Steuern

Diverses

Diverses


Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 19.11.2019 / 15.09.2020
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 Welches sind die drei Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen für juristische Personen?

Recht zur Nutzung bei Fälligkeit (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) Verbuchung des Ertrages (Art. 25 VStG)
Sitz im Inland bei Fälligkeit (Art. 24 Abs. 2 VStG)

Welche 3 Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit eine verdeckte Gewinnnausschüttung (auch geldwerte Leistung) vorliegt?

Ausrichtung einer Leistung ohne Gegenleistung (Missverhältnis), Leistung an Anteilshaber oder diesen nahestehenden Personen, Erkennbarkei

Wie können die verdeckten Gewinnausschüttungen buchhalterisch unterteilt werden, bzw. welche Erscheinungsformen gibt es grundsätzlich?

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Aufwandkontos, Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Ertragskontos, Gewinnausschüttungen durch übermässigen Erwerb von Vermögensgegenstände

Was bedeutet der Begriff wirschaftliche Doppelbelastung?

Der Reingewinn bei juristischen Personen wird mit der Gewinnsteuer erfasst. Wird dieser Gewinn anschliessend ausgeschüttet, wird dieser nochmals als Vermögensertrag besteuert. Doppelt erlaubt da nicht das gleiche Steuersubjekt

Welche Informationen braucht es zur Überprüfung der Quellensteuerpflicht?

Aufenthaltsbewilligung

Wohnsitz

Konfession

Zivilstsnd

Tätigkeit im Haupt-oder Nebenerwerb

Ehepartner im CH erwerbstätig? Hauptberuflich oder Nebenerwerb

 

Ehepartner ordentlich steuerpflichtig

Anzahl Kinder

 

Alex Tobler möchte den Abschluss der Tobler AG, Wängi TG, nicht schon im Kalenderjahr 2014, sondern später machen. Ist dies möglich? Falls ja, auf wann spätestens ist der Geschäftsabschluss vorzunehmen? Bitte Begründung mit Gesetzesartikel.

Ja, das ist möglich. Grundsätzlich ist in jedem Kalenderjahr ein Abschluss zu erstellen. Ausnahme im Gründungsjahr Art. 79 Abs. 3 DBG. Erster Abschluss ist spätestens per 31.12.2015 zu erstellen.

Ab welchem Zeitpunkt kann der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die Dividende mit Fälligkeit 30. April 2017 gestellt werden? Nennen Sie das Datum und den dazugehörigen Gesetzesartikel.

Ab 1. Januar 2018, Art. 29 Abs. 2 VStG

Herr Wladimir Schneider ist bei seinen Überlegungen auf den Begriff der steuerneutralen Ersatzbeschaffung gestossen. Welches sind die generellen Voraussetzungen, damit eine steuerneutrale Ersatzbeschaf-fung nach DBG geltend gemacht werden kann?

Ersatz innerhalb Anlagevermögen;2) Doppelte Betriebsnotwendigkeit; 3) Ersatz innerhalb der Schweiz; 4) Ersatz innert einer angemessen Frist (ca. 2 Jahre);5) Gewinnsteuerwert des Ersatzobjekts darf nicht tiefer sein als Gewinnsteuerwert des veräusserten Objekt;6) Die veräusserte Beteiligung muss mind. 10% ausmachen und während mind. 1 Jahr im Besitz sein (DBG Art. 64 Abs. 1 bis).

Die steuerpflichtige V-Generation GmbH hat ein neuartiges, veganes Getränk entwickelt. Zwecks Bekanntmachung des neuen Getränks werden an verschiedenen Schweizer Bahn-höfen Muster des Getränks gratis an Passanten abgegeben. Der Wert der so verteilten Wa-renmusterbeläuft sich auf CHF 25‘000.00. Welche mehrwertsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dieser Gratis-Abgabe der Getränke für die V-Generation GmbH?

Eigenverbrauch liegt gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG vor bei der unentgeltli-chen Abgabe von Gegenständen, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht. Bei Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiten Umsätze ist der unternehmerische Grund gegeben. Somit ist keine Vorsteuerkorrektur vorzu-nehmen.

Der Inhaber der Einzelfirma Claudio Spena in Airolo (CH), welcher der Mehrwertsteuer-pflicht unterstellt ist, entnimmt aus seinem Lager ein neues Tomos Mofa als Geschenk zum 14. Geburtstag seines Sohnes Gian-Luca. Das Mofa hat einen Verkaufswert von CHF 2‘100.00. Der Einkaufspreis betrug CHF1‘500.00. Welche mehrwertsteuerlichen Konse-quenzen ergeben sich aus dieser Verwendung des Mofas?

Hier liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG vor. Der Gegenstand wird ausserhalb der unternehmerischen Tätig-keit der Einzelfirma verwendet, konkret nämlich für die privaten Zwecke des Inhabers. Die beim Einkauf des Mofas geltend gemachte Vorsteuer muss deshalb korrigiert werden. Die Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch beträgt CHF 120.00 (8% von CHF 1‘500.00)

Roland Meier hat die Begriffe Steuerperiode, Bemessungsperiode und Veranlagungsperio-de im Internet gefunden. Erklären Sie die unterschiedlichen Ausdrücke in Bezug auf die na-türlichen Personen:

a) Steuerperiode:

b) Bemessungsperiode:

c) Veranlagungsperiode:

a) Steuerperiode; Zeitabschnitt, für welchen die Steuer geschuldet ist.

b) Bemessungsperiode:Massgebender Zeitabschnitt für die Berechnung des steuerbaren Einkommens

.c) Veranlagungsperiode:Zeitabschnitt für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens

Mit welchem Tarif werden Vereine bei der direkten Bundessteuer besteuert? Nennen Sie den Steuersatz sowie den entsprechenden Gesetzesartikel mit Absatz gemäss DBG

Steuersatz von 4.25% gemäss Art. 71 Abs. 1 DBG

Gibt es bei der Besteuerung der Vereine gemäss DBG eine Freigrenze oder einen Freibe-trag? Falls ja, nennen Sie die Höhe und geben Sie an, ob es sich um eine Freigrenze oder einen Freibetrag handelt (Hinweis: Im Falle einer Freigrenze wird der Gewinn, falls er diese Grenze übersteigt, vollumfänglich besteuert und im Falle eines Freibetrages wird nur der Teilgewinn, welcher den Freibetrag übersteigt, besteuert).

Freigrenze von CHF 5‘000.00

Erklären Sie den Begriff Massgeblichkeitsprinzip.

Die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze (Handelsrecht) sind grundsätzlichauch für das Steuerrecht verbindlich.Explizit in Art.58 Abs. 1 lit a DBG erwähnt.

Seinem Kunden Felix Untreu hat Hans Unschuld geraten, von dessen zwei Lohnausweisennur einen zu deklarieren. Dies blieb im Veranlagungsverfahren unentdeckt, so dass Felix Un-treu zu tief veranlagt wurde

Steuerlicher Straftatbestand:Anstiftung/Gehilfenschaft/Mitwirkung(zur Steuerhinterzie-hung)

 

Gesetzliche Grundlage:Art. 177 Abs. 1 DBG

Auch bei seiner eigenen Steuererklärung hat Hans Unschuld zwei Lohnausweise aus Ver-waltungsratsmandaten nicht deklariert in der Hoffnung, dies werde nicht gemerkt. Der Steu-erverwaltung waren aber die betreffenden Mandate aus den Vorjahren bekannt, so dassHans Unschuld im Veranlagungsverfahren aufgefordert wurde, die fehlenden Ausweisenachzuliefern

Steuerlicher Straftatbestand:Versuchte SteuerhinterziehungGesetzliche Grundlage:Art. 176 Abs. 1 DBG

Hans Unschuld beschäftigte 2014 einen ausländischen Arbeitnehmer, welcher quellenbe-steuert wurde. Die betreffende Quellensteuer zog Hans Unschuld zwar vom Bruttolohn ab, erunterliess es jedoch, den betreffenden Lohn bei der Steuerverwaltung zu deklarieren, undbehielt das Geld für sich.

Steuerlicher Straftatbestand:Veruntreuung von QuellensteuernGesetzliche Grundlage:Art. 187 Abs. 1 DBG

Da ihm sein Einkommen 2014 aus selbständiger Tätigkeit gemäss provisorischem Abschluss2014 etwas hoch erschien, erstellte Hans Unschuld einige Rechnungen einererfundenendeutschen Beratungsgesellschaft an sich selbst, womit er nach Verbuchung das Ergebnisdes definitiven und eingereichten Abschlusses deutlich reduzieren konnte.

Steuerlicher Straftatbestand:Steuerbetrug(Hinweis auf Urkundenfälschung wurde auchals korrekt bewertet)Gesetzliche Grundlage:Art. 186 Abs. 1 DBG

Die Kundin Verena Reichmuth liess sich von Hans Unschuld beraten, als ihre Mutter gestor-ben war. Verena Reichmuth wusste, dass ihre Mutter ein bisher nicht deklariertes Konto miteinem Guthaben von CHF 10 Mio. besass. Hans Unschuld riet ihr, vor der Inventaraufnahmedas Geld auf ein von ihm verwaltetes Treuhandkonto zu überweisen und mit seinen künfti-gen Honorarrechnungen zu verrechnen. Dadurch liessen sich unangenehme Steuerfolgenbei den Erben vermeiden

Steuerlicher Straftatbestand:Hilfestellung/Anstiftung zur Verheimlichung bzw. Beiseite-schaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren(falls „Hilfestellung/Anstiftung“ fehlt und der Rest korrekt ist, gibt es ebenfalls vollePunktzahl)Gesetzliche Grundlage:Art. 178 Abs. 1 DBG