ZPO II
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Kartei Details
Karten | 451 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 03.12.2019 / 16.04.2023 |
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Was spricht man von kassatorischenRechtsmitteln?
- Wenn der angefochtene Entscheid lediglich aufgehoben – also «kassiert» – und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der oberen Instanz an das untere Gericht zurückgewiesen wird.
- grds. Beschwerde
- Abweisung einer Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO bleibt der erstinstanzliche Entscheid rechtskräftig (Art. 325 Abs. 1 ZPO
Um was für einen Entscheid handelt es sich beim reformatorischen Entscheid bzw. kassatorischen Entscheid?
- reformatorischer Entscheid: Endentscheid (BGG 90)
- kassatorischer Entscheid: Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 und 93 BGG und zwar auch dann, wenn dem erstinstanzlichen Gericht auf Grund der Erwägungen und Anordnungen der Rechtsmittelinstanz nur ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt (BGE 144 III 253 E. 1.4.)
Was unternimmt das BGer, wenn die Vorinstanz den Streitwert nicht in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt hat?
Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3BGG den Entscheid an die kantonale Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen. In der Regel lässt sich jedoch der Streitwert auf andere Weise feststellen, etwa auf Grund der Motive des angefochtenen Entscheides oder der Angaben der Parteien. Die Bezifferung des Streitwerts durch die Vorinstanz ist ohnehin für das Bundesgericht nicht verbindlich
Wann kann eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Partei entgegengehalten werden?
- Wenn sie die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt hat oder die fehlende Kenntnis ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten ist
- wer den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätte erkennen können. Dabei müssen an die rechtskundige oder durch einen Anwalt vertretene Partei qualifizierte
Anforderungen gestellt werden, ebenso wenn die Partei aus einem früheren Verfahren über einschlägige Kenntnis verfügt. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur berücksichtigt wird.
Vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen?
Nein (BGE 117 II 511)
Kann eine Partei bei Vorliegen der Dispositionsmaxime bzw. Offizialmaxime auf das Rechtsmittel verzichten und zwar
- vor Erlass des Entscheids
- nach Erlass des Entscheids
- vor Erlass des Entscheids
- Dispositionsmaxime: Verzicht möglich, nicht jedoch Verzicht auf zivilrechtliche Beschwerde an das BGer!
- Offizialmaxime: Nein
- nach Erlass des Entscheids
- Dispositionsmaxime: Ja
- Offizialmaxime: Ja, da es ohnehin die Parteien in der Hand haben, ob sie ein RM einlegen wollen
Gilt das Verbot der reformatio in peius im Rahmen der
- Dispositionsmaxime?
- Offizialmaxime?
Weshalb?
- Dispositionsmaxime: Ja, sofern Gegenpartei nicht auch ein Rechtsmittel erhoben hat (bspw. auf Abweisung der Klage)
- Offizialmaxime: Nein, da das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien nicht gebunden ist
Ist ZPO 63 in Rechtsmittelverfahren anwendbar?
Nein!
Was setzt das schutzwürige Interesse als Voraussetzung zur Geltendmachung eines Rechtsmittels voraus?
einen (formellen und materiellen) Beschwer
definiere formelle beschwer
- Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte.
- Beantragt die beklagte Partei die Abweisung der Klage und erkennt das Gericht stattdessen auf Nichteintreten, so ist sie formell beschwert, denn auch sie hat ein schützenswertes Interesse daran, über den streitigen Anspruch ein Sachurteil zu erhalten und nicht in einem neuen Verfahren mit der gleichen Klage belangt zu werden.
definiere materielle beschwer
- der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung treffen, für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig sein, und die Partei muss deshalb an der Abänderung interessiert sein, selbst wenn ihren Anträgen entsprochen wurde
- Beschwer umfasst immer auch die materielle Beschwer.
- Bsp: Ausnahme: So kann die Klagepartei, deren Scheidungsklage vollumfänglich gutgeheissen wird, zur Erhaltung der Ehe gegen den Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht einlegen und die Klage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zurückziehen
Ist die Anschlussberufung (ZPO 313) an eine Streitwertgrenze gebunden? In welchen Verfahren ist die Anschlussberufung unzulässig?
- Nein
- in summarischen Verfahren (Art. 314 Abs. 2 ZPO)
Kann Anschlussberufung erhoben werden, wenn auf die Erhebung einer selbständigen Berufung verzichtet wurde?
Ja. Umgekehrt schliesst auch eine eigene Hauptberufung eine Anschlussberufung auf die Hauptberufung der Gegenpartei nicht aus. Es ist daher möglich, dass die Berufungsinstanz im gleichen Rechtsmittelverfahren mit zwei Parteien zwei Haupt- und zwei Anschlussberufungen zu behandeln hat.
Mit welchem Rechtsmittel können (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen angefochten werden?
- vorsorgliche Massnahmen: Berufung (ZPO 308 I lit. b), sofern Streitwert von CHF 10 000 gemäss Art. 308 Abs. 2 nicht erreicht: Beschwerde (ZPO 319 lit. a). Zu beachten ist auch der Ausnahmekatalog von Art. 309, v. a. Art. 309 lit. b Ziff. 6 betreffend Arrest
- superprovisorische Massnahmen:
- Berufung/Beschwerde kann nicht sogleich ergriffen werden, vielmehr muss zunächst das vollständige Massnahmeverfahren durchlaufen werden. Dem Gesuchsgegner wird zunächst von der ersten Instanz Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Erst der nach Eingang dieser Stellungnahme erlassene bestätigende, aufhebende oder modifizierende Massnahmeentscheid ist gegebenenfalls mit Berufung/Beschwerde anfechtbar.
- Auch gegen die Ablehnung der superprovisorischen Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Wird indes nicht nur die superprovisorische Anordnung, sondern (bereits ohne Einholen einer Stellungnahme, vgl. Art. 253 ZPO) auch die vorsorgliche Massnahme als solche nicht bewilligt, so kann gegen diesen Entscheid Berufung oder Beschwerde eingelegt werden.
Wann ist ein Wiederherstellungsgesuch ausnahmsweise - entgegen dem Wortlaut von ZPo anfechtbar?
wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge
hat und es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder der Streitwert
von CHF 10 000.– erreicht ist – wie dies beispielsweise bei einer mietrechtlichen Kündigungsanfechtung der Fall sein kann.
Sagt die Verfahrensart etwas ¨ber die Berufungsfähigkeit aus? Welche Verfahren sind nicht Berufungsfähig?
- Grds. Nein, Berfugung also im ordentlichen, vereinfachten und summarischen Verfahren möglich
- Keine Berufung möglch:
- Entscheide der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5–8 ZPO
- Entscheide eines Schiedsgerichts
- Entscheide über vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert, der«zuletzt», d.h. vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides, weniger als CHF 10 000.– betrug (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die nachträgliche Reduktion der Rechtsbegehren im Rechtsmittelverfahren bleibt ohne Einfluss.
- Entscheide des Vollstreckungsgerichts nach Art. 335 ff. ZPO, namentlich die Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 309 lit. a ZPO)
- Bestimmte im summarischen Verfahren ergangene gerichtliche Entscheide i nSchKG-Sachen (Art. 309 lit. b Ziff. 1–6 ZPO), die alle unter die rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten fallen, nämlich
- Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG),
- Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG),
- Aufhebung des Rechtsstillstandes gemäss Art. 57d SchKG,
- Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags gemäss Art. 77 SchKG und
- des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung gemäss Art. 185 SchKG sowie
- der Entscheid über ein Arrestbegehren und der Entscheid über eine Arresteinsprache (Art. 272 und 278 SchKG).
- Entscheide des Konkurs- und Nachlassgerichts (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Gemeint sind, wie die in Art. 309 lit. b Ziff. 1–6 ZPO aufgezählten Fälle (vgl. oben lit. e), nur die im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide in rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten, namentlich diejenigen über
- die Konkurseröffnung (Art. 174 Abs. 1 SchKG) und
- die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG)13,
- diejenige über die Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 294 Abs. 3 SchKG) und
- über die Genehmigung des Nachlassvertrages (Art. 307 SchKG)
- Kostenentscheide, sofern sie separat vom Entscheid in der Sache selber angefochten werden (Art. 110 ZPO).
Wie bemisst sich die Berufungssumme bzw. Beschwerde in Zivilsachen?
- nach dem Streitwert der «zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren» (Art. 308 Abs. 2 ZPO), und zwar nach den Verhältnissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids (so noch ausdrücklich), unter Berücksichtigung der vorher erklärten Anerkennungen und Rückzüge einzelner Rechtsbegehren oder Teile derselben. Der vorinstanzliche Entscheid selber ist für die Bemessung der Berufungssumme belanglos, auch wenn der Berufungskläger oder die Berufungsklägerin bis auf wenige Franken obsiegt hat.
- Dies entspricht der Regelung für die Beschwerde an das Bundesgericht, welche ebenfalls auf den Streitwert des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin abstellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG,
Sind Entscheid in betreibugnsrechtlichen Angelegenheiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht mit Berufung anfechtbar?
JA!, wie z.B. die Kollokationsklage (Art. 247 ff. und Art. 321 SchKG), die Widerspruchsklage (Art. 107 f. SchKG) oder die paulianische Anfechtungsklage, die alle drei bei Vorliegen der erforderlichen Streitwertgrenze der Berufung unterliegen.
Können Prozessleitende Verfügungen mit Berufung angefochten werden?
nur mittelbar, nämlich durch Berufung gegen den im betreffenden Verfahren ergangenen End- oder Zwischenentscheid, angefochten werden, soweit sie nicht ausnahmsweise der selbständigen Beschwerde unterliegen, wie z.B. die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die Kostenvorschussverfügung (Art. 103 ZPO), die Sistierung des Verfahrens (Art. 126 Abs. 2 ZPO) oder die Zulassung einer Nebenintervention (Art. 75 Abs. 2 ZPO).
In welchen Fällen kommt der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu?
- gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO keine aufschiebende Wirkung bei Entscheiden über das Gegendarstellungsrecht sowie bei vorsorglichen Massnahmen
- Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich diese Bestimmung einzig auf die Vollstreckbarkeit: Die
Rechtskraft wird auch beim Gegendarstellungsrecht und bei vorsorglichen Massnahmen durch die Berufung (als ordentliches Rechtsmittel) aufgeschoben, der Entscheid ist daher trotz Berufung vollstreckbar. Immerhin kann die Berufungsinstanz gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen aufschieben, wenn
der betroffenen Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Handelt es sich bei Eheschutzmassnahmen um vorsorgliche Massnahmen i.S.v. ZPO 262?
Gem. BGer Ja; auch diese sind daher ungeachtet der Berufungsfähigkeit mit ihrer Eröffnung vollstreckbar – wenn die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit nicht nach Art. 315 Abs. 5 ZPO aufschiebt
Wird bei Ausbleiben der Berufungsantwort eine Nachfrist angesetzt?
Nein (keine analoge Anwendung von Art 223 Abs. 1 ZPO), sofern das Gericht den Berufungsbeklagten auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren wird diesfalls ohne die Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO), und das Gericht kann auf Grund der Akten entscheiden oder die Parteien in eine Verhandlung laden.
Können Tatsachen und dazugehörige Beweismittel im Berufungsverfahren vorgebracht werden? Ausnahme?
- Grds. Nein, Tatsachen und dazugehörige Beweismittel, welche die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht haben, können trotz freier Kognition der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
- Nach
Art. 317 Abs. 1 ZPO dürfen die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel einbringen, wenn diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten. Dies ist stets der Fall bei echten Noven, die erst nachträglich, d.h. nach dem für das erstinstanzliche Verfahren entscheidenden Zeitpunkt, eingetreten sind.
Unechte Noven werden zugelassen, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt von den Parteien nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Echte wie unechte Noven sind unverzüglich (d.h. innert einer Frist
von zehn Tagen) vorzubringen, meistens in Form einer Noveneingabe (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) – die betreffende Partei darf damit grundsätzlich nicht bis zu ihrer nächsten Rechtschrift warten. - Der letztmögliche Zeitpunkt für Noven im Berufungsverfahren ist der Moment vor Beginn der Beratungsphase des Berufungsgerichts. Diese beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder mit der förmlichen Mitteilung des Gerichts, dass es die Sache für spruchreif halte und nun zur Urteilsberatung übergehe.
Mit welchem Rechtsmittel können Abschreibungsbeschlüsse nach ZPO 241 III angefochten werden?
- Das Bundesgericht hingegen sieht im Abschreibungsbeschluss kein Anfechtungsobjekt (weder mit Berufung noch mit Beschwerde nach ZPO oder BGG)
- Lehre: Art. 319 lit. b ZPO
Mit welchem Rechtsmittel können Abschreibungsbeschlüsse ("aus anderen Gründen") nach ZPO 242 angefochten werden?
Hier ist das Rechtsmittel streitwertabhängig Beschwerde oder Berufung (umstritten!)
Wann liegt Rechtsverzögerung vor?
wenn das Gericht nicht innert angemessener Frist handelt, z.B. den Prozess ohne ausreichenden Grund für 6 Monate sistiert
und damit das Beschleunigungsgebot verletzt, das in Art. 124 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommt. Art. 126 Abs. 2 ZPO lässt daher die Beschwerde gegen die unberechtigte Sistierung des Prozesses ausdrücklich zu.
Kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerde beantragt werden, obschon noch keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt wurde?
Ja, der im erstinstanzlichen Entscheid verpflichteten Partei muss es möglich sein, die aufschiebende Wirkung bereits gestützt auf den Entscheid im Dispositiv vor der Zustellung der schriftichen Begründung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, als eine Art vorsorgliche Massnahme sui generis.
Können neue tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden?
- NEIN (ZPO 326 I); ausgenommen in vom Gesetz bestimmten Fällen (ZPO 326 II)
- Der Novenausschluss besteht auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime. Vorbehalten bleiben abweichende Gesetzesvorschriften, vor allem Art. 174 Abs. 2 SchKG über die Zulassung bestimmter Noven im Konkurseröffnungsverfahren, u.a. der erst nach der Konkurseröffnung geleisteten Zahlung der Schuldsumme bei der
Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Hat die Konkursitin die Schuld innert der Beschwerdefrist getilgt und kann sie zudem ihre Zahlungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen, führt dies zur Gutheissung der Beschwerde.
Was setzt der Rechtsbehelf nach LugÜ 43 voraus?
- dass ein selbständiger Exequaturentscheid gemäss Art. 41 LugÜ ergangen ist, in welchem der Schuldner nicht angehört wurde.
- Ist der ausländische Entscheid bloss vorfrageweise im Rahmen der Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) oder im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht (Art. 338 ff. ZPO) anerkannt worden, so besteht kein Entscheid im Sinne des Übereinkommens über die Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 41 LugÜ. Demgemäss steht auch der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ nicht zur Verfügung. Es besteht auch keine Veranlassung hierzu, denn der Schuldner konnte sich im kontradiktorischen Rechtsöffnungsverfahren, zu dem er gehörig geladen werden musste, umfassend zur Wehr setzen. Diesfalls kann der Rechtsöffnungsentscheid oder der Entscheid des Vollstreckungsgerichts mittels der normalen Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden.
Was sind Erläuterung und Berichtigung i.S.v. ZPO 334?
Keine Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelfe. Sie zielen folglich nicht auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids, sondern auf eine Klarstellung.
Charakterisiere die Beschwerde in Zivilsachen
- ausserordentliches (umstritten)
- unvollkommenes
- in der Regel nicht suspensives und
- devolutives Rechtsmittel
Nenne die objektiven Voraussetzungen, damit ein anfechtbarer Entscheid für eine Beschwerde in ZIvilsachen vorliegt
- Entscheid einer gerichtlichen Behörde, eventuell eines Schiedsgerichts (BGG 75). Die einzige oder obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen gemäss Art. 13 SchKG genügt diesen Erfordernissen, sofern sie wie ein Verwaltungsgericht oder eine Rekurskommission weisungsfrei entscheidet, was in gewissem Widerspruch zum
abgeänderten Art. 15 Abs. 3 SchKG steht, wonach der Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen kann - Vorliegen einer Zivilsache (BGG 72), d.h. Ansprüche des Privatrechts
- Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (BGG 72 II); rein betreibungsrechtliche als auch materiell-rechtliche Streitigkeiten, letztere jedoch nicht, wenn sie dem Betreibungsverfahren eng verbunden sind, so namentlich die Anerkennungs- und Aberkennungsklage (Art. 79 und 83 SchKG) sowie die Arrestprosequierungsklage
(Art. 279 SchKG).; SchKG-Beschwerdesachen gemäss Art. 17 ff. SchKG (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) - Öffentlich-rechtliche Entscheide in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilsachen
- Endentscheid, eventuell Vor- und Zwischenentscheid (Art. 90 BGG):
Wann weisen andere Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil auf (BGG 93 lit. a)
- wenn die nachteiligen Folgen des kantonalen Entscheides auch dann nicht mehr behoben werden könnten, falls der Betroffene einen für ihn günstigen Endentscheid erwirken würde.
- Massgeblich sind die Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren.
- Gemäss der immer wieder diskutierten Praxis des Bundesgerichts zählen nur Nachteile rechtlicher Natur. Nachteile tatsächlicher Natur, z.B. die blosse Verzögerung des Verfahrens oder seine Verteuerung durch ansteigende Prozesskosten, reichen – im Gegensatz zur milderen kantonalen Praxis (vgl. § 26 Rz 31) –
nicht aus
Was meint virtuelles Interesse?
Ausnahmsweise wird auf das aktuelle praktische Interesse nach BGG 76 lit. b verzichtet, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (virtuelles Interesse)
Wann liegt ein schutzwürdiges Interesse nach BGG 76 I lit. b vor?
Ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids, das aber auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss
Können neue Tatsachen und Beweismittel vor BGer vorgebracht werden?
nur soweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, d.h., sie erst durchden Entscheid der Vorinstanz rechtswesentlich geworden sind, z.B. das Schlafen eines Richters oder einer Richterin in der vorinstanzlichen Beratung (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Inwiefern ist der Begriff der Vollstreckbarkeit und der formellen Rechtskraft zu unterscheiden?
- Es gibt formell rechtskräftige Entscheide, die vollstreckbar sind und solche, die es nicht sind
- Es gibt vollstreckbare Entscheide, die formell rechtskräftig sind und solche, die es nicht sind
Welche Entscheide sind vollstreckbar?
- Vollstreckbar ist gemäss ZPO ein Entscheid, der formell rechtskräftig ist und bei dem das Gericht die Vollstreckung (recte: Vollstreckbarkeit) nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Grundsätzlich ist ein rechtskräftiger Entscheid von Gesetzes wegen vollstreckbar. Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz bei einem rechtskräftigen Entscheid, gegen den das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde oder der Revision ergriffen wurde, die Vollstreckung aufschieben (Art. 325 Abs. 2, Art. 331 Abs. 2 ZPO).
- Umgekehrt kann die Rechtsmittelinstanz im Falle einer Berufung, bei welcher der angefochtene Entscheid noch nicht rechtskräftig ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO), die vorzeitige Vollstreckung bewilligen (Art. 315 Abs. 2 ZPO). Diesfalls liegt ein nicht rechtskräftiger, jedoch vollstreckbarer Entscheid vor (Art. 336 Abs. 1 lit. b ZPO).
- Vollstreckbar sind Entscheide, die nicht der Berufung unterliegen, oder bei denen die Berufung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 ZPO), auch dann, wenn sie ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind (Art. 239 Abs. 1 ZPO) und gegen die daher vor Ausfertigung der schriftlichen Begründung noch kein
Rechtsmittel ergriffen werden kann. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, werden erst mit Zustellung der Begründung vollstreckbar (Art. 112 Abs. 2 BGG). - Was die Zivilprozessordnung von Bundesrechts wegen als vollstreckbar bezeichnet, muss auf dem Wege des SchKG
vollstreckt werden können
Die Berufung gegen welche Entscheide hat keine aufschiebende Wirkung?
Die Berufung gegen Entscheide über das Gegendarstellungsrecht und vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Bei vorsorglichen Massnahmen ist eine aunsahmsweise Aufschiebung möglich (ZPO 315 V).
Kann der Schuldner im Vollstreckungsverfahren Einwendungen und Einreden geltend machen?
- Solche gegen den Entscheid selber nicht, d.h. der Schuldner kann nicht geltend machen, der Entscheid sei nicht richtig. Hierfür stand ihm das Rechtsmittel offen.
- Tilgung, Stundung, Verjährung und Verwirkung können vorgebracht werden (Art. 341 Abs. 3 ZPO; Art. 81 Abs. 1 SchKG)
- Die unterlegene Partei kann geltend machen, es liege gar kein vollstreckbarer Entscheid vor. Nicht vollstreckbar ist ein Entscheid, der nicht eröffnet wurde. Auch nicht vollstreckbar ist ein Entscheid, bei dem die Leistung nicht bestimmbar ist.