öff. Wirtschaftsrecht


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 17.01.2020 / 05.05.2024
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privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit

die auf Gewinn oder Erwerbseinkommen abzielt. Geschützt ist sowohl die Berufswahlfreiheit, der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wie auch deren freie Ausübung

Gleichbehandlung direkter Konkurrenten

Gleichbehandlung von Angehörigen „der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen“. Eine absolute Gleichbehandlung wird nicht verlangt, jedoch bedarf eine Ungleichbehandlung im Schutzbereich von Art. 27 BV einer besonders qualifizierten Begründung

Bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes

wer zur Ausübung eines Freiheitsrechts den öffentlichen Grund (im gesteigerten Gemeingebrauch) nutzen will, hat einen bedingten Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (Leistungsgrundrecht!)

Grundsatzkonforme Massnahmen 

(Art. 94 Abs. 1 BV): Erlaubt sind nur grundsatzkonforme Eingriffe, d.h. Massnahmen, die den Grundsatz der wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung wahren wie z.B. Eingriffe aus sozialpolitischen Gründen oder zum Schutz der Polizeigüter (Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr)

Grundsatzwidrige Massnahmen:

Massnahmen, die den freien Wettbewerb verhindern, gewisse Gewerbezweige bevorzugen oder die darauf abzielen, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (Monopole, zahlenmässige Beschränkung von Anbietern, generelle Verbote bestimmter Wirtschaftsformen, Privilegierung ortsansässiger Anbieter etc.)

Schrankenregelung bei grundsatzwidrigen Massnahmen (Art. 94 Abs. 4 BV):

Der Bund braucht hierfür eine spezielle Ermächtigung in der Bundesverfassung; für die Kantone sind derartige Massnahmen nur zulässig, wenn sie durch kantonale Regalrechte begründet sind (historisch gewachsene Monopole wie Jagd-, Fischerei-, Bergbau- oder Salzregal; vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Ferner sind auch neue kantonale Monopole aus Gründen des Polizeigüterschutzes oder aus sozialpolitischen Gründen erlaubt (Gebäudeversicherungs- oder Plakatanschlagmonopol)

Schrankenregelung bei grundsatzkonformen Massnahmen (Art. 36 BV

Prüfung, ob Art. 36 BV eingehalten worden ist; diese Prüfung unterscheidet sich nicht von derjenigen, wie sie auch bei anderen Grundrechten durchgeführt wird

«Formelle Enteignung»: 

Dem Eigentümer wird ein von der Eigentumsgarantie geschütztes Recht durch einen Hoheitsakt entzogen und gegen Entschädigung auf das Gemeinwesen übertragen; Objekte der formellen Enteignung können alle unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden Rechte sein: Grundeigentum, Eigentum an beweglichen Sachen, beschränkte dingliche Rechte, Nachbarrechte (d.h. Abwehrrechte des Nachbarrechtes [Art. 679 i.V.m. 684 ZGB]), obligatorische Rechte und wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts

«Materielle Enteignung»: 

Der Eigentümer verfügt zwar formell betrachtet immer noch über die aus der Eigentumsgarantie fliessenden Befugnisse, diese werden aber in einer Art und Weise eingeschränkt, die den Eigentümer enteignungsähnlich treffen. Liegt eine materielle Enteignung vor, ist diese ebenfalls voll zu entschädigen

(1)dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache

(2)untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (insb. unbefristete Bauverbote, die mehr als einen Drittel des Grundstücks betreffen)

Die Enteignung von Nachbarrechten setzt voraus, dass

(1)die Beeinträchtigungen mit dem bestimmungsgemässen Betrieb des öffentlichen Werks verbunden ist (z.B. Flughafen, Eisenbahnstrecke, Autobahn etc.)

(2)die damit einhergehenden Immissionen unvermeidbar und

(3)übermassig sind

Übermässige Immissionen eines öffentlichen Werkes liegen nur vor, wenn sie


 

(1)einen schweren Schaden verursachen,

(2)für den Nachbarn im Zeitpunkt des Erwerbs, der Miete oder Pacht der Liegenschaft oder der Errichtung eines Gebäudes nicht voraussehbar waren und

(3)ihn in spezieller Weise treffen


Voraussetzungen Enteignung

  • Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage
  • Vorhandensein eines öffentlichen Interesses
  • Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
  • Beachtung des Kerngehaltsschutzes

Was wir entschädigt?

Gemäss Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 EntG --> bei formeller Enteignung immer die volle Entschädigung

 

  • Verkehrswert des enteigneten Rechts im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung (Art. 19 Abs. 1 lit. a und Art. 19bis Abs. 1 EntG)
  • Vergütung aller weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge einer Enteignung voraussehen lassen (Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG)

Definition Monopol

Ein staatliches Monopol liegt vor, wenn der Staat vor, wenn der Staat das Recht hat, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit unter Ausschluss aller andern Personen auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen. Durch die Monopolisierung wird die betreffende Tätigkeit dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen.

Arten:

  • Rechtliches Monopol (z.B. Eisenbahnmonopol, Art. 87; Postregal, Art. 92 BV)
  • Mittelbar rechtliches Monopol (Oblig. Unfallversicherung, oblig. Feuerversicherung bei kant. Gebäudeversicherung)
  • Faktisches Monopol (Öffentliche Strassen, Plätze, Gewässer, Untergrund)

 

mittelbar rechtliches Monopol

Die Benutzung einer öffentlichen Anstalt ist zwingend vorgeschrieben. Dadurch werden die Privaten indirekt davon ausgeschlossen (z.B. SUVA)

Unmittelbar rechtliches Monopol

Eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ist den Privaten durch Rechtsnormen untersagt und ausschliesslich dem Staat 

Faktisches Monopol:

Das Gemeinwesen hat die Privaten auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten (Sachherrschaft über den öffentlichen Grund oder die öffentlichen Gewässer) von einer ihnen an sich nicht verbotenen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen (z.B. Nutzung der öffentlichen Gewässer zur Stromproduktion)

Wohlerworbene Rechte

Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen und unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen.

 

  • historische oder vorbestandene, oft als "ehehaft" bezeichnete dingliche Rechte, z.B. Jagd- und Fischereirechte)
  • Bisher auch ehehafte Wasserrechte, doch das BGer erachtet diese seit Kurzem als nicht mehr geschützt (vgl. BGer 1C_631/2017)
  • vertragliche oder vertragsähnliche Rechte wie etwa vertraglich vereinbarte Rechte aus aus Monopol- und Sondernutzungskonzessionen oder aus verwaltungsrechtlichen Verträgen