ZPO II

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Kartei Details

Karten 451
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 03.12.2019 / 16.04.2023
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Wer kann gegen das das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Rechtsmittel einlegen? Welches Rechtsmittel kann eingelegt werden?

  • Der Anwalt (nicht aber die bedürftige Partei) kann in eigenem Namen gegen ein zu tiefes Honorar Beschwerde führen (Art. 110, 121 ZPO analog). Das entsprechende Rechtsmittel ist die Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), selbst wenn das Honorar in einem Entscheid, welcher der Berufung unterliegt, festgelegt wird. Obsiegt er hierbei, so hat er zusätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Wem steht bei obsiegen der unentgeltlich prozessierenden Partei die Parteientschädigung zu?

  • dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich prozessierenden Partei, hat doch der unentgeltliche Rechtsbeistand keine Möglichkeit, zur Sicherung seines Honorars einen Vorschuss zu verlangen

BGer. 5A_754/2013 E. 5

Was ist, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt, und die zu leistende Parteientschädigung der Gegenseite nicht einbringlich ist?

  • Ist eine der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, sei es, dass sie ihrerseits über beschränkte finanzielle Mittel verfügt, sei es, dass sie im Ausland wohnt und eine Geltendmachung faktisch schwierig und kostspielig erscheint, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Er kann sich jedoch den Anspruch auf die Differenz von der bedürftigen Partei abtreten lassen und dann auf eigenes Risiko gegen die Gegenpartei
    vorgehen. --> macht m.M. nach kaum Sinn, da der Anspruch auf Parteientschädigung beim Anwalt entsteht

Definiere Prozesshandlung

Prozesshandlungen der Parteien, auch Parteihandlungen oder Parteiprozesshandlungen genannt, sind Willenserklärungen und sonstige Betätigungen der Parteien (Mitteilungen, Behauptungen, Realakte etc.) mit unmittelbarer Wirkung auf den Prozess

Wann liegen zweiseitige Prozesshandlungen vor?

  • Prorogation
  • Kompromiss
  • Schiedsabrede
  • gerichtlicher Vergleich

Soweit sich aus dem Prozessrecht nichts anderes ergibt, sind für die Prozessverträge die Regeln des Obligationenrechts analog anwendbar, etwa hinsichtlich Konsens oder Willensmängeln

Kann mit Zustimmung der Parteien eine andere Sprache als die Amtsspsrache als Verfahrenssprache verwendet werden?

Nein

Was geschieht mit in unzulässiger Sprache eingereichten Eingaben?

unter Ansetzung einer Nachfrist zur Übersetzung zurückgewiesen (so ausdrücklich Art. 42 Abs. 6 BGG, über Art. 132 Abs. 1 ZPO auch im kantonalen Verfahren)

Könnenn gesetzliche Fristen und gerichtliche Fristen erstreckt werden?

  • Nur gerichtliche Fristen können erstreckt werden (Art. 144 Abs. 2 ZPO und Art. 47 Abs. 2 BGG), gesetzliche nicht (ZPO 144 I, BGG 47 I)

Was besagt das Expeditionsprinzip?

Nach dem Expeditionsprinzip gilt eine Frist als eingehalten, wenn sie am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit dem Datum der Übergabe an die Post übereinstimmt.

Ist bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung eines Urteilsvorschlages der Schlichtungsbehörde der Fristenstillstand nach ZPO 145 zu berücksichtigen ?

Ja (BGE 144 III 404 E. 4.)

Was gilt, wenn das Gericht auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand nicht ausdrücklich hinweist (Art. 145 Abs. 3 ZPO)?

Unterbleibt der Hinweis, stehen die Fristen auch im Summarverfahren und im Schlichtungsverfahren still (BGE 139 III 78 E. 5.)

Hat auf materiell-rechtliche Fristen der Stillstand nach ZPO 145 Wirkung? Wie wäre es also bpsw. für die Frist zur defintiven Eintragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts?

  • Nein, auf materiell-rechtliche Fristen findet die ZPO keine Anwendung und folglich entfaltet der Friststellstand nach ZPO 145 keine Wirkung.
  • So wird die Frist für die Klage auf definitive Eintragung eines provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 3 ZGB) nicht durch die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO unterbrochen21.

Gilt die Bewilligung der prov. oder def. RÖ und die Konkurserföffnung als Betreibungshandlung i.S.v. SchKG 56?

Ja

Gilt der Fristenstillstand nach ZPO 145 für die zwanzigtägige Frist für die Einreichung der Aberkennungsklage nach einer provisorischen Rechtsöffnung? Und für das eigentliche Aberkennungsverfahren?

  • Nein, fällt über den Art. 145 Abs. 4 ZPO unter Art. 63 SchKG und nicht unter Art. 145 Abs. 1 ZPO.
  • Im Aberkennungsprozess gelten hingegen die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO.

Welche Wirkung entfaltet die Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins durch die säumige Partei?

  • Präklusivwirkung (Verwirkungsfolge), d.h. die säumige Partei ist mit der prozessualen Handlung, die sie bis zum Ablauf der Frist oder bis zum Termin hätte vornehmen sollen, ausgeschlossen und kann dieselbe nicht mehr nachträglich nachholen. 
  • Dementsprechend bestimmt auch Art. 147 Abs. 2 ZPO, dass das Verfahren grundsätzlich ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird.

Für welche Fristen sieht die ZPO vor, dass die Versäumnis noch keine Verwirkungsfolge nach sich zieht?

  • Leistung des Vorschusses und der Sicherheit (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und
  • schriftlichen Klageantwort (Art. 223 Abs. 1 ZPO)

Das Gericht hat der säumigen Partei von Amtes wegen eine Nachfrist zu setzen und erst deren Versäumnis hat Präklusivwirkung.

Nach Art. 147 Abs. 3 ZPO hat das Gericht die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Auf welche Fälle bezieht sich diese Bestimmung? Ist sie blosse Ordnungsvorschrift?

  • Auf Fällge, in denen das Gericht den Parteien eine Frist oder einen Termin für eine bestimmte Prozesshandlung setzt, z.B. Einreichung einer schriftlichen Replik oder Ladung zu einer Verhandlung.
  • keine Ordnungsvorschrft, Voraussetzung für .den Eintritt der Präklusivwirkung. Den Gerichten ist es nicht gestattet, die Fristansetzung oder Ladung ohne Androhung und damit ohne Präklusivwirkung zu erlassen. Die ohne Androhung erlassene Fristansetzung oder Ladung bleibt ohne Verwirkungsfolge bestehen.

Nenne die Voraussetzung zur Wiederherstellung einer Frist nach ZPO und BGG

  • Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO muss die säumige Partei glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (ZPO 148 II).
  • Nach Art. 50 Abs. 1 BGG muss die säumige Partei gänzliche Schuldlosigkeit nachweisen. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (BGG 50 I).

Wird das Verschulden eines Anwalts der Partei zugerchnet? Was mit mit dem Verschulden einer Hilfsperson des Anwalts?

  • Verschulden des Anwalts wird Partei zugerechnet
  • Verschulden einer Hilfsperson des Anwalts (Sekretärin, Substitut etc.) wird nach kantonaler Praxis nicht der Partei zugerechnet, wohingegen das Bundesgericht auch diesfalls eine hinzurechnung vornimmt (BGer. 4C.244/2005 E. 3).
    Der Fehler der Hilfsperson kann aber auf einem Verschulden des Geschäftsherrn beruhen, z.B. in der  ungenügenden Kontrolle des Kanzleipersonals oder in der mangelhaften Organisation der Arbeitsabläufe, und insofern der Wiederherstellung entgegenstehen.

Innert welcher Frist muss das Wiederherstellungsgesuch eignreicht werden?

  • ZPO 148 II: innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Gemeint ist der Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses, das die säumige Partei daran gehindert hat, ihre Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Das Hindernis ist erst behoben, wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat.
  • BGG 50 I: 30 Tage

Kann um Fristwiederherstellung nach bereits rechtskräftigen Endentscheid ersucht werden?

  • ja, jedoch nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (Art. 148 Abs. 3 ZPO)
  • Die Verbindlichkeit rechtskräftiger Entscheidungen ist nicht absolut, sondern kann auch durch ausserordentliche Rechtsmittel, mittels der Revision sogar nach mehreren Jahren, aufgehoben werden (85 II 147, wo eine unrichtige Rechtsmittelbehlehrung eines Laien vorlag)

Kann gegen den endgültigen Entscheid über die Wiederherstellung ein Rechtsmittel erhoben werden (ZPO 149)?

  • die Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs unterliegt nicht einer selbständigen Beschwerde, sondern kann nur im Rahmen des gegen den End- oder Zwischenentscheid erhobenen Rechtsmittels angefochten werden.
  • Eine Ausnahme besteht bei Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs (und Nichteintreten auf ein Wiederherstellungsgesuch), wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust der Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat, wie dies namentlich bei Verwirkungsfristen der Fall ist. Hier muss gegen den negativen Wiederherstellungsentscheid ein Rechtsmittel entsprechend dem Rechtsmittel in der Sache zur Verfügung stehen.
    • BGE 139 III 478; hier war der Mieter nach einer Kündigungsanfechtung nicht zur Schlichtungsverhandlung
      erschienen, was die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nach sich zog. Damit verliert der Mieter bei einer Verweigerung der Wiederherstellung seinen Anspruch auf Überprüfung der Missbräuchlichkeit der Kündigung und eine allfällige Erstreckung gänzlich.

Definiere prozessleitende Verfügung

  • Als prozessleitende Verfügung lässt sich jede Anordnung der Verfahrensleitung oder des ganzen Gerichts bezeichnen, welche im Verlauf des Prozesses getroffen wird, ihn jedoch nicht ganz oder teilweise erledigt. So verstanden stellt die prozessleitende Verfügung das Gegenstück zum prozesserledigenden Entscheid (Sach- oder Prozessentscheid, Abschreibungsbeschluss, Erledigungsbeschluss) dar.
  • Umfasst werden alle Anordnung, welche im Verlauf des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und für die Vorbereitung des Urteils notwendig sind, ohne sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auszusprechen.

Was meint "andere ersinstanzliche Entscheide" i.S.v. ZPO 319 lit. b?

  • «Inzidenzentscheide» genannt
  • gerichtliche Anordnungen von besonderer Tragweite, z.B. Entscheid über ein Ausstandsgesuch (Art. 50 ZPO) und über ein Interventionsgesuch (Art. 75 Abs. 2 ZPO), Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 121) sowie Sistierung des Verfahrens (Art. 126 ZPO).
  • Sind für Beschwerdefähigkeit der gleichen Einschränkung wie die prozessleitenden Verfügungen unterlegen, weshalb sie prozessleitende Verfügungen i.w.S. darstellen

Wem eröffnet das Gericht die prozessleitende Verfügung?

beiden Parteien, auch wenn nur eine Partei betroffen ist

Welche Wirkung entfaltet die direkte Zustellung an die vertretene Partei?

Keine! Die Zustellung ist wirkungslos (BGE 143 III 28 E. 2.2.1; vgl. BGE 144 IV 64 E. 2.5)

Bei welcher Verfügung greift die Zustellfiktion nach ZPO 138 nicht?

  • Nur die Zustellung der ersten, prozesseinleitenden Verfügung an die beklagte Partei kann nicht auf diese Weise fingiert werden.

Wann greift die Zustellfiktion nach ZPO 138?

  • Wenn ein Prozessverhältnis besteht und der Adressat die Zustellung einer gerichtlichen Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste
  • Weigert siche der Adressat die Sendung entgegenzunehmen, so gilt die (fingierte) Zustellung am Tage der Weigerung, die von der überbringenden Person festzuhalten ist, als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO).

Eine Partei wechselt während eines laufenden Prozesses den Wohnort, ohne dies dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht stellt am letzten bekannte Adresse zu. Zustellung erfolgt?

  • Bei sonst wie schuldhaft vereitelter Zustellung erweist sich die Berufung des Adressaten auf den mangelnden Empfang der Sendung als rechtsmissbräuchlich. Adressänderungen während des hängigen Verfahrens und damit während des sog. Prozessverhältnisses sind daher dem Gericht mitzuteilen; andernfalls gilt die Zustellung mit dem erfolglosen Zustellungsversuch an die letzte bekannte Adresse als gültig vollzogen (BGer. 7B.164/2005; BGE 97 III 10)

Welcher Staatsvertrag ist insbesondere für Zustellungen ins Ausland von Bedeutung?

Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131)

Was kann das Gericht tun, um eine Langwierige Zustellung ins Ausland zu vermeiden?

  • auf Verlangen des Gerichts ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, an welches alle Zustellungen wirksam vorgenommen werden können (Art. 140 ZPO).
  • Lässt sich eine Partei durch einen Anwalt vertreten, besteht an dessen (Schweizer) Geschäftsadresse immer auch ein Zustellungsdomizil

Wann ist eine Publikation der Zustellung erforderlich?

  • ZPO 141:
  • Bei unbekannter und trotz aller zumutbaren Nachforschungen unauffindbarer Adresse
  • persönliche Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden
  • wenn sich die ausländische Partei weigert, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 141 ZPO); im Verfahren vor dem Bundesgericht kann nach Art. 39 Abs. 3 BGG die Zustellung sogar gänzlich unterbleiben.

Was ist Gegenstand des Beweises?

Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen

Grundsätzlich müssen nur Tatsachen bewiesen werden. Wie werden Tatsachen unterschieden?

  • Äussere Tatsachen sind Begebenheiten, die sich in der Aussenwelt abgespielt haben, z.B. die Tatsache, dass die beklagte Partei eine der klagenden Partei gehörende Sache beschädigt hat.
  • Bei inneren Tatsachen dagegen geht es darum, was eine Partei gewusst oder gewollt hat. Innere Tatsachen sind z.B. der wirkliche Wille oder die konkreten Kenntnisse einer Partei, welche namentlich bei Fragen des Konsenses oder des Verschuldens von Bedeutung sein können.

Welche Tatsachen sind rechtserheblich? Wonach beurteilt sich die rechtserheblichkeit einer Tatsache?

  • Nur solche, welche für die rechtliche Beurteilung des Falles relevant sind, bedürfen des Beweises; m.a.W. Sachverhaltsmerkmale, die den Ausgang des gerichtlichen Entscheids (Sach- oder Prozessentscheid) zu beeinflussen vermögen
  • Ob eine Tatsache rechtlich erheblich ist, beurteilt sich nach der in Frage stehenden Norm. So ist z.B. der Sachverhalt, mit dem das Verschulden bewiesen  werden soll, bei einer Haftung aus unerlaubter Handlung rechtserheblich (Art. 41 Abs. 1 OR). Die vergleichbare Fragestellung bleibt demgegenüber bei der Haftung des
    Motorfahrzeughalters gegebenenfalls ohne Bedeutung (Art. 58 SVG; Kausalhaftung).

Welche Tatsachen müssen bewiesen werden?

  • Rechtserhebliche, streitige Tatsachen (ZPO 150 I)
  • Tatsachen, die eine Partei nicht bestreitet, gelten als wahr und müssen nicht bewiesen werden

Wie müssen Tatsachen bestritten werden?

  • Die ZPO übernimmt die anerkannte Praxis, wonach nur solche Bestreitungen rechtsgenügend sind, die substanziiert werden und sich auf eine bestimmte Tatsache beziehen. Blosse Pauschalbestreitungen genügen nicht (vgl. ZPO 222 II).
  • Der Grad an Substanziiertheit von Bestreitungen muss im Grundsatz jenem von Behauptungen entsprechen . Andernfalls ergäbe sich eine Umkehr der Behauptungslast.

Wie steht es mit der Beweisbedürftigkeit in folgenden Fällen:

  • Eine Partei macht ausserhalb des Prozesses ein Zugeständnis.
  • Eine Partei macht vor Gericht ein Zugeständnis.

Das Zugeständnis ist kein Beweismittel, sondern entbindet für eine bestimmte Tatsache vielmehr vom Beweis.

  • Ausserhalb des Prozesses gemachte Zugeständnisse, z.B. in der Korrespondenz, bilden lediglich ein Indiz für die Richtigkeit der umstrittenen Tatsache, sind aber beweisbedürftig.
  • Zugeständnis vor Gericht ersetzt Beweis

Wann kann das Gericht ausnahmsweise von Amtes wegen Beweis erheben, obschon ein Zugeständnis vorliegt?

wenn an der Richtigkeit einer nicht strittigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (ZPO 153 II). Der Beweis erfolgt hier freilich nicht durch die Parteien, sondern durch das Gericht, das nicht verpflichtet sein soll, auf Grund eines offensichtlich unwahren Sachverhalts sein Urteil zu fällen.

Unterscheide Zugeständnis und Anerkennung

  • Das Zugeständnis bezieht sich auf eine Tatsache
  • Die Anerkennung hat ein Rechtsbegehren zum Gegenstand. Entsprechend wird eine Klage anerkannt und nicht zugestanden.