StrafR Schem

StrafR halt

StrafR halt


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Flashcards 155
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 08.07.2019 / 24.01.2020
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§ 253 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungsmittel

aa) Gewalt

bb) Drohung mit empfindlichen Übel

b) dadurch Nötigungserfolg: Tun, Dulden oder Unterlassen des Genötigten --> nach h.M. Vermögensverfügung

c) dadurch Vermögensschaden

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)

b) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung:

aa) Bereicherungsabsicht (dolus directus 1. Grades)

bb) Stoffgleichheit

cc) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung

dd) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit (dolus eventualis ausreichend)

II. Rechtswidrigkeit (§ 253 I sog. "offener Tatbestand": Tatbestandsmäßigkeit indiziert nicht automatisch Rechtswidrigkeit)

1. Fehlen von allgemeinen Rechtfertigungsgründen

2. Verwerflichkeit gem. § 253 II StGB

a) aufgrund des Zwecks

b) aufgrund des Mittels oder

c) aufgrund der Zweck-Mittel-Relation

III. Schuld

[IV. Strafzumessung

1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale eines Regelbeispiels gem. § 253 IV 2 StGB (Var. 1 nur subjektive Voraussetzung: "gewerbsmäßig"):

--> Alt. 2:

aa) Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressung verbunden hat

bb) Täter selbst ist Bandenmitglied

2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:

(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")]

--> Var. 1: nur subjektives Merkmal: gewerbsmäßig]

§§ 253, 255 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungsmittel

aa) Gewalt gegen eine Person

bb) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

b) dadurch Nötigungserfolg: Tun, Dulden oder Unterlassen des Genötigten --> nach h.M. Vermögensverfügung

c) dadurch Vermögensschaden

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)

b) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung:

aa) Bereicherungsabsicht (dolus directus 1. Grades)

bb) Stoffgleichheit

cc) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung

dd) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit (dolus eventualis ausreichend)

II. Rechtswidrigkeit (Tatbestandsmäßigkeit indiziert hier (ganz normal) automatisch Rechtswidrigkeit)

III. Schuld

 

Beachte: Qualifikation §§ 253, 255, 250 I StGB

Weitere Qualifikation §§ 253, 255, 250 II StGB

Erfolgsqualifikation §§ 253, 255, 251 StGB

§ 303 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt:

aa) Sache

bb) fremd

b) Tathandlung:

aa) Abs. 1:

aaa) beschädigen oder

bbb) zerstören

bb) Abs. 2: Verändern des Erscheinungsbildes

aaa) nicht nur unerheblich und

bbb) nicht nur vorübergehend und

ccc) unbefugt

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Grundsätze (Merkmal "rechtswidrig" in Abs. 1 nur deklaratorische Funktion)

III. Schuld

[IV. Qualifikation (zu § 303 I)

ggf. § 305 bzw § 305a Nr. 1 StGB]

V. Strafverfolgungsvoraussetzung

Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses, § 303c StGB (bzgl. § 303 StGB)

 

(Beachte: §§ 303a, 303b, 304 sind keine Qualifikationen!)

§ 303a StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Daten (h.M.: nur fremde)

b) Tathandlung:

aa) löschen

bb) unterdrücken

cc) unbrauchbar machen

dd) verändern

c) Rechtswidrigkeit

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafverfolgungsvoraussetzung

Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses, § 303c StGB

 

Beachte: Qualifikation § 303b StGB

§§ 303a I, 303b I Nr. 1, (II) StGB

Getrennte Prüfung:

A. 303a I StGB (vollständige Prüfung - Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld)

B. § 303b I Nr. 1 StGB

I. Tatbestand

1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 303a I StGB

2. Qualifikation

a) Objektiver Tatbestand, § 303b I Nr. 1 StGB:

aa) Datenverarbeitung

bb) die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist

cc) durch Tat i.S.d. § 303a I StGB erheblich stören

[ggf.: b) Objektiver Tatbestand, § 303b II:

für einen fremden Betrieb/fremdes Unternehmen/Behörde (..von wesentlicher Bedeutung ist)]

c) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz bzgl. der Qualifikationsmerkmale, § 303b I Nr. 1 StGB

[bb) Vorsatz bzgl. des Qualifikationsmerkmals, § 303b II StGB]

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

[IV. Strafzumessung (wenn Abs. 2 (+) ggf. Erfüllung eines Regelbeispiels gem. § 303b IV Nr. 1 - 3 StGB)

1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale eines Regelbeispiels gem. § 303b IV Nr. 1 - 3 StGB

2. Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:

(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")]

V. Strafverfolgungsvoraussetzung

Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses, § 303c StGB

[entfällt wenn Vorliegen eines Regelbeispiels gem. § 303b IV Nr. 1 - 3 StGB]

§ 222 StGB

(Beachte: Vor § 222 sollte § 212 StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand unter "1." und "2." insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Tatobjekt: Anderer Mensch

2. Tathandlung/Erfolg: Töten/Tod

3. Kausalität

4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts

5. (Sonstige) objektive Zurechnung des Erfolgseintritts

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit

§ 229 StGB

(Beachte: Vor § 229 sollten die §§ 223 ff. StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand unter "1." und "2." insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Tatobjekt: Anderer Mensch

2. Tathandlung/Erfolg:

a) Alt. 1: Körperliche Misshandlung

b) Alt. 2: Gesundheitsschädigung

3. Kausalität

4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts

5. (Sonstige) objektive Zurechnung des Erfolgseintritts

II. Rechtswidrigkeit

insb. Einwilligung

(Beachte auch Rechtfertigungsgrund § 81a StPO)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit

IV. Strafverfolgungsvoraussetzungen

Strafantrag, § 230 StGB

§ 227 StGB

(Beachte: Vor § 227 sollten § 222 sowie die §§ 223 ff. geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 223 (bzw. inkl. Qualifikationen § 223 ff.)

2. Eintritt der Todesfolge gem. § 227 StGB

3. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge

4. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB

Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.

--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)

5. (Sonstige) objektive Zurechnung

6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (bei Vorsatz nicht zu prüfen)

IV. Strafzumessungsregeln

ggf. minder schwerer Fall, § 227 II StGB

§ 123 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt:

aa) Wohnung eines anderen

bb) Geschäftsräume eines anderen

cc) befriedetes Besitztum eines anderen

dd) abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind

b) Tathandlung:

aa) 1. Alt.: Eindringen

bb) 1. Alt. i.V.m. § 13 StGB: Eindringen durch garantenpflichtwidriges Unterlassen

--> In der Lit. wird diese Unterlassungskonstruktion als Umgehung des gesetzgeberischen Willens kritisiert, der das "Verweilen" nur unter den Voraussetzungen der 2. Alt. - nämlich bei Aufforderung zum Verlassen - unter Strafe gestellt habe. Allerdings werden an die Aufforderung keine allzu hohen Anforderungen geknüpft. Diese können konkludent und vorab in der Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zeitraum gesehen werden.

cc) 2. Alt.: Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen (als echtes Unterlassungsdelikt gegenüber den 1. Alternativen subsidiär)

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz (beachte: Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 I 1 StGB bei irriger Annahme des Einverständnisses)

II. Rechtswidrigkeit

"widerrechtlich" (1. Alt.) bzw. "ohne Befugnis" (2. Alt.) nur deklaratorische Funktion

daher --> Allgemeine Grundsätze (inbes. mutmaßliche Einwilligung oder rechtfertigender Notstand; beachte aber auch öffentlich-rechtliche Befugnisse: Durchsuchung, Pfändung)

III. Schuld

IV. Strafverfolgungsvoraussetzung

Strafantrag nach § 123 II StGB (absolutes Antragsdelikt)

§ 340 I StGB

(Beachte: Vor § 340 I sollte § 223 geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "b)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tauglicher Täter: Amtsträger, § 11 I Nr. 2; § 48 I WStG

b) Taterfolg: Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB

c) Tathandlungen: Begehen bzw. Begehen lassen (= Anstiftung, Beihilfe oder Nichthinderung)

d) Innere Beziehung zwischen Tathandlung und Dienst:

aa) während der Dienstausübung

bb) in Beziehung auf den Dienst

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

- entfällt nicht durch Einwilligung des Opfers

entfällt bei hoheitlichen Eingriffsbefugnissen

--> im Übrigen Allgemeine Grundsätze

III. Schuld

§§ 224, 340 III, I 1 StGB // §§ 225, 340 III, I 1 StGB // §§ 226, 340 III, I 1 StGB // §§ 227, 340 III, I 1 StGB // §§ 229, 340 III, I 1 StGB

(Beachte: Vor § 340 III sollten die §§ 224 // 225 // 226 // 227 // 229 geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "b)" entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tauglicher Täter: Amtsträger, § 11 I Nr. 2; § 48 I WStG

b) Taterfolg: Körperverletzung i.S.v. §§ 224, 225, 226, 227, 229 StGB

c) Tathandlungen: Begehen bzw. Begehen lassen (= Anstiftung, Beihilfe oder Nichthinderung)

d) Innere Beziehung zwischen Tathandlung und Dienst:

aa) während der Dienstausübung

bb) in Beziehung auf den Dienst

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

- entfällt nicht durch Einwilligung des Opfers

entfällt bei hoheitlichen Eingriffsbefugnissen

--> im Übrigen Allgemeine Grundsätze

III. Schuld

§ 231 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatsituation:

aa) Schlägerei

bb) Angriff mehrerer

b) Tathandlung: Beteiligung

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

a) Tod oder schwere Folge gem. § 226 StGB (nicht erforderlich, dass schwere Folge vom Vorsatz umfasst war)

b) "durch": Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen 1a (der Schlägerei/dem Angriff mehrerer) und 3a (der schweren Folge)

--> zeitlich unabhängig von der Beteiligung des Täters

(Die schwere Folge ist objektive Strafbarkeitsbedingung und muss nur auf der Auseinandersetzung beruhen, nicht notwendig auf der Beteiligung. Daher ist es nach h.M. gleichgültig, ob die Beteiligung vor, während oder nach der Verursachung lag)

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Grundsätze

(Abs. 2 "ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist" lediglich deklaratorische Funktion)

III. Schuld

Allgemeine Grundsätze

(Abs. 2 "ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist" lediglich deklaratorische Funktion)

§ 266b I 2. Alt. StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter: Inhaber einer Kreditkarte mit Garantiezusage (im sog. Drei-Partner-System)

b) Tatsituation: Überlassung

--> Möglichkeit zur Benutzung muss unmittelbar vom ausstellenden Kreditkartenunternehmen durch Überlassung eingeräumt sein

c) Tathandlung: Missbrauch

--> Missbrauch durch wirksame Begründung einer Zahlungsverpflichtung zwischen Kartenaussteller und dem die Karte akzeptierenden Vertragsunternehmen, obwohl Vermögensverhältnisse des Karteninhabers Zahlungsausgleich im Abrechnungszeitpunkt ausschließen

d) dadurch Vermögensnachteil beim Kartenaussteller

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

V. Strafverfolgungsvoraussetzung

ggf. Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses nach § 266b II i.V.m. § 248a StGB

§ 265a StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Leistung in Form von

aa) Var. 1: (unkörperliche) Leistung eines Automaten (nach h.M. nur Leistungs-, keine Warenautomaten)

bb) Var. 2: Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes

cc) Var. 3: Beförderung durch ein Verkehrsmittel

dd) Var. 4: Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung

b) Tathandlung: Erschleichen

2. Subjektiver Tatbestand:

a) Vorsatz

b) Absicht, das Entgelt nicht (oder nicht voll) zu entrichten

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafverfolgungsvoraussetzung

a) ggf. Strafantrag/Bejahung besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses nach § 265a III i.V.m. § 248a StGB

b) ggf. Strafantrag bei Leistungserschleichung zum Nachteil von Haus- und Familienangehörigen nach § 265a III i.V.m. § 247 (dann absolutes Antragsdelikt!)

V. Konkurrenzen

Subsidiaritätsklausel: Formelle Subsidiarität gegenüber schwereren Delikten, auch bei unterschiedlicher Schutzrichtung (z.B. §§ 242, 263, 263a)

§ 265 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Versicherte Sache

b) Tathandlung:

aa) Beschädigen

bb) Zerstören

cc) Beeinträchtigen der Brauchbarkeit

dd) beiseite schaffen

ee) einem anderen überlassen

2. Subjektiver Tatbestand:

a) Vorsatz

b) Absicht, sich/einem Dritten Leistungen aus der Inanspruchnahme der Versicherung zu verschaffen die das durch die Tathandlung betroffene Risiko abdeckt

(es kommt nur darauf an, dass eine Versicherungssumme erstrebt wird, gleichwohl ob der Versicherungsnehmer tatsächlich bzw. nach Tätervorstellung einen Anspruch aus der Versicherung hat oder ob dieser wegen § 81 VVG ausgeschlossen ist. Konsequenz: Selbst derjenige begeht Versicherungsmissbrauch, der dem Versicherten aus der Tat die Versicherungssumme verschaffen will, die dieser - weil § 81 VVG nicht eingreift - versicherungsrechtlich beanspruchen kann.)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Konkurrenzen

Subsidiaritätsklausel 265 I: Formelle Subsidiarität gegenüber § 263 (beachte vor allem § 263 III 2 Nr. 5 StGB)

§ 316a I StGB

(Beachte: Vor § 316a I StGB sollten die §§ 249, 250, 252 bzw. §§ 253, 255 StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "2b" bei Bejahung der Raubdelikte ohne Inzidentprüfung nach oben verwiesen werden bzw. können sich bei Verneinung überflüssige Ausführungen zu § 316a StGB erspart werden (wenn es am subjektiven TB der Raubdelikte gefehlt hat)

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit

b) eines Kfz-Führers oder Mitfahrers

c) unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz (insbesondere Ausnutzungsbewusstsein)

b) Absicht zur Begehung von § 249, § 250, § 252 oder §§ 253, 255 StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung

ggf. minder schwerer Fall, § 316a II StGB

§ 316a III, I StGB

(Beachte: Vor § 316a III StGB sollte § 316a I StGB geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.

Beachte auch: Handelt der Täter mit Tötungsvorsatz, so kommt natürlich auch eine Strafbarkeit wegen § 212 I oder § 211 StGB in Betracht. Es empfiehlt sich dann, mit der Prüfung der Raubdelikte bzw. des § 316a StGB zu beginnen, um bei der Prüfung der Mordmerkmale der Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht Inzidentprüfungen zu vermeiden)

Getrennte Prüfung:

A. § 316a I StGB (vollständige Prüfung - Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld)

B. § 316a III StGB

I. Tatbestand

1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 316a I StGB

2. Eintritt der spezifischen Tatfolge: Tod eines anderen Menschen

3. Kausalität zwischen 1. (Grunddelikt) und 2. (Folge)

4. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB

Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.

--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)

5. (Sonstige) objektive Zurechnung

6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (--> also (lediglich, s.o.) subjektiv voraussehbar?) (bei Vorsatz nicht zu prüfen)

§ 339 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter:

aa) Richter

bb) Schiedsrichter

cc) Amtsträger, der eine Rechtssache (wie ein Richter) zu leiten (zu entscheiden) hat

b) Tathandlung:

aa) bei Leitung/Entscheidung einer Rechtssache

bb) Rechtsbeugung

cc) zum Vorteil/Nachteil einer Partei

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz (insb. Bewusstsein des Rechtsbruchs)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

[IV. Konkurrenzen:

Sperrwirkung des § 339 StGB zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit (Richterprivileg): Strafbarkeit aus anderen Strafnormen im Zusammenhang mit richterlicher Tätigkeit nur, wenn auch Rechtsbeugung i.S.v. § 339 StGB vorliegt.

(Liegt keine Rechtsbeugung vor, so liegt in der Entscheidung einer Rechtssache ein eigener Rechtfertigungsgrund; Klausurhinweis: Wegen dieser Sperrwirkung in strafrechtlichen Gutachten grds. mit der Prüfung des § 339 StGb beginnen, sofern dieser einschlägig ist.)]

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung:

aa) Abs. 1: Vortäuschen einer:

aaa) Nr. 1: angeblich begangenen rechtswidrigen Tat oder

bbb) Nr. 2: angeblich bevorstehenden Katalogtat des § 126 I

bb) Abs. 2: Täuschen über Beteiligten einer:

aaa) Nr. 1: wirklich begangenen rechtswidrigen Tat oder

bbb) Nr. 2: in § 126 I genannten Tat

b) Täuschungsadressat:

aa) Behörde oder

bb) zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle

2. Subjektiver Tatbestand:

a) Vorsatz

b) Positive Kenntnis der Unwahrheit

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafmilderung/Absehen von Strafe

ggf. § 158 analog? (so von einigen Stimmen der Lit.)

--> Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Gesetzgeber hat weder eine Regelung für eine "tätige Reue", noch eine solche nach § 158 oder § 258 V, VI für angebracht gehalten, obwohl in § 446 II E 1962 eine dem § 258 VI entsprechende vorgesehen war, so dass von einer bewussten Entscheidung ausgegangen werden muss, gegen eine Analogie im vorgeschlagenen Sinne verstoßen würde. § 158 scheidet daher mangels planwidriger Regelungslücke aus.

--> Berichtigt der Täter seine unrichtigen Angaben erst nach der Kenntnisnahme, aber vor einem Tätigwerden der Behörde, so ist dies jedoch strafmildernd zu berücksichtigen (selbst dann wenn verspätete Berichtigung zum Einstellen weiterer unnötiger Maßnahmen der Behörde führt).

V. Konkurrenzen

Subsidiaritätsklausel § 145d I a.E. (am Ende): Formelle Subsidiarität gegenüber §§ 164, 258, 258a StGB

 

Beachte: Qualifikation, § 145d III StGB (IV = minder schwerer Fall der Qualifikation)

§ 323a Var. 1 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg: Rausch

b) Tathandlung: Sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzen

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich: Erkennbarkeit der generellen Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann)

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat (bei der zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig)

II. Rechtswidrigkeit (des Sichberauschens)

Allgemeine Grundsätze

III. Schuld (des Sichberauschens)

Allgemeine Grundsätze (beachte: der Täter muss in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rausch versetzt, schuldfähig sein)

IV. Strafverfolgungsvoraussetzung

ggf. Strafantrag erforderlich, wenn auch Rauschtat Antragsdelikt, § 323a III StGB

V. Konkurrenzen

Die Gesetzesformulierung "und ihretwegen nicht bestraft werden kann" enthält Hinweis auf Subsidiarität des § 323a hinsichtlich der Rauschtaten, die i.V.m. actio libera in causa strafbar sind. Dies gilt aber nur, wenn actio libera in causa-Tat und Rauschtat in Unrecht und Vorwerfbarkeitsform identisch sind. Besser ausgedrückt: wenn der Täter neben der geplanten Tat noch eine oder mehrere weitere nicht geplante Taten ausführt ist Tateinheit möglich.

§ 323a Var. 2 StGB

I. Tatbestand

1. Taterfolg: Rausch

2. Tathandlung: Sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzen

3. Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg (2 & 1)

4. Obj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (des Rausches)

(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich einen obj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. der generellen Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann, also: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der rauschbedingten Möglichkeit einer Straftatbegehung)

5. (Sonstige) objektive Zurechnung des Erfolgseintritts

6. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat (bei der zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig)

II. Rechtswidrigkeit (des Sichberauschens)

Allgemeine Grundsätze

III. Schuld (des Sichberauschens)

1. Allgemeine Schuldmerkmale (beachte: der Täter muss in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rausch versetzt, schuldfähig sein)

2. Subj. Fahrlässigkeitsvorwurf: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit (des Rausches)

(Alpmannschschem. fordert hingegen aller zusätzlich einen subj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. der Gefahr, dass es durch den Rausch zu Rechtsverletzungen kommen kann, also: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei subj. Vorhersehbarkeit und subj. Vermeidbarkeit der rauschbedingten Möglichkeit einer Straftatbegehung)

IV. Strafverfolgungsvoraussetzung

ggf. Strafantrag erforderlich, wenn auch Rauschtat Antragsdelikt, § 323a III StGB

V. Konkurrenzen

Die Gesetzesformulierung "und ihretwegen nicht bestraft werden kann" enthält Hinweis auf Subsidiarität des § 323a hinsichtlich der Rauschtaten, die i.V.m. actio libera in causa strafbar sind. Dies gilt aber nur, wenn actio libera in causa-Tat und Rauschtat in Unrecht und Vorwerfbarkeitsform identisch sind. Besser ausgedrückt: wenn der Täter neben der geplanten Tat noch eine oder mehrere weitere nicht geplante Taten ausführt ist Tateinheit möglich.

§ 323c StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatsituation:

aa) Unglücksfall

bb) gemeine Gefahr

cc) gemeine Not

b) Tathandlung: Unterlassen der Hilfeleistung, obwohl

- erforderlich und

- zumutbar

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

§ 164 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Adressat: Behörde/Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger/militärischer Vorgesetzter/Öffentlichkeit

b) Tatgegenstand:

aa) Abs. 1: - Vorwurf einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung in Beziehung auf einen anderen

                   und objektiv unrichtig (hinsichtlich des Vorwurfs, nicht notwendig hinsichtlich der diesen begründenen

                       Tatsachen, str.)

bb) Abs. 2: - Zur Herbeiführung/Fortdauer eines behördlichen Verfahrens oder einer behördlichen Maßnahme geeigneter Vorwurf (zB. Verfahren nach OWiG, Entziehung der Approbation, usw.) in Beziehung auf einen anderen

                    und objektiv unrichtig (hinsichtlich der mitgeteilten Tatsachen)

c) Tathandlung:

aa) Abs. 1: Verdächtigen (bei Überschreitung des aus dem nemo tenetur-Grundsatz abgeleiteten Rechts strafloser Verdachtsabwehr)

bb) Abs. 2: Aufstellen einer sonstigen Behauptung tatsächlicher Art (nicht ausreichend: Schaffen von kompromittierenden Beweislagen)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) positive Kenntnis der Unwahrheit

c) Absicht i.S.d. dolus directus I oder II (II auch ausreichend!), behördliches Verfahren/Maßnahme herbeizuführen/fortdauern zu lassen

II. Rechtswidrigkeit

nach h.M. keine Einwilligung des Verdächtigten möglich (e.A.: Geschütztes Rechtsgut des § 164: Individualschutz; a.A.: ausschließlich Rechtspflege; h.M.: Individualschutz und Rechtspflege --> die beiden letztgenannten Auffassungen haben die fehlende Dispositionsbefugnis des Denunzierten zur Folge) (beachte auch --> Denunzierter kann danach auch Teilnehmer an der ihn betreffenden Falschverdächtigung sein)

III. Schuld

 

Beachte: (rein subjektive) Qualifikation, §164 III (zur Erlangung einer Strafmilderung) --> zusätzlich im subj. Tb "Absicht der Erlangung einer Strafmilderung/des Absehens von Strafe" prüfen gem. § 46b StGB bzw. § 31 BtMG

§ 239 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand:

a) Tatobjekt: Mensch

b) Tathandlung:

aa) Einsperren

bb) auf andere Weise der Freiheit berauben

c) Kein Einverständnis

2. Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Grundsätze

2. Spezielle Rechtfertigungsgründe (behördliche Festnahmeerlaubnisse oder Selbsthilfe- bzw. Festnahmerechte)

III. Schuld

 

Beachte: Erfolgsqualifikationen § 239 III, 239 IV StGB

§ 239 III Nr. 1 StGB

Gemeinsame Prüfung § 239 I, III Nr. 1 StGB

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Erfüllung des Grundtatbestandes, § 239 I

b) Qualifikationsmerkmal § 239 III Nr. 1: Freiheitsberaubung über eine Woche

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. § 239 I

b)  Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal, § 239 III Nr. 1

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessungsregeln

ggf. minder schwerer Fall, § 239 V 1. Alt. StGB

§§ 239 I, III Nr. 2 StGB (schwere Gesundheitsschädigung) bzw. §§ 239 I, IV StGB (Tod)

Beachte: Vor § 239 III Nr. 2/§239 IV sollte § 239 I geprüft werden. Dann kann im Tatbestand "1." entweder ganz weggelassen oder insoweit in aller Kürze auf die vorangegangene Prüfung verwiesen werden.)

 

I. Tatbestand

1. Erfüllung des Grundtatbestandes, § 239 I

2. Eintritt einer schweren Folge gem. § 239 III Nr. 2 (schwere Gesundheitsschädigung bzw. § 239 IV (Tod)

3. Kausalität zwischen Freiheitsberaubung und Folge

4. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. der Folge, § 18 StGB

Bzgl. Fahrlässigkeit: generelle/objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (Die Sorgfaltspflichtverletzung, soweit es um die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und die objektive Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung geht ist regelmäßig schon in der (vorsätzlichen) Tathandlung des Grunddelikts enthalten. DIe Prüfung reduziert sich damit auf die Frage, ob der Erfolg (die schwere Folge) objektiv vorhersehbar gewesen ist.

--> objektive Vorhersehbarkeit (reicht aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt)

5. (Sonstige) objektive Zurechnung

6. (zumindest bei Fahrlässigkeit) spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierter Folge: spezifische Gefährlichkeit der Tathandlung muss sich in der konkreten Gefahr realisiert haben.

II. Rechtswidrigkeit

(Prüfungspunkt entfällt, wenn keine Abweichung zum Grunddelikt)

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldmerkmale

2. Bei Fahrlässigkeit bzgl. der Folge: Individuelle/subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge (bei Vorsatz nicht zu prüfen)

IV. Strafzumessungsregeln

ggf. minder schwerer Fall, § 239 V StGB

§ 113 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt:

aa) Amtsträger

bb) Bundeswehrsoldat mit Aufgaben des § 113 I

cc) Gleichgestellte Person i.S.d. § 114

b) Tatsituation: Bei Vornahme >>>einer solchen<<< Diensthandlung (Vollstreckungshandlung)

c) Tathandlung:

Widerstand leisten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Vollstreckungshandlung), § 113 III 1

a) Amtsträger sachlich und örtlich zuständig

b) Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten

c) Pflichtgemäße Ermessensausübung

d) Befolgung etwaiger verbindlicher Anweisungen

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Grundsätze

2. Schuldausschluss bei irriger Annahme der Rechtswidrigkeit der Diensthandlung, § 113 IV 2, wenn:

a) Irrtum unvermeidbar

b) Abwehr durch Rechtsbehelfe unzumutbar

IV. Strafzumessung

1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale des Regelbeispiels Nr. 1:

a) Waffe/anderes gefährliches Werkzeug

b) Beisichführen

2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:

(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")

und Verwendungsabsicht:

ist die Absicht (dolus directus 1. Grades) das Tatmittel im Bedarfsfalle zur Widerstandsüberwindung einzusetzen

 

bzw.

1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale des Regelbeispiels Nr. 2:

a) Gewalttätigkeit

b) Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung

2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:

(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")

§ 114 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt:

aa) Amtsträger

bb) Bundeswehrsoldat mit Aufgaben des § 113 I

cc) Gleichgestellte Person i.S.d. § 114

b) Tatsituation: Bei Vornahme >>>einer<<< Diensthandlung (muss also keine Vollstreckungshandlung sein)

c) Tathandlung:

Tätlicher Angriff

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (falls es eine Vollstreckungshandlung ist), §§ 114, 113 III 1

a) Amtsträger sachlich und örtlich zuständig

b) Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten

c) Pflichtgemäße Ermessensausübung

d) Befolgung etwaiger verbindlicher Anweisungen

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Allgemeine Grundsätze

2. Schuldausschluss bei irriger Annahme der Rechtswidrigkeit der Diensthandlung, §§ 114 III, 113 IV 2, wenn:

a) Irrtum unvermeidbar

b) Abwehr durch Rechtsbehelfe unzumutbar

IV. Strafzumessung

§§ 114 II, 113 II StGB

1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale des Regelbeispiels Nr. 1:

a) Waffe/anderes gefährliches Werkzeug

b) Beisichführen

2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:

(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")

und Verwendungsabsicht:

ist die Absicht (dolus directus 1. Grades) das Tatmittel im Bedarfsfalle zur Widerstandsüberwindung einzusetzen

 

bzw.

1. (Objektives) Vorliegen sämtlicher Merkmale des Regelbeispiels Nr. 2:

a) Gewalttätigkeit

b) Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung

2. (Subjektiv) Vorsatz bzgl. "1.", § 15 analog:

(Begriff "Vorsatz" nicht uneingeschränkt benutzen, sondern "Quasi-Vorsatz" oder "vorsatzähnliches Bewusstsein")

Prüfungsschema Revision

A. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit (§§ 333, 335 StPO)

2. Rechtsmittelberechtigung (§§ 296, 297, 298, 390, 401 StPO)

3. Beschwer (Meyer/Goßner Vor § 296, Rn. 8)

4. Einlegungsfrist (§ 341 StPO): 1 Woche ab Urteilsverkündung

5. Einlegungsform (§ 341 StPO): schriftlich oder zu Protokoll beim iudex a quo

6. Begründungsfrist (§ 345 StPO): 1 Monat i.d.R. ab Urteilszustellung

7. Begründungsform (§§ 344, 345 StPO): schriftlich durch Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim iudex a quo, Antragstellung (ggf. konkludent), Begründung

 

B. Begründetheit

1. Verfahrensbedingungen (Verfahrensvoraussetzungen/Verfahrensfahrenshindernisse): "von Amts wegen"

a) Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts/Landgerichts

b) Strafantrag/besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

c) Wirksamkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluss

d) Strafklageverbrauch

e) Anderweitige Rechtshängigkeit

f) (ggf. Zulässigkeit der Berufung)

g) Verjährung

h) Verschlechterungsverbot

 

2. Verfahrensrügen: Ausführungsbedürftig

a) Absolute Revisionsrügen (§ 338 StPO)

b) Relative Revisionsrügen (§ 337 StPO)

 

3. Sachrügen: nur durch die Urteilsurkunde selbst

a) Darstellugsprüfung (Tatsachenfeststellungen/Beweiswürdigung)

b) Schuldspruch

c) Rechtsfolgenausspruch (Strafrahmenwahl, Strafzumessung, Bewährung, Maßregeln, sonstige Rechtsfolgen)

 

 

Formulierung Begründetheit Revision

"Die Revision ist begründet, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 I StPO),

der behauptete Rechtsfehler bewiesen

und darüber hinaus revisibel ist."

Formulierung Verfahrensbedingungen Revision

"Verfahrensbedingungen sind Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse, welche so bedeutsam für ein rechtsstaatliches Verfahren sind, dass von ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen die Durchführung des Verfahrens überhaupt abhängig gemacht werden muss." 

Formulierung Verfahrensrügen Revision

"Ausführungsbedürftige Verfahrensfehler können entweder im Zusammenhang mit § 338 StPO als absolute Revisionsgründe  oder als sogenannte relative Revisionsgründe Bedeutung erlangen."

Formulierung Sachrüge Revision

"Mit Hilfe der Sachrüge können solche Rechtsfehler des Tatrichter zur Überprüfung des Revisionsgerichts gestellt werden, welche allein aus der Lektüre der Urteilsurkunde erkennbar werden."

Formulierung Rechtsfehler bei den Feststellungen (unter Darstellungsprüfung B 3 a 1): idR nichts

"Die Feststellungen des Tatgerichts sind widerspruchsfrei und weisen auch keine Lücken oder unlogischen Schlüsse auf. Sie sind daher in sich nachvollziehbar, sodass sich hier keine Bedenken ergeben."

 

§ 337 Rn. 21

Formulierung Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung (unter Darstellungsprüfung B 3 a 2)

"Ebenfalls ergeben sich keine Rechtsfehler bei der Würdigung, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Denn die Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche, ist vollständig, ohne Lücken und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze."

 

§ 337 Rn. 27

Formulierung Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts (unter Gesetzesanwendung B 3 b)

"DIe Rüge sachlicher Mängel kann auch dahin gehen, dass das Recht auf den im Urteil festsgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet worden ist, denn die rechtliche Subsumtion unter das Gesetz obliegt dem Revisionsgericht als ureigenste Aufgabe."

§ 337 Rn. 33

Formulierung Rechtsfehler bei der Strafzumessung (unter Rechtsfolgenausspruch B 3 c)

["Es ist grundsätzlich auch allein die Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen, sodass die Strafzumessung nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Ein revisionsrechtlicher Eingriff in die Bemessung der Strafe ist aber dann nötig, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind.]

Dies ist dann der Fall, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt, innerhalb dessen sie schon oder noch als gerecht anerkannt werden kann."

 

§ 337 Rn . 34

Formulierung Zweckmäßigkeit Revision

"Das Urteil beruht auf durchgreifenden Rechtsfehlern, die die schutzwürdigen Interessen des Mandanten verletzen.

a) Die bereits eingelegte Revision ist innerhalb des Frist des § 345 I 2 StPO und in der Form des § 344 II StPO zu begründen.

b) Es ist daher Revision einzulegen und innerhalb der Frist des § 345 I 2 StPO und in der Form des § 344 II StPO zu begründen.

c) Zwar ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei, da aber die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, bestünde allenfalls die Gefahr, dass ein anderes Gericht eine andere Beurteilung der Konkurrenzen vornehmen könnte, was sich aber nicht auf die Strafhöhe auswirken würde, § 358 II 1 StPO. Die Revision bietet daher eine Chance beim Rechtsfolgenausspruch, insbesondere der Frage der Bewährung."

Antrag Revision Regelfall

"Ich beantrage, das Urteil des ... vom ... (Az.: ...) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung/Kammer des Amts-/Landgerichts ... zurückzuverweisen."

Antrag Revision (nach den rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen freizusprechen)

"Ich beantrage, das Urteil des Landgerichts ... vom ... aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen."