Wieso Arbeitssicherheit?

Der Arbeits- schutz „dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ 2. Der GESUNDHEITSSCHUTZ beinhaltet Massnahmen zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Der Arbeits- schutz „dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ 2. Der GESUNDHEITSSCHUTZ beinhaltet Massnahmen zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Zeier Sascha

Zeier Sascha

Kartei Details

Karten 27
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 10.09.2019 / 15.06.2022
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Wieso Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Ziele der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

Was kommt zu oberst nach dem Pyramiden System

Was gehört in die Bundesverfassung?

Welche Artikel darin sind für ASGS Relevant?

Was gehört in die Gesetze?

Welche kommen bei ASGS zur Anwendung?

Was gehört zu den Verordnungen?

Welche wenden wir bei ASGS an?

Regelwerke?

Was ist damit gemeint?

Warum Regelwerke, Normen, Betriebsanleitung, Checklisten.

Präzisieren Verordnungsartikel und dokumentieren den Stand der Technik

Arbeitgeberpflichten gemäss Artikel 82 UVG

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Art. 82 Allgemeines

 

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-krankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzu-ziehen.


3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vor-schriften über die Verhütung von Berufs-unfällen und Berufskrankheiten zu unter-stützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicher-heitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeit-gebers weder entfernen noch ändern.

 

Arbeitgeberpflichten gemäss Artikel 82 UVG, Artikel 6 ArG und Artikel 328 OR

Arbeitsgesetz (ArG)
vom 13. März 1964, SR 822.11
Art. 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer


1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.

2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspru-chungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermie-den werden.
2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel kon-sumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.

4 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.

Arbeitgeberpflichten gemäss Artikel 82 UVG, Artikel 6 ArG und Artikel 328 OR

Obligationenrecht (OR)
vom 30. März 1911, SR 220
VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers; 1. im Allgemeinen Art. 328


1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.

2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer-innen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haus-haltes angemessen sind, soweit es mit Rück-sicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Was heisst Stand der Technik?

Aufgrund der Erfahrung Notwendig

Auf Grund der Erfahrung aus Unfällen oder Ereignissen sind Anpassungen Notwendig

Den Verhätnissen angemessen.

Was heisst das?

Pflichten der Arbeitgeber ArGV3, Art. 2

1 Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um
den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Insbesondere
muss er dafür sorgen, dass:


a. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;

b. die Gesundheit nicht durch physikalische, chemische und biologische Einfl üsse beeinträchtigt wird;
c. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
d. die Arbeit geeignet organisiert wird.


2 Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz verlangt, müssen
im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.

Bei Wem liegt die Sicherheitsverantwortung

Pflichten der Arbeitnehmer UVG Art. 82 

vom 20. März 1981, SR 832.30
Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Art. 82 Allgemeines


1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-krankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzu-ziehen.


3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vor-schriften über die Verhütung von Berufs-unfällen und Berufskrankheiten zu unter-stützen.
Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicher-heitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeit-gebers weder entfernen noch ändern

Was sind die Pflichten Arbeitnehmenden?

  1. Weisungen des Arbeitgebers befolgen.
  2. Sicherheitseinrichtungen richtig verwenden
  3. PSA benützen
  4. Sich nicht in gefährlichen Zustand versetzen.
  5. An Vorsorgeuntersuchung teilnehmen.
  6. Mängel beheben oder melden
  7. Sicherheitsregeln berücksichtigen.

Strafrechtliche Konsequenzen UVG Art. 112

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:

a.sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht;

b.

als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet;

c.als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil eines anderen missbraucht;

d.als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.

2 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet.

3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;

b.die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;

c.als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt, ohne dadurch andere zu gefährden.

4 Handelt der Täter in den Fällen nach Absatz 3 fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Zivielrechtliche Haftung OR Art. 41 ( Verschuldenshaftung)

1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. 

Grobfahrlässigkeit UVG Art.37 Abs.2

In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG1 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.2

Vollzug UVG Art. 85 

Die Durchführungsorgane des ArG1 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.2 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.

2 Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:

a.drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);

b.acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);

c.zwei Vertreter der Arbeitgeber;

d.zwei Vertreter der Arbeitnehmer.

3 2bis Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.4

3 Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.

4 Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.

5 Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG5) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.6

Welche sind durchführungsorgane?

Wer ist bei der SUVA Versichert

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Kantonale Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes ( Kantonale Arbeitsinspektorat)

Für welche Betriebe ist es zuständig?

Eidgenössiche Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes

Wer trät die Verantwortung im Betrieb?