Grundzüge des Rechts
Recht an der ETH. D-Gess
Recht an der ETH. D-Gess
Kartei Details
Karten | 190 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.01.2020 / 20.01.2025 |
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normative Kraft des faktischen
Rechtsystem ist dafür ausgelegt individuelles Fehlverhalten und abweichungen von einer politisch festgelegten norm zu korrigieren, und nicht darauf gesellschaftliche und politische revolutionen aufzuhalten.
Prozssrecht
- formelles Recht
- öffenltiches Recht --> oft zwingend
- dient der Anwendung, Klärung und Durchsetzung des materiellen Rechts
- Rechtsentstehung: Legt fest wer recht setzen kann
- Rechtsdurchsetzung: Legt fest wie materielles Recht durchgesetzt wird
- kann Unterteilt werden in Verfahrensrecht und Organisationrecht inkl Vollstreckungsrecht.
Organisationrecht
- Regelt Behördenorganisation
- legt die zusammensetzung Wahlart, Organisation und die Kompetenzen der Staatlichen Behörden fest. (Verwaltung, Gericht, Regierung, gesetzgebende Behörde)
Verfahrensrecht
- Regelt die Verfahren von Behörden (Strafprozessrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsverfahrensrecht)
- dazu gehört Vollstreckungsrecht
- Zivil und Strafverfahren auf Bundesebene geregelt, Verwaltungsverfahren fast immer kantonal.
Zuständigkeit Kanton Bund im Prozessrecht
Organisation und Verfahren der eidg. Behörden werden bundesrechtlich geregelt. Die Organisation für kantonale Behörden ist grundsätzlich kantonal geregelt. Bei Verfahren ist das Verwaltungsverfahren kantonal geregelt, jedoch das Zivilprozessrecht und Straftprozessrecht bundesrechtlich.
Rechtspflege (prozessrecht)
- Erkenntnis + Vollsteckungsverfahren
- Erkenntnisverfahren: Rechtanwengung durch Verwaltung: Behörden fällen eine Verfügung oder Urteil aufgrund einer Rechtslage
- Vollstreckungsverfahren: Rechtsprechung durch Justiz: Damit die Rechtslage effektiv durchgesetzt wird braucht es eine Rechtsprechung durch die Justiz.
Rechtspflegesystem Unterteilung
- Zivilprozessrecht:
- regelt strittige Rechtverhältnisse im Privatrecht und die Organisation der Zivilgerichte
- Strafprozessrecht
- Vorschriften bez. Strafverfolgung und Strafbeurteilung und Organisation der Strafverfolgungsbehörden und der zus. Gerichte
- Verwaltungsprozessrecht oder Öffentliches Prozessrecht
- unterscheidung zw. nichtstreitiges und streitiges Verfahren.
- Anwendung und durchsetzung öffentlich-rechtlichen Norm
Modelinstanzenzug
Ablauffolge der Gerichte:
- Schlichtungsbehörde
- spezifisches Gericht
- (zweitinstanzliches Zivilgericht)
- Bundesgericht
Modellinstanzenzug für öffentliche Rechtspflege
Verfügung auf kantonaler Ebene --> Verwaltungsinterne Beschwerde auf Kantonsebene -->( Kantonales Verwaltungsgericht)--> Bundesgericht
Verfügung eidg. Behörden -->Bundesverwaltungsgericht --> Bundesgericht
Radio Tv --> Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI ---> Bundesgericht
Modellinstanzenzug für Strafprozess
Kantonales Strafgericht erster Instanz (Berzirkgericht) oder besondere Gerichte --> Kantonales Strafgericht zweiter instanz (Obergericht oder Kantonsgericht) --> Bundesgericht
Bundestrafgericht --> Bundesgericht
Institutionelle Prinzipien (Prozessrecht)
- anspruch auf verfassungsmässiges Richten
- rechtmässige Zusammensetzung des Gerichts, Regelung der Organisation, Zuständigkeit und des Verfahrens im formellen Gesetz
- Verbot von ausnahmegerichten, sondergerichte
- Anspruch auf unabhängiges und unparteisches Gericht
- unvoreingenommener Richter, ohne einwirkung sachfremder umstände
- Befangenheit und Ausstand
- Falls Befangenheit (eingeschränktes urteilsvermögen) des Richters sein könnte, freiwilliger oder auf begehren züruckziehen des Richters.
Verfahrensgarantien (prozessrecht)
- Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren
- Verbot der formellen Rechtsverweigerung
- Verbot der Rechtsverzögerung (keine behandlung der angelegenheit in einer bestimmten frist)
- Verbot des überspitzen Formalismus (übertriebene formvorschriften)
- Waffengleichheit: alle parteien müssen gleich behandelt werden
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Recht sich vor Entscheid zur Sache zu äussern
- einsicht in die entscheidserheblichen Akten nehmen (ausser Schutz nötig)
- Beweise erbringen und Beweisanträge stellen
- ordnungsgemässe mitteilung des Entscheids und angemessene Begründung
- Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
- falls erforderliche Mittel nicht zur Verfügung und Begehren nicht aussichtslos
- unentgeltlicher Rechtsbeistand
verfahrensgrundsätze: Dispositionsmaxime und Offizialmaxime
- Dispositionsmaxime:
- Die parteien können über die Einleitung des Verfahrens, seinen Umfang und die Beendigung selber entscheiden.
- behörde kann nicht tätig werde wenn nicht jemand ein entsprechendes Begehren stellt.
- Pendant zur Privatautonomie
- im Zivilrecht
- Offizialmaxime:
- Behörde des Amtes werden tätig, ohne dass es die Parteien wollen
- pendant zum Legalitätprinzip, Staat greift nur dann ein wenn er eine rechtliche Grundlage und erlaubnis hat.
- Im Strafrecht und im Verwaltungsrecht
Verfahrensgrundsätze: Verhandlungsmaxime und Untersuchungsmaxime
- Verhandlungsmaxime
- Im Zivilprozess
- formelle Wahrheit: Parteien erbringen Beweismittel
- Untersuchungsmaxime
- materielle Wahrheit: Behörde klärt Sachverhalt und erhebt Beweise
- Stafrecht und Verwaltungrecht
Prozessfähigkeit
=Geschäftsfähigkeit im Zivilprozess: Volljährigkeit
in anderen Prozessen = Verfahrensfähigkeit. in spez. ab 14
Prozessentscheid und Sacheintscheid
Prozessentscheid: eintreten nicht eintreten: Falls Prozessvorraussetzungen erfüllt eintreten.
Falls eintreten erst Sachentscheid
Sachentscheid: Gutheissung oder Abweisung eines Begehrens
Rechtvorkehr
Oberbegriff für jedes rechtliche Vorgehen
Rechtmittel
Formelles Begehren mit dem Entscheid einer unteren Instanz an eine obere Instanz zu gehen, meist befristete Befugnis.
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf ist eine Eingabe mit der ein Entscheid einer Behörde kritisiert wird, ohne anspruch auf behandlung.
Wiedererwägungsgesuch (neuberurteilung wird verlang) oder Aufsichtsbeschwerde (fordern aufsichtsmässiges einschreiten)
Beschwerde, Klage und einsprache
- Beschwerde: Anfechtung eines Hoheitsaktes des Staates
- Einsprache: Ebenfalls anfechtung eines Hoheitsaktes des Staates jedoch von einer Behörde selbst.
- Klage: der öff. Rechtsplfege untergeordnet. zw. gleichgeordneten Rechtssubjekten
Beweislast
falls beweiserhebung zu keinem eindeutigen ergebnis führt, stellt sich die frage wer die beweislosigkeit zu tragen hat. derjenige trägt beweislast, der aus einer unbewisenen sache häte recht ableiten können.
Beweisführungslast
besagt wer die Beweise zu führen hat (Offizialmaxime oder Verhandlungsmaxime)
Formelle und Materielle Rechtskraft
Formelle Rechtskraft: Falls Entscheid letzinstanzlich oder die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist
Materielle Rechtskraft: im betreffenden Verfahren mit formellen rechtskr. Entscheid beurteilter Sachverhalt verbindlich geregelt. Darf nicht mehr in einem neuen Verfahren zw gleichen Parteien zur diskussion kommen.
Revision
Ausnahme vom grundsatz der Rechtskraft
unter umständne kann ein mat. oder form. rechtskräftiges urteil neu aufgerollt werden. zb bei auftauchen neuer beweismittel, verstoss gegen verfahrensrechtliche vorschriften.
Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Strafgesetzbuch (StGB, materielles Recht unterteilt in allgemeinen Teil und besonderen Teil)
- Strafprozessordnung (StPO, formelles Recht, pro memoria)
absolute und relative Straftheorie
absolut: strafe ist nötig weil ein verstoss vorlag
relativ: strafe ist nötig damit es nicht wieder vorkommt
3 teilige Struktur der strafbaren Handlung
- Tatbestandsmässigkeit
- Tatbestand besteht aus Tatbestandselementen welche alle erfüllt sein müssen. Übereinstimmung eines Sachverhalts mit einem Tatbestand
- actus reus: objektiver tatbestandsmerkmale
- mens rea: subjektiver Tatbestandsmerkmale, unterscheidung zw vorsatz und fahrlässigkeit
- Rechtwidrikeit
- Rechtwidriges Verhalten ist ein tatbestandmässiges Verhalten sofern keine Rechtfertigungsgrund vorliegt
- Falls rechtfertigungsgrund vorliegt kann eine formelle Verletzung einer Norm als zulässig erklärt werden.
- Schuld
- persönliche vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen handlung
- setzt Schuldfähigkeit voraus --> schuldausschlussgrund zb bei psychischer erkkrankung
Efolgsdelikte und schlichte tätigkeit
bei erfolgsdelitken braucht es einen erfolg damit unter tatbestand fällt. Bei schlichten delikten ist es erfolgsunabhängig: falsches gutachten.
Grunddelikte und angewandte delikte
- Grunddelikte sind grundlagen der delikte
- Angewandte delikte:
- privilegierte Delikte, mildernde umstände
- qualifizierte Delikte, erschwerdene Umstände
Versuch im Strafrecht
wenn alle subjektiven tatbestandsmerkmale erfüllt sein