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Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Autres
Crée / Actualisé 30.07.2019 / 10.01.2023
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Was sind Anmerkungen?

Im Unterschied zu den Vormerkungen sind Anmerkungen keine grundbuchrechtlige Verfügungen. Es werden keine Rechte an Grundstücken begründet, gelöscht oder geändert. Rein Informationscharakter.
(Beispiel: Anmerkung der Zugehör, Anmerkung betrf. Stockwerkeigentümerreglement)

Was sind die Eintragungsvoraussetzungen für den Eintrag im Grundbuch (Anmeldungsprinzip)?

  • schriftliche Anmeldung von jener Partei, die durch den Eintrag Recht aufgibt oder Belastung auf sich nimmt.
  • Ausweis über das Verfügungsrecht (Identität)
  • Ausweis über Rechtsgrund (Beispiel: öffentlich beurkundeter Veräusserungsvertrag)

Welche Wirkungen hat das Grundbuch?

  • Absolutes Eintragungsprinzip: Entstehung, Übertragung, Löschung von dinglichen Recht kann nur eintreten, wenn die entsprechende Eintragung, Übertragung, Löschung, Änderung im Grundbuch vorgenommen wird.
  • Relatives Eintragungsprinzip: Erbgang, Enteignung, Zwangsversteigerung, richterliches Urteil (ausserbuchlicher Grundstückerwerb)
  • Relative Rechtskraft: dingliches Recht das nicht im Grundbuch eingetragen ist - gilt nicht.
  • Positive Rechtskraft: dingliches Recht, das im Grundbuch eingetragen ist gilt, Unkenntnis wird nicht geschützt. Für gutgläubiger Dirtterwerber vor dinglichen Recht gilt öffentlicher Glaube des Grundbuches.

Definiere "Eigentum"

Eigentum = vollkommenste und umfassenstes dingliches Recht (absolutes Recht - wirkt gegenüber allen)

Zwei Kennzeichen:

  • Unmittelbare (direkte) Sachherrschaft oder Verfügugsmacht
    (tatsächliche Verfügungsmacht: Ausübung tatsächliche Herrschaft (Gebrauch/Nutzung/Veränderung/Verbrauch)
  • Rechtliche Verfügungsmacht. Übertragung Eigentum auf Dritten oder elastung durch beschränkt dingliche Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten) oder obligatorische Rechte (Mietvertrag)

Durchsetzung der Rechte:

  • Eigentumsklage: Wen die Sache dem Eigentümer vom nicht berechtigten Besicher vorenthalten wird.
  • Eigentumsfreiheitsklage: Wenn Jemand ungerechtfertigterweise auf Sache des Eigentümers einwirkt. 

Definiere "Sache"

Der Begriff ist im Gesetz nicht umschrieben.

Definition nach Lehre: unpersönliche, körperliche, für sich bestehende Gegenstände, die der menschlichen Herrschaft utnerworfen werden können.

unbewegliche Sachen: Immobilien, Grundstücke

bewegliche Sachen: Mobiliar oder Fährnis

Definiere "Bestandteil/Zugehör zum Eigentumr"

Hauptsache: herrschende Sache

Bestandteil: Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Keine eigenen Sachen. (Ausnahmen: STWEG - Nutzung Sonderrecht/Wohnrecht)

Zugehör: dienende Sache der Hauptsache für Bewirtschaftung, Nutzung etc. 
Beispiel: Hotelmobiliar zu Hotel - Trennung möglich, eigene bewegliche Sache, eigenes rechtliches Schicksal.

Welche Eigentumsarten gibt es (Tabellendiagramm)?

Gemeinschaftliches Eigentum

------------------|---------------------

Miteigentum                    Gesamteigentum

--------|------------------------------------------------------------

gewöhnlcihes Miteigentum                              Stockwerkeigentum

Welche Bedeutung hat Miteigentum und welche Stellung hat ein Miteigentümer?

Zwei oder mehrere Personen teilwen sich das Eigentum an einer Sache.

Jeder Miteigentümer hat ein Bruchteil der Sache. Dieser Bruchtteil ist äusserlich nicht geteilt (Wertquote). Wenn nichts vereinbart ist, haben alle Miteigentümer die gleiche Quote.

Dieser Anteil darf veräussert, belastet oder verfpändet werden = handelbar

Bei Verkauf haben die Miteigentümer gesetzliches Vorkaufsrecht (kann vertraglich ausgeschlossen werden).

Gleiche Klagerechte wie Alleineigentümer.

Welche Nutzungs- und Verwaltungshanldungen weist das Miteigentum auf?

  • Notwendige Verwaltungshandlungen: Unerlässlich für Erhaltung des Wertes und Gebrauchsfähigkeit und Nutzungsfähigkeit. Dien Anordnung beim Richter kann verlangt werden, wenn die Mehrheit der Miteigentümer nicht zustimmt. Wenn:
    - notwendige, bauliche Massnahmen.
    - andere notwendigen Verwaltungshandlungen
    - dingliche Verwaltungshandlungen
  • Gewöhnliche und wichtige Verwaltungshandlungen: Erhaltung Wert und Verhütung Schaden. Zur Vornahme jeder Miteigentümer befugt, wenn Mehrheit nichts anderes verfügt (qualifiziertes Mehr).
  • Bauliche Massnahmen: 
    - notwendige bauliche Massnahmen - Mehrheitsbeschluss
    - nützliche bauliche Massnahmen (Wertsteigerung) - qualifiziertes Mehr
    - luxuriöse bauliche Massnahmen (Verschönerung) - Einstimmigkeit

 

Erläutere die Arten für die Erstehnung von Miteigentum!

  • Rechtsgeschäft (Kauf)
  • von Gesetztes wegen (Ehegüterrecht)
  • richterliches Urteil
  • behördliche Verfügung (Erbschaft)

Erläuter die Aufhebung des Miteigentums!

Jeder Miteigentümer hat Recht die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Schranken:

  • Aufhebungsanspruch des Miteigentümers kann durch ein Rechtsgeschäft höchstens 50 Jahre ausgeschlossen werden.
  • Bei Aufteilung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist ein Aufhebungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Aufhebungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn gemeinschaftliche Sache dauernder Zweckverfolgung dient.
  • Aufhebung darf nicht zu Unzeit verlangt werden

Erläutere die Auflösung des Miteigentums!

  • körperliche Teilung, falls Sache teilbar ist
  • freiweillige Versteigerung
  • freihändigen Verkauf an Dritten
  • Auskauf - eine oder mehrere Mitgeigentümer übernehmen die Sache zu Eigentum

Erläutere den Ausschluss eines Miteigentümers aus der Miteigentümergemeinschaft

  • Erfolgt durch richterliches Urteil wenn Verhalten von Miteigentümer für die Anderen zur Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist.
  • Ausschluss nur in ganz schwerwiegenden Fällen möglich
  • Ausschluss nur gerechtfertigt, wenn Mahnungen und Afforderungen erfolglos ist.

Definiere das Gesamteigentum (Rechtsverhältnisse, Strukturen etc.)

  • persönliches Gemeinschaftsverhältnis unter Beteiligten 
  • Rechtsausübung nur durch Gemeinschaft möglich
  • Entstehung zwischen Personen, welcher der personenrechtlichen Gemeinschaft angehören.
  • Gesetzliche Anwendungsfälle:
    - Gütergemeinschaft
    - Erbengemeinschaft
    - einfache Gesellschaft
    - Kollektivgesellschaft
  • Grundsätzlich Einstimmigkeit für Entscheidungen nötig
  • Solange die Gemeinschaft dauert, ist das Recht auf Teilung oder Verfügung über Bruchteil der Sache ausgeschlossen.
  • Gesamteigentümer hat kein Aufhebungsanspruch
  • Gesamteigentum geht nur unter wenn Sache veräussert wird oder Beendigung Gesamthandverhältnis (Auflösung einfache Gesellschaft 

Erläutere den Gegenstand in Bezug auf das Grundeigentum

Grundeigentum hat ein Eigentümer an einem Grundstück zum Gegenstand.
Grundstück =

  1. Liegenschaften (bebaute/unverbaute Grundstücke)
  2. selbständig und dauerende Rechte (Baurecht)
  3. Bergwerke
  4. Mitgeigentumsanteil am Grundstück

Wie kann das Grundeigentum erworben werden?

Mit dem Eintragungsprinzip im Grundbuch bei Übertrag von Eigentum an Grundstück; basiert auf Publizitätsprinzip von dinglichen Rechten.

Ausnahmen: Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, Ehegüterrecht, richterliches Urteil = Eigentum vor Eintrag in Grundbuch; Verfügung über Grundstücke erst nach Eintrag im Grundbuch.

Grundstücke mit Eintragungsprinzip: Kaufvertrag, Schenkung, Ehevertrag, Erbteilungsvertrag

Erläutere den Erwerbsakt/ das Eintragungsprinzip (Voraussetzungen für den Erwerb)

Für den Erwerb von dinglichen Rechten an Grundstück ist ein Eintrag im Grundbuch erforderlich. Notwendige Vorgänge:

  1. Verpflichtungsgeschäft (Abschluss von Grundgeschäft): Kaufvertrag
  2. Verfügungsgeschäft: Eintrag im Grundbuch (öffentliche Beurtkundung notwendig). Vorgeschrieben für:
    - Kaufverträge
    - Verträge mit Vorkausf-/Kaufs-/Rückkaufsrecht
    - Schenkungsversprechen
    - Eheverträge

Erläutere den Umfang des Grundeigentums

Horizontale und vertikale Abgrenzung - soweit für die Ausübung des Eigentums Interesse besteht.

  • Akzessionsprinzip: Grundeigentum erstreckt sich auch auf die mit Grund und Boden verbundenen Bauten, Pflanzen und Quellen (alles was innerhalb der Grenze von Grundstücke steht)
     
  • Durchbrechung Akzessionsprinzip: 
    - Über und Unterbaurecht
    - Baurecht
    - Leitungsbaurecht

Erläutere die Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf das Grundeigentum

  • Im Bereich vom Nachbarrecht grosse Bedeutung
  • Grundeigentümer darf Nutzungsbefugnisse nur soweit ausüben, dass dadruch Rechtsposition von Nachbar nicht beeinträchtigt wird. Übermässige Einwirkungen von Immissionen:
    - Materiell: Staub, Geruch, Versickern von Wasser, Verunreinigung Trinkwasser durch Düngung, Erschütterung
    - Ideell: Verletzung psychisches Empfinden (z. B. Bordell im Wohnheim)
    - negativ: Entzug von Stoffen, Licht, Sonne, Energie, Aussicht

Verbot: schädigende Grabungen und Bauten, Übertretung der Grenzabstände
Kapprecht: eindringende Wurzeln und Äste
Notrechte: Überbaungsrecht, Durchleitungsrecht, Notwegrecht, Notbrunnenrecht

Erläutere die Verfügungsbeschränkungen beim Grundeigentum

  • Unmittelbare Verfügungsbeschränkungen (gelten aufgrund Gesetz zu Dulde/Unterlassen/Tun ohne Handlungsbedarf:
    - Zustimmung Ehepartner bei Verkauf von Grundstück
    - Vorkaufsrecht für Miteigentümer und Baurechtsgeber gegenüber Eigentümer von Baurecht
  • Mittelbare Verfügungsbeschränkungen (kommen erst zum Tragen, wenn aufgrund Begehren durch Richter entschieden wird:
    - Verfügungsverbot von Grundstück für Ehegatte
    - Pfandrecht für Bauretszins
    - Anspruch Grundpfandrecht für Verkäufer, Miterben, Bauhandwerker

Erläutere Gewillkürte Verfügungsbeschränkungen

  • Vorkaufsrecht: kann max. für 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden
  • Kaufsrecht: kann max. für 10 Jahre vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden (Verkauf Grundstück auf Verlangen zu vorgängig festgesetzten Preis)
  • Rückkaufsrecht: kann max. für 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden

- Für alle diese Recht ist zwingend eine öffentliche Beurkundung notwendig
- Können im Grundbuch eingetragen werden zur Verstärkung der Wirkung gegenüber späteren Eigentümern

Definiere "beschränkt dingliche Rechte"

Gesetz kennt keine Definition.

Beschränkte Rechte: nicht volle Sachherrschaft wie bei Eigentum

Dingliche Rechte: Wirkung gegenüber jedermann

Erläutere die Arten von beschränkt dingliche Rechte

                                     Beschränkt dingliche Rechte
                     -----------------------------|----------------------------------------------

Gebrauchs- und Nutzungsrechte                                             Verwertungsrechte
           |                                                               ------------------------------|----------------------------

Dienstbarkeiten                                         Grundlasten                                                   Pfandrechte
(Dulden oder Unterlassen)                        (Sachhaftung & Gewährung Nutzung)          (Grundpfand/Fahrnispfand)

Grundsatz der Alterspriorität

 

Welche Arten von Dienstbarkeiten gibt es und beschreibe sie!

Grunddienstbarkeiten
zu Gunsten/zu Lasten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes (z.B. Wegrecht

Verhältnis zwischen Grundstück und Grundstück

Personaldienstbarkeiten

zu Gunsten einer bestimmten Person, die nicht Grundeigentümer sein muss.

Verhältnis zwischen Person und Grundstück

Erläutere die Nutzniessung

  • Ist eine Personaldienstbarkeit.
  • Recht zu Besitz/Gebrauch/Nutzung von fremden Vermögensstand
  • Ausübung ist übertragbar (z.B. Vermietung o. Verpachtung)
  • Kostenpflicht:
    - Eigentümer: Grösserer Unterhalt, Amortisationen
    - Nutzniesser: Ausbesserungen/Erneuerungen, Unterhalt, Zinsen für Kapitalschulden, Steuern
  • Untergang:
    - Tod des Berechtigen
    - Verzicht: Rückgabe/Löschung im Grundbuch
    - Zeitablauf höchstens 100 Jahre)
    - Untergang der Sache

Erläutere das Wohnrecht

  • Personaldienstbarkeit
  • unübertragbar und unvererblich
  • Kostenpflicht:
    - Eigentümer: Grösserer Unterhalt etc. (wie Miete)
    - Wohnberechtigte: gewöhnlicher Unterhalt

Erläutere die Baurechtdienstbarkeit

  • Recht auf fremden Boden ein Bauwerk zu errichten und dort für bestimmte Zeit zu belassten
  • Ist übertragbar und vererblich
  • Als Personal- oder Grunddienstbarkeit möglich
  • Ist Selbständig und dauernd (min. 30 Jahre - max. 100 Jahre)
  • Aufnahme im Grundbuch zwingend
  • Kann mit dinglichen Rechte belastet werden (da eigenes Grundstück). Z.B. Pfandrechte, Dienstbarkeiten, STWEG)
  • Unselbständige Baurechte oft als Grunddienstbarkeit begründet

Erlätuere die Grundlasten

  • Verpflichtungen von jeweiligen Grundstückeigentümer zu aktivem Tun (Handeln/Glauben) z.B. Leistung oder Bezug von Energie/Bezahlung Entschädigung/an einen Berechtigten.
  • Für Leistung haftet nur Grundstück (nicht der belastete persönlich)
  • Leistung muss sich entweeder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergeben oder für wirtschaftliche Bedürfnisse des berechtigen Grundstückes bestimmt sein (z.B. Holz von Walt liefern)
  • Form: öffentliche Beurkundung und Eintragung im Grundbuch

Erläutere das Grundpfandrecht (Schuldbrief/Grundpfandverschiebung)

  • Forderung soll durch beschränkt dingliches Recht (Verwerktungsrecht gesichert werden
    Objekt (Grundstück), Foderung (Darlehen), Haftung
  • Pfandrecht erfasst Grundstück mit allen Bestantteilen (Miet- und Pachtzinsforderungen)
  • Pfandrecht: Wertrecht (bei Grundstückverwertung)
  • Pfandgesicherte Forderung muss mit Betrag festgesetzt werden
  • Rangordnung zwischen Grundpfandrechten (gilt die Alterspriorität)
  • Publizitätsprinzip: öffentliche Beurkundung und Eintrag im Grundbuch
  • Feste Pfandstelle: Pfand behätl 1x gewähtle Pfandstelle auch wenn eine pfandrechtliche gesicherte Forderung nachträglich wegfällt. Pfandrechtsstelle bleibt leer. Nachrangige Pfandrechte bleiben im Rang bestehen. Das Nachrückungsrecht kann vereinbart werden, braucht öffentliche Beurkundung und Eintrag im Grundbuch

Erläutere die Grundpfandverschreibung

  • Dient zur Sicherstellung einer gegenwärtigen, zukünftigen oder bloss möglichen Forderung
  • Nur Sicherungsfunktion
  • Doppelte Haftung: Grundstück und persönliche Schuldpflicht des Schuldners
  • Zwischen Pfandrecht und Forderung besteht eine Verknüpfung (Akzessorität). Forderung ist im Rahmen des Grundbuchs gesichert sowiet sie besteht.
  • Grundpfandverschiebung ist nicht in Wertpapier verkörpert - Urkunde ist nur ein Beweismittel
  • Forderungsabtretung: schriftliche Erläkrung des Gläubigers genügt
  • Entstehungsgrund: Rechtsgeschäft oder von Gesetzes wegen

Erläutere das gesetzliche Grundpfandrecht

  • unmittelbar gesetzliche: Gesetzesvorschrift ersetzt Grundgeschäft und Grundbucheintrag
  • mittelbare gesetzliche: Gesetzesvorschrift ersetzt nur Grundgeschäft (Pfandvertrag). Eintragungsbegehren zwingend erforderlich.
    - Verkäuferpfandrecht: innert 3 Monaten nach Übertragung des Eigentums
    - Miterbenpfandrecht: innert 3 Monaten nach Übertragung des Eigentums
    - Bauhandwerkerpfandrecht: spät. 4 Monate nach Vollendung der Arbeit/Forderung. Muss von Eigentüemr anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein. Provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht (ZGB 837)
    - Baurechtszinsenpfandrecht
    - Beitragsforderungen STWEG: für die in den letzten 3 Jahren entfallenen Beitragsforderungen (ZGB 712)