).

 

Was verstehen Sie unter dem sog. „Massgeblichkeitsprinzip" (Buch S. 94 / Folie 5)?

Ein handelsrechtskonformer Jahresabschluss muss von der Steuerverwaltung zwin-gend als Grundlage zur steuerlichen Gewinnermittlung verwendet werden. Allenfalls sind Korrekturen aufgrund der unterschiedlichen (Bewertungs)vorschriften im Handels-resp. Steuerrecht vorzunehmen

Was besagt die sog. „Präponderanzmethode" (Buch S. 96 ff. / Folie 7)?

Jeder Vermögensgegenstand ist jenem Vermögenskomplex zuzuweisen in welchem er genutzt wird. Wird ein Vermögensgegenstand gemeinsam genutzt, so erfolgt die vollumfängliche Zuteilung nach der überwiegenden Nutzung. Bei Alternativgütern muss die Zuteilung bei der Anschaffung erfolgen und dieser Entscheid ist in der Folge verbindlich resp. bei einer Überführung muss steuerlich abgerechnet werden

 

Welches sind die Voraussetzungen für die steuerneutrale Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine juristische Person (Folie 26)?

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

Verässerungssperrfrist von füf Jahren fü die Aktien.

Fortbestehen der Steuerpflicht in der Schweiz.

Geschätsbetrieb wird unverädert weiter gefürt.

Die massgebenden Buchwerte (Steuerwerte) werden üernommen

 

Welche kumulativen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine geldwerte Leistung vorliegt (Folie 15)?

 

Leistung der Gesellschaft an Anteilsinhaber oder an ihnen nahe stehende Per-sonen

ohne entsprechende Gegenleistung, so dass

die Leistung einem unbeteiligten Dritten gegenüer nicht (oder zumindest nicht

in diesem Umfang) erbracht worden wäre und

die Bevorteilung war für die handelnden Organe erkennbar.

 

Welches sind die Voraussetzungen, um als Holdinggesellschaft besteuert zu

werden (Folie 32 und 33 / Art. 98, Abs. 1 StG-BE)?

Qualitative Voraussetzungen:

Holdingzweck muss statutarisch gesichert und tatsächlich gelebt werden: Dau-erndes Halten und Verwalten von Beteiligungen und

Keine Geschätstäigkeit in der Schweiz ausüen

Quantitative Voraussetzungen:

Beteiligungen oder Erträge müssen mind. 2/3 der gesamten Aktiven oder Er-

träge darstellen.

Mind. 1 massgebliche Beteiligung mit mind. 10% oder Verkehrswert von CHF 1 Mio. (bis 31.12.2010: mind. 20% oder CHF 2 Mio.)

 

Handelt es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine Subjekt- oder eine Ob-jektsteuer (Buch S. 265 / Folie 3)?

Obwohl der Tarif progressiv ausgestaltet ist, handelt es sich um eine Objektsteuer, denn die Progression steht lediglich in Zusammenhang mit der Höhe des erzielten Grundstückgewinns, nicht aber mit der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes

Wer ist Subjekt der Grundstückgewinnsteuer (Buch S. 267 / Folie 7)?

 

Der Veräusserer (anders lautende Abreden sind nicht zulässig).

 

 

Welches sind die geläufigsten Steueraufschubtatbestände bei der Grundstück- gewinnsteuer im privaten Bereich (Folie 9 / Art. 131 und Art. 134 StG-BE)?

 

Unentgeltliche Handänderung.

Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum.

Güerrechtliche Auseinandersetzung unter Ehegatten.

 

Ist die Handänderungssteuer auch dann geschuldet, wenn ein Grundstück unter den Anlagekosten verkauft wird (Art. 11 HPG)?

Ja, denn als Berechnungsgrundlage dient der Kaufpreis — und nicht wie bei der Grundstückgewinnsteuer der Gewinn.

 

Wie hoch ist das Steuermass bei der Handänderungssteuer (Folie 14 / Art. 11 HPG)?

Normalerweise 1,8 % des Kaufpreises

Ab 1.1.2015 sind die Verkaufspreise unter CHF 800'000 im Kanton Bern von der Han-dänderungssteuer ausgenommen (vorausgesetzt, dass Nachweis des selbstbewohnten Eigentums über zwei Jahre erbracht werden kann).

 

 

Welches sind die Folgen, wenn Sie trotz eingeschriebener Mahnung keine Steu-ererklärung einreichen (Buch S. 296 f. / Folie 10)?

Er wird eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen und eine Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung ausgesprochen.

 

 

Welche Erledigungsvarianten stehen zur Erledigung einer Einsprache zur Verfügung (Folie 11)?

 

Materieller Entscheid (vollständige oder teilweise Gutheissung, Abweisung und „eformatio in peius", d.h. Anpassung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.

Formeller Entscheid (Nichteintretensverfüung).

Rükzug (durch den Steuerpflichtigen).

Zeichnen Sie den Instanzenzug für die Kantons- und Gemeindesteuern auf

Siehe blatt

 

 

Wie erfolgt der provisorische Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Bern?

Mit drei Raten, welche innert 30 Tagen zu bezahlen sind.

 

Ab welchem Zeitpunkt ist bei nicht bezahlten Steuerforderungen ein Verzugszins geschuldet (Buch S. 311)?

Sofern die Schuld nicht innert 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt wird, ist ab dem 31. Tag der Verzugszins geschuldet.

 

Welche drei Ausprägungen des Steuerstrafrechts kennen Sie und welches sind jeweils die Konsequenzen (Buch S. 313 ff. / Folie 16)?

 

Verletzung von Verfahrenspflichten (Ordnungsbusse).

Steuerhinterziehung (Nach- und Strafsteuerverfahren).

Steuerbetrug (Nach- und Strafsteuerverfahren sowie Strafanzeige).

Welches sind die Objekte der Verrechnungssteuer (Folie 3 / Buch S. 324)?

 

Erträe auf beweglichem Kapitalvermöen

Lotteriegewinne

o Versicherungsleistungen