ZPR
Ziviliprozessrecht
Ziviliprozessrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 102 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 26.12.2019 / 03.05.2024 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20191226_zpr
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20191226_zpr/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
Sicherheitsleistung und Schadenersatz bei vorsorglichen Massnahmen Art. 264 ZPO
Wenn der Gegenpartei durch die vorsorgliche Massnahme ein Schaden entstehen kann, ist vom Kläger eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Kläger haftet zudem für den aus ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahme entstandenen Schaden.
Voraussetzungen: Schaden, Ungerechtfertigte Massnahme, Kausalität, Misslingen des Exkulpationsbeweises
Superprovisorische Massnahmen Art. 265 ZPO
In äusserst dringlichen Fällen, insbesondere bei Vereitelungsgefahr können die notwendigen Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden. Die Anhörung ist dabei in einem Bestätigungsverfahren nachzuholen.
Voraussetzung: Zusätzlich zu den "normalen" Voraussetzungen muss bei superprovisorischen Massnahmen besondere Dringlichkeit vorliegen. Die gesuchstellende Partei hat die Dringlichkeit der Massnahme dabei glaubhaft zu machen.
Änderung und Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen Art. 268 ZPO
Die vorsorglichen Massnahmen fallen mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin. Das Gericht kann jedoch eine begrenzte Weitergeltung anordnen, vorallem wenn es der Vollstreckung dient.
Schutzschrift Art. 270 ZPO
Eine Schutzschrift ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel, wenn man befürchtet, dass gegen sich eine Massnahme ohne vorgängige Anhörung (superprovisorische Massnahme) verfügt werden könnte.
Man kann dabei Gründe darlegen, die gegen die Massnahme oder zumindest gegen eine überfallartige Anordnung sprechen.
Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet (Abs. 2).
Nach Abs. 3 wird die Schutzschrift nach 6 Monaten nicht mehr beachtet.
Schiedsgerichte Art. 353 ZPO
Schiedsgerichte sind Privatgerichte mit vom Staat verliehener Entscheidungsgewalt. Sie sind eine alternative zu den Staatsgerichten.
Sie müssen eine unparteiische und unabhängige Rechtsprechung bieten.
Vorteile von Schiedsgerichten
-Fachleute urteilen über den Fall
-schnelleres Verfahren
-Geheimhaltung: Es soll verhindert werden, dass Details eines Unternehmens durch einen Prozess bekannt werden
-in einer nicht amtlichen Atmosphäre prozessieren
Nachteile von Schiedsgerichten
-Kosten sind meist höher als jene der staatlichen Gerichte
Schiedsvereinbarung (Schiedsvertrag & Schiedsklausel)
Schiedsvertrag = eine bestehende Streitigkeit wird einem Schiedsgericht zur Beurteilung übertragen.
Schiedsklausel = mögliche künftige Streitigkeiten werden einem Schiedsgericht unterstellt.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Streitigkeiten sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben, weil niemand in zu weitgehendem Masse auf den staatlichen Rechtsschutz verzichten kann.
Zulässigkeit der Schiedsvereinbarung
Die Schiedsvereinbarung ist nur zulässig,
-wenn ihr Gegenstand schiedsfähig ist,
-wenn ihr keine zwingenden Gesetzesvorschriften entgegenstehen,
-wenn sie die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts wahrt,
-wenn das Schiedsgericht bestimmbar ist,
-wenn die vorgeschriebene Form eingehalten wird.
Form der Schiedsvereinbarung Art. 358 ZPO
-schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Telegramm, Fax, E-Mail)
Einrede der Schiedsabrede
Erhebt der Beklagte die Einrede der Schiedsabrede, so hat der staatliche Richter über seine Zuständigkeit, die Gültigkeit der Schiedsabrede und darüber zu entscheiden, ob der Streit durch die Schiedsabrede erfasst ist.
Verfahren vor dem Schiedsgericht Art. 373 ZPO
Das Verfahren wird in erster Linie durch die Parteien bestimmt. (Abs. 1). Haben sie dies nicht gemacht, entscheidet das Schiedsgericht (Abs. 2).
Kostensicherstellung vom Schiedsgericht Art. 378 ZPO
Das Schiedsgericht kann von den Parteien Sicherstellung der Kosten verlangen.
Beweisverfahren & Vorsorgliche Massnahmen vom Schiedsgericht
Das Schiedsgericht führt das Beweisverfahren selbst durch. Die Rechtshilfe des staatlichen Gerichts benötigt es nur für allfällige Zwangsmassnahmen.
Das Schiedsgericht ist ebenfalls zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zuständig (Art. 374 ZPO).
Entscheid nach Recht oder nach Billigkeit vom Schiedsgericht Art. 381 ZPO
Das Schiedsgericht hat grundsätzlich nach dem anwendbaren Recht zu entscheiden, also nach dem Recht, welches ein staatliches Gericht anwenden würde.
Nach Art. 381 Abs. 1 lit. b ZPO können die Parteien das Schiedsgericht aber auch ermächtigen, nach Billigkeit zu urteilen.
Zweistufiger staatlicher Rechtsschutz
Erkenntnisverfahren (Feststellen des klägerischen Anspruchs)
Zwangsvollstreckung (Anspruch nicht erfüllt durch den Verplfichteten)
Zweiparteienverfahren
Zwei streitende Parteien (Kläger und Beklagter) stehen in einem Prozessrechtsverhältnis.
Beide Parteien stehen ebefalls in einem Prozessrechtsverhältnis zum Gericht.
Nichtstreitiges Verfahren
Nur eine Person stellt Antrag und ist anzuhören (auch freiwillige Gerichtsbarkeit oder einseitiges Verfahren genannt)
Ablauf des Erkenntnisverfahrens
-Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde Art. 197 ff. ZPO
-Einreichung der Klagebewilligung (falls kein Vergleich usw. gefunden wurde) Art. 220 ZPO
-Gericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Prozessvoraussetzungen
-Gericht fällt Entscheid, welcher von den Parteien weitergezogen werden kann
Gerichtsorganisation
Sache der Kantone
Ziele des Ziviliprozesses
Rechtsschutzziel -> Feststellung begründeter Rechte
Rechtsfriedensziel -> Herstellung des Rechtsfriedens
Allgemeines zum Zivilprozessrecht
-öffentliches Recht
-grundsätzlich zwingendes Recht
Entstehung der ZPO
Bis 2010 hatte jeder Kanton eigene ZPO
Seit 2011 ist es bundesrechtich geregelt (Ausnahme: die Organisation der Gericht ist weiterhin Sache der Kantone Art. 3 ZPO)
Räumlicher Geltungsbereich
Die ZPO ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt
Lex fori
nach dem Recht des angerufenen Gerichts (bei räumlichen Problemen mit dem Ausland)
Lex causae
das nach den Kollisionsregeln auf die Sache anzuwendende nationale Recht
Zeitlicher Geltungsbereich
Prozessrechtsrevisionen sollen Neuerungswünsche verwirklichen. Deshalb sind neue Verfahrensregeln grundsätzlich auch für bereits hängige Verfahren anwendbar.
Arten der Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
Funktionelle Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
An welchem Ort muss ich klagen? Art. 9 ff. ZPO
Sachliche Zuständigkeit
Bei welchem Gericht muss ich klagen? Art. 4 ZPO
z.B. Bezirksgericht, Arbeitsgericht oder Handelsgericht
-
- 1 / 102
-