Grundzüge des Rechts

Recht an der ETH. D-Gess

Recht an der ETH. D-Gess


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Flashcards 190
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 23.01.2020 / 20.01.2025
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Nominatverträge / Innominatverträge

Nominatverträge: Im Gesetz gereglete Veträge. wichtige Arten: Miete, Kauf, Pacht, Arbeitsvertrag, Werkvertrag ..

Innominatverträge: Im Gesetz nicht gereglete Verträge

 

sui generis (Vertragsrecht)

eingenständige kreationen von verträge, welche im Gesetz nicht gereglet sind (unterart von innominatsverträgen)

Anwendbare Theorien/Recht bei Innominatsverträgen

  • Absorptionstheorie: nimmt das Recht vom Vertragstypus welcher am dominantesten im Vertrag vorkommt
  • Kombinationstheorie: kein gesetzlicher Typus wird zugeordnet, es werden jeweils die passenden ordnungen aus den verschiedenen Vertragstypen elektiv angewendet.
  • Kreationstheorie: Richter soll durch mangel an Gewohnheitsrecht, das Richterrecht anwenden und selbst geltendes Recht schaffen.

 

einfache Verträge und Dauerverträge

einfache Verträge sind von der zeit unabhängig. bsp. Werkvertrag

dauerverträge brauchen eine gereglete Beendigung des Dauerschuldverhältnisses (Kündigung, Befristung) Bsp. Miete

Grundschema für Austauschverträge/Werkverträge

  1. Präambel
    • Parteibeschreibung
    • Vertragszweck
  2. Vertragsgegenstand
    • Kern des Vertrags
  3. Hauptleistungen
    • Sach und Geldleistungen, Abwicklung, Sicherstellung
  4. Schlussbestimmungen
    • Dauer, Kündigung, salvatorische klauseln, Rechtswahl, Gerichtsstand

werkvertrag

Herstellung eines Werks (körperliche und unkörperliche) gegen Leistung einer Vergütung (Werklohn). Dabei ist der Besteller der Gläubiger und der Unternehmer der Schuldner

Abgrenzungen eines Werkvertrags

  • zum Kaufvertrag: Herstellung einer sache vs. Übereignung einer Sache
  • Arbeitsleistungsverträgen: Arbeitserfolg (obligation de resultat) vs. blosses tätig werden (obligation de moyens)
  • Gebrauchsüberlassungsverträgen: Dauernde vs. temporäre Übetragung einer Sache

Wesentliche Punkte, Formvorschrift und Rücktritt eines Werkvertrag

Objektiv wesentliche Punkte: geschuldetes Werk und Entgeldlichkeit

Keine Formvorschrift (mündlich ok)

Rücktrittsrecht des Bestellers solange unvollendet (Vergütung der bereits geleisteten Arbeit)

 

Pflichten des Unternehmers und Bestellers bei einem Werkvertrag

Besteller: Vergütung

Unternehmer:

  • Werkherstellung und Werkübergabe als Hauptpflichten
  • qualitativ den vertraglichen Anforderungen entsprechend
  • rechtzeitige Ablieferung

Arten der Vergütung

Pauschale/feste Übernahme: feste Vergütung unabhängig von Aufwand

Vergütung nach Aufwand

 

Rechtfolgen der Mängelhaftung des Unternehmers (Werkvertrag)

  • Wandelung (Werkvertrag rückgangig machen): Verschuldensunabhängiger Anspruch
  • Minderung (Herabsetzen des Werklohns): Verschuldensunabhängiger Anspruch
  • Nachbersserung (Unentgeltliche Verbesserung): Verschuldensunabhängiger Anspruch

Bei einem Mangelfolgeschaden: Ersatz des Schadens kann nur bei verschulden des Unternehmers gefordert werden.

Die 3 Ziele einer AGB (Norm SIA 118)

  • Rationalisierung: Was immer gleich bleiben soll, muss nicht immer neu ausgehandelt werden
  • Spezialisierung: umfassende Regelung, wenn das Gesetz unpassende Nomren zur Verfügung stellt
  • Risikoüberwälzung: Durch vorformulierung wird Risiko auf die Andere Partei aufgebürdet

Norm SIA AGB: Kontrollebenen, Ungewöhnlichtkeitsregel, Unklarheitsregel

kontrollebenen: Geltungskontrolle, Auslegung, Inhaltskontrolle

ungewöhnlichkeitsregel: ungewöhnliche inhalte gelten nicht

unklarheitsregel: bei nicht eindeutiger interpretation, so geht die unklarheit zu laster der partei mit der AGB

Deliktsrecht

handelt von Schadensausgleich ohne vorbestehende Rechtsbeziehung

Arten ausservertraglicher Haftung (Deliktsrecht)

  • Verschuldenshaftung: (sog. Verschuldensprinzip: man haftet nur wenn man Schuld hat)
  • Kausalhaftung inkl. Gefährdungshaftung: man haftet auch ohne Verschulden

--> die ausservertragliche Haftung tritt im OR neben die vertragliche Haftung: es konkurrenzieren vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche

2 Definitionen des Schadens (Deliktsrecht)

  • natürlicher Schadensbegriff:  unfreiwillige Vermögensminderung, verminderung der aktiven vermehrung der passiven oder einem entgangenen Gewinn
  • Differenzhypothese: Differenz im Vermögen: vor und nach dem Schaden

tort moral (Deliktrecht)

immaterieller Schaden, nicht mit Geld messbar, mit Genugtung abgegolten

damnun emergens (deliktrecht)

positiver schaden, vermögen wird kleiner

lucrum cessans (deliktrecht)

entgangener gewinn, "perte d'une chance"

Unterscheidung von direkter und indirektem Schaden

direkter (unmittelbarer) Schaden: enger kausalzusammenhang zw. schädigendem ereignis und schaden.

indirekter (mittelbarer schaden) : kein enger kausalzusammenhang

Grundnorm für Verschuldenshaftung (Art 41 OR) (vorraussetzung, rechtfolge)

vorraussetzung: Widerrechtlichtkeit, Schaden, kausaler Zusammenhang, Verschulden

rechtfolge: Schadensersatz

Widerrechtlichkeit (Deliktsrecht)

Unterscheidet über hinzumehmende Nachteile oder Unrecht und Schadenersatz

  • Verletzung absoluter Rechtsgüter (Leben, physische und psychische Integrität, Freiheit, Eigentum)
  • Verletzung einer Schutznorm (zB Betrug)
  • Verstoss gegen eine Sorgfaltspflicht (wenn man einen gefährlichen zustand schafft, muss man zur vermeidung des schadens beitragen mit erfoderlichen Schutzmassnahmen

natürliche und adäquate Kausalzusammenhänge

natürliche Kausalität: beweisbar; Ursache ist notwendige Bedingung für Schädigung (Conditio sine qua non)

Adäquate Kausalität: juristische Wertung nötig

subjektive und objektive Seite des Verschuldens (Deliktrecht)

  • Objektive Seite des Verschuldens:
    • Vorsatz: Gewollte Schädigung
    • Fahrlässigkeit: Mangel an Sorgfalt (wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden)
  • Subjektive Seite:
    • Urteilsfähigkeit

 

kausalhaftung: Geschäftherrenschaft

  • Geschäftsherr ist eine juristische Person oder Geschäftsinhaber der eine Arbeit durch eine Hilfsperson ausführen lässt mit einem Subordinationsverhältnis (d.h. unter Aufsicht des Geschäftsherren)
  • einfache Kausalhaftung des Geschätsherren falls Hilfsperson mit einer unerlaubte Handlung jemanden schädigt.
  • Haftung nur dann wenn während Verrichten der Arbeit
  • Geschäftsherr steht Sorgfaltbeweis offen, um nicht zu haften. (Es haftet nicht wer sorgfältig instruirt, ausgewählt und überwacht hat)

kausalhaftung: werkeigentümerhaftung

  • Eigentümer eines Werks oder Gebäude haftet für Schäden welche durch Mangel verursacht worden sind.
  • Schranken für Haftung: Selbstverantwortung, Zumutbarkeit (mängelbeseitigung muss techn. möglich sein und kosten müssen in einem verhältnis zum risiko stehen)

Unterschied Kausalhaftung und Verschuldenshaftung

Kausalhaftung ist ohne verschulden und Verschuldenshaftung ist mit Verschulden. Kausalhaftung hat Vorrang gegenüber der Verschuldenshaftung. (keine Anspruchsdifferenz)

Vertragliche und ausservertragliche Haftung 

ist gleich wichtig im OR und haben Anspruchskonkurrenz.

Gefähdrungshaftung

teil der Kausalhaftung

zielen auf Schäden die sich bei aller Sorgfalt nicht vermeiden lassen.

BSp: Motorfahrzeughalter haftet für Schäden durch sein Fahrzeug, Umwelthaftung (haftet für Umweltschäden), Produktehaftung (man haftet nur für Mangelfolgeschäden, nicht für das Produkt selbst, umstritten ob Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung)

Sachenrecht vs. Obligationsrecht

Sachenrecht: Güterbeherrschung, Güterverwendung

Obligationsrecht: Güterbewegung

Sachenrecht Definition, regelt was? Unterteilt in? Teil von?

Regelt die zurodnung von Sachen auf Personen

Unterteilt in Mobiliarsachenrecht und Immobiliarsachenrecht

Teil von Vermögensrecht

Sache (Sachenrecht) Begriffsmerkmale

Abgegrenzheit,rechtliche Berherrschbarkeit, Körperlichkeit, Unpersönlichkeit

Dingliches Recht (Sachenrecht)

ist ein subjektives, absolutes Recht, das dem Berechtigten die unmittelbare herrschaft über eine Sache und die Befugnis vermittelt, Dritte davon auszuschliessen

erga omnes

es wirkt gegenüber jedermann: absolutes Recht

derivativer/originärer  Erwerb von Grundeigentum

originär: unabhängig vom Recht des Vorgängers, Aufgrund gesetzlicher Vorschrift

derivativ: Sache vom vorherigen Eigentümer erworben

 

zwei Stufen des Erwerbs von Grundeigentum

Erwerbsgrund (Kauf zb)

Eintragung ins Grundbuch

2 typen des geminschaftlichen Eigentums (sachenrecht)

  • Gemeinschafteigentum: bestehende Personengemeinschaft hat Eigentum an einer Sache)
  • Miteigentum (Begründung ohne vorbestehendes persönliches Gemeinschaftsverhältnis

Selbständiger/unselbstständiger Besitzer

Selbständiger Besitzer: Sache ist im Besitz und Gebrauch des Eigentümers

unselbstständiger Besitzer: Leitet Besitz von einer anderen Person (zb mieter)

Grundbuch

  • Dient der Publizität von dignlichen Rechten von Grundstücken
  • Negative Rechtskraft und positive Rechtskraft

Beschränkte und umfassende dingliche Rechte

Beschränkte Dingliche Rechte:nur eine teilweise Beherrschung der Sache (Gebrauchs und Nutzungsrechte, Haftungs und Wertrechte)

Umfassende dingliche Rechte: Eigentum