Öff. Wirtschaftsrecht
Verwaltungsträger Öff. Sachen und ihre Nutzung Struktur und Ordnungspolitik Leistungserbringung durch die Verwaltung
Verwaltungsträger Öff. Sachen und ihre Nutzung Struktur und Ordnungspolitik Leistungserbringung durch die Verwaltung
Kartei Details
Karten | 49 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.01.2020 / 20.01.2020 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20200104_oeff_wirtschaftsrecht_verwaltungstraeger
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Richtplan
Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
Zukunftsgerichtet
Planungspflicht (Art. 2 RPG)
Kantonale Zuständigkeit (Art. 6 RPG)
Behördenverbindlich (Art. 9 RPG)
Nutzungsplan
Parzellengenaue und rechtsverbindliche Regelung über die erlaubte und verbotene Nutzung des Bodens (Art. 14 RPG)
Nutzungszonen
Bauzonen (Art. 15 RPG)
Landwirtschaftszonen (Art. 16 ff. RPG)
Schutzzonen (Art. 17 RPG)
Baubewilligung (Art. 22 RPG) nur, wenn:
Anlage zonenkonform ist (Ausnahmen gemäss Art. 24 RPG)
Land erschlossen ist
Rechtsschutz (Art. 33 RPG)
unternehmerisch
unter Einsatz von wirtschaftlichen Produktionsweisen werden Leistungen angeboten, welche von Dritten erworben werden können
Staatstätigkeit
Zuordnung zum Staat aufgrund öffentlicher Beherrschung oder Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Selektives Verfahren
ersten Phase Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung
In einer zweiten Phase werden die ausgewählten Interessenten eingeladen ein Angebot einzureichen
Offenes Verfahren
offenen Verfahren (Art. 14 BöB) können, im Nachgang zu einer öffentlichen Ausschrei- bung, alle Interessenten ein Angebot einreichen.
Freie Wahl zwischen offenem und selektivem Verfahren
Vergabebehörden, die dem BöB unterstehen, haben die freie Wahl, ob sie das offene oder das selektive Verfahren anwenden. Obwohl das offene Verfahren mit erheblichem Aufwand seitens der Vergabestelle verbunden ist, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass im Regel- fall das offene Verfahren zu wählen sei. Dies insbesondere darum, weil da es den grösstmögli- chen Wettbewerb zwischen den Anbietern ermöglicht
Freihändiges Verfahren
freihändigen Verfahren (Art. 16 BöB) vergibt eine Vergabebehörde den Auftrag direkt und ohne Ausschreibung an einen Anbieter oder eine Anbieterin.
Bsp.: technischer oder künstlerischer Besonderheiten (lit. c) oder auch wegen Dringlichkeit (lit. d) im freihändigen Verfahren vergeben werden.
Einladungsverfahren
Einladungsverfahren (Art. 35 VöB) lädt die Vergabebehörde wenn möglich mindestens drei Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe ein.