ZPO II

meine Karten

meine Karten


Fichier Détails

Cartes-fiches 451
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 03.12.2019 / 16.04.2023
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20191203_zpo_ii
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20191203_zpo_ii/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Unter welchen Voraussetzungen ist eine nachträgliche Abänderung von Eheschutzmassnahme oder von vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren, die jeweiols auf einer Vereinbarung der Ehegatten beruhen möglich?

  • Es gelten für eine nachträgliche Anpassung dieselben Einschränkungen wie bei Scheidungskonventionen.
  • Eine Anpassung ist nur möglich, wenn die geltend gemachte erhebliche tatsächliche Änderung der Verhältnisse Teile des Sachverhaltes betrifft, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden, nicht aber Teile, über welche Uneinigkeit oder Unsicherheit bestand, welche die Parteien vergleichsweise beilegen wollten (das
    sog. caput controversum) (BGE 142 III 518)

Was umfassen die Scheidungsfolgen gem. ZPO 279 (Genehmigung der Vereinbarung)? Was nicht?

  • umfasst vornehmlich
    • den Unterhalt der beiden Parteien,
    • die güterrechtliche Auseinandersetzung,
    • die Zuteilung der Wohnung, die berufliche Vorsorge
  • aber nicht die Belange der Kinder (Zuteilung, Unterhalt etc.), da die Eltern über diese Punkte nicht frei verfügen und daher dem Gericht nur gemeinsame Anträge stellen können

Wann genehmigt das Gericht eine Scheidungskonvention?

wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung, d.h. in Kenntnis ihrer Tragweite, abgeschlossen haben und dass die Vereinbarung (besonders im Hinblick auf ihre spätere Vollstreckung) klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (ZPO 279 I). Das letzte Erfordernis bedarf einer offenen Inhaltskontrolle (BGE 121 III 393 ff., umstritten)

Was meint im Scheidungsverfahren 'Einheit des Entscheids' (ZPO 283 I)?

  • Mit der Scheidung der Ehe soll das Gericht gleichzeitig auch über die Folgen der Scheidung befinden.
  • Dies schliesst aber einen Teilentscheid (vorab) über den Scheidungspunkt nicht aus. Ist der Scheidungsanspruch – namentlich nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist – ausgewiesen und kann sich das Scheidungsverfahren hinsichtlich der Beurteilung der Scheidungsnebenfolgen aber in die Länge ziehen, so sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wenn eine der Parteien eine neue Ehe eingehen möchte.

Welche RM stehen gegen den erstinstanzlichen Entscheid im Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren offen?

  • Entscheid, der auf Scheidung der Ehe lautet
  • Entscheid, mit welchem das gemeinesame Scheidungsbegehren abgewiesen wird sowie der Entscheid über die streitigen Scheidungsfolgen
  • genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

  • Diesen kann jede Partei mit Berufung anfechten, aber nur wegen Willensmängeln (Art. 289 ZPO), da er ähnlich einem gerichtlichen Vergleich im Wesentlichen auf dem übereinstimmenden Antrag der Ehegatten beruht.
  • Sie unterliegen der Berufung, bei vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen freilich nur, wenn der
    Streitwert von CHF 10 000.– erreicht wird (Art. 308 Abs. 2 ZPO), sofern einzig vermögensrechtliche Ansprüche, d.h. Unterhaltsansprüche des Ehegatten und der Kinder sowie güterrechtliche Ansprüche streitig sind.
  • Sie ist ist  (ggf. unter Beachtung der Streitwertgrenze von CHF 10 000.–) berufungsfähig, solange die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Im Rahmen der Berufung oder der Beschwerde können die Parteien insbesondere Willensmängel vorbringen oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO rügen. Sind im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zugelassen, so kann namentlich geltend gemacht werden, dass sich die Verhältnisse seit
    Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben, sodass die Vereinbarung (nun) offensichtlich unangemessen erscheint

Welches RM kann nach Rechtskraft des Scheidungsurteils hinsichtlich der Scheidungskonvention erhoben werden? Was kann geltend gemacht werden?

  • Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils können Willensmängel hinsichtlich der Scheidungskonvention mittels Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) geltend gemacht werden. Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden (Art. 129 ZGB). Dabei handelt es sich freilich um kein Rechtsmittel

Kann der beklagten Partei nach eingereichter Scheidungsklage zunächst Frist für eine Klageantwort gegeben werden, bevor zur Einigungsverhandlung vorgeladen wird (ZPO 291 I)?

Nein, das ist unzulässig (BGE 138 III 366 E. 3.3.2.)

Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtskärftig entschiedener Entscheid über die Scheidungsfolgen abgeändert werden?

Art. 284 Abs. 1 ZPO verweist hinsichtlich der Voraussetzungen und der sachlichen Zuständigkeit auf die einschlägigen Artikel 124e Abs. 2 (Vorsorgeausgleich im internationalen Verhältnis) , Art. 129 (nacheheliche Unterhalt bei veränderten Verhältnissen)  und Art. 134 ZGB (Neuregelung der Kinderbelange bei wesentlichen Veränderungen)

Welchen Maximen unterstehen die Prozesse um Kinderbelange

Gem. ZPO 296 I und III der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime

Welche Verfahrensart gilt für Kinderbelange bei selbständigen Klagen?

das vereinfachte Verfahren (ZPO 295)

Entfällt das Schlichtungsverfahren bei selbständigen Klagen  betreffend Kinderbelange?

  • Nein, Kindsunterhaltsklagen muss ein Schlichtungsverfahren vorgehen
  • es entfällt, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindessschutzbehörde angerufen hat (Art. 198 lit. bbis ZPO mit Verweis auf Art. 298b und 298d ZGB).

Ab welchem Alter wird das Kind angehört?

Nicht vor dem 6. Altersjahr, spätestens mit 12 Jahren

In welchen Verfahren finden Kindesunterhaltsprozesse bei verheirateten Eltern statt?

  • Eheschutzverfahrens (Art. 176 ZGB)
  • vorsorglichen Mass|nahmeverfahrens (Art. 276 ZPO)
  • Scheidungsverfahrens (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) oder
  • Abänderungsverfahrens (Art. 134 Abs. 2 bzw. Art. 179 Abs. 1 i. V. m. Art. 286 ZGB sowie Art. 276 i. V. m. Art. 268 ZPO) 

Nenne Synonyme für vorsorgliche Massnahmen

 

  • vorsorgliche Verfügung
  • provisorische Verfügung
  • einstweilige Massnahmen

Was bezwecken vorsorgliche Massnahmen?

vorläufigen Rechtsschutz, sei es durch Sicherung der zukünftigen Zwangsvollstreckung, sei es durch vorläufige Vollstreckung des streitigen Anspruchs, sei es durch Erhaltung des derzeitigen Rechtszustands

Wann können vorsorgliche Massnahmen in zeitlicher Hinsicht geltend gemacht werden?

vor Einreichung einer Klage in der Hauptsache oder nach deren Rechtshängigkeit

Inwiefern unterscheiden sich vorsorgliche Massnahmen, die vor Einreichung einer Klage in der Hauptsache von denen, die nach deren Rechtshängigkeit verlangt werden?

  • Massnahmen vor Einreichen einer Klage:
    • eigener Gerichtsstand (Art. 13 ZPO)
    • Klage muss prosequiert werden (Art. 263 ZPO)

Können Geldforderungen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen gesichert werden?

  • Nein! 
  • Die Sicherung von Geldforderungen und Forderungen auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) wird abschliessend durch das SchKG geregelt (insbesondere Arrest, Art. 272 ff. SchKG; provisorische Pfändung und Güterverzeichnis, Art. 83 Abs. 1 SchKG) [BGE 108 II 182]

Was bezweckt die vorsorgliche Beweisführung?

die vorsorgliche Feststellung von Tatsachen und nicht vorläufigen Schutz des behaupteten Rechts

Nenne die Voraussetzung zur Geltendmachung einer vorsorglichen Massnahme nach ZPO 261

  1. Gegenpartei muss Anspruch der gesuchstellenden Partei verletzt haben oder Verletzung ist ernsthaft zu befürchten (ZPO 261 I lit. a)
  2. drohender Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO).
    • materieller oder immaterieller (insbesondere Persönlichkeitsverletzungen) Natur
    • Mit dem Eintritt des Nachteils muss ernsthaft gerechnet werden. Ist er bereits eingetreten, so ist erforderlich, dass noch weitere Schädigungen zu befürchten sind. Bei der Nachteilsprognose ist der Nachteil der
      gesuchstellenden Partei, bei Nichtanordnung der Massnahme den Anspruch nicht durchsetzen zu können, gegenüber dem Nachteil der Gegenpartei, bei Anordnung der Massnahme in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt zu werden, abzuwägen.
  3. zeitliche Dringlichkeit
    • Die Ersetzbarkeit des Nachteils durch Geld ändert nichts an der Dringlichkeit, wenn der Anspruch der gesuchstellenden Partei auf Realerfüllung gerichtet ist. Lässt sich das gleiche Ziel durch das richterliche
      Endurteil erreichen, so fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit.
    • nicht gegeben, bei langem Zuwarten mit Gesuch
  4. Verhältnismässigkeit
    • je dringlicher, umso eher rechtfertigt sich Eingriff in die Rechte der Gegenpartei
    • nicht weiter gehen, als zum vorläufigen Schutz des behaupteten Anspruchs
    • nicht zu erlassen, wenn Gegenpartei SIcherheit anbieten (ZPO 261 II)
    • Leubsdorf-Formel: Die Massnahme ist zu erlassen, wenn der drohende Schaden des Gesuchstellers multipliziert
      mit seinen Prozesschancen grösser ist als der Schaden des Gesuchsgegners bei Erlass der Verfügung multipliziert mit seinen Prozesschancen, wobei die Prozesschancen des Gesuchstellers mindestens 50% betragen müssen. Durch Anordnung einer durch den Gesuchsteller zu leistenden Sicherheit (Art. 264 Abs. 1 ZPO; unten Rz 41) können die vorstehenden Parameter verschoben werden.

Zwischen welchen Arten von vorsorglichenMassnahmen nach ZPO 261 unterscheidet die Lehre?

  • Sicherungsmassnahmen
  • Leistungsmassnahmen
  • Regelungsmassnahmen

Nenne Beispiele für Sicherungsmassnahmen i.S.v. ZPO 261

  • das Verbot (Art. 262 lit. a ZPO), über den Streitgegenstand zu verfügen,
  • die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB,
  • das Verbot an die Aktiengesellschaft, den angefochtenen Generalversammlungsbeschluss zu vollziehen,
  • die Anweisung an das Handelsregisteramt, eine Anmeldung nicht einzutragen (Art. 262 lit. c ZPO),
  • die Anordnung der Hinterlegung einer Sache bei Gericht,
  • Zahlungsverbote (Pra. 2003, S. 179) etc.
  • an das Grundbuchamt, eine Verfügungsbeschränkung einzutragen,
  • an das Handelsregisteramt, gewisse Eintragungen vorzunehmen oder vorsorglich davon Abstand zu nehmen,
  • an eine Bank, eine Auszahlung an eine Drittperson vorzunehmen.
  • Das Gericht kann auch anordnen, eine bestimmte Sachleistung zu erbringen, z.B. einen Gegenstand beim Gericht zu hinterlegen oder ihn ordnungsgemäss zu unterhalten.

Wann sind nach BGer vorsorgliche Massnahmen ausgeschlossen?

  • wenn sie ein endgültiges Urteil über den zu schützenden Anspruch wie die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR darstellen
  • BGer untersagt nur Massnahmen, welche definitiv den Anspruch in Zusammenhang mit Auskunftsbegehren regeln: Wenn ein Gesuchsteller im Zuge der Rechenschaftsablegung vorsorglich Informationen erhält, hat er diese für alle Zeit, auch wenn die Massnahme wieder aufgehoben wird. Ist es indes für den Gesuchsteller erforderlich, dass die Informationen zu einem bestimmten Zeitraum vorliegen und können diese Informationen auf Grund der Dauer eines ordentlichen Prozesses nicht rechtzeitig beigebracht werden, muss es weiterhin zulässig sein, sie mittels einer vorsorglichen Massnahme zu erhalten

Wann ist als vorsorgliche Massnahme die vorläufige Anordnung zur Leistung einer Geldzahlung möglich?

Nach ZPO 262 lit. d nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen: wenn die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden ist und die Vaterschaft glaubhaft gemacht wurde (Art. 303 Abs. 2 ZPO), bei Unterhaltsleistungen während des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) sowie in Streitigkeiten nach dem
Kernenergiehaftpflichtgesetz (Art. 28 KHG).

Was bezwecken Regelungsmassnahmen i.S.v. ZPO 261?

Regelungsmassnahmen dienen der vorläufigen Regelung eines Dauerrechtsverhältnisses, das vom Prozess nur mittelbar berührt wird. Hauptanwendungsfälle sind die Regelung des Getrenntlebens, der Zuweisung der Wohnung, der Zuteilung der Kinder, des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge im Scheidungsprozess (Art. 276 ZPO), Massnahmen bei Klagen auf Auflösung einer Kollektivgesellschaft (Art. 574 Abs. 3 OR), Regelung der Verhältnisse während des Gerichtsverfahrens bei Streitigkeiten aus Mietverhältnissen (Art. 270e lit. b OR)

Sind Eheschutzmassnahmen vorsorgliche Massnahmen?

  • Nach BGer vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO,  womit eine dagegen erhobene Berufung keine aufschiebende Wirkung hat (BGE 137 III 475, 477 E. 4.1). Diese Massnahmen (Zuteilung der Wohnung und der Kinder, Anordnung von Unterhaltsbeiträgen etc.) müssen sofort vollstreckbar sein.
  • Ansonsten sind Eheschutzmassnahmen keine vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO, sie müssen namentlich nicht prosequiert werden. Demzufolge gibt es auch keinen Hauptprozess, in dem sie mit Rückwirkung wieder aufgehoben werden können.
  • Daher unterstellt sie das Gesetz als definitive Entscheide in Art. 271 ZPO separat dem summarischen Verfahren, was nicht erforderlich wäre, wenn sie vorsorgliche Massnahmen wären.

Welchem Verfahren unterliegen vorsorgliche Massnahmen i.S.v. ZPO 261? Findet zuvor ein Schlichtungsverfahren statt?

dem summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. a ZPO)

Welches Beweissmass gilt im sVerfahren um vorsorgliche Massnahmen?

Im Gegensatz zum ordentlichen Summarverfahren muss die gesuchstellende Partei die tatsächlichen Voraussetzungen hier bloss glaubhaft machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Selbiges gilt für Gesuchsgegner.

Definiere Glaubhaftmachen

mehr als behaupten und weniger als beweisen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen könnte (BGE 130 III 321, 325.). 

Welche Beweise muss der Gesuchsteller im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen (ZPO 261) vorbringen?

Die gesuchstellende Partei muss das Gericht von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts überzeugen und hierfür alle Beweise anführen, die ohne Umstände und Zeitverlust abgenommen werden können, d.h. in der Regel nur Urkunden, ausnahmsweise auch Augenschein, aber auch andere Beweismittel (Art. 254 ZPO).

Wird die Gegenpartei vor der Anordnung von vorsorlgichen Massnahmen (ZPO 261) angehört?

  • Grundsätzlich ja (Art. 253 ZPO)
  • Bei besonderer Dringlichkeit, wo nicht bis zur mündlichen Verhandlung oder der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei zugewartet werden darf, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei durch eine sog. superprovisorische Massnahme anordnen (ZPO 265). Der Entscheid bei superprov. Massnahmen kann ohne schriftliche Begründung eröffnet werden (ZPO 239 I). Mit der Anordnung lädt es die Parteien zur Verhandlung ein oder setzt Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme (ZPO 265).

Kann die angeordnete superprovisorische Massnahme mit einiem RM angefochten werden?

  • niein, sie kann erst nach dem Bestätigungsentscheid mit einem Rechtsmittel an eine obere Instanz weitergezogen werden.
  • auch dann, wenn das Gericht die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ablehnt und der Gegenpartei Gelegenheit gibt, zum Gesuch Stellung zunehmen;
  • ausnahmsweise anfechtbar sind die superprovisorische Einstellung der Betreibung nach Zustellung der Konkursandrohung gem. Art. 85a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und die Verweigerung der superprovisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (BGE 140 III 289, 290 E. 1.1.).

Wann muss das Massnahmegericht einen definitiven Kostenentscheid eröffnen?

  • wenn es mangels rechtzeitiger Prosekution (BGer. 5A_78/2018 E. 2.3.1: dann Kostenauferlegung auf den Gesuchsteller) oder aus anderen Gründen (z.B. wenn ausnahmsweise keine Frist zur Prosekution angesetzt wird) nicht zum Hauptprozess kommt.
  • ebenso wenn das Gesuch abgelehnt wird

Wo sieht das Gesetz im summarischen Verfahren einen definitiven Entscheid vor?

Nur bei Rechtsschutz in klaren Fällen (ZPO 257)

Welches Gericht ist bei Anrodnung von vorsorglichen Massnahmen für deren Vollstreckung zuständig? Muss die Partei um Vollstreckung ersuchen?

  • ZPO 267: Jenes, das die vosorgliche Massnahme anordnet.
  • nein, Vollstreckung erfolgt bei Anordnung von vorsorglichen Massnahmen von Amtes wegen

Welches RM kann gegen den erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen erhoben werden?

  • Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
  • Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).
  • In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ein Streitwert von CHF 10 000.– erforderlich (Art. 308 Abs. 2 ZPO). --> sonst Beschwerde (ZPO 319 lit. a)
  • Selbständig anfechtbar sind nicht nur vorsorgliche Massnahmen, die vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache, sondern auch diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt erlassen worden sind. Nicht mit Berufung
    angefochten werden können vorsorgliche Massnahmen in Angelegenheiten, die, wäre über sie in einem Endentscheid entschieden worden, ihrerseits nicht der Berufung unterliegen würden

Wann liegt ein Endentscheid i.S.v. BGG 90 bei Massnahmen?

Ein Endentscheid liegt vor bei Massnahmen, die vor Rechtshängigkeit der Klage angeordnet werden, oder soweit die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Prozesses endgültig Rechte und Pflichten begründen.

Was kann mit der Beschwerde gegen vorsorglichen Massnahmen vor BGer gerügt werden?

nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG).

Wann setzt das Gericht dem Gesuchsteller eine Klagefrist im Verfahren um provisorische Massnahmen an?

  • Wenn das Gesuch vor einem rechtshängigen Prozess gestellt wurde, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO; Prosekution = Weiterverfolgung).
  • Eine Klagefrist ist auch zu setzen, wenn das Gericht von einer vorsorglichen Massnahme absieht, weil die Gegenpartei angemessene Sicherheit geleistet hat (Art. 261 Abs. 2 ZPO), ansonsten die Sicherheit auf unbestimmte Zeit blockiert bleiben könnte.

Findet Bei Erhebung der Prosekutionsklage zunächst eine Schlichtungsverhandlung statt?

Nein, ZPO 198 lit. h