ZPR
Ziviliprozessrecht
Ziviliprozessrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 102 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 26.12.2019 / 03.05.2024 |
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Zweistufiger staatlicher Rechtsschutz
Erkenntnisverfahren (Feststellen des klägerischen Anspruchs)
Zwangsvollstreckung (Anspruch nicht erfüllt durch den Verplfichteten)
Zweiparteienverfahren
Zwei streitende Parteien (Kläger und Beklagter) stehen in einem Prozessrechtsverhältnis.
Beide Parteien stehen ebefalls in einem Prozessrechtsverhältnis zum Gericht.
Nichtstreitiges Verfahren
Nur eine Person stellt Antrag und ist anzuhören (auch freiwillige Gerichtsbarkeit oder einseitiges Verfahren genannt)
Ablauf des Erkenntnisverfahrens
-Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde Art. 197 ff. ZPO
-Einreichung der Klagebewilligung (falls kein Vergleich usw. gefunden wurde) Art. 220 ZPO
-Gericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Prozessvoraussetzungen
-Gericht fällt Entscheid, welcher von den Parteien weitergezogen werden kann
Gerichtsorganisation
Sache der Kantone
Ziele des Ziviliprozesses
Rechtsschutzziel -> Feststellung begründeter Rechte
Rechtsfriedensziel -> Herstellung des Rechtsfriedens
Allgemeines zum Zivilprozessrecht
-öffentliches Recht
-grundsätzlich zwingendes Recht
Entstehung der ZPO
Bis 2010 hatte jeder Kanton eigene ZPO
Seit 2011 ist es bundesrechtich geregelt (Ausnahme: die Organisation der Gericht ist weiterhin Sache der Kantone Art. 3 ZPO)
Räumlicher Geltungsbereich
Die ZPO ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt
Lex fori
nach dem Recht des angerufenen Gerichts (bei räumlichen Problemen mit dem Ausland)
Lex causae
das nach den Kollisionsregeln auf die Sache anzuwendende nationale Recht
Zeitlicher Geltungsbereich
Prozessrechtsrevisionen sollen Neuerungswünsche verwirklichen. Deshalb sind neue Verfahrensregeln grundsätzlich auch für bereits hängige Verfahren anwendbar.
Arten der Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
Funktionelle Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
An welchem Ort muss ich klagen? Art. 9 ff. ZPO
Sachliche Zuständigkeit
Bei welchem Gericht muss ich klagen? Art. 4 ZPO
z.B. Bezirksgericht, Arbeitsgericht oder Handelsgericht
Funktionelle Zuständigkeit
Bei welcher Instanz muss ich klagen? Art. 4 ZPO
1. Instanz -> Berzirks- oder Amtsgericht
2. Instanz -> Ober- oder Kantonsgericht
3. Instanz -> Bundesgericht
Allgemeiner Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit)
Am Wohnsitz des Beklagten ; Am Sitz der beklagten Unternehmung
Zwingende Gerichtsstände
Wenn eine Klage nur an dem vom Gesetz zwingend vorgesehenen Ort erhoben werden kann
Teilzwingende Gerichtsstände
Parteien können nach Entstehung des Rechtsstreits einen anderen als den vom Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren. Art. 35 ZPO
Dispositive Gerichtsstände
Bereits vor Entstehung des Rechtsstreits können die Parteien einen Gerichtsstand schriftlich vereinbaren. Art. 17 ZPO
Ausschliesslicher Gerichtsstand
Das Gericht stellt nur einen Gerichtsstand zur Verfügung.
Alternativer Gerichtsstand
Der Kläger kann unter mehreren Gerichtsständen wählen.
Vorbehaltlose Einlassung
Gemäss Art. 18 ZPO wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit der Sache äussert.
forum non conveniens
Ein an sich zuständiges Gericht kann sich vom Fall befreien, sofern es darlegt, dass ein anderes Gericht zur Beurteilung des Rechtsfalles besser geeignet sei.
Forum shopping
Die Möglichkeit unter mehreren zur Verfügung stehenden Gerichtsständen auszuwählen.
Forum running
"Wettlauf" zwischen den Parteien um den für jeden günstigsten Gerichtsstand.
Argument: z.B. Wo bekomme ich am schnellsten und am billigsten ein für mich richtiges Urteil?
Prozessvoraussetzungen betreffend Gericht Art. 59 ZPO
Die örltliche und sachliche Zuständigkeit werden von Amtes wegen geprüft.
Fehlen einer Prozessvoraussetzung
Das Gericht tritt auf die Klage nicht ein.
Prozessvoraussetzungen betreffend Parteien Art. 59 ZPO
Parteifähigkeit Art. 66 ZPO
Prozessfähigkeit Art. 67 ZPO
Postulationsfähigkeit
Wird alles von Amtes wegen geprüft.
Parteifähigkeit Art. 66 ZPO
Die Fähigkeit, Partei in einem Verfahren zu sein.
Wer rechtsfähig ist, ist auch parteifähig. --> rechtsfähig ist jedermann, auch jur. Personen sind rechtsfähig (ausser einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft und Miteigentümerschaft --> denn diese Gemeinschaften können nicht als solche klagen oder eingeklagt werden, sondern es müssen z.B. alle Erben oder Gesellschafter einzeln als Parteien genannt werden.)
Prozessfähigkeit Art. 67 ZPO
Das Recht, einen Prozess selbst oder durch Vertretung zu führen.
Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
Handlungsfähig sind alle natürlichen Personen, die urteilsfähig und volljährig sind.
Bei handlungsunfähigen Personen handelt der gesetzliche Vertreter.
Postulationsfähigkeit
Das Recht, vor Gericht selbständig Anträge zu stellen und seine Sache vorzutragen.
Prozessstandschaft
Wenn eine Person befugt ist, den Prozess an Stelle des Berechtigten, aber im eigenen Namen zu führen (z.B. zur Veräusserung des Streitobjekts, Verwaltung der Erbschaft).
Prozessvoraussetzungen betreffend Klage Art. 59 ZPO
-Rechtsschutzinteresse: Kläger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Klage haben.
-Keine Rechtskraft: Die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
-Keine Rechtshängigkeit: Die Sache ist nicht rechtshängig.
-Sicherheit und Prozesskosten sind bezahlt.
Streitgenossenschaft
Eine Mehrheit von Personen auf der Kläger- oder Beklagtenseite wird als Streitgenossenschaft bezeichnet.
Notwendige Streitgenossenschaft Art. 70 ZPO
Wenn Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann (z.B. Erbengemeinschaften). Die Streitgenossen können das behauptete Recht nur gemeinsam ausüben.
Einfache Streitgenossenschaft
Die Streitgenossen müssen sich nicht zusammenschliessen. Jede Partei kann im Prozess selbstständig handeln (Subj. Klagenhäufung)
Voraussetzungen: gleiche Verfahrensart & innerer Zusammenhang
Hauptintervention Art. 73 ZPO
Falls jemand am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann er gegen beide Parteien Klage erheben.
Nebenintervention Art. 74 ZPO
Person die am Prozess teilnehmen will und dabei eine der beiden Parteien unterstützt.
Voraussetzungen: Rechtliches Interesse (eigene Rechte oder Pflichten des Dritten hängen vom Ausgang des Prozesses ab), Rechtshängiger Prozess und Beitrisserklärung (bis zur Prozesserledigung zulässig; die zu unterstützende Partei muss unterzeichnen; Grund der Intervention muss angegeben sein)
Rechte & Wirkungen in Art. 76 + 77 ZPO
Streitverkündung Art. 78 ZPO
Eine Partei fordert einen Dritten (Litisdenunziaten) dazu auf sie im Prozess zu unterstützen.