ZPO II

meine Karten

meine Karten


Fichier Détails

Cartes-fiches 451
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 03.12.2019 / 16.04.2023
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20191203_zpo_ii
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20191203_zpo_ii/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Nenne den Gerichtsstand der Prosekutionsklage

Für die Prosekutionsklage sieht das Gesetz keinen besonderen Gerichtsstand vor, es gelten die allgemeinen Gerichtsstandsbestimmungen. Der Gerichtsstand muss somit nicht derselbe sein,wie derjenige, an welchem die vorsorglichen Massnahmen erlassen wurden.

Was unternimmt das Gericht, wenn die Prosekutionsfrist nicht eingehalten wird?

  • BGer: Massnahmen fallen von Gesetzes wegen weg; Lehrbuch: das Gericht die Massnahme von Amtes wegen aufheben
  • BGer: Der Massnahmeentscheid ist in Folge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGer. 5A_78/2018 E. 2.2.)

Muss eine Prosekutionsfrist angesetzt werden, wenn

  • der Gesuchsgegner den behaupteten Anspruch anerkennt
  • der Gesuchsgegner sich zur vorsorglichen Massnahme nicht einvernehmen lässt

  • Nein
  • Lehre: auf Einzelfall abstelle; Botschaft: Die Botschaft scheint davon auszugehen, dass in diesen Fällen
    auch ein Prosekutionsverfahren durchzuführen ist, die gesuchstellende Partei jedoch den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) verlangen kann

Welche Wirkung hat der Entscheid über die Anordnung oder Abweisung der vorsorlgichen Massnahmen auf das Hauptverfahren?

Keine; Der Entscheid über die Anordnung oder Abweisung vorsorglicher Massnahmen hat keine Rechtskraftwirkungen bezüglich des Verfahrens in der Hauptsache und präjudiziert dieses somit nicht.

Womit wird ein Verfahren abgeschlossen?

Das Verfahren wird abgeschlossen mit einem Urteil, in der Terminologie der ZPO und des BGG Entscheid genannt.

Worüber wird in einem Sachentscheid inhaltlich entschieden? Rechtsfolge, wenn dies nicht gegeben ist?

  • Der Sachentscheid entscheidet inhaltlich über den eingeklagten Anspruch, also über die Begründetheit
    der Klage;
  • fehlt diese, so wird die Klage abgewiesen.

Erfolgt ein Sachentscheid, wenn ein Anspruch noch nich fällig ist? Erwächst er in Rechtskraft?

  • Ja und die Klage wird mangels Fälligkeit der eingeklagten Forderung «zur Zeit» abgewiesen,
  • so ist damit die Rechtsgültigkeit der Forderung nicht präjudiziell entschieden. Mit dem Vermerk «zur Zeit» wird nur der Umfang der materiellen Rechtskraft umschrieben und klargestellt, dass der Bestand der Forderung als solche nicht rechtskräftig verneint worden ist.

Worüber Entscheidet ein Prozessentscheid? Welche Arten gibt es? Wie wird der Prozessentscheid auch genannt?

  • über die sog. Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO),
  • die vorliegen (positive Prozessvoraussetzungen) bzw. fehlen (negative Prozessvoraussetzungen,
    Prozesshindernisse) müssen, damit ein Sachurteil gefällt werden kann;
  • sie werden daher auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt

Nenne positive Prozessvoraussetzungen

  • Rechtsschutzinteresse,
  • örtliche, funktionelle und sachliche Zuständigkeit,
  • Parteifähigkeit,
  • Prozessfähigkeit und
  • Postulationsfähigkeit,
  • Bezahlung von Vorschuss und
  • Sicherheit für die Prozesskosten

Nenne negative Prozessvoraussetzungen

  • Rechtshängigkeit und
  • abgeurteilte Sache (BGer. 4C_314/2004 E. 1.2; BGE 121 III 477)

Nenne die Rechtsfolge, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt

auf die Klage nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO, auch: zurückgewiesen, von der Hand gewiesen oder angebrachtermassen
abgewiesen), ohne dass der streitige Anspruch materiell beurteilt wird.

Inwiefern unterscheidet sich die Aktivlegitimation im ZIvilprozessrecht vom Verwaltungsrecht?

  • Die Frage der Aktivlegitimation ist im Zivilprozessrecht (anders als im Verwaltungsrecht) keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Frage der materiell- rechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs (BGE 142 III 782, 786 E. 3.1.4.)
  • Bps.: Wird die Forderungsklage abgewiesen, weil die klagende Partei die Forderung vor Einreichung der Klage an
    einen Dritten abgetreten hat (zur Situation einer Abtretung nach Rechtshängigkeit, so wird durch einen Sachentscheid die Klage abgewiesen und nicht durch einen Prozessentscheid auf die Klage nicht eingetreten.

Eine Klageschrift entspricht nicht den formellen Voraussetzungen nach ZPO 221. Quo? Was erfolgt grundsätzlich zunächst?

  • Nichteintreten auf die Klage (Prozessentscheid)
  • Der Nichteintretensbeschluss entfaltet in diesen Fällen keine materielle Rechtskraft (BGE 118 II 479 ff.), die entsprechende Klage kann jederzeit erneut eingereicht werden.
  • Bevor das Gericht auf die Klage nicht eintritt, sollte der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden, diese zu verbessern (Art. 132 Abs. 2 ZPO).

Was fällt unter Entscheid? Was nicht? Was betreffen Sie jeweils?

  • Entscheid:
    • Endentscheid
    • Zwischenentscheid
    • Entscheid über vorsorgliche Massnahmen
  • Kein Entscheide im Sinne des 5. Kapitels zum 3. Titel
    • prozessleitende Verfügungen
    • andere Entscheide (ZPO 319 lit. b)
  • Entscheide betreffen die materiellen und formellen Anspruchsgrundlagen, prozessleitende Verfügungen und «andere Entscheide» den Gang des Verfahrens

Wozu führt ein Endentscheid? Was kann Endentscheid sein?

  • zur Beendigung des Prozesses in der betreffenden Instanz
  • Sachurteil (bei Gutheissung oder Abweisung der Klage) oder Prozessurteil (bei Nichteintreten auf die Klage) (Art. 236 Abs. 1 ZPO)

Welcher "Entscheidart" ist der Teilentscheid zuzuordenen? Wann liegt ein Teilentscheid vor?

  • Endentscheid
  • wenn – bei objektiver Klagenhäufung – das Gericht zunächst nur einen Teil der Rechtsbegehren beantwortet (Art. 125 lit. a ZPO) oder – bei subjektiver Klagenhäufung (Streitgenossenschaft) – es den Prozess zunächst in Bezug auf nur einen oder einzelne der Streitgenossen entscheidet

Wie sind Teilentscheide zu eröffnen? Erwachsen Sie in Rechtskraft?

  • selbständig
  • ja (BGE 128 III 191, 194.)

Was für einen Entscheid stellt ein Entscheid über die Auskunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage dar?

Teilentscheid und kein Zwischenentscheid (BGE 123 III 140, 141), da er einen Teil der Rechtsbegehren abschliessend beantwortet.

Wo werden Teilentscheide in der ZPO erwähnt? Wo im BGG?

  • ZPO: gar nicht, da Teilentscheide Endentscheide sind
  • BGG 91

Worüber ergehen Zwischenentscheide (ZPO 237)?

  • über einzelne Streitpunkte.
  • Als Sachentscheid kann er sich über eine für das Fundament der Klage präjudizielle Vorfrage äussern, z.B. die vom Prozessgegner erhobene Verjährungseinrede verwerfen oder die grundsätzliche Haftbarkeit der beklagten Partei für eine Schadenersatzklage bejahen.
  • Als Prozessurteil kann er z.B. eine positive Prozessvoraussetzung bejahen und damit auf Eintreten auf die Klage lauten.

Wann sind Zwischenentscheide zulässg?

Wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand eingespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO).

Werden Zwischenentscheide materiell rechtskräftig? Können sie vollstreckt werden?

  • Zwischenentscheide werden nicht materiell rechtskräftig, binden aber die Instanz, welche sie erlassen hat (BGE 128 III 191, 195; 122 III 492, 493 E. 1.b.bb; BGer. 4A_591/2015 E. 2.2.2.)
  • Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme eines evtl. Kostenentscheides (Art. 104 Abs. 2 ZPO) – auch nicht vollstreckbar, da noch nicht über alle Aspekte des Anspruchs entschieden wurde.

Wie und wann können Zwischenentscheide angefochten werden?

Zwischenentscheide sind selbständig anfechtbar. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist nicht mehr möglich (sog. Präklusion, Art. 237 Abs. 2 ZPO)

Was ist von den Zwischenentscheiden  gem. ZPO abzugrenzen?

Die prozessleitenden Verfügungen und die anderen Entscheide gemäss Art. 319 lit. b ZPO, welche die verfahrensleitende
Person oder die Gerichtskammer auf Grund der richterlichen Prozessleitung trifft. Dazu gehören namentlich die Beweisverfügung oder der Beweisbeschluss, Fristansetzungen, Sistierungen etc. Bei den «anderen Entscheiden» handelt es sich um qualifizierte prozessleitende Verfügungen, für welche das kantonale Recht die Zuständigkeit der Gerichtskammer statt der verfahrensleitenden Person vorsehen kann (aber nicht muss).

Inwiefern unterscheidet sich der Begriff des Zwischenentscheids gem. ZPO von jenem des BGG?

Zu den Zwischenentscheiden nach BGG  93 gehören auch die prozessleitenden Verfügungen, wohingegen keine Zwischenentscheide nach ZPO darstellen

Welche Entscheide müssen immer begründet werden?

Entscheide, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 239 Abs. 3 ZPO), d.h. für die Entscheide einziger kantonaler Instanzen (Art. 5–8 ZPO) sowie der kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Diese müssen schriftlich begründet werden (Art. 112 Abs. 1 BGG; Art. 318 Abs. 2, 327 Abs. 3 ZPO). Dies schliesst eine vorgängige Eröffnung durch Zustellung des Dispositivs nicht aus.

Darf die schriftliche Begründung von der kurzen mündlichen Begründung gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO abweichen?

Ja (BGE 138 V 154, 157 E. 2.4.)

Sind bedingte Urteile möglich?

  • Ja (Art. 342 ZPO).
  • Bsp: Bedingt ist das Urteil, das der klagenden Partei die verlangte Leistung Zug um Zug gegen die Erbringung
    einer bestimmten Gegenleistung zuspricht (vgl. Art. 82 OR). Die klagende Partei braucht die Verurteilung der beklagten Partei zur Leistung Zug um Zug nicht zu verlangen, das Gericht erlässt einen entsprechenden Entscheid auf Einrede der beklagten Partei nach Art. 82 OR (BGE 127 III 200).

Nenne die Urteilssurrogate

ZPO 241

  • Klageanerkennung,
  • Klagerückzug und
  • gerichtlichen Vergleich

Welche Wirkung hat der Abschreibungsbeschluss nach ZPO 241?

Der Abschreibungsbeschluss hat – mit Ausnahme des Kostenentscheids – rein deklaratorische Wirkung36, insbes.
als Nachweis im Hinblick auf die Vollstreckung (BGE 141 III 489, 494 E. 9.3) insb. als Nachweis im Hinblick auf die Vollstreckung (BGE 141 III 489, 494 E. 9.3.)

Sind Klagerückzug und Klageanerkennung unbeschränkt zulässig (ZPO 241)?

  • Klagerückzug: Ja
  • Klageanerkennung: in bestimmten Fällen durch die mangelnde Dispositionsbefugnis des Beklagten über den strittigen Anspruch ausgeschlossen (z.B. bei Kinderbelangen). Die in Verletzung der Offizialmaxime erklärte Klageanerkennung ist daher wirkungslos und unbeachtlich, sodass der Prozess seinen Fortgang nimmt

Welche Wirkung entfaltet die Klageanerkennung?

  • die gleiche Wirkung wie das die Klage gutheissende Urteil und bewirkt demnach materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.
  • In der Schuldbetreibung berechtigt die Klageanerkennung zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 SchKG). Formeller Rechtsöffnungstitel ist dann die Bescheinigung des Gerichts, dass die Klage anerkannt wurde.

Welche Wirkung kommt dem Klagerückzug zu?

  • im Allgemeinen die gleiche Rechtskraftwirkung wie dem Sachurteil, das die Klage abweist.
  • Auf die erneut eingereichte Klage darf das Gericht nicht mehr eintreten, weil res iudicata vorliegt (Art. 65 ZPO) (BGE 141 III 376, 379 E. 3.3.2; 140 III 159, 164 E. 4.2.2; 118 II 483 ff.).  Dies gilt grundsätzlich auch in denjenigen Fällen, in denen ein Entscheid im summarischen Verfahren nur beschränkte materielle Rechtskraft hat (BGE 141 III 376, 382 E. 3.4).
  • Nach Ansicht des Bundesgerichts (BGE 141 III 376, 379 E. 3.3.2; 140 III 159, 164 E. 4.2.2.) und der Prozessrechtsliteratur bewirkt der Klagerückzug den Verlust des materiell-rechtlichen Anspruchs, während in der materiell-rechtlichen Literatur zuweilen die Auffassung vertreten wird, es verbleibe eine Naturalobligation.

In welchen Fällen kann die Klage zurückgezogen und ohne Rechtsverlust neu eingereicht werden?

  • Die Rechtskraftwirkung des Klagerückzugs setzt nur dann ein, wenn das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat (Art. 65 ZPO). 
  • Die Klage kann ohne Rechtskraftwirkung jederzeit mit Einwilligung der Gegenpartei zurückgezogen werden (Art. 65 ZPO, Art. 27 BZP).
  • Klagerückzug "angebrachterweise": Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, z.B. bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 ZPO), braucht die klagende Partei nicht die gerichtliche Entscheidung abzuwarten, sondern kann von sich aus die Klage zwecks Verbesserung des Mangels unter Vorbehalt ihrer späterer Wiedereinbringung (angebrachtermassen) zurückziehen (vgl. Art. 73 Abs. 3 BZP). Hingegen ist der Klagerückzug «angebrachtermassen wegen fehlender Aktivlegitimation» als gewöhnlicher Klagerückzug zu betrachten. Die klagende Partei kann jedoch nach späterer Erlangung ihrer Aktivlegitimation ihre Klage neu beurteilen lassen, weil es hier an der für die materielle  Rechtskraft erforderlichen Identität des Streitgegenstandes fehlt. Ob die Voraussetzungen für einen angebrachtermassen erklärten Rückzug gegeben sind, wird im späteren Prozess bei Behandlung der wiedereingebrachten Klage entschieden. Kommt das Gericht zum Schluss, dass im ersten Prozess kein Mangel vorlag, der ein Sachurteil, d.h. Gutheissung oder Abweisung der Klage ausgeschlossen hätte, so kommt der Rückzugserklärung die normale Rechtskraftwirkung zu, und es wird auf die neue Klage nicht eingetreten.
  • Mit dem Klagerückzug «zur Zeit» bringt die klagende Partei zum Ausdruck, dass sie die Klage nur mangels Fälligkeit zurückzieht, ohne ihren Anspruch gänzlich preiszugeben. Sie kann ihre Klage in einem neuen Prozess beurteilen lassen, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Rückzugs der Klage nachweisbar noch nicht fällig
    war und ohne Rückzug die erste Klage «zur Zeit» abgewiesen worden wäre. Auch hier wird erst im späteren Prozess bei Behandlung der wiedereingebrachten Klage entschieden, ob die Voraussetzungen für einen Klagerückzug «zur Zeit» gegeben waren.
  • Da bei Arrestentscheiden (Art. 272 SchKG) nach Abweisung eines Gesuchs eine Neueinreichung mit einer veränderten, um neue Tatsachen und Beweismittel ergänzten Begründung möglich ist (BGE 138 III 382, 385 E. 3.2.2.), kann das erste unvollständige Gesuch ohne Rechtskraftwirkung zurückgezogen werden.

Was ist ein gerichtlicher Vergleich?

Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) ist ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem sich die Parteien zur Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben einigen (BGer. 4C_268/2005 E. 2.1; BGE 130 III 49, 51)

Inwiefern weist der gerichtliche Vergleich eine doppelte Natur auf?

Er ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einerseits privatrechtlicher Vertrag und andererseits prozessuale Vereinbarung, untersteht demnach teils den Vorschriften des Obligationenrechts, teils denjenigen des Zivilprozessrechts.

Inwiefern unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich vom aussergerichtlichen Vergleich?

  • Der aussergerichtliche Vergleich stellt einen privatrechtlichen Innominatkontrakt dar (BGE 100 II 144 f.; 95 II 424.)
  • Er führt nur mittelbar zur Prozesserledigung, wenn sich die klagende Partei verpflichtet, ihre bereits eingereichte Klage zurückzuziehen. In diesem Fall muss dem aussergerichtlichen Vergleich novatorische Wirkung beigemessen werden, sodass die klagende Partei bei Nichterfüllung der ihr vergleichsweise zugesicherten Leistung für diese, unbeschadet des erfolgten Klagerückzugs, eine neue Klage einreichen kann.

Nach welchem Recht bestimmt sich die Form eines gerichtlichen Vergleichs?

  • nach dem Zivilprozessrecht
  • Bsp.: Ein gerichtlicher Vergleich über die Übertragung von Eigentum an einem Grundstück bedarf daher trotz Art. 657 Abs. 1 ZGB (vgl. auch Art. 656 Abs. 2, 665 Abs. 1 und 963 Abs. 2 ZGB) keiner öffentlichen Beurkundung, da er einem richterlichen Urteil gleichgestellt ist. Gleiches gilt für die Scheidungskonvention nach Art. 279 Abs. 2 ZPO.

Wie wird ein Vergleich ausgelegt?

Zunächst ist massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Kann ein wirklicher Wille nicht eruiert werden, so sind das Verhalten und die Erklärung der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen und der Vertrag ist allenfalls nach dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen.

Kann ein gerichtlicher Vergleich angefochten wrden? Wenn ja, wie?

  • Der gerichtliche Vergleich kann wegen Rechts- und Sittenwidrigkeit nichtig sein (Art. 20 OR).
  • Ferner unterliegt er der Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) in der Person eines der Vertragsschliessenden.
  • Eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums  (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) ist indessen ausgeschlossen, wenn sich der
  • Irrtum auf einen ungewissen oder umstrittenen Sachverhalt bezieht, der Anlass zum Vergleichsabschluss gab («caput controversum»), denn der Vergleich bezweckt gerade, die aus der unterschiedlichen Beurteilung des Sachverhalts entstandenen Streitfragen zu beseitigen