ZPO II

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Kartei Details

Karten 451
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 03.12.2019 / 16.04.2023
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Hat ein Dritter, der zur Mitwirkung verpflichtet Anspruch auf Umtriebsentschädigung?

Nein. Er hat "lediglich" einen Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 160 Abs. 3 ZPO). Dies umfasst den Ersatz von Auslagen und die Entschädigung des Verdienstausfalls

Ist die Liste der zugelassenen Beweismittel nach ZPO 168 abschliessend?

Ja

Was meint Freibeweis und wo gilt er?

  • Kein nummerus clauses der Beweise (im Gegensatz zu ZPO 168), gilt in familienrechtlichen Verfahren, soweit es Kinderbelange betrifft (Art. 168 Abs. 2 ZPO).
    • Als Beweismittel zulässig sind hier daher etwa auch Aufzeichnungen von Befragungen und Gesprächen, die nicht in Form einer Zeugeneinvernahme oder einer Parteibefragung stattgefunden haben.

Definiere Zeuge

Zeugen sind Personen, welche von einer zu beweisenden Tatsache durch eigene Sinneswahrnehmung Kenntnis haben. Beim Zeugen handelt es sich notwendigerweise um eine dritte Person, die nicht Partei ist.

Wann ist eine Kontaktaufnahme des Anwalts mit einem Zeugen gem. BGer zulässig?

  1. Eine Kontaktaufnahme ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (z.B. Einschätzung von Prozessrisiken).
  2. Weiter soll der Anwalt den Zeugen schriftlich um das Gespräch ersuchen und ihn darauf hinweisen, dass das Gespräch freiwillig sei und keine Pflicht zur Aussage bestehe.
  3. Der Anwalt hat sodann seine Interessenlage offenzulegen. Das Gespräch soll wenn möglich in der Anwaltskanzlei stattfinden, gegebenenfalls in Anwesenheit einer Drittperson.

Den Parteien ist es nicht verboten, mit einem Zeugen Kontakt aufzunehmen. Das Berufsrecht für Anwälte gilt für sie nicht. Eine Kontaktaufnahme kann sich aber auch hier nachteilig auf die Würdigung der Zeugenaussage auswirken. Strafrechtliche Schranke bleibt sodann die Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB).

Wie hat die Bestreitung einer Urkunde (ZPO 178) zu erfolgen?

Substanziiiert und und begründete Zweifel an der Echtheit der Urkunde erwecken

Wie wirkt es sich aus, wenn eine Partei ihrer Editionspflicht(ZPO 160 I lit. b) nicht nachkommt?

in aller Regel wird vermutet, dass die Tatsachen, welche die Gegenpartei als in der Urkunde enthalten behauptet, sich tatsächlich zugetragen haben (vgl. Art. 164 ZPO). Der Verweigerung der Herausgabe ist eine damit verbundene Vernichtung oder Entäusserung der Urkunde gleichzustellen.

Wie wirkt es sich aus, wenn ein Dritter ihrer Editionspflicht(ZPO 160 I lit. b) nicht nachkommt?

  • ihm droht die Sanktionen von Art. 167 ZPO.
    • Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- anordnen
    • Strafandrohung nach StGB 292 aussprechen
    • zwangsweise Durchsetzung anordnen
    • Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind
  • Demgegenüber kann die Weigerung eines Dritten, die Urkunde herauszugeben, (in der Regel) nicht dazu führen, dass behauptete Tatsachen als richtig angenommen werden. Dafür macht sich der Dritte der beweispflichtigen Partei gegenüber aber möglicherweise schadenersatzpflichti.

Inwiefern unterscheidet sich die Urkundenedition von materiell-rechtlichen Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftsablegung (vgl. z.B. Art. 170, 607 Abs. 3, 610 Abs. 2 ZGB; Art. 400 Abs. 1, 418k Abs. 2 OR)?

  • Diese können durch entsprechende Rechtsbegehren (und nicht bloss durch Beweisanträge) geltend gemacht werden.
  • Der Entscheid über das Vorgehen ist Teil der Prozesstaktik.
  • So mag etwa eine Stufenklage angezeigt sein, mit einer Klage auf Auskunft in einem ersten und einer Klage auf Schadenersatz in einem zweiten Schritt, wenn gestützt auf die der klagenden Partei zur Verfügung stehende Dokumentation völlig offen ist, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. 
  • Demgegenüber mag das Vorgehen über ein Editionsbegehren gewählt werden, wenn der Inhalt des betreffenden Dokuments bekannt ist.
  • In der Praxis findet sich regelmässig auch ein paralleles Vorgehen, d.h., es wird gleichzeitig auf Auskunft geklagt und um Edition ersucht, um sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

Wie hat eine Partei vorzugehen, um einen Gutachter abzulehnen?

sinngemäss das Verfahren von Art. 49 f. ZPO einhalten, d.h. Ausstandsgesuch stellen

Ist das Gericht an das Ergebnis des Gutachters gebunden?

Nein. Dessen Beurteilung ist Gegenstand der freien Beweiswürdigung. In der Urteilsbegründung muss das Gericht allerdings triftige Gründe angeben (z.B. Widersprüchlichkeit des Gutachtens), weshalb es in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis kommt als der Sachverständige. Andernfalls liegt willkürliche Beweiswürdigung vor (BGE 132 II 257; 101 IV 130 E. 3a; BGer. 5A_478/2013 E. 4; 5A_464/2010).

  • bsp. äussert sich Gutachter widersprüchlich

 

Welche Beweiskraft kommt einem Parteigutachten

Sie sind Parteibehauptungen in tatsächlicher Hinsicht gleichgestellt. Ihr Inhalt muss daher in die Rechtsschrift aufgenommen werden. Ein blosser Verweis auf das Gutachten genügt nicht.

Was ist ein Schiedsgutachten und welche Wirkung kommt diesem zu?

Nach Art. 189 Abs. 1 ZPO können die Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. Dieses bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen. Damit steht es den Parteien frei, vor oder während des Prozesses eine bestimmte Sachverhaltsfrage der Beweiswürdigung durch das Gericht zu entziehen und der Beurteilung durch einen Gutachter zu unterstellen.

Inwiefern unterscheidet sich das Schiedsgutachten (ZPO 189) vom Schiedsverfahren (ZPO 353 ff.)?

  • Das Schiedsgutachten untersteht nicht den Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353 ff. ZPO)
  • Im Grundsatz geht es jedoch darum, dass der Schiedsgutachter über die tatsächliche und das Schiedsgericht (auch) über die rechtliche Würdigung eines strittigen Sachverhalts entscheidet.

Unter welchen Voraussetzungen können die Parteien ein Schiedsgutachten vereinbaren?

  1. Muss der Form der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 2 ZPO entsprechen (Art. 189 Abs. 2 ZPO; im Grundsatz einfache Schriftlichkeit)
  2. das Schiedsgutachten ist nach Art. 189 Abs. 3 ZPO für das Gericht nur verbindlich, wenn sich dieses auf ein Rechtsverhältnis bezieht, über das die Parteien frei verfügen können (lit. a, Dispositionsmaxime)
  3. gegen den Schiedsgutachter kein Ausstandsgrund vorlag (lit. b)
  4. und das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich falsch ist
    (lit. c).

Wie werden die Ausführungen der Parteien ausserhalb des eigentlichen Beweisverfahrens gewertet?

Sie gelten lediglich als Parteibehauptung und haben nicht die Qualität eines Beweismittels

Haben die Parteien einen Anspruch auf Durchführung einer Beweisaussage (ZPO 192)? Welche Frage stellt sich auch im Bezug auf die Verhandlungsmaxime?

  • Die Parteien können zwar einen entsprechenden Beweisantrag stellen, haben aber keinen Anspruch auf eine über die Parteibefragung hinausgehende Beweisführung 
  • Unklar bleibt insoweit, wie dieses Beweismittel im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime zur Geltung kommt. Namentlich fragt es sich, ob das Gericht bei Antrag auf eine Parteibefragung (oder auch sonst) von sich aus, d.h. von Amtes wegen, eine Beweisaussage anordnen darf oder ob es eines entsprechenden Beweisantrags bedarf, dem das Gericht nur fakultativ nachkommen muss. Gemäss Lehre ist von Zweitem auszugehen.

Wonach richtet sich der Zeitpunkt der Beweiserhebung - das Beweisstadium - sowie der Zeitpunkt, in dem und bis zu dem Beweismittel eingereicht oder Beweise beantragt werden können?

nach den Regeln über die einzelnen Verfahrensarten (vgl. z.B. Art. 226 Abs. 3, 229, 231, 254, 317 und 326 ZPO).

Was enthält die Beweisverfügung (ZPO 154)?

Namentlich die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und die Beweisführungslast

Kann das Gericht auf eine Beweisverfügung verzichten?

gegebenenfalls ja, z.b. bei einfachen Verhältnissen; ABER Wohl a.A. BGer. 4A_108/2017 E. 3.1; zustimmend für ein Summarverfahren BGer. 5A_528/2016 E. 5.1 f.

In welchen Fällen ist die vorsorgliche Beweisführung (ZPO 158) angezeigt?

Sie ist angezeigt, wenn das Beweismittel verloren zu gehen droht oder seine Abnahme erschwert wird, etwa wenn der Zeuge unheilbar erkrankt oder nach Übersee auszuwandern beabsichtigt oder wenn ein umstrittener Werkmangel zur Vermeidung weiteren Schadens bald behoben werden muss.

Daneben bezweckt die vorsorgliche Beweisführung die Vermeidung oder Vereinfachung eines künftigen Prozesses. Sie wird daher auch ohne Gefährdung des Beweises zugelassen, wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an ihr geltend macht (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) z.B. das Interesse an der Einschätzung der Prozesschancen bei unklaren sachverhaltlichen Verhältnissen.

Wann ist ein schutzwürdiges Inreresse für die vorsorgliche Beweisführung glaubhaft gemacht?

Wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft darlegt, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin einräumt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann.

same same HGer ZH:

Eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kann nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab. Der Gesuchsteller, welcher sich auf die genannte Bestimmung stützt, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, macht der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung noch nicht hinreichend glaubhaft.

In welchem Verfahren wird die vorsorgliche Beweisführung durchgeführt?

das summarische Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO (vgl. Art. 248 lit. d ZPO)

Setzt das Gericht nach erfolgter vorsorglicher Beweisführung eine Frist zur Klage an?

NEIN, das darf es auch nicht! 4A_9/2013 E. 5

Wer trägt im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung die Prozesskosten?

  • die gesuchstellende Partei hat – unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptverfahren – die Gerichts- und Parteikosten zu tragen.
  • die Gesuchsgegnerin hat sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung, selbst wenn sie die Abweisung des Gesuchs
    beantragt hat und mit ihrem Antrag nicht durchzudringen vermochte - auch unter dem Vorbehalt der Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hautpverfahrens

Wonach richten sich in internationalen Verhältnissen die Beweisfragen?

  • Das in der Sache anwendbare Recht, die lex causae, bestimmt über die Anspruchsvoraussetzungen und entsprechend darüber, welche Tatsachen zu beweisen sind.
  • Demgegenüber regelt das inländische Verfahrensrecht, d.h. die prozessuale lexfori, wie diese Tatsachen zu beweisen sind.

Wonach bestimmt sich in internationalen Verhältnissen die Arte des Beweises (zulässigen Beweisarten  – unmittelbarer Beweis, Indizienbeweis – sowie die begriffliche Unterscheidung zwischen dem Hauptbeweis, dem Gegenbeweis und dem Beweis des Gegenteils)?

Nach dem Recht des Gerichtsortes, der lex fori

Wonach bestimmt sich in internationalen Verhältnissen das Recht auf Beweis (Anspruch auf Abnahme der form- und fristgerecht angebotenen Beweise, antizipierte Beweiswürdigung, unrechtmässige erlange Beweismittel)?

Schweizer Recht, lex fori

Wonach bestimmt sich in internationalen Verhältnissen die Beweisführungslast?

nach dem in der Sache anwendbaren Recht. Demgegenüber folgt für in der Schweiz geführte Prozesse aus der Schweizerischen ZPO, dass die Beweiserhebung durch das Gericht zu erfolgen hat. Ebenso bestimmt das Schweizer Recht über die Mindestanforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast
 

Wonach bestimmt sich in internationalen Verhältnissen die Beweiswürdigung?

  • prozessualen lex fori, bei hiesigen Verfahren also nach Schweizer Recht
  • Formale Beweisregeln des ausländischen Rechts sind von den Schweizer Gerichten nicht zu beachten. Gleiches
    gilt für allfällige Beweismittelbeschränkungen
  • Der Wahrscheinlichkeitsbeweis untersteht als prozessrechtliche Frage der schweizerischen lex
  • das Beweismass  – Glaubhaftmachen, Regelbeweis, absolute Sicherheit – untersteht auf Grund der Nähe zum materiellen Recht nach sehr umstrittener Auffassung aus der lex causae

Wie beginnt i.d.R. ein Zivilprozess?

Ein Zivilprozess beginnt somit entweder durch ein einfaches Schlichtungsgesuch (Art. 197 ff. ZPO) oder durch ein Schlichtungsgesuch mit gemeinsamem Mediationsbegehren (Art. 213 ff. ZPO) sowie in gewissen gesetzlich geregelten Fällen durch eine direkte Klage an das Gericht (Art. 198 f. ZPO)

Ist eine Vereinigung eines Anspruchs, für welchen das Schlichtungsverfahren obligatorisch ist, mit einem Anspruch, für welchen es ausgeschlossen ist, im Schlichtungsverfahren möglich?

Nein. Eine entsprechende Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) ist erst im anschliessenden gerichtlichen Verfahren möglich (BGer. 4A_413/2012 E. 6.)

Kann bei Direktklage an das Obergericht (ZPO 8) auf ein Schiedsverfahren verzichtet werden?

  • Ja, sofern beide Parteien auf Schlichtungsverfahren verzichten (ZPO 199 I).
  • Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent, in dem sich die beklagte Partei der direkten Klageeinreichung nicht widersetzt

Können Organe einer Gesellschaft Zeugen sein?

NEIN (ZPO 159 i.V.m. 169)

Wann ist eine Angelegenheit spruchreif?

Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen
hinreichend substanziiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO).

Gelten die Bestimmungen über die Gerichtsferien (ZPO 145) im Schlichtungsverfahren?

Nö (ZPO 145 II lt. a)

Entfaltet der Anschreibungsbeschluss nach ZPO 206 I - II (Schlichtungsverfahren) materielle Rechtskraft?

Nein. Das Gesuch kann jederzeit wieder neu eingebracht werden. Dies gilt auch, wenn die klagende Partei einen Antrag auf Entscheid der Schlichtungsbehörde (Art. 212 Abs. 1 ZPO) gestellt hat.

Ist eine Wiederherstellung bei Säumnis einer Partei im Schlichtungsverfahren möglich?

Gem. BGer Ja (BGer. 4A_137/2013 E. 3, nicht publ. in BGE 139 III 478.)

Kann die Klage vor den Schlichtungsbehörden zurückgezogen werden, ohne dass sie in rechtskraft erwächst?

Ja, bei Rückzug des Schlichtungsgesuches ohne Verzicht auf die Klage, weil die Fortsetzungslast erst vor Gericht beginnt, wenn das Gericht die Klage der beklagten Partei zugestellt hat (Art. 65 ZPO). Im Zweifel ist ein blosser Rückzug des Schlichtungsgesuches ohne Verzicht auf die Klage und nicht ein vorbehaltloser Klagerückzug zu vermuten.

Was meint formersetzende Wirkung?

Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs genügt die Einhaltung der prozessualen Formen auch da, wo aussergerichtliche Verträge der öffentlichen Beurkundung bedürfen.