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Ziviliprozessrecht

Ziviliprozessrecht


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Collège
Crée / Actualisé 26.12.2019 / 03.05.2024
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Zweistufiger staatlicher Rechtsschutz 

Erkenntnisverfahren (Feststellen des klägerischen Anspruchs)

Zwangsvollstreckung (Anspruch nicht erfüllt durch den Verplfichteten) 

Zweiparteienverfahren 

Zwei streitende Parteien (Kläger und Beklagter) stehen in einem Prozessrechtsverhältnis. 

Beide Parteien stehen ebefalls in einem Prozessrechtsverhältnis zum Gericht. 

Nichtstreitiges Verfahren 

Nur eine Person stellt Antrag und ist anzuhören (auch freiwillige Gerichtsbarkeit oder einseitiges Verfahren genannt) 

Ablauf des Erkenntnisverfahrens 

-Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde Art. 197 ff. ZPO 

-Einreichung der Klagebewilligung (falls kein Vergleich usw. gefunden wurde) Art. 220 ZPO 

-Gericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Prozessvoraussetzungen 

-Gericht fällt Entscheid, welcher von den Parteien weitergezogen werden kann 

Gerichtsorganisation 

Sache der Kantone 

Ziele des Ziviliprozesses 

Rechtsschutzziel -> Feststellung begründeter Rechte 

Rechtsfriedensziel -> Herstellung des Rechtsfriedens 

Allgemeines zum Zivilprozessrecht 

-öffentliches Recht 

-grundsätzlich zwingendes Recht 

Entstehung der ZPO 

Bis 2010 hatte jeder Kanton eigene ZPO 

Seit 2011 ist es bundesrechtich geregelt (Ausnahme: die Organisation der Gericht ist weiterhin Sache der Kantone Art. 3 ZPO) 

Räumlicher Geltungsbereich 

Die ZPO ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt

Lex fori 

nach dem Recht des angerufenen Gerichts (bei räumlichen Problemen mit dem Ausland) 

Lex causae 

das nach den Kollisionsregeln auf die Sache anzuwendende nationale Recht 

Zeitlicher Geltungsbereich 

Prozessrechtsrevisionen sollen Neuerungswünsche verwirklichen. Deshalb sind neue Verfahrensregeln grundsätzlich auch für bereits hängige Verfahren anwendbar. 

Arten der Zuständigkeit 

Örtliche Zuständigkeit 

Sachliche Zuständigkeit 

Funktionelle Zuständigkeit 

Örtliche Zuständigkeit 

An welchem Ort muss ich klagen? Art. 9 ff. ZPO 

Sachliche Zuständigkeit 

Bei welchem Gericht muss ich klagen? Art. 4 ZPO 

z.B. Bezirksgericht, Arbeitsgericht oder Handelsgericht 

Funktionelle Zuständigkeit 

Bei welcher Instanz muss ich klagen? Art. 4 ZPO 

1. Instanz -> Berzirks- oder Amtsgericht 

2. Instanz -> Ober- oder Kantonsgericht 

3. Instanz -> Bundesgericht 

Allgemeiner Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit)

Am Wohnsitz des Beklagten ; Am Sitz der beklagten Unternehmung 

Zwingende Gerichtsstände 

Wenn eine Klage nur an dem vom Gesetz zwingend vorgesehenen Ort erhoben werden kann 

Teilzwingende Gerichtsstände 

Parteien können nach Entstehung des Rechtsstreits einen anderen als den vom Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren. Art. 35 ZPO 

Dispositive Gerichtsstände 

Bereits vor Entstehung des Rechtsstreits können die Parteien einen Gerichtsstand schriftlich vereinbaren. Art. 17 ZPO 

Ausschliesslicher Gerichtsstand 

Das Gericht stellt nur einen Gerichtsstand zur Verfügung. 

Alternativer Gerichtsstand 

Der Kläger kann unter mehreren Gerichtsständen wählen. 

Vorbehaltlose Einlassung 

Gemäss Art. 18 ZPO wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit der Sache äussert.

forum non conveniens 

Ein an sich zuständiges Gericht kann sich vom Fall befreien, sofern es darlegt, dass ein anderes Gericht zur Beurteilung des Rechtsfalles besser geeignet sei. 

Forum shopping 

Die Möglichkeit unter mehreren zur Verfügung stehenden Gerichtsständen auszuwählen. 

Forum running 

"Wettlauf" zwischen den Parteien um den für jeden günstigsten Gerichtsstand. 

Argument: z.B. Wo bekomme ich am schnellsten und am billigsten ein für mich richtiges Urteil? 

Prozessvoraussetzungen betreffend Gericht Art. 59 ZPO 

Die örltliche und sachliche Zuständigkeit werden von Amtes wegen geprüft. 

Fehlen einer Prozessvoraussetzung 

Das Gericht tritt auf die Klage nicht ein. 

Prozessvoraussetzungen betreffend Parteien Art. 59 ZPO 

Parteifähigkeit Art. 66 ZPO 

Prozessfähigkeit Art. 67 ZPO 

Postulationsfähigkeit 

Wird alles von Amtes wegen geprüft. 

Parteifähigkeit Art. 66 ZPO 

Die Fähigkeit, Partei in einem Verfahren zu sein. 

Wer rechtsfähig ist, ist auch parteifähig. --> rechtsfähig ist jedermann, auch jur. Personen sind rechtsfähig (ausser einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft und Miteigentümerschaft --> denn diese Gemeinschaften können nicht als solche klagen oder eingeklagt werden, sondern es müssen z.B. alle Erben oder Gesellschafter einzeln als Parteien genannt werden.) 

Prozessfähigkeit Art. 67 ZPO 

Das Recht, einen Prozess selbst oder durch Vertretung zu führen. 

Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. 

Handlungsfähig sind alle natürlichen Personen, die urteilsfähig und volljährig sind. 

Bei handlungsunfähigen Personen handelt der gesetzliche Vertreter. 

Postulationsfähigkeit 

Das Recht, vor Gericht selbständig Anträge zu stellen und seine Sache vorzutragen. 

Prozessstandschaft 

Wenn eine Person befugt ist, den Prozess an Stelle des Berechtigten, aber im eigenen Namen zu führen (z.B. zur Veräusserung des Streitobjekts, Verwaltung der Erbschaft). 

Prozessvoraussetzungen betreffend Klage Art. 59 ZPO 

-Rechtsschutzinteresse: Kläger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Klage haben. 

-Keine Rechtskraft: Die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden. 

-Keine Rechtshängigkeit: Die Sache ist nicht rechtshängig. 

-Sicherheit und Prozesskosten sind bezahlt. 

Streitgenossenschaft 

Eine Mehrheit von Personen auf der Kläger- oder Beklagtenseite wird als Streitgenossenschaft bezeichnet. 

Notwendige Streitgenossenschaft Art. 70 ZPO 

Wenn Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann (z.B. Erbengemeinschaften). Die Streitgenossen können das behauptete Recht nur gemeinsam ausüben. 

Einfache Streitgenossenschaft

Die Streitgenossen müssen sich nicht zusammenschliessen. Jede Partei kann im Prozess selbstständig handeln (Subj. Klagenhäufung) 

Voraussetzungen: gleiche Verfahrensart & innerer Zusammenhang 

Hauptintervention Art. 73 ZPO 

Falls jemand am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann er gegen beide Parteien Klage erheben. 

Nebenintervention Art. 74 ZPO 

Person die am Prozess teilnehmen will und dabei eine der beiden Parteien unterstützt. 

Voraussetzungen: Rechtliches Interesse (eigene Rechte oder Pflichten des Dritten hängen vom Ausgang des Prozesses ab), Rechtshängiger Prozess und Beitrisserklärung (bis zur Prozesserledigung zulässig; die zu unterstützende Partei muss unterzeichnen; Grund der Intervention muss angegeben sein)

Rechte & Wirkungen in Art. 76 + 77 ZPO

Streitverkündung Art. 78 ZPO 

Eine Partei fordert einen Dritten (Litisdenunziaten) dazu auf sie im Prozess zu unterstützen.