Öff. Wirtschaftsrecht

Verwaltungsträger Öff. Sachen und ihre Nutzung Struktur und Ordnungspolitik Leistungserbringung durch die Verwaltung

Verwaltungsträger Öff. Sachen und ihre Nutzung Struktur und Ordnungspolitik Leistungserbringung durch die Verwaltung


Kartei Details

Karten 49
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.01.2020 / 20.01.2020
Weblink
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Richtplan

Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten

Zukunftsgerichtet

Planungspflicht (Art. 2 RPG)

Kantonale Zuständigkeit (Art. 6 RPG)

Behördenverbindlich (Art. 9 RPG)

Nutzungsplan

Parzellengenaue und rechtsverbindliche Regelung über die erlaubte und verbotene Nutzung des Bodens (Art. 14 RPG)

Nutzungszonen

Bauzonen (Art. 15 RPG)

Landwirtschaftszonen (Art. 16 ff. RPG)

Schutzzonen (Art. 17 RPG)

Baubewilligung (Art. 22 RPG) nur, wenn:

Anlage zonenkonform ist (Ausnahmen gemäss Art. 24 RPG)

Land erschlossen ist

Rechtsschutz (Art. 33 RPG)

unternehmerisch

unter Einsatz von wirtschaftlichen Produktionsweisen werden Leistungen angeboten, welche von Dritten erworben werden können 

Staatstätigkeit

Zuordnung zum Staat aufgrund öffentlicher Beherrschung oder Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Selektives Verfahren

  • ersten Phase Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung

  • In einer zweiten Phase werden die ausgewählten Interessenten eingeladen ein Angebot einzureichen

Offenes Verfahren

offenen Verfahren (Art. 14 BöB) können, im Nachgang zu einer öffentlichen Ausschrei- bung, alle Interessenten ein Angebot einreichen.

Freie Wahl zwischen offenem und selektivem Verfahren

Vergabebehörden, die dem BöB unterstehen, haben die freie Wahl, ob sie das offene oder das selektive Verfahren anwenden. Obwohl das offene Verfahren mit erheblichem Aufwand seitens der Vergabestelle verbunden ist, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass im Regel- fall das offene Verfahren zu wählen sei. Dies insbesondere darum, weil da es den grösstmögli- chen Wettbewerb zwischen den Anbietern ermöglicht

Freihändiges Verfahren

freihändigen Verfahren (Art. 16 BöB) vergibt eine Vergabebehörde den Auftrag direkt und ohne Ausschreibung an einen Anbieter oder eine Anbieterin.

Bsp.: technischer oder künstlerischer Besonderheiten (lit. c) oder auch wegen Dringlichkeit (lit. d) im freihändigen Verfahren vergeben werden.

Einladungsverfahren

Einladungsverfahren (Art. 35 VöB) lädt die Vergabebehörde wenn möglich mindestens drei Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe ein.