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Steop Modulprüfung A1 Paradigmengeschichte und Rahmenbedingungen der Psychologie

Steop Modulprüfung A1 Paradigmengeschichte und Rahmenbedingungen der Psychologie


Set of flashcards Details

Flashcards 131
Language Deutsch
Category Psychology
Level University
Created / Updated 17.12.2019 / 24.12.2021
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Psychologengesetz 2013

zur Führung der Berufsbezeichnung "PsychologIn" berechtigt:

  1. Studium der Psychologie mit mind. 300 ECTS
  2. Studienrichtung Psychologie mit Grad Magister der Philosophie/NaWi abgeschlossen
  3. Studium der Psychologie als 1. Fach nach Verordnung über philosophische Rigorosenordnung mit Doktorat der Philosophie abgeschlossen
  4. Studium der Psychologie an einer ausländischen Hochschule, das in Ö nostrifiziert

Zulassung zur postgraduellen Ausbildung zur KP oder GP

  • Absolvierung bestimmter Studieninhalte
  • physische und psychische Eignung nachweisen
  • mind. 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung
  • max. 5 Jahre Dauer erlaubt
  • max. 4 Hinweise auf Spezialisierungen zulässig

Ausbildung in GP

  • ca. 2000 Std. Gesamtausmaß
    • davon ca. 350 > Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz
    • ca. 1650 > Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz
      • davon 100 Einheiten Supervision und 75 Selbsterfahrung

Ausbildung in KP

  • Gesamtausmaß ca. 2500 Std.
    • davon mind. 350 > Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz
    • mind. 2150 > praktische fachliche Kompetenz
      • davon mind 120 Supervision und 75 Selbsterfahrung

Verankerung von KP und GP in weiterführenden Gesetzen I

  • klinisch-psychologische Diagnostik als Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung (ASVG, 1992)
  • Kostenübernahme bei Krisenintervention durch KP/GP (Verbrechensopfergesetz VOG StGB, 2013)
  • Vor Durchführung Schönheits OP an 16-18jährigen Beratung und Abklärung allfälliger psychischer Störungen durch KP/GP Pflicht, ebenso bei Erwachsenen mit psychischen Auffälligkeiten (Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und OPs (SchönheitsOPs) ÄsthOpG, 2013)
  • Sicherzustellung einer ausreichenden klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Betreuung (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz KAKuG, 1993)
  • höchstpersönliches Recht zur Verweigerung der Aussage im Rahmen eines Strafprozesses (Strafprozessordnung, 1994)
  • Psychologische Betruung im Rahmen medizinisch unterstützter Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz FMedG, 1992)
  • KP und GP in Krankenanstalten DienstnehmerInnen (Krankenanstalten Arbeitszeitgesetz KAAZG, 1997)
  • klinisch-psychologische Beratung und Betreuung als gesundheitsbezogene Maßnahme (Suchtmitelgesetz SMG, 1998)
  • Meldepflicht an den Jugendwohlfahrtsträger bei Verdacht, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuel missbraucht worden sind (Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz B-KJHG, 2013)
  • Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation von KP und GP bei Eintragung in die Liste der MediatorInnen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz ZivMediatG, 2004)
  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch KP/GP (Strafgesetzbuch StGB, 2006)
  • Zuweisung zur Musiktherapie u.a. auch durch KP nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung (Musiktherapiegesetz MuthG, 2009)
  • Antragsteller - Gutachten - ob sie dau neigen, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen (Waffengesetz WaffG, 2018)

Stellungnahme de BÖP zur psychologischen Betreuung im Rahmen medizinisch unterstützer Fortpflanzung

  • über die möglichen psychischen und sozialen Folgen und Gefahren aufklären
  • innerfamiliäre Keimzellenspenden aufgrund der ujabsehbaren innerfamiliären Dynamik und der Auswirkungen auf das Kind nicht empfohlen
  • Beibehaltung der Einschränkung "sofern sie eine Beratung bzw. Betreuung nicht ablehnen" nicht zweckmäßig > beser Vorausetzung für Durchführung des Eingriffs

Regelungen über den Bereich der KP und GP hinaus

  • Verkehrspsychologie: eigene AUsbildungsvorschriften (Führerscheingesetz, 1997)
  • Arbeitspsychologie: Verankerung "ArbeitspsychologIn" im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), müssen seit 2002 vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Präventionszeiten herangezogen werden
    • Novellierung ASchG 2013 > Evaluierung psychischer Fehlbelastungen durch ArbeitspsychologInnen festgeschrieben

Statuarische Verankerung der Bakkalaurei im BÖP

  • Absolventen eines Baccalaureatsstudiums der Psychologie können die außerordentliche Mitgliedschaft im BÖP erwerben
  • assoziierte Miglieder (PLAST) können Studierende des Diplomstudiums / Baccalaureatsstudiums der Psychologie ab dem 1. Semester werden

Psychologisch tätige Fachkräfte (PTF)

  • rechtliche Regelung: im Psychologengesetz 2013
  • theoretische AUsbildung: Bachelor in Psychologie; Erwerb von Kenntnissen im (Berufs-)Recht und in Ethik; Abschluss: Kommissionelle Prüfung
  • Praktische Ausbildung: postgraduelle praktische Ausbildung im Umfang von 750 Std.; Berufsberechtigung mit Listeneintrag
  • Diagnostik oder Gesprächsführung NIE ohne Aufsicht!!!

Tätigkeitsfelder PTF

  • Bedienung und Wartung technischer Geräte für psychologische Untersuchungen
  • Dokumentation
  • Terminvereinbarungen
  • Außerschulische Fort- und Weiterbildung in psychologisch relevanten Themen und Mitarbeit in Forschungsprojekten

unter Aufsicht:

  • Testvorgaben und Testauswertung
  • Erstellung von Testberichten
  • Counselling
  • Führen von Beratungsgesprächen und Interviews (Diagnostik)

EFPA

  • European Federation of Psychologists' Associations
  • seit 1981
  • 12 nationale Psychologenverbände (inkl. BÖP)
  • anerkannte NGO im Europarat / EU GEsundheit
  • EuroPsy
    • standard of qualification set by EFPA
    • web-based register
    • registered trademark since 2010
    • 300 Psychologists in Austria
    • valid for 7 yrs and for a particular area of professional practice