ZPO II
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Set of flashcards Details
Flashcards | 451 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 03.12.2019 / 16.04.2023 |
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Was meint Anerkennung im int. Zivilprozessrecht?
Gemeint ist, dass ein Staat diejenigen Wirkungen eines fremden Urteils, welche keiner Zwangsvollstreckungsmassnahmen
bedürfen (res iudicata, Feststellungs- und Gestaltungswirkungen), akzeptiert; sie werden indes nur in dem Umfang anerkannt, wie sie auch dem inländischen Recht bekannt sind
Was meint Vollstreckbarerklärung im int. Zivilverfahrensrecht? Wie kann die Vollstreckbarerklärung erfolgen?
- Vollstreckbarerklärung bedeutet, dass das fremde Urteil zur inländischen Zwangsvollstreckung
zugelassen wird. - Sie kann in einem speziellen Verfahren (sog. Exequaturverfahren, Art. 28 IPRG) oder vorfrageweise (z.B. im Rechtsöffnungsverfahren, Art. 80 SchKG) erfolgen. Die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung entspricht der Anerkennung.
Was meint Vollstreckung?
Vollstreckung wird der Vorgang genannt, durch den ein Urteil mit staatlichem Zwang durchgesetzt wird. Auch bei ausländischen Urteilen richtet sich die Vollstreckung in der Schweiz immer nach Schweizer Recht, somit nach ZPO (Realvollstreckung)
und SchKG (Forderungen auf Geld- und Sicherheitsleistung).
Muss vor Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung die unterliegende Partei angehört werden? Kann sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen?
Nein und Nein. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern bloss ein Beweismittel. Dementsprechend bindet die Vollstreckbarkeitsbescheinigung das Vollstreckungsgericht nicht. Die Vollstreckbarkeit kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
Muss bei der Realvollstreckung bei Anordnung von sichernden Massnahmen der Schuldner angehört werden? Wie sieht es bei Geldforderungen aus?
- ZPO 340: Gericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne den Schuldner anzuhören, kein Anspruch aber!
- SchKG 271: Anspruch auf sichernde Massnahmen ohne Anhörung des Schuldners
Kann vom Gesuchsteller bei einer sichernden Massnahme gestützt auf Art. 340 ZPO eine Sicherheitsleistung verlangt werden?
Nein, da keine gesetzliche Grundlage gegeben
Kommt dem positiven oder negativen Entscheid des Vollstreckungsgerichts materielle Rechtskraft zu?
Dem Entscheid des Vollstreckungsgerichts entspricht im Verfahren nach SchKG das definitive Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 f. SchKG). Im Bereich des SchKG hat ein Rechtsöffnungsentscheid nur in der laufenden, nicht jedoch in einer neuen Betreibung materielle Rechtskraft. Dementsprechend sollte auch bei der Realvollstreckung ein abgelehntes Vollstreckungsgesuch erneut vorgebracht werden dürfen, soweit es sich auf Sachverhalte und Unterlagen stützt, die im ersten Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Ein zurückgezogenes Vollstreckungsbegehren kann jederzeit erneuert werden.
Welche zwei Möglichkeiten hat die obsiegende Partei, um über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheids im Bereich der Geldforderung entscheiden zu lassen? Welche Gerichte sind zuständig?
- entweder vorfrageweise Vollstreckbarkeit im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG;) oder in einem selbständigen Exequaturverfahren entschieden werden (Art. 29 Abs. 1 IPRG; Art. 41 LugÜ)
- Für das Rechtsöffnungsverfahren ist das Rechtsöffnungsgericht am Betreibungsort zuständig (Art. 84 SchKG), für das separate Exequaturverfahren das gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 39 LugÜ (bei Geld und Sicherheitsleistung ergibt sich der Ort nach LugÜ 36 II aus SchKG 46 ff.; ZPO 339 ausserhalb LugÜ) zuständige Gericht.
Welche zwei Möglichkeiten hat die obsiegende Partei, um über die Realvollstreckung eines ausländischen Entscheids entscheiden zu lassen? Welche Gerichte sind zuständig?
- separates Exequaturverfahren vor Vollstreckungsgericht (Art. 339 ZPO) (Art. 29 Abs. 1 IPRG) oder vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit im Rahmen eines Vollstreckungsgesuchs (338 ZPO). In beiden Fällen ist der Schuldner anzuhören. Im Anwendungsbereich des LugÜ erfolgt der separate Exequaturentscheid ohne Anhörung des Schuldners (Art. 41 LugÜ), dieser kann jedoch innert eines Monats den Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ, 327a ZPO beim oberen kantonalen Gericht (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Anhang III LugÜ) einlegen. Gemäss Art. 41 LugÜ wird beim einseitigen (erstinstanzlichen) Exequaturentscheid nur noch geprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, ohne dass geprüft wird, ob Sachverhalte vorliegen, die einer Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen. Darüber wird erst auf Antrag des Schuldners im Rechtsbehelfsverfahren entschieden (Art. 43, 45 LugÜ).
Entfaltet die vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit materielle Rechtskraft? Was ist mit einem selbständigen Exequaturentscheid?
- Nein, da er nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen wird (oder höchstens mit der Einschränkung «vorfrageweise»)
- Ja, erwächst in materieller Rechtskraft (Art. 81 Abs. 3 SchKG in fine). Materielle Rechtskraft hat nach nicht
unumstrittener Auffassung auch ein selbständiger Exequaturentscheid, in welchem das Begehren abgewiesen wird B(GE 138 III 174, 179 ff. E. 6.4–6)
Welche "Aussagen" der Parteien lässt die ZPO als Beweismittel zu?
- die Parteibefragung (ZPO 191)
- die Beweisaussage (ZPO 192)