Lernziele Recht


Kartei Details

Karten 53
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Erstellt / Aktualisiert 15.09.2019 / 23.01.2023
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Die Eigenschaften von Recht kennen

- gerecht (füt alle gleich)

- erzwingbar (mit staatlichem Zwang durchsetzbar)

- veränderlich (den Zeitumständen und den Lebensanschauungen der den Vorschriften unterworfenen Menschen angepasst)

Den Aufbau unserer Rechtsordnung kennen

1. Stufe = Verfassungsstufe der Bundesverfassung

2. Stufe = Gesetztesstufe BG

3. Stufe = Verordnungsstufe VO

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4. Stufe = Kantonale Stufe

Wissen, welche Rechtsquellen bstehen

ZGB

OR

BV

SchKG (Bundesgesetzt über Schuldbetreibung und Konkurs)

Die Einleitungsartkel zum ZGB und Beispiele dazu kennen

ZGB Art 1. 

- Gesetzesrecht

- Gewohnheitsrecht

- Richterrecht

 

ZGB Art 3

- Der Gute Glaube wird vermutet

 

ZGB Art 8

- Wer etwas will, muss es beweisen

Die Grundbegriffe wie Rechtfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und Handlungsfähigkeit definieren können

- Rechtsfähig ist jedermann der träger von Rechten und Pflichten sein kann.

- Urteilsfähig = folgen seiner Handlungen abschätzen können (ZGB Art. 14)

- Mündig = ab vollendetem 18 Lebensjahr (ZGB Art. 16)

- Handlungsfähig = Urteilsfähig und Mündig

Teilgebiete des öffentlichen Rechts

Staatsrecht (Verfassungsrecht)

Verwaltungsrecht (Eisenbahngesetz)

Strafrecht (StGB)

Prozessrecht (Schweizerische Zivilprozessverordnung)

Vollstreckungsrecht (SchKG)

Teilgebiete des Privatrechts

Personenrecht

Familienrecht

Erbrecht

Sachenrecht

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Obligationenrecht (Bildet den 5. Teil des ZGB)

Wisssen, was grundlegend im Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht geregelt wird

Familienrecht: Eheschliessung, Scheidung & Güterrecht

Erbrecht: Testament, Pflichtrecht

Sachenrecht: Besitz und Eigentum

Den Inhalt des Personnerecht im Bereich "juristische Personen" kennen

Körperschaftlich organisierte Personenverbindung durch Eintragung im HR -- >ZGB Art 52 - 59

Vereine --> ZGB Art. 60-79

Sachenrecht --> ZGB Art. 80 -89c

Den Begriff "Obligation" definieren können

Ein Schuld- und Forderungsverhältnis

Die drei Entstehungsgründe einer Obligation kennen

- Vertrag (OR1)

- unerlaubte Handlung (OR 41)

- ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62ff)

Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Obligation aus Vertrag kennen

- mind. zwei handlungsfähige Personen (ZGB 12-19)

- gegenseitige Willensäusserung (OR 1-9)

- nicht wiederrechtlich, unsittlich oder unmöglich (OR 18/29 ZGB 27)

- ev. Formerfordernis (OR11)

Wissen, welche Möglichkeiten für eine Anfechtung des Vertrages bestehen

- Irrtum (OR23/34

- absichtliche Täuschung (OR 28)

- Furchterregung, Drohung (OR 29)

- übervorteilung (OR71)

Die fünf Abteilungen des Obliationenrechts

1. Allgemeine Bestimmungen (OR 1-83)

2. Die einzelnen Vertragsverhältnisse (OR 184-551)

3. Die Handelsgesllschaften und die Genossenschaften (OR 553-926

4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (OR 927-963)

5. Die Wertpapiere (OR 965-1186

Welche vier Vertagsformen (OR11) gibt es?

Mündlichkeit (Einzelarbeitsvertrag, Mietvertrag)

Einfache schriftlichkeit (Schenkungsversprechen, Lehrvertrag, Verischerungsvertrag)

Qualifizierte schriftlichkeit (Bürgschaft natürlicher Personen

öffentliche Beurkundung (Grundstückverkauf, Bürgschaft)

Bedeutung der Formvorschriften

- Beweiszweck

- Schutz der Vetragsparteien vor übereilten Handlungen

- Schutz von Drittpersonen (z.B. Grundbucheintrag bei Eigentümerwechsel von Liegeschaft)

---> bei nichteinhalten der gesetzlichen Formvorschriften ist der Vertrag nichtig

Welche Arten von wesentlicher Irrtum (OR23/24) gibt es ?

Erklärungsirrtum OR Art 24 Abs 1 Ziff 1-3

Ein Vertragspartner gibt eine Erklärung ab, die nicht seinem Willen entspricht. Dies gilt als wesentlicher Irrtum.

Grundlagenirrum OR Art 24 Abs 1 Ziff 4

Der Irrtum bezieht sich auf einen Sachverhalt, der nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage für den Vertrag angesehen werden kann. Dieser Sachverhalt gilt als wesentlicher Irrtum

Motivirrtum OR Art 24 Abs 2

Ein blosser Irrtum im Motiv gilt als nicht wesentlicher Irrtum und hat daher nicht die Anferchtbarkeit des Vertages zur Folge.

Bei der Erfüllung der Pflichten eines Vertrages sind folgende vier Fragen von Bedeutung

Wer muss erfüllen (Person des Leistenden)

Was und wie muss erfüllt werden (Gegenstand der Leistung)

Wo muss erfüllt werden (OR Art 74; Ort der Erfüllung)

Wann muss erfüllt werden (OR Art 75; Zeit der Erfüllung)

Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vertages 

- gültiger Vertrag

- Vertragsverletzung

- Schaden

- Kausalität

- Verschulden wird vemrutet

Drei Sachverhalte der nichterfüllung des Vertrags

Unmöglichkeit (Leistung wurde nicht erbracht, weil sie nach Vertragsabschluss unmöglich geworden ist.

3 Arten der unmöglichkeit

1. ursprüngliche (bei Vertragsabschluss bestehende) objektive unmöglichkeit (Folge: Nichtigkeit des Vertrages OR 20)

2. Nachträgliche (nach Vertragsabschluss entstehende) und unverschuldete unmöglichkeit (Folge: erlöschen der Forderung (OR 119)

3. Nachträgliche, vom Schuldner verschuldete Unmöglichkeit (Folge: Schadenersatzpflicht (OR97ff)

Schlechterfüllung 

Verzug

Die Konsequenzen der Vertragsverletzung kennen

- Der Schuldner kommt durch Mahnung des gläubigers in Verzug (OR 102 Abs 1) und das Gesetz verlangt die Ansetzung einer Nachfrist (OR 107)

- Die Mahnung ist nicht notwendig, wenn ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde (OR 102 Abs 2)

- Das Ansetzen einer Forderung ist nicht notwendig bei Fixgeschäften (OR 108)

Die sieben Sicherungsmittel der Vertragserfüllung

Realsicherheiten

Als besondere Sicherheit dient eine Sache oder Geldsumme

- Faust- und Grundpfand

- Eigentumsvorbehalt

- Retensiosrecht

- Kaution

Personalsicherheiten

- Bürgschaft

- Zession

- Konventionalstrafe

Die Vier Vertrgäge aus dem OR

Veräusserungsverträge

- Kauf, Tausch, Schenkung

Verträge auf Gebrauchserfüllung

- Miete, Pacht, Gebrauchsleihe, Darlehen

Verträge auf Arbeitsleistung

- Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag, Auftrag

Verwahrungs- und Sicherungsverträge

- Hinterlegungsvertrag, Bürgschaft

Die drei Arten von Kaufverträgen

Fahrniskauf

Kaufvertrag über eine bewgliche Sache

Grunstückkauf

Kaufvertrag über eine unbewegliche Sache

Unetrscheidung der Kaufverträge nach Zahlungstermin

Barkauf

Zahlung bei der Übergabe der Sache (Zug um Zug)

Vorauszahlungsgeschäft

Zahlung vor der Übergabe der Sache

Kreditkauf

Zahlung nach der Übergabe der Sache

Abzahlungsgeschäft

Ratenweise Zahlung nach der Übergabe der Sache und Leistung einer Anzahlung

Die Vertragsbestimmungen beim Fahrniskauf

a) Vertragsabschluss

- Formloser Vertrag

- Kaufvertrag auf dem Korrespondenzweg

- Kaufvertrag durch vorgedruckte Vertragsformulare

b) Vertragsinhalt

- Zeitpunkt der Übergabe

- Art der Übergabe

- Zahlungstermin

- Tragung der Transport- und Übergabekosten

- Alfällige Garantiedauer für den Gegenstand

c) Übergang von Nutzen und Gefahr (OR 185)

d) Gerichtsstand

e) Vertragsverletzungen (Verzug)

Der Übergang von Nutzen und Gefahr bei zwei den zwei Arten des Kaufs

Speziessache

Nutzen und Gefahr gehen mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer über.

Gattungssache

Nutzen und Gefahr gehen dann auf den Käufer über, wenn die Ware ausgeschieden ist. (Transport geht auf die Gefahr des Käufers)

Die vier Arten der Vertragsverletzung beim Fahrniskauf

Annahmeverzug

Der Käufer verweigert ungerechtfertigt die Annahme der ordnungsgemäss gelieferten Sache

übergabeverzug

Der Verkäufer hält den vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht ein

übergabe Mangelhafter Sache

Der Verläufer liefert eine Ware, die nicht die vereinbarten Eigenschaften besitzt. d.h. Mängel aufweist, fehlerhaft, beschädigt oder unbrauchbar ist.

Zahlungsverzug

Der Käufer hält den Zahlungszeitpunkt nicht ein

Rechtsfolgen beim Annahmeverzug des Käufers

OR 91-95

- Berechtigung des Verkäufers, die SAche auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern

- Bei verderblicher Ware kann der Verkäufer unter Zustimmung des zuständigen Richters den sofortigen Verkauf vornehmen lassen (sog. Selbsthilfeverkauf)

Rechtsfolgen bei Übergabeverzug des Verkäufers

OR Art 102ff sowie 190/191

- Schadenersatzpflicht des Verkäufers

- Wahlrecht des Käufers, auch wenn den Verkäufer am verzug keine Schuld trifft

- Wenn ein Mahngeschäft vorliegt, hat der Käufer den Verkäufer in verzug zu setzten und eine Nachfrist zu stellen, bevor er die Wahlrechte ausüben kann.

Rechtsfolgen bei der Übergabe mangelhafter Sache

OR 197-210

Die Haftung des Verkäufers für Mängel an der Sache besteht zwei Jahre, gerechnet ab der Ablieferung an den Käufer

Der Käufer kann aus den drei Möglichkeiten wählen:

- Perisnachlass (sog. Minderung)

- Ersatzlieferung

- Rücktritt des Vertrages (sog. Wandelung)

 

für das ausüben des Wahlrechts hat der Käufer nach Erhalt folgende Pflichten:

1) Sofortige Prüfung der Ware

2) Sofortige Mitteilung der festgestellten Mängel an den Verkäufer (Mängelrüge)

3) Aufbewahrung der beanstandeten Kaufsache

Die Rechtsfolgen beim Zahlungsverzug des Käufers

OR 102-109

- Recht des Verkäufers, 5% Verzugszinsen zu verlangen

- Haftung des Käufers für einen alfälligen Schaden des Verkäufers, wenn der Schaden höher ist als die Verzugszinsen

- Zwangsweise Durchsetzung des Geldanspruchs --> Betreibung

Die Rechte des Mieters / die Pflichten des Vermieters

- Übergabe der Sache in vereinbartem Zustand

- Unterhalt der Sache während der Vertragsdauer

- Tragung der Lasten und Abgaben, die mit der Sache verbunden sind

- Duldung der Untervermietung

Die Pflichten des Mieters / Die Rechte des Vermieters

- Zahlung des Mietzinses

- Sorgfältige Behandlung der Sache

- Übernahme der Kosten für Reinigung und kleine Reparaturen

- Duldung der Vornahme dringender Reparaturen

- Rückgabe der Sache in ordnungsgemässem Zustand

Die drei Vertragsverletzungen bei Mietverträgen

Nichterfüllung bzw. mangelhafte Erfüllung durch Vermieter

- übergibt der Vermieter die Wohnung nicht wie vereinbart, kann der Vermieter nach den Verzugsregeln im allgemeinen Teil OR 107-109 vorgehen

- entstehen währen der Mietzeit Mängel, die der vermieter zu tragen hat, kann der Mieter die beseitigung der Mängel oder eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses Verlangen. Bei unbeweglichen Sachen kann der Mieter den Mietzins hinterlegen (OR 259a .- 259i)

Nichterfüllung bzw. mangelhafte Erfüllung durch Mieter

- Bezahlt der Mieter nicht, kann der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist (mind. 10 Tage) setzen und ihm androhen zu kündigen (OR 257d)

Tragung von Kosten für die Abnutzung der Sache

- Der Mieter ist verpflichtet, Kosten für kleine Mängel zu übernehmen (OR 259)

- Der Mieter haftet nicht für die Abnutzung der Sache. Der Mieter muss aber Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat dem Vermieter melden (OR 257g)

Den Mietvertrag korrekt auflösen

- eingeschriebener Brief durch Mieter

- amtliches Formular durch Vermieter

- Kündigung an beide Ehepaare

Kündigungsfristen bei Mietverträgen

Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten (6 Monate auf 6-monatige Laufzeit)

Wohnungen (3 Monate auf 3-monatige Laufzeit

Geschäftsräume (6 Monate auf 3-monatige Laufzeit)

Möbliertes Zimmer und Einstellplätze (2 Wochen auf 1-monatige Laufzeit)

Bewgeliche Sachen (3 Tage auf beliebigen Zeitpunkt)

Der Mieterschutz erstreckt sich auf zwei Bereiche

Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (OR 269-270e)

Kündigungsschutz (OR 271-2723c)

Wie funktioniert der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen

OR 269-270e

Grundsatz

Der Mietzins ist missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Sache erzielt wird oder wenn Sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht

Ausnahmen

- wenn im Rahmen der Orts- oder Quartierüblichkeit liegt

- durch Kostensteigerung oder Mehrleistung des Vermieters

- lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgeglichen wird

Verfahren

- Kantonale Schlichtungsstelle

- Wenn keine Einigung zustande kommt, so hat die Partei, die auf das Recht beharrt die Möglichkeit an das Gericht zu gelangen

Wie funktioniert der Kündigungsschutz

OR 271-273

Grundsatz

Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn Sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst

Erstreckung des Mietfverhältnisses

- Hat die Kündigung eine Härte zur Folge, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sind, so kann der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen

- Er Erstreckung ist je nach Mietobjekt- um insgesamt maximal vier bzw. sechs Jahre möglich

- in bestimmten Fällen ist eine erstreckung von Gesetzes wegen ausgeschlossen (OR 272a)

Verfahren

- Zuständig ist die Schlichtungsstelle 

- Frist für Erreichung des Begehrens: 30 tage seit empfang der Kündigung

- Kommt keine Einigung zustande, fällt die Schlichtungsstelle den Entscheid über Anspruche der Parteien

- Die unterlegene Partei hat das recht das Gericht anzurufen. Ohne diesen Weiterzug wird der Entscheid der Schlichtungsstelle rechtskräftig