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Ziviliprozessrecht

Ziviliprozessrecht


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Flashcards 102
Language Deutsch
Category Law
Level Secondary School
Created / Updated 26.12.2019 / 03.05.2024
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Parteiwechsel

Tod einer Partei: Die Erben treten an die Stelle der verstorbenen Partei. Der Prozess wird eingestellt, bis die Erben emittelt sind und über die Ausschlagung des Erbes entschieden ist. 

Konkurs einer Partei: Ab der Konkurseröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das Massevermögen. 

 

Vertretung im Prozess

Nicht prozessfähige Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. 

Besteht eine persönliche Erscheinungspflicht, kann sich die Partei grundsätzlich nicht vertreten lassen. Sie kann sich aber immer durch einen Anwalt begleiten lassen. 

Zulässigkeit der Vertretung Art. 68 ZPO 

siehe Artikel 

Prozessvollmacht Art. 68 Abs. 2 ZPO 

Erforderlich ist eine schriftliche Vollmacht. Sie erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, sondern erst bei Beendigung des Prozesses. 

Grundsätze des gerechten Verfahrens 

-Rechtliches Gehör 

-Handeln nach Treu und Glauben 

-Beschleunigungsgebot bzw. Rechtverzögerungsverbot 

Öffentlichkeitsprinzip 

Zur Kontrolle des gerichtlichen Verfahrens durch Parteien, Presse und Dritte.

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, oder mit Rücksicht auf schutzwürdiges Interesse eines Beteiligten. 

Dispositionsmaxime Art. 58 ZPO 

Der Private bestimmt, ob und wann er klagt. Ob er ein Rechtsmittel ergreift usw. 

Der Kläger bestimmt, in welchem Umfang er klagt. Der Richter darf nicht mehr zusprechen als eingeklagt ist. Der Richter darf nicht über die Rechtsmittelanträge der Parteien hinausgehen. 

Offizialmaxime 

Die Verantwortung für die Klage liegt beim Gericht. 

Verhandlungsmaxime Art. 55 ZPO 

Es ist Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen. Die Parteien sind also zuständig für die Beweise. 

Untersuchungsmaxime 

Der Sachverhalt und die Beweise werden durch das Gericht ermittelt. 

Aufklärungspflicht des Gerichts 

Es ist die Pflicht des Richters die Parteien über die rechtliche Seite des Falles aufzuklären. Zudem muss der Richter die erheblichen Tatsachen durch Fragen sammeln. 

Wenn der Richter merkt, dass eine nicht anwaltich vertretene Partei aufgrund von Unkenntnis eine grobe Unterlassung begeht, kann er diese darüber aufklären. 

Gerichtliche Fragepflicht  Art. 56 ZPO 

Das Gericht muss bei unklaren Vorbringen, widersprüchlichen Vorbringen oder unvollständigen Vorbringen einer Partei Fragen dazu stellen. 

Rechtliches Gehör (Grundsatz des gerechten Verfahrens) 

-Recht, sich mindestens einmal zu allen wesentlichen Punkten zu äussern 

-Pflicht des Gerichts, das Urteil eingehend zu begründen 

-Akteneinsichtsrecht

 

Handeln nach Treu und Glauben (Grundsatz des gerechten Verfahrens) 

-Verbot des Rechtsmissbrauchs

-Vertrauensschutz 

-Vebot widersprüchliches Verhalten 

(Rechtswidrig beschaffte Beweismittel dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden) 

Beschleunigungsgebot, bzw. Rechtverzögerungsverbot (Grundsatz des gerechten Verfahrens) 

Gewährleistet dem Bürger einen gerichtlichen Entscheid innert für ihn nützlicher Frist 

 

Mündlichkeit und Schriftlichkeit 

Prozesshandlungen sind mündlich oder schriftlich vorzunehmen. 

Vorteil der Mündlichkeit: frische und Unmittelbarkeit der Darstellung

Vorteil der Schriftlichkeit: Zwang zur genauen Umschreibung des Sachverhaltes 

Alle Prozessvoraussetzungen  Art. 59 ZPO 

-das schützwürdige Interesse

-die sachliche und örtliche Zuständigkeit 

-die Partei- und Prozessfähigkeit 

-keine Rechtshängigkeit 

-noch keine rechtskräftige Entscheidung 

-Leistung des Kostenvorschusses

-Sicherheit für die Prozesskosten 

Sachlegitimation 

Aktivlegitimation: Die Partei, die zur Klage berechtigt ist

Passivlegitimation: Die Partei, welche materiell verpflichtet ist 

Prüfung von Amtes wegen  Art. 60 ZPO 

-Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen hat von Amtes wegen zu erfolgen 

-Wird trotz Fehlens einer Voraussetzung ein Urteil gefällt, gilt dies grundsätzlich als nichtig. 

Schlichtungsbehörden Art. 197 ZPO 

Aufgaben: Die Parteien zu versöhnen und den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Die Parteien auf Beweis- und Kostenrisiken aufmerksam machen.

Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich obligatorisch --> möglich aber auch Mediation.

Falls eine Versöhnung nicht möglich ist, stellt der Friedensrichter dem Kläger eine Klagebewilligung aus. Art. 209 ZPO 

Das Amt des Friedensrichters wird meistens von nicht juristisch ausgebildeten Personen bekleidet --> handeln nach gesundem Menschenverstand.

Ausnahmen für direkte Klageeinleitung ohne Schlichtungsverfahren in Art. 198 ZPO 

Verzicht auf Schlichtungsverfahren in Art. 199 ZPO ; Einseitiger Verzicht aufgrund Wohnsitz des Beklagten im Ausland in Art. 199 Abs. 2 ZPO 

Schlichtungsgesuch Art. 202 ZPO 

Form: mündlich oder schriftlich 

Inhalt: Gegenpartei (Name, Adresse) , Rechtsbegehren , Streitgegenstand 

Prüfung des Schlichtungsgesuchs Art. 202 Abs. 3 ZPO 

Prüfung auf Vollständigkeit & Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. 

Prüfung negativ: entweder Gelegenheit zur Verbesserung oder Nichteintretenentscheid. 

Prüfung positiv: Zustellung des Gesuchs unverzüglich an Gegenpartei und Einladung an beide zur Schlichtungsverhandlung (innert 2 Monaten) 

Schlichtungsverhandlung 

formlos & mündlich

vertraulich (Aussagen können im weiteren Prozess nicht gegen sie verwendet werden) & nicht öffentlich (Ausnahme bei öffentlichem Interesse) 

Nach Art. 204 haben die Parteien persönlich zu erscheinen (Ausnahmen Abs. 3). Sie dürfen sich auch durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen, welcher nicht über das Anwaltspatent verfügen muss (Abs. 2). 

 

Beweiserhebung bei der Schlichtungsverhandlung 

Wesentliche Urkunden haben die Parteien der Schlichtungsbehörde vorzulegen. Art. 203 Abs. 2 ZPO 

Abschluss des Schlichtungsverfahrens

Einigung Art. 208 ZPO 

Klagebewilligung Art. 209 ZPO 

Urteilsvorschlag Art. 210 ZPO 

Einigung Art. 208 ZPO 

Kommt es zu einem Vergleich, einer Anerkennung oder einem vorbehaltlosen Rückzug wird dies von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll genommen und von beiden Parteien unterzeichnet. 

Es hat die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil vom Gericht. 

Klagebewilligung Art. 209 ZPO 

Kommt es zu keiner Einigung erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (grundsätzlich dem Kläger). 

Inhalt der Klagebewilligung in Abs. 2

Die Klagebewilligung hat eine zetiliche Gültigkeit von 3 Monaten (Abs. 3) 

Urteilsvorschlag Art. 210

Kann die gleiche Wirkung entfalten wie ein gerichtlicher Entscheid. Bleiben beide Parteien passiv, wird der Urteilsvorschlag zum rechtskräftigen Entscheid. Der Urteilsvorschlag muss nicht begründet sein, auch nicht, wenn es die Parteien verlangen. 

Jede Partei kann den Urteilsvorschlag jedoch ohne Angabe von Gründen ablehnen und damit die Fortsetzung des Verfahrens bewirken. 

Entscheid (Schlichtungsverfahren) Art. 212 ZPO 

Bei einem Streitwert bis zu 2'000 CHF hat die Schlichtungsbehörde eine Entscheidkompetenz, sofern die klagende Partei dafür Antrag stellt. 

Ohne Antrag darf sie nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung oder einen Urteilsvorschlag zu erlassen. 

Kosten des Schlichtungsverfahrens Art. 207 ZPO 

Die Kosten sind im Falle des Rückzugs des Gesuchs, der Säumnis und der Ausstellung der Klagebewilligung von der klagenden Partei zu tragen. 

Im Falle eines Urteilsvorschlags oder eines Entscheids regelt die Schlichtungsbehörde die Verteilung der Kosten. 

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 

Säumnis im Schlichtungsverfahren Art. 206 ZPO 

Erscheint die klagende Partei nicht -> Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen 

Erscheint die beklagte Partei nicht -> wie eine Nichteinigung, stellt die Klagebewilligung aus (Kosten zulasten des Klägers)

Wirkungen des Schlichtungsgesuchs Art. 211 ZPO 

Das Schlichtungsgesuch unterbricht die Verjährung. 

Mediation Art. 213 ZPO 

-wenn die Parteien weiterhin miteinander leben oder arbeiten müssen 

-Vermittlung durch neutrale & unabhängige Drittperson 

-freiwillig & vertraulich (Äusserungen dürfen nicht im weiteren Verfahren verwendet werden)

-Ziel: Streit gütlich beilegen & Vereinbarung verbindlich festhalten (nötigenfalls Verhaltensregeln zur Streivermeidung definieren)

-meist mehrere Sitzungen 

 

Mediator 

--Mediator hat keinerlei Entscheidbefugnisse 

-unabhängig, neutral & unparteilich 

-schliesst Mediationsvertrag mit beiden Parteien ab 

Organisation & Durchführung der Mediation 

-Mediation setzt das Einverständnis beider Parteien voraus

-vom Gericht völlig unabhängig

-Mediationsvertrag = Vertrag, den die Parteien mit dem Mediator abschliessen

-Mediationsabrede = Vereinbarung zwischen den Parteien, bei dem sie sich einigen eine Mediation durchzuführen 

 

Mediation im Verhältnis zum Schlichtungsverfahren 

-Alternative zum Schlichtungsverfahren 

-unterbricht Verjährung nicht 

-Verfahren bleibt weiterhin hängig bei der Schlichtungsbehörde, deshalb müssen die Parteien über das Ergebnis informieren

-Mediation erfolgreich: Schlichtungsbehörde schreibt Verfahren ab 

-Mediation gescheitert: Schlichtungsbehörde stellt klagender Partei Klagebewilligung aus 

Genehmigung der Vereinbarung (Schlichtungsverhältnis) 

War die Mediation erfolgreich wird mit dem Mediator eine Vereinbarung getroffen. Den Parteien steht es frei, diese gerichtlich genehmigen zu lassen (Art. 217 ZPO). 

Falls sie Genehmigung wollen, müssen sie gemeinsam den Antrag dafür stellen. Die Vereinbarung wird vom Gericht oder Schlichtungsbehörde geprüft. 

Formelle Prüfung: Ist die Vereinbarung klar, widerspruchsfrei & verstösst nicht gegen zwingendes Gesetz? 

Vereinbarung kann nicht genehmigt werden: Die Schlichtungsbehörde stellt Klagebewilligung aus, oder Nachbesserungsfrist.

Vereinbarung kann genehmigt werden: Sie ist wie ein gerichtliches Urteil vollstreckbar. 

Kosten der Mediation Art. 218 

Die Parteien tragen die Kosten grundsätzlich selbst. 

Ausnahme: Bei kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Mediation, bei kumulativ a) Mittellosigkeit der Parteien und b) gerichtlicher Empfehlung für eine Mediation. 

Vorsorgliche Massnahmen (Summarisches Verfahren) 

Begriff 

Anordnungen des Gerichts um vor oder während des Prozesses Rechtsschutz zu gewähren. 

Vorsorgliche Massnahmen (Summarisches Verfahren) 

Bedeutung 

 

Die Parteien müssen dagegen geschützt werden können, 

a) dass das Streitobjekt ihrem Zugriff entzogen wird 

b) gegen ungeregelte Willkür und Selbsthilfe