ZPO II
meine Karten
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Set of flashcards Details
Flashcards | 451 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 03.12.2019 / 16.04.2023 |
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Was kann eine Partei tun, wenn der gerichtliche Vergleich nicht eingehalten wird?
die berechtigte Partei kann dessen Vollstreckung begehren, bei Geldforderungen demnach die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 ff. SchKG). Hingegen ist der Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich nach Art. 107 OR, auch wenn er gegenseitige Leistungen beinhaltet, ausgeschlossen, da der Vergleich der definitiven Erledigung der Streitsache dient. Immerhin können die Parteien gültig vereinbaren, dass die beklagte Partei bei nicht fristgemässer Bezahlung der Vergleichssumme den ganzen eingeklagten Betrag schuldet.
Wann wird eine Klage gegenstandslos?
wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der Klagepartei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt
Zu was führt
- Der Untergang des streitigen Anspruchs vor Eintritt der Rechtshängigkeit
- Verlust des Rechtsschutzinteresses vor Eintritt der Rechtshängigkeit
- Abweisung der Klage
- Nichteintretensentscheid (ZPO 59 II lit. b)
Handelt es sich beim Abschreibungsbeschluss aufgrund Gegestandslosigkeit um ein Sachurteil oder Prozessentscheid? Entfaltet er materielle Rechtskraft?
- Prozessentscheid. Er hat materielle Rechtskraft nur bezüglich der Gegenstandslosigkeit
- Gegen den Abschreibungsbeschluss steht bei gegebenem Streitwert die Berufung (Art. 308 ff. ZPO), ansonsten nur die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zur Verfügung.
- Wird nur der Kostenentscheid angefochten, so ist Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO).
Was meint Rechtskraft?
Den autoritativen Entscheid des Gerichts, was rechtens ist.
Nenne die Erscheiungsformen der Rechtskraft
- formelle (äussere) Rechtskraft
- materielle (innere) Rechtskraft
Defniere formelle Rechtskraft
Formelle Rechtskraft bedeutet, dass der beiden Parteien eröffnete Entscheid nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel
ISt ein formell rechtslräftiges Urteil unabänderlich?
Grundsätzlich ja,,es kann aber durch ausserordentliche Rechtsmittel angefochten werden. Wird das ausserordentliche Rechtsmittel gutgeheissen, so entfällt die formelle Rechtskraft.
Setzt Vollstreckbarkeit die formelle Rechtskraft voraus?
- Die formelle Rechtskraft ist gewöhnlich Vorbedingung der Vollstreckbarkeit ist.
- Jedoch kann unter Umständen ein noch nicht formell rechtskräftiger Entscheid für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Was kann formell rechtskräftig werden?
- End- und Zwischenentscheide
- Abschreibungsbeschlüsse (vgl. Art. 242 ZPO) sowie
- die nicht frei widerruflichen prozessleitenden Verfügungen.
- Entscheidsurrogate (Klageanerkennung, Klagerückzug, gerichtlicher Vergleich)
Welche Wirkungen hat die formelle Rechtskraft?
- Sie ist Vorbedingung der materiellen Rechtskraft
- Sie beendigt die Rechtshängigkeit
- Sie macht Leistungsurteile vollstreckbar (Art. 336 Abs. 1 ZPO), sofern nicht einem ausserordentlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung gewährt wird.
- Feststellungs- und Gestaltungsurteile macht sie unmittelbar wirksam.
- Erwähnt wird die formelle Rechtskraft sodann in der ZPO in Art. 73 Abs. 2 lit. e (Sistierung bei Hauptintervention), 148 Abs. 3 (Wiederherstellung), 211 Abs. 1 und 3 (Urteilsvorschlag), 217 (in der Mediation erzielte Vereinbarung), 241 (Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug), 268 Abs. 2 (Ende vorsorglicher Massnahmen), 280 (Entscheid über Teilung der Austrittsleistung), 281 Abs. 3 (Überweisung der Streitsache über das Teilungsverhältnis an das nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht), 284 (Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen), 315 (aufschiebende Wirkung der Berufung), 325 (keine aufschiebende Wirkung bei der Beschwerde), 328 Abs. 1, 329 Abs. 2, 331 Abs. 1 (Revision), 387 (Schiedsspruch) und in 397 Abs. 1 (Revision des Schiedsspruchs).
Auf welchen Zeitpunkt tritt die formelle Rechtskraft hin ein?
Der Eintritt der formellen Rechtskraft erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem der Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann:
- Bei nicht berufungsfähigen Entscheiden ist massgebend der Zeitpunkt der Eröffnung, und zwar auch dann, wenn sie ohne schriftliche Begründung eröffnet wurden (Art. 239 Abs. 1). Massgebend ist die Eröffnung, nicht die (interne) Fällung des Entscheides
- Bei berufungsfähigen Entscheiden (Art. 308 ZPO) ist massgebend der unbenützte Ablauf der zehntägigen Frist auf Verlangen einer schriftlichen Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) resp. der unbenützte Ablauf der Berufungsfrist, der Rückzug der Berufung oder die Eröffnung des Entscheids der Rechtsmittelinstanz.
- Die Berufung gegen Entscheide über das Gegendarstellungsrecht und vorsorglicheMassnahmen hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Diese Entscheide sind daher mit ihrer Eröffnung vollstreckbar aber – soweit sie der Berufung unterliegen – noch nicht rechtskräftig.
- Ob die Möglichkeit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, obwohl sie keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), sofern sie sich nicht gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), die formelle Rechtskraft aufschiebt, ist unklar. Vorderhand hält die Lehre daran fest, dass die Beschwerde an das Bundesgericht, solange sie von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ein ausserordentliches Rechtsmittel ist , welches die formelle Rechtskraft nicht aufschiebt. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG).
Definiere materielle Rechtskraft
Materielle Rechtskraft bedeutet Verbindlichkeit des Entscheids in einem späteren Prozess. Der materiell rechtskräftige Entscheid stellt verbindlich fest, was rechtens ist; in einem späteren Prozess soll daher der Streit nicht neu entfacht werden können. Der Grundsatz «ne bis in idem» liegt sowohl im Interesse der Parteien am Rechtsfrieden als auch im Interesse der Gerichte, die nicht immer wieder in der gleichen Sache angegangen werden sollen.
Wann tritt in zeitlicher Hinsicht die materielle Rechtskraft ein?
wenn der Entscheid für beide Parteien formell rechtskräftig geworden ist
Welchen Entscheiden kommt im summarischen Verfahren materielle Rechtskraft zu? Nenne Beispiele
sie die Streitigkeit endgültig beurteilen:
- Entscheid über das Einsichtsrecht der Gläubiger einer Aktiengesellschaft (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO, 697h Abs. 2 OR)
- die Ausweisung von Mieter/innen im summarischen Verfahren in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)
- die Auflösung einer Gesellschaft in Folge von Organisationsmängeln (Art. 731 Abs. 1 Ziff. 3 OR, vgl. oben § 21 Rz 32)
beschränkte Rechtskraft (können nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden)
- freiwillige Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO)
- vorsorgliche Massnahmen (Art. 286 Abs. 1 ZPO) [Wer mit seinem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) abgewiesen wird, kann bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht mit einem neuen Gesuch durchdringen; hingegen kann er jederzeit seine Rechte mit einer gewöhnlichen Klage geltend machen]
- Rechtsöffnungsentscheide haben nach herrschender Ansicht nur materielle Rechtskraft innerhalb der gleichen Betreibung. Der abgewiesene Rechtsöffnungskläger kann somit den Schuldner jederzeit neu betreiben und nach erhobenem Rechtsvorschlag erneut Rechtsöffnung verlangen, ohne dass er sich den früheren Rechtsöffnungsentscheid entgegenhalten lassen muss (BGE 106 IV 217; 100 III 50 f.)
- Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB, da sie gemäss Art. 179 ZGB bei veränderten Verhältnissen abgeändert werden können. Rückwirkgende Abänderung nur mit Revision möglich!
Erwächst ein Entscheid in Rechtschutz in klaren Fällen in Rechtskraft?
- Bei Gutheissung des Gesuchs ja
- keine materielle Rechtskraft hat der gegenteilige Entscheid, in welchem auf das Gesuch nicht eingetreten wird
Inwiefern erwächst ein Vergleich, der mangels Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung nicht vollstreckt werden kann in Rechtskraft?
Gar nicht! erwächst nicht in Rechskraft!
Werden nebst Sachentescheiden auch Prozessentscheide materiell rechtskräftig?
- Hinsichtlichtlich des eingeklagten Einspruchs nein!
- Hinsichtlich der jeweiligen Prozessvoraussetzung Ja!
- die klagende Partei kann nicht mehr in einem späteren Verfahren behaupten, der erste Entscheid über die örtliche Zuständigkeit sei unrichtig
- Auch ein Beschluss, mit dem das Verfahren auf
Grund nachträglichen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung abgeschrieben wird (vgl. Art. 242 ZPO bzgl. Gegenstandslosigkeit), ist ein Prozessentscheid und hat nur bezüglich der fehlenden Prozessvoraussetzung, nicht aber bezüglich des eingeklagten Anspruchs materielle Rechtskraft
Wie beurteilt das Gericht eine Klage, welche mangelnde Beweise enthält oder nicht genügend substantiiert ist? Erwächst dieser Entscheid in materieller rechtskraft?
Das Gericht weist die Klage ab. Der Entscheid wird materiell rechtskräftig (BGE 116 II 744; 115 II 189 f.).
Wann wirkt sich die materielle Rechtskraft in einem späteren Prozess aus?
wenn die gleiche Rechtssache/Streitgegenstand (sog. Identiät des Streitgegenstandes) zwischen den gleichen Parteien (sog. Identität der Parteien) erneut streitig ist
Definiere Streitgegenstand
Streitgegenstand ist der in der Klage erhobene Anspruch, der auf einem bestimmten Sachverhalt gründet (BGE 142 III 210, 213 E. 2.1; BGE 139 III 126, 131 E. 3.2.3.)
Wann liegt Identität des Streitgegenstandes vor?
wenn die beiden Ansprüche auf den gleichen Gegenstand hinzielen und sich aus dem gleichen Lebensvorgang (sog. Identität des Lebensvorganges) ergeben
Inwiefern ist der materiellen Rechtskaft in zeitlicher Hinsicht eine Grenze gesetzt?
Der materiellen Rechtskraft sind insofern zeitliche Grenzen gesetzt, als sie sich auf den streitigen Anspruch bezieht, wie er im Prozess auf Grund der damals eingetretenen Tatsachen beurteilt wurde. Massgebend ist der Zeitpunkt, zu welchem letztmals
neue Tatsachen in den Prozess eingebracht werden konnten (BGE 140 III 278, 282 E. 3.3; 116 II 743.) (vgl. Art. 229 ZPO). Später eingetretene Tatsachen können daher zu einer anderen Beurteilung führen, selbst wenn auf Grund desselben Rechtsgrundes geklagt wird (BGE 139 III 126, 130 E. 3.2.1)
- z.B. Abweisung der Klage "zur Zeit" aufgrund mangelnder Fälligkeit der Forderung
- Hingegen:
- Anders verhält es sich, wo das erste Urteil auch auf künftige
Tatsachen, z.B. auf die voraussichtliche Erwerbseinbusse in Schadenersatzprozessen, abstellt. Hier steht die materielle Rechtskraft einer neuen Beurteilung der Klage entgegen, auch wenn sich die Dinge ganz anders entwickeln, als im früheren Urteil angenommen wurde. Vgl. aber OR 46 II!- Abänderungsklagen (ZGB 129, 286)
- Anders verhält es sich, wo das erste Urteil auch auf künftige
Nenne die positive und negeative Wirkung der materiellen Rechtskraft
- positive Wirkung: die materielle Rechtskraft bindet das Gericht in einem späteren (Zivil-)Prozess an alles, was im Dispositiv des früheren Urteils festgestellt wurde (BGE 139 III 126, 129 E. 3.1.)
- negative Wirkung: die materielle Rechtskraft des früheren Entscheids schliesst eine neue identische Klage aus («ne bis in idem»; «res iudicata») aus, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 139 III 126, 129 E. 3.1.)
Welche Maxime gilt hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen? Welche Konsequenz ergibt sich daraus für die Parteien?
- (meist) eingeschränkte Untersuchungsmaxime
- Die Parteien sind auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, das Gericht über frühere Urteile in Kenntnis zu setzen
Ein Entscheid - ergangen, da Gericht keine Kenntniss vom zuvor ergangenen Entscheid hatte - verletzt die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids. Folge?
gültig, bis er auf dem Weg der Revision (Art. 328 ff. ZPO) aufgehoben wird
Kann anhand einer abgewiesenen Aberkennungsklage def. Rechtsöffnung verlangt werden? Mit welcher Begründung?
- Gemäss BGer, Ja (BGE 134 III 656); gem. Lehre nein
- Begründung BGer: Die Aberkennungsklage hat eine Doppelnatur. Sie ist einerseits in das Betreibungsverfahren eingebaut und andererseits nicht bloss ein Zwischenverfahren in der Betreibung, sondern eine negative Feststellungsklage des materiellen Rechts. Das Aberkennungsurteil wirkt sich zwar unmittelbar auf die laufende Betreibung, hat jedoch materielle Rechtskraftwirkung für Bestand und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Dass es nicht auch die Verurteilung zur festgestellten Leistung ausspricht und insoweit keinen Leistungsbefehl enthält, ergibt sich aus der Doppelnatur der Aberkennungsklage und ist nicht nötig, weil durch den erlassenen Zahlungsbefehl der Antrag auf Leistung vom Gläubiger schon gestellt ist und die Möglichkeit der zwangsweisen Eintreibung der Leistung nur noch davon abhängt, dass das Gericht feststelle, ob die vom Schuldner der Zahlungspflicht entgegengestellten Einwendungen berechtigt seien oder nicht.
Wonach unterscheidet sich, ob eine Frage Haupt- oder Vorfrage ist?
Danach, ob sie ins Dispositiv aufgenommen wird oder nicht. Zur Identifizierung ist auch auf die Rechtsbegehren und namentlich bei einer Klageabweisung auf die Begründung abzustellen.
Wonach bestimmt sich bei einem ausländischen Urteil die Identität der Klage/des Streitgegenstandes gem.
- IPRG?
- LugÜ?
- IPRG: gem. lex fori, also schweizerisches Recht; formelle und materielle Rechtskraft entsprechenden ausländischen Recht am Orte des Gerichts
- LugÜ: autonom, wenn sich die Rechtsfolgen gegenseitig ausschliessen
Die Rechtskraftwirkung eines ausländischen Entscheids kann nicht weiter gehen als die Rechtskraft eines gleichlautenden Entscheids eines Schweizer Gerichts oder eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz (141 III 229 3.2.3/4)
Definiere Rechtsmittel
Prozessuale Rechtsbehelfe, die der Überprüfung und allfälligen Verbesserung des Entscheides auf Antrag einer Partei dienen. Damit können fehlerhafte Entscheidungen, wie sie angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit immer wieder
vorkommen, korrigiert werden.
Was charakterisiert ordentliche Rechtsmittel?
- Ihnen kommt eine aufschiebende (suspensive) Wirkung zu
- fast immer eine volle Überprüfung (volle Kognition) des angefochtenen Entscheides, Ausnahmen vorbehalten
- Berufung (früher: Appellation)
Was charakterisiert ausserordentliche Rechtsmittel?
- Ihnen kommt keine aufschiebende (suspensive) Wirkung zu. Nur unter speziellen gesetzlichen Voraussetzungen kann das Gericht die Vollstreckbarkeit des Entscheides aufschieben (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO)
- fast immer nur eine beschränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheides
- v.a. Beschwerde
Wodurch zeichnet sich der Suspensiveffekt eines ordentlichen Mittels aus?
- Er hemmt die Durchsetzbarkeit der im Dispositiv enthaltenen staatlichen Anordnung mit staatlichem Zwang, bis zur erneuten Beurteilung.
- kann von RM-Instanz entzogen werden (Art. 315 Abs. 2 ZPO)
Was ist im Unterschied zu Leistungsurteilen bei Gestaltungs- und Feststellungsurteilen für die Wirkung der richterlichen Anordnung entscheidend?
mangels vollstreckbarer Leistungskomponente ist der Eintritt der Rechtskraft entscheidend
Was meint volle Kognition?
Wenn mit einem Rechtsmittel sowohl in der Feststellung des Sachverhalts als auch in der Rechtsanwendung alle Mängel geltend gemacht werden
Was sind vollkommene Rechtsmittel? Nenne die entsprechenden RM
- Solche, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides (volle Kognition) zulassen. Alle Mängel in der Feststellung des Sachverhalts als auch in der Rechtsanwendung können geltend gemacht werden.
gemacht werden - Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO
Was sind unvollkommene Rechtsmittel? Nenne sie
- Rechtsmittel, mit welcher bezüglich des Sachverhaltes nur dessen offensichtlich unrichtige Feststellung geltend gemacht werden kann. Beschränkte Kognition der Rechtsmittelinstanz.
- Beschwerde gem. ZPO
- Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, bei der die Überprüfungsbefugnis grundsätzlich auf Rechtsfragen
beschränkt ist und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht, mit der nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
kann.
Wann kommt einem Rechtsmittel ein Devolutiveffekt zu?
- wenn durch das Einlegen des Rechtsmittels die Streitsache von einer unteren (iudex a quo) an eine höhere Instanz (iudex ad quem) zur Beurteilung gelangt. Durchläuft der Prozess auf diese Weise mehrere Instanzen, z.B. Bezirksgericht – Obergericht – Bundesgericht, so spricht man vom Instanzenzug.
- Devolutive Rechtsmittel sind die Berufung und die Beschwerde an das obere kantonale Gericht sowie die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
Welchen Rechtsmittel kommt kein Devolutivwirkung zu?
- die Revision sowie die Berichtigung. Zum Teil werden nur die devolutiven Rechtsmittel als Rechtsmittel im eigentlichen Sinn bezeichnet, dies im Gegensatz zur sprachlichen Ausgestaltung der ZPO.
Was spricht man von reformatorischen Rechtsmitteln?
- wenn die obere Instanz (iudex ad quem) selbst in der Sache entscheidet
- steht bei Berufung im Vordergrund,kassatorischer Entscheid sollte die Ausnahme bleiben.
- Auch wenn die Berufungsinstanz die Berufung abweist und damit (zumindest implizit) den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, tritt der Entscheid der Berufungsinstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Entscheids, ohne dass das erstinstanzliche Dispositiv im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids wiederholt werden muss.