ZPO II
meine Karten
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Set of flashcards Details
Flashcards | 451 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 03.12.2019 / 16.04.2023 |
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Welche Kriterien berücksichtigt das Gericht, wenn das Gericht die Kosten nach Ermessen infolge nachträglicher Gegenstandslosigkeit verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO)?
Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang
gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Das Gericht hat hierbei alle Kriterien zu berücksichtigen. Auf den
mutmasslichen Prozessausgang kann jedoch nur abgestellt werden, wenn dieser leicht eruiert werden kann.
Können einem Dritten, der nicht Prozespartei ist, Kosten auferlegt werden?
Ja, gestützt auf ZPO 108
Müssen die Parteien angehört werden bevor ein Nichteintreten infolge Gegenstandslosigkeit oder bei Nichteiteintreten in Folge Nichtbezahlung des Vorschusses?
In beiden Fällen sind die die Parteien über die Kostenverteilung separat anzuhören
Wann ist der Kostenentscheid zu begründen?
wenn die Kosten nicht gemäss dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden
Wann sind Prozesskosten unnötig i.S.v. ZPO 108?
- trölerische Begehren
- weitschweifende Eingaben
- Unnötig können auch Kosten sein, die dadurch entstehen, dass die obsiegende Partei mit einzelnen Vorbringungen oder unselbständigen Begehren unterliegt. Diesfalls kann einer obsiegenden Partei nicht nur ein Teil der Gerichtskosten auferlegt, sondern auch der unterlegenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.
- Auch Dritte, die nicht Prozessparteien sind, können auf Grund dieser Bestimmung zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden
- Aufgrund Verhaltens ausserhalb des Prozesses, bspw.: Kosten, die in einem Prozess entstehen, der von einem Anwalt geführt wurde, der von einer Person bevollmächtigt wurde, die nicht befugt war, die entsprechende Partei zu vertreten. Dann können die Kosten dem unbefugten Vollmachtgeber auferlegt werden.
Wie werden die Prozesskosten bei Vorliegen eines Vergleichs verteilt?
- Ülicherweise regeln die Parteien die Prozesskosten im Vergleich.
- Sie können diesen Entscheid auch dem Gericht überlassen, welches die Kosten sodann nach den Grundsätzen der Art. 106–108 verteilt (Art. 109 ZPO). Ob diesfalls der Kostenentscheid vom Gesamtgericht oder vom Instruktionsrichter zu treffen ist, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 3 ZPO).
- Unzulässig ist es, die Kosten einseitig zu Lasten einer Partei zu verteilen, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist (Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO)
Wann und mit welchem RM ist der Kostenentscheid anzufechten?
- Grundsätzlich: zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache
- Will eine Partei jedoch nur den Kostenentscheid anfechten, sei es die Höhe der Kosten oder deren Verteilung, so hat sie auch in berufungsfähigen Angelegenheiten Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO), und zwar auch dann, wenn die Kosten alleine CHF 10 000.– übersteigen.
Kann der Anwalt die Parteientschädigung direkt fordern?
- Grundsätzlich: Parteientschädigung steht obsiegender Partei zu
- Der Anwalt/die Anwältin kann indes dann sein Honorar direkt von der Gegenpartei fordern, wenn seine/ Klientschaft ihm die Entschädigungsforderung abgetreten hat. Solche Abtretungen finden sich oft in Anwaltsvollmachten
Wonach richtet sich die Verjährungsfrist für die Parteientschädigung? Wie hoch ist der Verzugszins?
- OR 127 analog
- OR 104 I analog
Wie hoch ist der Verzugszins für Gerichtskosten? Wann tritt der Verzug ein?
- ZPO 112 III: 5%
- Der Verzug tritt ex lege ein mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, eine Mahnung ist nicht erforderlich
GItbs URP im Schiedsverfahren?
Nein
Besteht Anspruch auf URP in einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten?
Nein, da eine bedürftige Partei in einer Angelegenheit, die nicht aussichtslos ist, ohne eigenes Kostenrisiko prozessieren kann
Haben KollG und KommG Anspruch auf URP?
Ja, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist
Haben jur. Personen und Sondervermögen (wie die Konkursmasse) Anspruch auf URP?
- Nein, sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet.
- Offengelassen wurde vom BGer,ob ausnahmsweise für eine juristische Person dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 ff., 327; 124 I 246).
- Ausgeschlossen ist auf jeden Fall die URP für eine juristische Person, die sich in Liquidation befindet, die nicht widerrufen werden kann
Kann ein Gläubiger, der sich einen Anspruch der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG hat abtreten lassen URP verlangen?
Ja
Was ist, wenn die Erben in den vom Erblasser im Kostenerlass geführten Prozess eintreten?
Es muss über den Kostenerlass neu entschieden werden.
Wann verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Mittel gemäss ZPO 117 lit. a?
- Wenn die Bezahlung der Prozesskosten nur möglich ist, indem sie die Mittel verwendet, welche zur Deckung des Grundbedarfs für sich und der Familie gedacht sind.
- Es sind nicht nur auf das Einkommen, sondern auch auf das Vermögen abgestellt
- Der monatliche Überschuss muss es erlauben, die anfallenden Kostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu
leisten
Worauf ist beim Einkommen abzustellen, wenn geprüft wird, ob eine Person Anspruch auf URP hat (ZPO 117)?
Auf das «erweiterte» betreibungsrechtliche Existenzminimum, wobei beim Grundbedarf ein Zuschlag von 10 bis 30% gewährt wird und zudem ausgewiesene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern (soweit sie bezahlt werden) berücksichtigt werden und auch private Schulden, sofern sie nicht einem luxuriösen Lebenswandel dienen und auch effektiv bezahlt werden
Was geht bei Ehegatten und Eltern im Rahmen der Prüfung auf Anspruch auf URP vor?
- Die ausus der Unterhalts- oder Beistandspflicht der Ehegatten und Eltern fliessende Prozesskostenvorschusspflicht geht vor. Gilt auch für das mündige Kind gemäss ZGB 277.
- Nicht in Betracht kommen Mittel aufgrund der Verwandtenunterstützung (ZGB 328 f.)
Wann wird Vermögen bei der Prüfung auf URP berücksichtigt?
- die entsprechenden Werte müssen effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens realisierbar sein. Daher ist der streitige, im Prozess liegende Anspruch nicht zu berücksichtigen. Andererseits sind die vom Gesuchsteller im Falle seines Unterliegens im Prozess zu bezahlenden Forderungen nicht als Schulden zu berücksichtigen
- Massgebend ist das Nettovermögen abzüglich der Schulden
- Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist zu berücksichtigen
- Bei Liegenschaften ist die hypothekarische Belastung oder der Verkauf zumutbar.
- Beim Vermögen wird ein Notgroschen von CHF 20 000.– bis CHF 40 000.– belassen
Wann ist ein Rechtsbegehren aussichtslos nach ZPO 117 lit. b?
- Aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, bei dem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder wenn die Gewinnaussicht nur wenig geringer ist.
- Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde.
- Dies gilt sowohl für einen Kläger wie auch für einen Beklagten
Besteht im Schlichtungsverfahren ein Anspruch auf URP?
Ja (ZPO 113 Abs. 1 in fine)
Muss eine Parte, welcher URP gewährt wurde eine Sicherheit leisten?
Nein (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zahlungsunfähigkeit ist ein Kautionsgrund (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO).
Ist es zulässig, den Gerichtskostenvorschuss voll zu fordern, die Kaution hingegen zu erlassen?
Nein (BGE 141 III 369, 374 f.)
Darf bei Überklagung resp. Überbestreitung die URP vollständig verweigert werden?
Ja, bei einem klaren Überklagen (d. h.bei Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung) werde in der Regel Aussichtslosigkeit des Begehrens anzunehmen sein (Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 6.1). Gleiches muss gelten, wenn der Beklagte ein Begehren auf vollständige Klageabweisung stellt, obwohl er damit weit über das Ausmass hinauszielt, das er mit gutem Grund abzuwehren sucht, anstatt bloss die Abweisung des ungerechtfertigten Teils der Klageforderung zu beantragen (142 III 138 E. 5.7)
Kann das Gericht einen Kostenvorschuss verlange bevor es über das URP Gesuch entscheiden hat?
Nein (BGE 138 III 163)
Bewirkt die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufschub gesetzlicher Klage- und
Rechtsmittelfristen
Nein
In welchem Verfahren entscheidet das Gericht über das URP Gesuch?
- im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), es gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz
- Ausnahmsweise kann das Gericht über das Gesuch erst im Endentscheid befinden, wenn das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren der Partei bzw. der Rechtsvertreter erforderlich sind
Um was für einen Entscheid handelt es sich beim Entscheid über URP? Wer kann diesen erlassne?
- Prozessleitende Verfügung, die vom Instruktionsrichter erlassen werden kann (Art. 124 Abs. 2 ZPO)
Gilt die Kostenlosigkeit für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz?
- Nein (BGE 137 III 470 ff.)
- Obsiegt dort die beschwerdeführende Partei, so ist ihr zu Lasten des Kantons eine volle Parteientschädigung
gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen (BGE 140 III 501, 511). Damit wird die um die unentgeltliche Rechtspflege beschwerdeführende Partei so gestellt, als wäre ihr diese von Anfang an bewilligt worden. Somit ist das volle Anwaltshonorar geschuldet.
Was ist mit dem von der Partei an den Anwalt geleisteten Kostenvorschuss zu tun, wenn ihr URP gewährt wird?
Der Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Kann eine Partei ihren Rechtsbeistand wechseln, nachdem ihr URP gewährt wurde?
Es besteht kein Anspruch auf Wechsel des Rechtsbeistandes, doch kann er vom Gericht bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung durch den bisherigen Anwalt/die bisherige Anwältin nicht mehr gewährleistet ist. Auch die bürointerne Stellvertretung soll als Wechsel in der Vertretung gelten, welche der Genehmigung des Gerichts bedarf
Ist eine rückwirkende Gewährung der URP möglich?
- Ja, ausnahmsweise (ZPO 119 IV).
- Umstritten ist insbesondere, ob im Falle, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Partei während des Prozesses verschlechtern, die unentgeltliche Prozessführung rückwirkend gewährt werden kann. Dies muss möglich sein. Es wäre nicht richtig, eine Partei dafür zu bestrafen, dass sie zuerst hoffte, den Prozess selber finanzieren zu können
Muss im Rechtsmittelverfahren die URP neu beantragt werden?
Ja (Art. 119 Abs. 5 ZPO; Art. 64 BGG), die Gewährung der URP gilt somit immer nur für die entsprechende Instanz, gilt auch im Schlichtungsverfahren (ZPO 113 I)
Was unternimmt das Gericht, wenn eine nicht anwaltliche Vertretung im RM-Verfahren auf sein erstinstanzliches Gesuch hinweist?
Das Gesuch ist nicht unbegründet, sondern allenfalls mangelhaft begründet, womit die Beschwerdeinstanz auf Grund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) den Beschwerdeführer auffordern muss, die Begründung zu ergänzen (BGer. 5A_924/2015 E. 3.1)
Erwächst der URP Entscheid in materieller Rechtskraft?
Der URP Entscheid eine prozessleitende Verfügung, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Ändern sich die Verhältnisse, kann ein neues Gesuch gestellt werden. Haben sich die Verhältnisse nicht geändert, so ist eine Wiedererwägung möglich, wenn neue Beweismittel vorgebracht werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (BGer. 5A_886/2017 E. 3.3.2.)
Wann entzieht das Gericht die URP? Erfolgt der Entzug rückwirkend?
- wenn die Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder nie bestanden haben (Art. 120 ZPO)
- Ein Entzug ist grundsätzlich auch dann, wenn die Voraussetzungen nie bestanden haben, nur mit Wirkungen
ex nunc, d.h. pro futuro zulässig. Ein rückwirkender Entzug (ex tunc) ist ausnahmsweise zulässig, etwa weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechtsmissbträuchlich verhalten hat. Diesfalls kann die Partei unabhängig
von den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der bereits angefallenen Kosten verpflichtet werden
Kann die Gegenpartei gegen den URP Entscheid eine Beschwerde erheben (ZPO 121)?
- Nein, mangels Rechtsschutzinteresse (BGer. 5A_754/2013 E. 5)
- Lehrmeinung: URP impliziert Befreiung von Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), mit Beschwerde sollte gegen diese Befreiung vorgegangen werden können
Was für einen Entscheid stellt in einem RM-Verfahren die Verweigerung der URP? Und was die Abweisung einer gegen die Verweigerung der URP vor erster Instanz erhobenen Beschwerde?
- Es handelt sich um Zwischenentscheide, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645, 647 E. 2.2). Sofern die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht in der Hauptsache zulässig wäre (Art. 72 ff. BGG), kann sie auch gegen den Zwischenentscheid betr. unentgeltliche Rechtspflege ergriffen werden (BGer. 5A_598/2015 E. 3.1; 5A_173/2011 E. 1.1.). Subsidiär steht die Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit der eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV gerügt werden kann (BGer. 4A_751/2011 E. 1.2)
Wann sind Zwischenentscheide vor Bundesgericht anfechtbar? Inwiefern spielt hier der Grundsatz der Einheit des Prozesses eine Rolle?
- BGG 92 I: "Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig."
- BGG 93 I: "Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
- a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
- b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde."
- "Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist auch ohne ausdrückliche Vorschrift selbstverständlich, dass die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ausgeschlossen ist, wenn die Beschwerde gegen den Endentscheid unzulässig ist [...]. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit sind demnach nicht in jedem Fall mit Beschwerde anfechtbar, sondern nur dann, wenn es auch der Endentscheid ist. Damit gelten namentlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 74 BGG auch für die Anfechtung von Zwischenentscheiden. " 133 III 645, 647 E. 2.2.