Grundzüge des Rechts

Recht an der ETH. D-Gess

Recht an der ETH. D-Gess


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Flashcards 190
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 23.01.2020 / 20.01.2025
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Dienstabrkeiten (Sachenrecht)

Dingliches Nutzungsrecht, welches es Dritten erlaubt eine fremde Sache zu Nutzen.

Eine Dienstbarkeit setzt mithin voraus, dass der Eigentümer einer Sache diese nicht selbst nutzen will, sondern deren Nutzung vertraglich anderen Rechtssubjekten überlässt. Das kann einerseits schuldrechtlich durch Miete, Leihe, Pacht oder Leasing geschehen, andererseits aber auch durch die dinglich wirkende Dienstbarkeit. 

Numerus clausus

 Numerus clausus (von lateinisch numerus ‚Zahl‘, ‚Anzahl‘ und clausus ‚geschlossen‘) bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine abschließende Anzahl an Rechtsformen. Er ist allgemeines Merkmal der absoluten Rechte. =keine Typenfreiheit wie bei obligatorischen Berechtigungen

Spezialitätsprinzip (Sachenrecht)

Dingliche Rechte können nur an individualisierten, einzelnen Objekten entstehen

Publizitätsprinzip (Sachenrecht)

Nach dem Publizitätsprinzip sollen dingliche Rechte für Dritte erkennbar sein. Bei Mobilien durch Besitz, bei Immobilien durch Grundbuch.

Nemo dat rule (Sachenrecht)

Auch ein gutgläubiger Erwerber kann niemlas Eigentum erwerben, wenn die Sache mal unrechtmässig übertragen worden ist.

Grundatz der Alterspriorität

prior tempore rule: die früheren dinglichen (beschränkten) Rechte haben Vorrang gegnüber den später errichteten

Akzessoritätsprinzip 

Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch, von lateinisch accedere ‚hinzutreten‘) ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet.

Zwei Prinzipien der Übertragung von Eigentum (Sachenrecht)

  • Trennungsprinzip oder Traditionsprinzip
    • Die Übertragung wird in den Schuldvertrag und eine Besitzübetragung (traditio) unterteilt. Der Kaufvertrag alleine reicht nicht.
    • Schweizerisches Recht
  • Konsensualprinzip (Einheitsprinzip)
    • Eigentum geht mit abschliessen des Kaufvertrages auf den Käufer über. Egal ob Zahlung oder physikalische Übergabe stattgefunden hat

Grundpfandrecht (Sachenrecht)

Grundpfandrechte gibt es zur Sicherung von Forderungen (insbesondere Darlehensforderungen). Wird die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger mithilfe des Zwangsvollstreckungsrechts das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verwerten und die Erlöse zur Tilgung der Schuld nutzen.

  • Die Grundpfandverschreibung dient ausschließlich zur Sicherung einer Forderung und wird nicht als Wertpapier ausgestellt.
  • Der Schuldbrief dient ebenfalls zu Sicherungszwecken. Da er als Wertpapier ausgestellt wird, ermöglicht er jedoch auch weniger komplizierte Rechtsgeschäfte über den Wert des verpfändeten Bodens. Wird im Grundbuch eingetragen.

Neben den eigentlichen Grundpfandrechten gibt es noch die Grundlasten, welche Eigenschaften der Grundpfandrechte und der Dienstbarkeiten miteinander verbinden: Es wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschließlich mit dem Grundstück haftet.

Vier tragende Leitprinzipien (Staatsrecht)

  • Demokratie
  • Rechtsstaatlichkeit: rechtliche Regelungen begrenzen und gewährleisten staatliches Handeln
  • Bundesstaatlichkeit: 3 stufiger Staatsaufbau
  • Sozialstaatlichkeit: Die stärke des Volkes misst sich am Wohl der Schwachen

Gewaltenteilung (lateinisches Wort?)

trias politica

Rechtsetzung (Legislative), Vollzug (Exekutive), Rechtsprechung (Judikative)

 

Verfassungsgerichtbarkeit (Staatsrecht)

 Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung. Sie hat dabei die Möglichkeit, solche Akte als verfassungswidrig zu erklären.

 

--> in der Schweiz gibt es kein Verfassungsgericht, da demokratisches Prinzip Vorrang hat!

Auch etwas verfassungswidriges kann zur Anwendung kommen!!

Grundrechte (Staatsrecht)

Grundrechte sind grundlegende Ansprüche des Einzelnen gegenüber dem Staat. von Verfasssung oder internationalen Menschenrechtskonventionen.

Staat kann Grundrechtseinschränkung vollziehen, wenn bestimme Vorraussetzungen erfüllt sind! (öffentliches Interesse, Schutz Grundrechte Dritter, Verhältnismässigkeit der Massnahme,Grundlage im formellen Gesetz)

Staatsrecht (Befasst sich mit welchen 3 themen?)

Etablierung der Staatsmacht, Beschränkung der Staatsmacht, Demokratisierung der Staatsmacht

Verschiedene Arten/Typologien von Grundrechten

  • Freiheitsrechte
  • Gleichheitsrechte
  • Sozialrechte
  • Politische Rechte
  • Verfahrensgrundrechte

Grundrechtsdimensionen

  • Abwehransprüche (einklagbare Rechte gegen staatl. Übergriffe)
  • Schutzansprüche (Vermeidung von nicht-staatlichen Übergriffen)
  • Leistungsansprüche (ansprüche auf positives Tun des Staates)

Drittwirkung (direkt und indirekt) (Staatsrecht)

Drittwirkung: Grundrechte unter Privaten

 

Direkte Drittwirkung: direkte und unmittelbare Umsetzung von Grundrechten unter Privaten --> wird nur in ausnahmefälen akzeptiert da im spannungsverhätnis zur privatautonomie

Indirekte Drittwirkung: Wenn Grundrechte bei der auslegung von Begriffen in privatrechtlichen Verhältnissen oder im Strafrecht berücksichtig wird: grundrechtskonforme Auslegung

Gewaltenhemmung (Staatsrecht)

weiteres Prinzip zur einschränkung der Macht einzelner Behörden

alle Behörden sind zur Umsetzung von Aufgaben auf andere Behörden angewiesen

Verwaltungsrecht (regelt was? konkretisiert was?)

  • Regelt:
    • Verwaltungstätigkeit
    • Verwaltungsorganisation
    • Verwaltungsverfahren
  • Konkretisiert Verfassungsrecht

Verwaltungsaufgaben (finaler ansatz)

  • Ordnungsaufgaben: polizeilich miest, rechtlich eingerichtete Zustände bewahren
  • Sozialpolitische Aufgaben: Schutz und unterstützung benachteiligter Personen
  • Lenkungsaufgaben: definition anzustrebender zustände
  • Infrastrukturaufgabe: Erbringung öffentlicher dienstleistungen

Verwaltungsaufgaben (instrumentaler ansatz)

nach der Art der Aufgabenerfüllung

  • Eingriffsverwaltung (Rechte und Freiheit des Individum beschränken, gibt dem bürger Pflichten und Belastungen)
  • Leistungsverwaltung (vorteile nd Vergünstigungen für Individum)
  • Bedarfsverwaltung (Breitstellen von Personal und Sachen für öffentliche Dienstleistungen)
  • Wirtschaftende Verwaltuntg (macht Gewinn am freien Markt um andere Verwaltung zu finanzieren)

Organisationsgrundsätze (Verwaltungsrecht)

  • Gesetzmässigkeit: Verwaltungsorganisation beruht auf Gesetz
  • Organisationsgewalt: Um Verwaltungsorganisation/einheiten/träger zu verändern muss Legislative und Exekutive zustimmen
  • Zentralisation-Dezentralisation: Dezentralisation kann horizontal und vertikal sein. Vertikal: Bundesstaatebenen (Gemeinde, Kanton, Bund)
  • Konzentration-Dekonzentration: horizontale Ebene von Dezentralisation
  • Universalität-Spezialität
  • Autonomie-Aufsicht
  • Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (NPM): messbare Wirkungen =output

Unterscheidung von Verwaltungsträgern und Verwaltungseinheit

Verwaltungsträger ist eine juristische Person

Verwaltungseinheit: lediglich organe des verwaltungsträgers: Departemente, Direktionen, Ämter

 

Zurordnung zum Richtigen Namen der Verwaltung: Departemente des Bundes, Schweizerische Nationalband, ETH,politische Gemeinde,SBB

  • Departemente des Bundes: Zentralverwaltung
  • Schweizerische Nationalband: öffentlich-rechtliche Stiftungen
  • ETH: öffentlich rechtliche Anstalten
  • politische Gemeinde: öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • SBB: spezialgesetzliche Aktiengesellschaft

Ziele und Formen und Grad der Privatisierung (Verwaltungsrecht)

Ziele

  • Effizienzsteigerung
  • Grenzbereinigung Markt - Staat
  • Entlastung des Staatshaushaltes

Formen

  • Organisationsprivatisierung, schwächste Form der Privatisierung
    • eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Rechtsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht.
  • Funktionale Privatisierung
    • er Staat beauftragt private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt
  • Aufgabenprivatisierung
    • der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.[8][9] Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.

Grad

  • Teil (Telekommunikation)
  • Voll (Kanton hat keine Kantonalbank mehr)

Legalitätsprinzip

  • Verpflichtet Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung
  • das Gesamte Staatliche Handeln darf nur auf Grundlage von Gesetzen ausgeübt werden. Jeder Verwaltungsakt, der gesetzt wird, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein. Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und so Willkür (in Deutschland: Art. 3 Abs. 1 GG) verhindern. Eine Durchbrechung erfährt das Legalitätsprinzip im Rahmen der Ermessensentscheidungen von Behörden.

verfassungsgrundsätze

  • legalitätsprinzip
    • der statt darf nur auf grundlage von gesetzen handeln
  • öffentliches interesse:
    • staatliches handeln muss im öffentlichen interesse liegen
  • verhältnismässigkeit:
    • Eignung, Erfordelichkeit, Zumutbarkeit(Zweck-Mittel-Relation)
  • treu und glauben:
    • verlässigkeit des staates, loyales und vertrauenswürdiges verhalten
    • im verwaltungsrecht: Vertrauensschutz, Verbot widersprüchlichen Verhaltens, Verbot des Rechtsmissbrauchs
  • rechtsgleichheit und willkürverbot:
    • alle menschen sind vom gesetz her gleich
    • Gleichbehandlungsgebot: gleiches gleich, ungleiches ungleich behandeln
    • kein entscheiden nach belieben

Ermessen (Verwaltungsrecht)

Rechtsätze welche Spielraum lassen sind offene Normen. Sie geben der Verwaltung Handlungsfreiräume, die sie selbstverantwortlich konkretisieren kann. Unter Ermessen ist dieser Handlungsfreiraum.

Fehler bei Ermessensausübung (Verwaltungsrecht)

  • Unangemessenheit: inopportune Wahl unter rechtlich zulässigen Rechtsfolgen. Behörde bleibt innerhalb des Spielraums, macht nichts rechtswidriges, wird aber dem Einzelfall nicht gerecht.
  • Ermessensüberschreitung: Behörde handelt nach Ermessen wo sie gar kein Handlungsspielraum hat sondern eine gesetzliche Grundlage.
  • Ermessensunterschreitung: Behörde schöpft Ermessenspielraum nicht aus
  • Ermessensmissbrauch: sachfremde, willkürliche oder unverhältnissmässige Handhabung des Ermessens

vier hauptsächlichen Handlungsformen der Verwaltung

  • Verfügung (zentrales Handlungsinstrument)
  • verwaltungsrechtiche Vertrag
  • Plan
  • Realakt

Verfügung (Verwaltungrecht)

Im Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, bezeichnet man mit Verfügung (Abkürzung Vfg.) eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde. Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten.

Verfügung ist individuell konkret (an bestimmten Adressaten, in einer bestimmten Situation) nicht generell-abstrakt wie Gesetze.

Verfügung an einen Verkehrsteilnehmer, anzuhalten (Weisung beruht auf Gesetz und wird durch Behördeangeordnet).

 2 Umweltbegriffe

nätürliche Umwelt: natülriche Ressourcen, Biosphäre

Sziale, ökonomische, technische und kulturelle Umwelt

Umwelt und Raumplanungsrecht fällt unter welches Recht?

 

besonderes Verwaltungrecht (im Ggs zu allgmeines VR)

Nachhaltigkeit und Umweltschutz

NHK:

  • Verfassungsprinzip, jedoch kein verfassungsmässiges Recht
  • Aufgabe von Kantone und bund
  • hat sich von umweltvölkerrecht in völkergewohnheitsrecht verwandelt

Umweltschutz

  • zentrale aber nicht übergeordnete Rolle in der BV
  • Gesetzgebungskomptetenz des Bundes mit nachtr. derogatorischer Wirkung
  • vollzug vorwiegend durch kantone
  •  

 

Raumplanung

schliesst die Planung des Raumes aber auch die Umwelt, den Wald, das Wasser, das Bauen, öffentl. Infrastruktur, öffentlicher und privater Verkehr mit ein.

Räumliche Ordnung fasst alles was den Lebensraum betrifft mit ein (ebenfalls Umweltschutz ect)

Bund verfügt über nur eine Grundgesetzgebungskompetenz (darf gesamten Sachbereich regeln aber nur im grundsätzlichen) (zweckmässige nutzung des bodens, blabla, kordinationspflicht in hor. und vert. Ebene)

Kantone entscheiden substanziell innrhalb der Grundsätze. Baurecht in der Zuständigkeit der Kantone

Bundesrechtliche Dreiteilung des Landes. Was wird nicht eingehalten?

Bauzone

Landwirtschaftszone

Schutzzone

(Es wird ausserhalbt der Bauzone gebaut)

3 elemente der haushälterischen nutzung des bodens

  1. Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet
  2. Eindämmung des Flächenverbrauchs
  3. Optimale Räumliche Zuordnung der Nutzung

 Planerischer Stufenbau (Raumplanung)

Richtplan, Nutzplan und Bewilligung eines Projektes (Baubewilligung)

PGB

Planungs und Baugesetz der Kantone: ist die Ausführungsgesetzgebung zur Raumplanung.

enthält das öffentliche Baurecht und das Strassenbaurecht und das Recht auf Baulandumlegung

Kantonaler Richtplan

Der Kanton ist auf seinem Territorium für eine umfassende behördenverbindliche Richtplanung zuständig. Die Gemeinden machen die grundeigentümer-verbindliche Nutzungsplanung. Das wichtigste Planungsinstrument der Kantone ist der Richtplan.

Richtplan als Mittel zur Koordination (horizontal und vertikal) und zur Abstimmung

besteht aus Karte und Text (bezeichnung des siedlungsgebiet, abstimmung siedlung verkehr, konzept für siedlungsentwicklung nach innen und dimensionierung der bauzone)