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Steop Modulprüfung A1 Paradigmengeschichte und Rahmenbedingungen der Psychologie
Steop Modulprüfung A1 Paradigmengeschichte und Rahmenbedingungen der Psychologie
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Kartei Details
Karten | 131 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Psychologie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.12.2019 / 24.12.2021 |
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Psychologengesetz 2013
zur Führung der Berufsbezeichnung "PsychologIn" berechtigt:
- Studium der Psychologie mit mind. 300 ECTS
- Studienrichtung Psychologie mit Grad Magister der Philosophie/NaWi abgeschlossen
- Studium der Psychologie als 1. Fach nach Verordnung über philosophische Rigorosenordnung mit Doktorat der Philosophie abgeschlossen
- Studium der Psychologie an einer ausländischen Hochschule, das in Ö nostrifiziert
Zulassung zur postgraduellen Ausbildung zur KP oder GP
- Absolvierung bestimmter Studieninhalte
- physische und psychische Eignung nachweisen
- mind. 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung
- max. 5 Jahre Dauer erlaubt
- max. 4 Hinweise auf Spezialisierungen zulässig
Ausbildung in GP
- ca. 2000 Std. Gesamtausmaß
- davon ca. 350 > Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz
- ca. 1650 > Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz
- davon 100 Einheiten Supervision und 75 Selbsterfahrung
Ausbildung in KP
- Gesamtausmaß ca. 2500 Std.
- davon mind. 350 > Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz
- mind. 2150 > praktische fachliche Kompetenz
- davon mind 120 Supervision und 75 Selbsterfahrung
Verankerung von KP und GP in weiterführenden Gesetzen I
- klinisch-psychologische Diagnostik als Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung (ASVG, 1992)
- Kostenübernahme bei Krisenintervention durch KP/GP (Verbrechensopfergesetz VOG StGB, 2013)
- Vor Durchführung Schönheits OP an 16-18jährigen Beratung und Abklärung allfälliger psychischer Störungen durch KP/GP Pflicht, ebenso bei Erwachsenen mit psychischen Auffälligkeiten (Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und OPs (SchönheitsOPs) ÄsthOpG, 2013)
- Sicherzustellung einer ausreichenden klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Betreuung (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz KAKuG, 1993)
- höchstpersönliches Recht zur Verweigerung der Aussage im Rahmen eines Strafprozesses (Strafprozessordnung, 1994)
- Psychologische Betruung im Rahmen medizinisch unterstützter Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz FMedG, 1992)
- KP und GP in Krankenanstalten DienstnehmerInnen (Krankenanstalten Arbeitszeitgesetz KAAZG, 1997)
- klinisch-psychologische Beratung und Betreuung als gesundheitsbezogene Maßnahme (Suchtmitelgesetz SMG, 1998)
- Meldepflicht an den Jugendwohlfahrtsträger bei Verdacht, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuel missbraucht worden sind (Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz B-KJHG, 2013)
- Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation von KP und GP bei Eintragung in die Liste der MediatorInnen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz ZivMediatG, 2004)
- Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch KP/GP (Strafgesetzbuch StGB, 2006)
- Zuweisung zur Musiktherapie u.a. auch durch KP nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung (Musiktherapiegesetz MuthG, 2009)
- Antragsteller - Gutachten - ob sie dau neigen, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen (Waffengesetz WaffG, 2018)
Stellungnahme de BÖP zur psychologischen Betreuung im Rahmen medizinisch unterstützer Fortpflanzung
- über die möglichen psychischen und sozialen Folgen und Gefahren aufklären
- innerfamiliäre Keimzellenspenden aufgrund der ujabsehbaren innerfamiliären Dynamik und der Auswirkungen auf das Kind nicht empfohlen
- Beibehaltung der Einschränkung "sofern sie eine Beratung bzw. Betreuung nicht ablehnen" nicht zweckmäßig > beser Vorausetzung für Durchführung des Eingriffs
Regelungen über den Bereich der KP und GP hinaus
- Verkehrspsychologie: eigene AUsbildungsvorschriften (Führerscheingesetz, 1997)
- Arbeitspsychologie: Verankerung "ArbeitspsychologIn" im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), müssen seit 2002 vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Präventionszeiten herangezogen werden
- Novellierung ASchG 2013 > Evaluierung psychischer Fehlbelastungen durch ArbeitspsychologInnen festgeschrieben
Statuarische Verankerung der Bakkalaurei im BÖP
- Absolventen eines Baccalaureatsstudiums der Psychologie können die außerordentliche Mitgliedschaft im BÖP erwerben
- assoziierte Miglieder (PLAST) können Studierende des Diplomstudiums / Baccalaureatsstudiums der Psychologie ab dem 1. Semester werden
Psychologisch tätige Fachkräfte (PTF)
- rechtliche Regelung: im Psychologengesetz 2013
- theoretische AUsbildung: Bachelor in Psychologie; Erwerb von Kenntnissen im (Berufs-)Recht und in Ethik; Abschluss: Kommissionelle Prüfung
- Praktische Ausbildung: postgraduelle praktische Ausbildung im Umfang von 750 Std.; Berufsberechtigung mit Listeneintrag
- Diagnostik oder Gesprächsführung NIE ohne Aufsicht!!!
Tätigkeitsfelder PTF
- Bedienung und Wartung technischer Geräte für psychologische Untersuchungen
- Dokumentation
- Terminvereinbarungen
- Außerschulische Fort- und Weiterbildung in psychologisch relevanten Themen und Mitarbeit in Forschungsprojekten
unter Aufsicht:
- Testvorgaben und Testauswertung
- Erstellung von Testberichten
- Counselling
- Führen von Beratungsgesprächen und Interviews (Diagnostik)
EFPA
- European Federation of Psychologists' Associations
- seit 1981
- 12 nationale Psychologenverbände (inkl. BÖP)
- anerkannte NGO im Europarat / EU GEsundheit
- EuroPsy
- standard of qualification set by EFPA
- web-based register
- registered trademark since 2010
- 300 Psychologists in Austria
- valid for 7 yrs and for a particular area of professional practice