ZPO II
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Kartei Details
Karten | 451 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 03.12.2019 / 16.04.2023 |
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Ist die Widerklage im Schlichtungsverfahren möglich?
Ja (vgl. Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
Wird im Schlichtungsverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen?
- Nein (ZPO 113 I)
- Gem. BGer darf nach Klageeinleitung (erstinstanzliches Gericht) eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren zugsprochen werden (BGE 141 III 20)
Beträgt die Frist zur Klageeinleitung nach Eröffnung der Klagebewilligung immer drei Monate (ZPO 208 IV)?
- Nein, Verkürzung möglich (Verlängeurng nicht!)!
- Die Verkürzung der Frist gilt nach neuerer Auffassung des Bundesgerichts nur für Fristen prozessualer Natur (wie für die Arrestprosequierungsklage, Art. 279 SchKG), nicht aber für materiell-rechtliche kürzere Klagefristen, wie bei der Anfechtung eines Vereinsbeschlusses (Art. 75 ZPO) oder eines Generalversammlungsbeschlusses einer AG (Art. 706a Abs. 1 OR)
- aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage (Art. 209 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
Läuft die Klagefrist nach Erteilung der Klagebewilligung während den Gerichtsferien (ZPO 145 I)?
Nein, da mit Klagebewilligung Schlichtungsverfahren ein Ende genommen hat, d.h. Gerichtsferien gelten auch für Klagefrist nach Schlichtungsversuch
Entfaltet das Erlöschen der Klagebewilligung Rechtskraft?
Nein; Der klagenden Partei steht es jedoch nach Erlöschen der Klagebewilligung jederzeit frei, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen; das Erlöschen der Bewilligung entfaltet keine materielle Rechtskraft
Zur Klage an welchem Gerichtsstand ermächtigt die Klagebewilligung?
Nur zur Klage am Orte der Schlichtungsbehörde, auch wenn andernorts noch ein alternativer Gerichtsstand zur Verfügung stehen würde. Möchte der Kläger an einem anderen Orte klagen, so hat er das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen (ohne Rechtskraftwirkung). Dies ist auch nach Ausstellung der Klagebewilligung möglich.
Kann die Erteilung der Klagebewilligung angefochten werden?
Nein, kein RM gegeben! Einzig die von der Schlichtungsbehörde festgesetzten Kosten können mit Beschwerde
beim oberen kantonalen Gericht angefochten werden (BGE 141 III 159, 163 E. 2.1; 140 III 227, 229 E. 3.1; BGer. 4D_68/2013 E. 3.)
Wann ist eine eröffnete Klagebewilligung ungültig?
- Wenn sie von der offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erlassen wird
- wenn die Klägerin zur Schlichtungsverhandlung nicht persönlich erschienen ist
- 4A_416/2019 (s. Swissblawg): Den Kläger trifft eine Teilnahmepflicht, möchte er eine Klagebewilligung erwirken, selbst wenn der Beklagte erklärt, er werde an der Schlichtungsverhandlung nicht erscheinen. Ansonsten gilt das Schichtungsgesuch als zurückgezogen.
- wenn bei Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde
Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung muss sodann im nachfolgenden Gerichtsverfahren von
Amtes wegen geprüft werden
Steht ein Rechtsmittel gegen den Urteilsvorschlag offen?
- Der Urteilsvorschlag kann innet 20 Tagen nach Eröffnung abgelehnt werden (ZPO 211 I). Wird nach Ablehnung keine Klage innert der Frist von ZPO 209 IV erhoben, erwächst er in rechtskraft (ZPO 211 III). Dieser rechtskräftige Entscheid kann nicht mehr angefochten werden, dafür wäre die Ablehnung da!
- Möglich ist einzig eine Wiederherstellung der Frist zur Ablehnung gemäss Art. 148 ZPO oder eine Revision gem. Art. 328 ff. ZPO.
Ist die Schlichtungsbehörde verpflichtet einen Entscheid zu fällen, wenn die klagende Partei einen Antrag stellt (ZPO 212 I)?
Nein! Sie wird insbesondere davon absehen, einen Entscheid zu erlassen, wenn dies nicht möglich ist ohne Abnahme von Beweismitteln, die das Verfahren wesentlich verzögern (Art. 203 Abs. 2 ZPO)
Welches RM steht gegen den Entscheid der Schlichtungsbehöre offen?
Beschwerde. (Art. 319 ff. ZPO)
Darf die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die Prozessvoraussetzung nicht erfüllt sind (ZPO 59 II)? Was gilt grundsätzlich?
- möglich, wenn:
- Vorschuss nicht geleistet (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
- Gesuch derart mangelhaft ist, dass die Parteien oder der Streitgegenstand nicht bestimmt werden können, und trotz Hinweis der Behörde keine Verbesserung erfolgt.
- 4A_191/2019 (s. Swissblawg): wenn Schlichtungsbehörde offensichtlich sachlich unzuständig ist
- 4A_400/2019, zitat Swissblawg: "Die Schlichtungsbehörde könne, so das Bundesgericht, wenn die beklagte Partei keine Einrede der Unzuständigkeit erhebe, nur dann auf örtliche Unzuständigkeit und damit Nichteintreten erkennen, sofern kumulativ (i.) diese örtliche Unzuständigkeit offensichtlich und (ii.) eine Einlassung gemäss Art. 18 ZPO ausgeschlossen sei, weil ein zwingender oder teilzwingender Gerichtsstand anwendbar sei."
- Grundsätzlich:
- Es ist nicht Sache der Schlichtungsbehörde, über Eintretensvoraussetzungen materiell zu entscheiden und Nichteintretensentscheide zu fällen.
- Schlichtungsbehörde hat klagende Partei auf Mangel hinzuweisen, um Möglichkeit des Rückzugs zu geben.
- Wird darauf von der klagenden Partei die Durchführung der Schlichtungsverhandlung verlangt, so hat diese grundsätzlich zu erfolgen, und es ist eine Klagebewilligung auszustellen (BGer. 4A_592/2013 E. 3.1.).
- Der Entscheid über deren Gültigkeit obliegt dann dem Gericht.
- Ein Nichteintretensentscheid ist jedoch möglich, wenn die klagende Partei einen Antrag auf Entscheidung (Art. 212 ZPO) gestellt hat und bei einem Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO).
Welche Stellung hat der Mediator in der Mediation (ZPO 213 ff.)?
Er hat eine horizontale Stellung, er moderiert nur und schlägt selbst keine Lösung vor. Die Parteien erarbeiten die Lösung im direkten Gespräch selbst.
In welchen Verfahrensstadien kann sich im ordentlichen Verfahren eine Partei unbeschränkt zu neuen Tatsachen und Beweismitteln äussern?
ein erstes Mal im ersten Schriftenwechsel und ein zweites Mal im zweiten Schriftenwechsel, in einer Instruktionsverhandlung oder – wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung zu diesem Zweck durchgeführt wurde – zu Beginn der Hauptverhandlung (vgl. ZPO 229)
Kann das Gericht von sich aus auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten, weil es sie für unnötig hält (ZPO 233)?
Nein! (BGE 140 III 450 E. 3.2.)
Erfolgt die gerichtliche Zurückweisung von unzulässigen Noven durch prozessleitende Verfügung?
NEIN! In der ZPO nicht vorgesehen. Über die Zulassung der Noven entscheidet das Gericht im Rahmen der Entscheidberatung und nicht das prozessleitende Gerichtsmitglied.
Im vereinfachten Verfahren muss die Klage keine Begründung enthalten (ZPO 244 III). Was ist hinsichtlich Tatsachen und Beweismittel zu beachten, wenn die Klage in Materien, welche nicht dem sozialen Untersuchungsgrundsatz unterliegen, eine Begründung enthält? Was wird zur "Entschärfung" vielfach in der Praxis gemacht?
- zu beachten: die begründete Klage und die Stellungnahme bilden den ersten Schriftenwechsel (BGE 140 III 450 E. 3.1.), somit die erste von zwei Gelegenheiten, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
- vielfache Praxis: Es wird eine rudimentäre Begründung eingereicht, die nur wenige Sätze enthält. Darin kann in aller Regel noch keine Begründung gesehen werden, welche den Anforderungen an eine Klagebegründung im Sinne von Art. 221 genügt. Grundsätzlich ist diesfalls nach Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzugehen, d.h. Zustellung der Klage, welche "keine" Begründung" enthält, an den Beklagten und gleichzeitige Vorladung zur Verhandlung.
Können die Parteien im vereinfachten Verfahren auf die Durchführung der Verhandlung verzichten?
Ja (BGE 140 III 450 E. 3.2; BGer. 4A_680/2014 E. 3.4; 5A_429/2017 E. 2.2),sogar konkludent.
Kann das Gericht im vereinfachten Verfahren erklären, bloss gestützt auf die Stellungnahmen einen Entscheid zu fällen?
Sofern die Parteien auf die Durchführung der Verhandlung verzichten, ja. Das Gericht muss den Parteien eine Frist ansetzen, wonach sie die Verhandlung verlangen können.
Kann im summarischen Verfahren Sicherheit für die Parteientschädigung des Gesuchsgegners angeordnet werden?
Mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen, NEIN (ZPO 99 II lit. c)
Ist im summarischen Verfahren eine schriftliche Stellungnahme für das Gericht beachtlich, wenn die Partei aufgefordert wurde, bloss mündlich Stellung zu nehmen?
Ja, aufgrund der Waffengleichheit
Wird im im summarischen Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung eine Nachfrist angesetzt bei versämter Klageantwort (ZPO 223)? Wie verhält es sich diesbezüglich grundsätzlich im summarischen Verfahren?
NEIN! Ob in den übrigen summarischen Verfahren eine Nachfrist zu setzen ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Die Parteien reichen unaufgeforderte Replik oder Duplik im summarischen Verfahren ein. Dürfen diese Noven enhalten?
Gem. BGer Nein (BGE 144 III 117, 119 E. 2.3.). Die Parteien können von ihrem unbedingten verfassungsmässigen Recht sich zu Äussern (allgemeines Replikrecht) gebrauch machen, doch dürfen diese keine Noven enthalten bzw. sind vorgebrachte Noven unzulässig.
In welchen Angelegenheiten ist der Rechtsschutz in klaren Fällen zulässig?
In allen, die nicht der Offizialmaxime unterliegen.
Wann ist ein Sachverhalt sofort beweisbar i.S.v. ZPO 257 I (Rechtsschutz in klaren Fällen)?
wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Trägt der Gesuchsgegner substanziiert und schlüssig Einwendungen vor, die in tatsächlicher Hinsicht vom Gesuchsteller nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern, so scheitert das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen.
Wann ist die Rechtslage klar i.S.v. ZPO 257 I lit. a (Rechtsschutz in klaren Fällen)? Wann ist sie es nicht?
- klar: wenn sich die Rechtsfolge im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt
- unklar: wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender
Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft
Welche Folge zeitigt die nicht gutheissung der Klage in Rechtschutz in klaren Fällen?
- Das Gericht tritt auf die Klage nicht ein (ZPO 257 III). Der unterlegene Kläger kann Klage im vereinfachten/ordentlichen Verfahren einreichen.
- Bei Neueinreichung innert eines Monats bleibt die Rechtshängigkeit gewahrt (Art. 63 Abs. 2 ZPO).
Wie kann die Gegenpartei erreichen, dass die Abweisung der Klage in Rechtsschutz in klaren Fällen mit materieller Rechtskraft erfolgt?
Widerklage erheben, wonach festzustellen sei, dass der im Gesuch geltend gemachte Anspruch nicht besteht
Wie lange können Tatsachenbehauptungen und Beweisvorbringen sowie neue Rechtsbegehren bei Geltund der Untersuchungsmaxime berücksichtigt werden?
bis zur Urteilsberatung (ZPO 229 III)
Mit welchem RM können Entscheid in Eheschutzsachen angefochten werden?
Berufung (ZPO 308), sofern es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder der Streitwert von CHF 10 000.– erreicht ist.
Entfaltet die Berufung eines Entscheids in Eheschutzsachen eine aufschiebende Wirkung?
Nein; das Bundesgericht stellt Eheschutzentscheide den vorsorglichen Massnahmen nach Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO gleich. Die Berufung hemmt daher die Vollstreckbarkeit der Massnahme grundsätzlich nicht
Können im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden?
- generell umstritten; von BGer bisher offen gelassen
- Über die Möglichkeit von vorsorglichen (und superprovisorischen) Anordnungen in Bezug auf minderjährige
Kinder besteht mit Blick auf Art. 176 Abs. 3 ZGB weitgehend Einigkeit - Möglichkeit von vorsorglichen (und gegebenenfalls auch superprovisorisch angeordneten) Unterhaltsregelungen unumstritten, gem. Lehrbuch zuzulassen
Können im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden?
Ja (Art. 276 Abs. 1 ZPO)
Wo gilt im Scheidungsverfahren die Verhandlungsmaxime?
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und für den nachehelichen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO).
Was hat das Gericht im Scheidungsverfahren zu tun, wenn Unterlagen betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung und nachehelichen Unterhalt fehlen?
Von Amtes wegen fordert es die Parteien auf, diese Urkunden nachzureichen (Art. 277 Abs. 2 ZPO).
Wo gilt im Scheidungsverfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime?
Für die Belange der Kinder und für die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge
Welche Maxime gilt grundsätzlich im Scheidungsverfahren (Ausnahmen vorbehalten!)?
- die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (ZPO 277 III)
- pro memoria: Im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime obliegt dem Gericht lediglich eine verstärkte Fragepflicht. Die Parteien haben wie im ordentlichen Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht gereicht ihnen durch geeignete Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen aufgestellt und die entsprechenden Beweismittel bezeichnet werden. Aber es stellt keine eigenen Ermittlungen an. Soweit die Parteien anwaltlich vertreten sind, hat sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren zurückzuhalten. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Parteien entsprechend eigene Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu offerieren. Das Gericht weist die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Es kann seine Fragepflicht ausüben, um sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen.
Eine Partei erscheint nicht an der Scheidungsverhandlung. Treten Säumnisfolgen ein?
Wird als Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (Art. 164 ZPO)
Welche Instanz ist zuständig, wenn das Scheidungsurteil erst im Dispositiv eröffnet wurde und vorsorgliche Massnahmen erlassen werden sollen?
Wurde das Scheidungsurteil lediglich im Dispositiv eröffnet, muss für einen Weiterzug an die Rechtsmittelinstanz zunächst die schriftliche Begründung verlangt werden. Bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung bleibt die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen bei der ersten Instanz, denn in diesem Verfahrensstand ist noch ungewiss, ob das Rechtsmittel überhaupt erhoben werden wird.
Unter welchen Vss kann eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren oder ein Eheschutzentscheid abgeändert werden?
- wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben oder wenn die tatsächlichen Umstände, welche dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB).
- Veränderungen der Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Eheschutz- oder Massnahmeentscheids voraussehbar waren und darin auch berücksichtigt worden sind, können nicht als Abänderungsgrund geltend gemacht werden