ZPR
Ziviliprozessrecht
Ziviliprozessrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 102 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 26.12.2019 / 03.05.2024 |
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Vorsorgliche Massnahmen (Summarisches Verfahren)
Arten
Sicherungsmassnahmen
Leistungsmassnahmen
Regelungsmassnahmen
Sicherungsmassnahmen
Soll die künftige Vollstreckung und den Erhalt des bestehenden Zustands sicherstellen.
-Veräusserungsverbot
-Hinterlegung der Unterhaltsbeiträge im Prozess
-Zahlungsverbot bei Kraftloserklärungen
Regelungsmassnahmen
Ein Dauerrechtsverhältnis soll vorläufig gestaltet werden (vorläufige Friedensordnung)
-Regelung des Getrenntlebens
-Regelung des Wohnverhältnisses
Leistungsmassnahmen
Dienen der Vollstreckung behaupteter Ansprüche.
Unterlassungsansprüche: Wenn eine Partei von einer unrechtmässigen, schädigenden Handlung bedroht ist.
z.B. Verbot drohender Verletzung der Persönlichkeitsrechte ; oder Verbot der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit
Positve Leistungsansprüche:
z.B. Beseitigung von Persönlichkeitsverletzunger durch Gegendarstellung ; oder provisorische Wiedereinstellung der Arbeitnehmen ; oder Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bei vermuteter Vaterschaft
Beweissicherungsmassnahmen
Unterscheiden sich von den vorsorglichen Massnahmen, denn hier ist nur das Beweismittel sicherzustellen.
Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen Art. 261 ZPO
Dringlichkeit
Hauptsachenprognose: Glaubhaftmachung der Begründetheit (es muss wahrscheinlich sein ; Glaubhaftmachen heisst mehr als behaupten & weniger als beweisen)
Nachteilsprognose: Glaubhaftmachung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (z.B. finanzieller Schaden)
Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen
Es kommt jede vorsorgliche Massnahme in Betracht, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden. Art. 262 ZPO
Die Massnahme muss aber verhältnismässig sein:
a) geeignet, den drohenden Nachteil abzuwenden
b) von mehreren Massnahmen muss immer die mildeste gewählt werden
c) sie darf nicht weiter gehen, als der vorläufige Rechtsschutz erfordert
Sicherheitsleistung und Schadenersatz bei vorsorglichen Massnahmen Art. 264 ZPO
Wenn der Gegenpartei durch die vorsorgliche Massnahme ein Schaden entstehen kann, ist vom Kläger eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Kläger haftet zudem für den aus ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahme entstandenen Schaden.
Voraussetzungen: Schaden, Ungerechtfertigte Massnahme, Kausalität, Misslingen des Exkulpationsbeweises
Superprovisorische Massnahmen Art. 265 ZPO
In äusserst dringlichen Fällen, insbesondere bei Vereitelungsgefahr können die notwendigen Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden. Die Anhörung ist dabei in einem Bestätigungsverfahren nachzuholen.
Voraussetzung: Zusätzlich zu den "normalen" Voraussetzungen muss bei superprovisorischen Massnahmen besondere Dringlichkeit vorliegen. Die gesuchstellende Partei hat die Dringlichkeit der Massnahme dabei glaubhaft zu machen.
Änderung und Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen Art. 268 ZPO
Die vorsorglichen Massnahmen fallen mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin. Das Gericht kann jedoch eine begrenzte Weitergeltung anordnen, vorallem wenn es der Vollstreckung dient.
Schutzschrift Art. 270 ZPO
Eine Schutzschrift ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel, wenn man befürchtet, dass gegen sich eine Massnahme ohne vorgängige Anhörung (superprovisorische Massnahme) verfügt werden könnte.
Man kann dabei Gründe darlegen, die gegen die Massnahme oder zumindest gegen eine überfallartige Anordnung sprechen.
Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet (Abs. 2).
Nach Abs. 3 wird die Schutzschrift nach 6 Monaten nicht mehr beachtet.
Schiedsgerichte Art. 353 ZPO
Schiedsgerichte sind Privatgerichte mit vom Staat verliehener Entscheidungsgewalt. Sie sind eine alternative zu den Staatsgerichten.
Sie müssen eine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung bieten.
Vorteile von Schiedsgerichten
-Fachleute urteilen über den Fall
-schnelleres Verfahren
-Geheimhaltung: Es soll verhindert werden, dass Details eines Unternehmens durch einen Prozess bekannt werden
-in einer nicht amtlichen Atmosphäre prozessieren
Nachteile von Schiedsgerichten
-Kosten sind meist höher als jene der staatlichen Gerichte
Schiedsvereinbarung (Schiedsvertrag & Schiedsklausel)
Schiedsvertrag = eine bestehende Streitigkeit wird einem Schiedsgericht zur Beurteilung übertragen.
Schiedsklausel = mögliche künftige Streitigkeiten werden einem Schiedsgericht unterstellt.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Streitigkeiten sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben, weil niemand in zu weitgehendem Masse auf den staatlichen Rechtsschutz verzichten kann.
Zulässigkeit der Schiedsvereinbarung
Die Schiedsvereinbarung ist nur zulässig,
-wenn ihr Gegenstand schiedsfähig ist,
-wenn ihr keine zwingenden Gesetzesvorschriften entgegenstehen,
-wenn sie die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts wahrt,
-wenn das Schiedsgericht bestimmbar ist,
-wenn die vorgeschriebene Form eingehalten wird.
Form der Schiedsvereinbarung Art. 358 ZPO
-schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Telegramm, Fax, E-Mail)
Einrede der Schiedsabrede
Erhebt der Beklagte die Einrede der Schiedsabrede, so hat der staatliche Richter über seine Zuständigkeit, die Gültigkeit der Schiedsabrede und darüber zu entscheiden, ob der Streit durch die Schiedsabrede erfasst ist.
Verfahren vor dem Schiedsgericht Art. 373 ZPO
Das Verfahren wird in erster Linie durch die Parteien bestimmt. (Abs. 1). Haben sie dies nicht gemacht, entscheidet das Schiedsgericht (Abs. 2).
Kostensicherstellung vom Schiedsgericht Art. 378 ZPO
Das Schiedsgericht kann von den Parteien Sicherstellung der Kosten verlangen.
Beweisverfahren & Vorsorgliche Massnahmen vom Schiedsgericht
Das Schiedsgericht führt das Beweisverfahren selbst durch. Die Rechtshilfe des staatlichen Gerichts benötigt es nur für allfällige Zwangsmassnahmen.
Das Schiedsgericht ist ebenfalls zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zuständig (Art. 374 ZPO).
Entscheid nach Recht oder nach Billigkeit vom Schiedsgericht Art. 381 ZPO
Das Schiedsgericht hat grundsätzlich nach dem anwendbaren Recht zu entscheiden, also nach dem Recht, welches ein staatliches Gericht anwenden würde.
Nach Art. 381 Abs. 1 lit. b ZPO können die Parteien das Schiedsgericht aber auch ermächtigen, nach Billigkeit zu urteilen.