Grundzüge des Rechts
Recht an der ETH. D-Gess
Recht an der ETH. D-Gess
Set of flashcards Details
Flashcards | 190 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 23.01.2020 / 20.01.2025 |
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Nominatverträge / Innominatverträge
Nominatverträge: Im Gesetz gereglete Veträge. wichtige Arten: Miete, Kauf, Pacht, Arbeitsvertrag, Werkvertrag ..
Innominatverträge: Im Gesetz nicht gereglete Verträge
sui generis (Vertragsrecht)
eingenständige kreationen von verträge, welche im Gesetz nicht gereglet sind (unterart von innominatsverträgen)
Anwendbare Theorien/Recht bei Innominatsverträgen
- Absorptionstheorie: nimmt das Recht vom Vertragstypus welcher am dominantesten im Vertrag vorkommt
- Kombinationstheorie: kein gesetzlicher Typus wird zugeordnet, es werden jeweils die passenden ordnungen aus den verschiedenen Vertragstypen elektiv angewendet.
- Kreationstheorie: Richter soll durch mangel an Gewohnheitsrecht, das Richterrecht anwenden und selbst geltendes Recht schaffen.
einfache Verträge und Dauerverträge
einfache Verträge sind von der zeit unabhängig. bsp. Werkvertrag
dauerverträge brauchen eine gereglete Beendigung des Dauerschuldverhältnisses (Kündigung, Befristung) Bsp. Miete
Grundschema für Austauschverträge/Werkverträge
- Präambel
- Parteibeschreibung
- Vertragszweck
- Vertragsgegenstand
- Kern des Vertrags
- Hauptleistungen
- Sach und Geldleistungen, Abwicklung, Sicherstellung
- Schlussbestimmungen
- Dauer, Kündigung, salvatorische klauseln, Rechtswahl, Gerichtsstand
werkvertrag
Herstellung eines Werks (körperliche und unkörperliche) gegen Leistung einer Vergütung (Werklohn). Dabei ist der Besteller der Gläubiger und der Unternehmer der Schuldner
Abgrenzungen eines Werkvertrags
- zum Kaufvertrag: Herstellung einer sache vs. Übereignung einer Sache
- Arbeitsleistungsverträgen: Arbeitserfolg (obligation de resultat) vs. blosses tätig werden (obligation de moyens)
- Gebrauchsüberlassungsverträgen: Dauernde vs. temporäre Übetragung einer Sache
Wesentliche Punkte, Formvorschrift und Rücktritt eines Werkvertrag
Objektiv wesentliche Punkte: geschuldetes Werk und Entgeldlichkeit
Keine Formvorschrift (mündlich ok)
Rücktrittsrecht des Bestellers solange unvollendet (Vergütung der bereits geleisteten Arbeit)
Pflichten des Unternehmers und Bestellers bei einem Werkvertrag
Besteller: Vergütung
Unternehmer:
- Werkherstellung und Werkübergabe als Hauptpflichten
- qualitativ den vertraglichen Anforderungen entsprechend
- rechtzeitige Ablieferung
Arten der Vergütung
Pauschale/feste Übernahme: feste Vergütung unabhängig von Aufwand
Vergütung nach Aufwand
Rechtfolgen der Mängelhaftung des Unternehmers (Werkvertrag)
- Wandelung (Werkvertrag rückgangig machen): Verschuldensunabhängiger Anspruch
- Minderung (Herabsetzen des Werklohns): Verschuldensunabhängiger Anspruch
- Nachbersserung (Unentgeltliche Verbesserung): Verschuldensunabhängiger Anspruch
Bei einem Mangelfolgeschaden: Ersatz des Schadens kann nur bei verschulden des Unternehmers gefordert werden.
Die 3 Ziele einer AGB (Norm SIA 118)
- Rationalisierung: Was immer gleich bleiben soll, muss nicht immer neu ausgehandelt werden
- Spezialisierung: umfassende Regelung, wenn das Gesetz unpassende Nomren zur Verfügung stellt
- Risikoüberwälzung: Durch vorformulierung wird Risiko auf die Andere Partei aufgebürdet
Norm SIA AGB: Kontrollebenen, Ungewöhnlichtkeitsregel, Unklarheitsregel
kontrollebenen: Geltungskontrolle, Auslegung, Inhaltskontrolle
ungewöhnlichkeitsregel: ungewöhnliche inhalte gelten nicht
unklarheitsregel: bei nicht eindeutiger interpretation, so geht die unklarheit zu laster der partei mit der AGB
Deliktsrecht
handelt von Schadensausgleich ohne vorbestehende Rechtsbeziehung
Arten ausservertraglicher Haftung (Deliktsrecht)
- Verschuldenshaftung: (sog. Verschuldensprinzip: man haftet nur wenn man Schuld hat)
- Kausalhaftung inkl. Gefährdungshaftung: man haftet auch ohne Verschulden
--> die ausservertragliche Haftung tritt im OR neben die vertragliche Haftung: es konkurrenzieren vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche
2 Definitionen des Schadens (Deliktsrecht)
- natürlicher Schadensbegriff: unfreiwillige Vermögensminderung, verminderung der aktiven vermehrung der passiven oder einem entgangenen Gewinn
- Differenzhypothese: Differenz im Vermögen: vor und nach dem Schaden
tort moral (Deliktrecht)
immaterieller Schaden, nicht mit Geld messbar, mit Genugtung abgegolten
damnun emergens (deliktrecht)
positiver schaden, vermögen wird kleiner
lucrum cessans (deliktrecht)
entgangener gewinn, "perte d'une chance"
Unterscheidung von direkter und indirektem Schaden
direkter (unmittelbarer) Schaden: enger kausalzusammenhang zw. schädigendem ereignis und schaden.
indirekter (mittelbarer schaden) : kein enger kausalzusammenhang
Grundnorm für Verschuldenshaftung (Art 41 OR) (vorraussetzung, rechtfolge)
vorraussetzung: Widerrechtlichtkeit, Schaden, kausaler Zusammenhang, Verschulden
rechtfolge: Schadensersatz
Widerrechtlichkeit (Deliktsrecht)
Unterscheidet über hinzumehmende Nachteile oder Unrecht und Schadenersatz
- Verletzung absoluter Rechtsgüter (Leben, physische und psychische Integrität, Freiheit, Eigentum)
- Verletzung einer Schutznorm (zB Betrug)
- Verstoss gegen eine Sorgfaltspflicht (wenn man einen gefährlichen zustand schafft, muss man zur vermeidung des schadens beitragen mit erfoderlichen Schutzmassnahmen
natürliche und adäquate Kausalzusammenhänge
natürliche Kausalität: beweisbar; Ursache ist notwendige Bedingung für Schädigung (Conditio sine qua non)
Adäquate Kausalität: juristische Wertung nötig
subjektive und objektive Seite des Verschuldens (Deliktrecht)
- Objektive Seite des Verschuldens:
- Vorsatz: Gewollte Schädigung
- Fahrlässigkeit: Mangel an Sorgfalt (wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden)
- Subjektive Seite:
- Urteilsfähigkeit
kausalhaftung: Geschäftherrenschaft
- Geschäftsherr ist eine juristische Person oder Geschäftsinhaber der eine Arbeit durch eine Hilfsperson ausführen lässt mit einem Subordinationsverhältnis (d.h. unter Aufsicht des Geschäftsherren)
- einfache Kausalhaftung des Geschätsherren falls Hilfsperson mit einer unerlaubte Handlung jemanden schädigt.
- Haftung nur dann wenn während Verrichten der Arbeit
- Geschäftsherr steht Sorgfaltbeweis offen, um nicht zu haften. (Es haftet nicht wer sorgfältig instruirt, ausgewählt und überwacht hat)
kausalhaftung: werkeigentümerhaftung
- Eigentümer eines Werks oder Gebäude haftet für Schäden welche durch Mangel verursacht worden sind.
- Schranken für Haftung: Selbstverantwortung, Zumutbarkeit (mängelbeseitigung muss techn. möglich sein und kosten müssen in einem verhältnis zum risiko stehen)
Unterschied Kausalhaftung und Verschuldenshaftung
Kausalhaftung ist ohne verschulden und Verschuldenshaftung ist mit Verschulden. Kausalhaftung hat Vorrang gegenüber der Verschuldenshaftung. (keine Anspruchsdifferenz)
Vertragliche und ausservertragliche Haftung
ist gleich wichtig im OR und haben Anspruchskonkurrenz.
Gefähdrungshaftung
teil der Kausalhaftung
zielen auf Schäden die sich bei aller Sorgfalt nicht vermeiden lassen.
BSp: Motorfahrzeughalter haftet für Schäden durch sein Fahrzeug, Umwelthaftung (haftet für Umweltschäden), Produktehaftung (man haftet nur für Mangelfolgeschäden, nicht für das Produkt selbst, umstritten ob Kausalhaftung oder Gefährdungshaftung)
Sachenrecht vs. Obligationsrecht
Sachenrecht: Güterbeherrschung, Güterverwendung
Obligationsrecht: Güterbewegung
Sachenrecht Definition, regelt was? Unterteilt in? Teil von?
Regelt die zurodnung von Sachen auf Personen
Unterteilt in Mobiliarsachenrecht und Immobiliarsachenrecht
Teil von Vermögensrecht
Sache (Sachenrecht) Begriffsmerkmale
Abgegrenzheit,rechtliche Berherrschbarkeit, Körperlichkeit, Unpersönlichkeit
Dingliches Recht (Sachenrecht)
ist ein subjektives, absolutes Recht, das dem Berechtigten die unmittelbare herrschaft über eine Sache und die Befugnis vermittelt, Dritte davon auszuschliessen
erga omnes
es wirkt gegenüber jedermann: absolutes Recht
derivativer/originärer Erwerb von Grundeigentum
originär: unabhängig vom Recht des Vorgängers, Aufgrund gesetzlicher Vorschrift
derivativ: Sache vom vorherigen Eigentümer erworben
zwei Stufen des Erwerbs von Grundeigentum
Erwerbsgrund (Kauf zb)
Eintragung ins Grundbuch
2 typen des geminschaftlichen Eigentums (sachenrecht)
- Gemeinschafteigentum: bestehende Personengemeinschaft hat Eigentum an einer Sache)
- Miteigentum (Begründung ohne vorbestehendes persönliches Gemeinschaftsverhältnis
Selbständiger/unselbstständiger Besitzer
Selbständiger Besitzer: Sache ist im Besitz und Gebrauch des Eigentümers
unselbstständiger Besitzer: Leitet Besitz von einer anderen Person (zb mieter)
Grundbuch
- Dient der Publizität von dignlichen Rechten von Grundstücken
- Negative Rechtskraft und positive Rechtskraft
Beschränkte und umfassende dingliche Rechte
Beschränkte Dingliche Rechte:nur eine teilweise Beherrschung der Sache (Gebrauchs und Nutzungsrechte, Haftungs und Wertrechte)
Umfassende dingliche Rechte: Eigentum