Turnaround Managment 2

Bestandsaufnahme

Bestandsaufnahme


Kartei Details

Karten 57
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.01.2020 / 29.06.2021
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8. Nennen sie 5 Verfahrensarten beim Bundesverfassungsgericht! 

Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Der Katalog seiner Verfahrensarten ist im 
Grundgesetz und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. 
x Verfassungsbeschwerde 
x Abstrakte / Konkrete Normenkontrolle 
x Organstreit 
x Bund-Länder Streit 
x Parteiverbot 
x Wahlprüfung 
x Richteranklage 

9. Wie wirken die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts?

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den konkret entschiedenen Sachverhalt. 

Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die 
Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 
Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus. Sie werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

9. A hat mit B einen Darlehensvertag nach § 488 BGB geschlossen. Da B sich nach dem Ende der 
Laufzeit weigert, das Darlehen zurückzuzahlen, will A Klage erheben. Welches Gericht ist für die Klage 
zuständig und wovon hängt dies ab? 

Amts-/Landgericht 

x Die Zuständigkeit der Gerichte hängt vom Streitwert ab. 
x Bis zu einem Streitwert von 5000 ist das Amtsgericht zuständig 
x Über einem Streitwert von 5000 ist das Landgericht zuständig 
x Familien(verfahren) immer Landgericht 

10. Was versteht man unter der Dispositionsmaxime, welche Bedeutung hat Sie und was ist die 
gegenteilige Prozessmaxime? (30-23) 

Dipostionsmaxime: die Parteien sind Herrscher des Verfahrens. (Parteien Kläger und Beklagter) Eine Klage muss erst durch eine Partei eingereicht werden. Es gilt der Grundsatz: wo kein Kläger da kein Richter. 

Antragsgegenstand kann während der Verhandlung geändert werden. Parteien können die 
Verhandlung jederzeit beenden. 

-
 
Sie wirkt sich bei der Einleitung des Verfahrens aus. Gegenteilige Prozessmaxime: 
Verhandlungsmaxime 

Verhandlungsmaxime oder auch Beibringungssatz betrifft die Beibringung des 
Tatsachenstoffes, der Entscheidungsgrundlage sein soll und die Feststellung der Wahrheit. 

11. Was versteht man unter 

a) Verhandlungsgrundsatz

b) Mündlichkeitsgrundsatz 

c) Unmittelbarkeitsgrundsatz 

d) Öffentlichkeitsgrundsatz 

e) Gebot des fairen Verfahrens? 

 

a) Verhandlungsgrundsatz oder auch Beibringungssatz 
Die Parteien müssen die Streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen und ggf. sogar beweisen. 

b) Mündlichkeitsgrundsatz 
Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass nur das zum Gegenstand und zur Grundlage eines Urteils gemacht werden darf, was vor Gericht mündlich verhandelt worden ist. 
Die mündliche Verhandlung dient auch der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens. 
Urkunden müssen grundsätzlichen verlesen werden. (§ 249 StPO ) Verzicht möglich nach §249 Abs.2 
StPO. 
Es gibt Ausnahmen Anwaltsprozess und Partei Zustimmung) 

c) Unmittelbarkeitsgrundsatz 
Verhandlungen des Rechtsstreites muss vor dem Gericht stattfinden, welches auch das Urteil am Ende fällt. 

d) Öffentlichkeitsgrundsatz 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 Absatz 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgelegt. Nach dieser Norm ist die mündliche Hauptverhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen öffentlich. Bis auf Ehesachen, Gefährdung der Sicherheit, Erörterung v. Geheimnissen, Vernehmung von Jugendlichen unter 16 Jahren. Mit Öffentlichkeit ist die Saalöffentlichkeit gemeint, d. h. die Öffentlichkeit, die im Verhandlungsaal Platz findet. 
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht muss jedermann zugänglich sein. 

c) Gebot des fairen Verfahrens? 
Gebot des fairen Verfahrens gem. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht. 
Jedermann soll die Möglichkeit haben ein faires Verfahren zu bekommen, bei dem redlich und 
unwillkürlich nur anhand von gegenseitig erbrachtem und bewiesenen Tatsachen entschieden wird. 

12. Was versteht man unter dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus welchem Artikel des 
Grundgesetzes wird er hergeleitet? Nennen Sie ein Beispiel, wann er verletzt wird! Folie 37-38 

 

Vor Gericht hat jedermann Anspruch darauf, vor Gericht angehört zu werden. Dieses „rechtliche Gehör" wird gemäß Art. 103 GG geregelt und ist somit als grundrechtgleiches Recht einzustufen. 

In der Praxis bedeutet das Recht auf rechtliches Gehör, dass vor Gericht dem Betroffenen 
Gelegenheit gegeben werden muss, zu den verhandelten Tatsachen Stellung nehmen zu können. Das Gericht hat dann die Aufgabe, diese Angaben zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Grundsatz bei allen Gerichten Gültigkeit hat. 

Beispiel wann „rechtliches Gehör“ verletzt wird 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn ein Gericht vor Ablauf einer Äußerungsfrist 
eine Entscheidung trifft, den wesentlichen Sachvortrag eines Beteiligten bei der 
Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, zu kurze Fristen setzt, Akteneinsicht oder einen 
Terminverlegungsantrag aus sachwidrigen Gründen verweigert. 

Was versteht man im Strafprozess unter

a) Offizialprinzip §152 Abs. 1 StPO 

b) Akkusationsprinzip § 151 StPO(Wo kein Kläger, da kein Richter!) 

c) Legalitätsprinzip erst Verdacht, dann 

d) Untersuchungsgrundsatz? 

 

a) Offizialprinzip §152 Abs. 1 StPO 
In dem Ihnen inzwischen schon bekannten § 152 Abs. 1 StPO ist geregelt, dass die 
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist. Daraus folgt, dass 
die Strafverfolgung grundsätzlich von Amts wegen (ex officio) zu erfolgen hat. § 152 Abs. 1 
StPO regelt damit das Offizialprinzip.Strafverfolgungs- und Anklagemonopol des Staates 
Gegensatz: Dispositionsmaxime (z.B. im Zivilprozessrecht). 

b) Akkusationsprinzip § 151 StPO(Wo kein Kläger, da kein Richter!) 
Das deutsche Strafverfahrensrecht geht bei der Strafverfolgung von einer Arbeitsteilung aus: die eigentliche Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft, wohingegen die Urteilsfindung Aufgabe des Gerichts ist. Voraussetzung einer gerichtlichen Untersuchung ist gem. § 151 StPO aber stets die Erhebung einer Klage, d.h. das Gericht kann nicht von sich aus einer Strafverfolgung durchführen:

c) Legalitätsprinzip erst Verdacht, dann 
Da grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist, 
muss sie auf der anderen Seite auch verpflichtet sein, im Falle des Vorliegens eines 
entsprechenden Anfangsverdachtes zu ermitteln und – sollte sich dieser Verdacht 
bestätigen – Anklage zu erheben. Diesen in §§ 152 Abs. 2 und 170 Abs. 1 enthaltenen 
Verpflichtungen liegt das Legalitätsprinzip zugrunde. 
Kommen die Strafverfolgungsbehörden dieser Verpflichtung nicht nach, dann können sie sich 
gem. § 258a (§ 13) StGB strafbar machen. Das Legalitätsprinzip ist mithin auch materiellrechtlich abgesichert. 

d) Untersuchungsgrundsatz? 
Der Untersuchungsgrundsatz (auch Amtsermittlungsgrundsatz) besagt, dass die 
Strafverfolgungsorgane den Sachverhalt, der der Anklageschrift und sodann dem Urteil 

zugrunde liegt, von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären haben.

 

14. Was versteht man unter 

a) ne bis in idem

b) in dubio pro reo 

c) nemo tenetur se ipsum accusare? 

 

a) ne bis in idem= Grundsatz im Strafrecht, nach dem ein Täter wegen einer Straftat nur einmal verurteilt werden darf (Strafklageverbrauch).

 
b) in dubio pro reo = Bei vernünftigen Zweifeln ist von den für den Angeklagten günstigeren 
Tatsachen auszugehen 


c) nemo tenetur se ipsum accusare? 
=Deutsch: Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.

1.a) Was war die Aufgabe des Parlamentarischen Rates? 

b) Wie setzte er sich zusammen? 

c) In welchem Zeitraum tagte er? 

d) Wer war der Vorsitzende? 

e) Wann ist das Grundgesetz in Kraft getreten? 

f) Gab es auch Mütter des Grundgesetzes? 

 

 

 

1.a) Was war die Aufgabe des Parlamentarischen Rates? 
Aufgabe des Parlamentarischen Rates ist es, eine Verfassung für den westdeutschen Staat 
auszuarbeiten. Aufgrund der Sorge, die Spaltung Deutschlands zu vertiefen, soll als Provisorium lediglich ein "Grundgesetz" entworfen werden. 

b) Wie setzte er sich zusammen? 
Zusammensetzung. Der Parlamentarische Rat bestand aus 65 Abgeordneten & 5 Beratenden, die von den jeweiligen Landesparlamenten gewählt worden waren. Ein Abgeordneter vertrat dabei jeweils etwa 750.000 Einwohner. 

c) In welchem Zeitraum tagte er? 

1.09.1948-23.5.1949 

d) Wer war der Vorsitzende? 

Carlo Schmid (SPD) 

e) Wann ist das Grundgesetz in Kraft getreten? 
 Am 23. Mai 1949 verkündet am 24. Mai 1949 in Kraft getreten 


f) Gab es auch Mütter des Grundgesetzes? 

Dr. Elizabeth Selbert (geb. Rohde) SPD; 
Friederike (Frieda) Nadig SPD 
Dr. Helene Weber CDU; 
Helene Wessel, Zentrum 

2.Was war Inhalt der Notstandsgesetzgebung 1968? 

Grundgesetzänderung damit der Staat in Krisensituation mehr handlungsspielraum hat. 

3. Beschreiben Sie den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens getrennt nach Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen! 

Einspruchsgesetz:
1. Bundesrat (BR) erhebt keine Bedenken 
Gesetz kommt zustande 

2. Bundesrat hat Bedenken und ruft Vermittlungsausschuss an
Vermittlungsausschuss legt Kompromiss vor 
Bundestag beschließt über Änderung 
Bundesrat hat weiter Bedenken und beschließt Einspruch 
Bundestag weist Einspruch zurück 
Gesetz kommt zustande 

Zustimmungsgesetz:
1. Bundesrat stimmt ausdrücklich zu 
Gesetz kommt zustande 

2.Bundesrat lehnt ab 
Bundestag, BReg rufen Vermittlungsausschuss an (sonst gescheitert) 
Vermittlungsausschuss legt Kompromiss vor 
Bundestag beschließt über Änderung 
BR lehnt auch geändertes Gesetz ab (gescheitert) 

3.BR ruft VA an 
VA legt Kompromiss vor 
Bundestag beschließt über Änderung 
BR lehnt auch geändertes Gesetz ab (gescheitert) 

4. Wie verteilen sich die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, nennen Sie unter 
Angabe der einschlägigen Grundgesetzartikel die einzelnen Kompetenzen und nennen Sie Beispiele? 

Gesetzgebungskompetenzen verteilen sich Ausschließliche (Art. 71, 73, 105 I GG und Konkurrierende 
(Art. 72,74, 105 II GG) 

-
 
Ausschließliche Bundeskompetenz: Art. 73 I Nr. 4 GG (Währungswesen), Nr. 5 Zollwesen, 
Freizügigkeit des Warenverkehrs) und Nr. 7 (Postwesen, Telekommunikation) 

-
 
Konkurrierende: Art. 74 I Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft (Bsp. Bergbau, Industrie, 
Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank und Börsenwesen sowie 
privatrechtliches Versicherungswesen) 

-
 
Länderkompetenz (seit Föderalismusreform): Ladenschluss, Gaststätten, Spielhallen, 
Schaustellung von Personen, , Messen, Ausstellung und Märkte vorhandene Regelungen 
gelten als Bundesrecht fort, können aber durch Landesrecht ersetzt werden, Art. 125a I GG) 

5. Welche Grundfreiheiten im EU-Binnenmarkt gibt es? Folie 30 

 

x die allgemeine Freizügigkeit, Art. 21 AEUV (ex-Art. 18 EGV) 
x die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV (ex-Art. 39 ff. EGV) 
x die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 ff. EGV) 
x die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV (ex-Art. 49 ff. EGV) 
x den freien Warenverkehr, Art. 28 ff., 34 AEUV (ex-Art. 23 ff., 28 ff. EGV) 
x den freien Kapitalverkehr, Art. 63 ff AEEUV (ex-Art. 56 ff. EGV). 

6. Welche Auswirkungen und Bedeutung haben die Grundfreiheiten im Binnenmarkt und wer kann 
sich auf sie berufen? Folie 31 

x Jeder Begünstigte Unionsbürger kann sich vor den Gerichten und der Verwaltung der 
Mitgliedstaaten auf die Grundfreiheiten berufen. 
x Entgegenstehendes nationales Recht tritt hinter die Bestimmungen zurück 
x Alle Grundfreiheiten verbieten in ihrem Anwendungsbereich jegliche Diskriminierungen 
aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunft einer Ware. 
x Nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung müssen 
x die Mitgliedstaaten Staatsangehörige bzw. Waren aus anderen Mitgliedstaaten genauso 
behandeln wie die eigenen Staatsangehörigen bzw. wie im Inland produzierte Waren 

7.Was versteht man im Recht der Europäischen Union unter primärem und sekundärem 
Gemeinschaftsrecht? Folie 35-36

Primäres Gemeinschaftsrecht
Die europ. Verträge stellen als Primärrecht – auch dank der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) – eine Art europ. Verfassungsrecht dar. Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften wurden inzwischen mehrfach geändert, zuletzt durch den Lissabonner Vertrag (2009), der jedoch noch in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Durch das primäre Recht wird auch geregelt, welche Organe auf welche Weise an Beschlüssen beteiligt sind

-Änderungsverträge 

Sekundäres Gemeinschaftsrecht Art. 288 ff. AEUV 
=abgeleitetes Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Gründungsverträge erlassenes Recht) 

1. Verordnungen, die unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sind, 
ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf; 

2. Richtlinien, die die Mitgliedstaaten an bestimmte Ziele binden, ihnen aber bei der Umsetzung in 
nationales Recht die Wahl der Mittel selbst überlassen; 

3. Entscheidungen und Beschlüsse, die für die Empfänger rechtlich verbindlich sind und keiner 
Umsetzung in nationales Recht bedürfen; 

4. Empfehlungen und Stellungnahmen, die rechtlich unverbindlichen Charakter haben. 

8.Was ist eine EU-Verordnung und was ist eine EU-Richtlinie und was sind die Unterschiede?F37-38 

 

EU-Verordnung= Rechtsakt der EU, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt und in allen Teilen verbindlich ist. Eine Verordnung ersetzt also nationales Recht. Es handelt sich überwiegend um Durchführungsbestimmungen.


EU-Richtlinie= Rechtsetzung, an die sich die Mitgliedstaaten der EU zu halten haben


Richtlinien sind Vorgaben, an die man sich halten kann, aber nicht muss. Also sind es Empfehlungen. 


An Verordnungen muss man sich halten. Sie entsprechen den Gesetzen. 

 

10. Was ist der Unterschied zwischen EGMR und EuGH? Wo befindet sich jeweils der Sitz des Gerichts? Folie 41-43 

 

EGMR: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Sitz Straßburg (FR) 

EUGH: Gerichtshof der Europäischen Union, Sitz: Luxemburg 

Die EGMR in Strassburg ist für die Klagen aus sämtlichen 47 Mitgliedstaaten des Europarats (und damit aus fast allen europäischen Ländern) zuständig. 

Der EuGH in Luxemburg ist hingegen nur für die Mitgliedstaaten der EU zuständig. 

EGMR und EuGH sind institutionell ebenso scharf zu trennen wie Europarat und EU! Gemeinsam ist beiden zunächst, dass sie einen individuellen Menschenrechtsschutz auf europäischer Ebene gewährleisten. Während dies zentrale Aufgabe des EGMR ist, hat sich der (EU-) Grundrechtsschutz des EuGH erst langsam und erst im Anschluss an die wirtschaftlichen Grundfreiheiten entwickelt.