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Betriebsorganisation

Fragen rund um die Betriebsorganisation im Holzbau

Fragen rund um die Betriebsorganisation im Holzbau

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4.5 (2)

Fichier Détails

Cartes-fiches 19
Langue Deutsch
Catégorie Matières relative au métier
Auteur Jakob Nessensohn, Oliver Wetzel, Simon Schoch
Niveau Apprentissage
Copyright Holzbau Schweiz
Distribution 2025
ISBN 978-3-906278-02-5
Audience visé Lernende der Holzbaubranche
Crée / Actualisé 03.07.2019 / 09.06.2025

Extrait

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Ce fichier est une partie du lot Zimmerleute EFZ & Holzbearbeitende EBA
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Welche Mindestdauer muss die vom Arbeitgeber gewährte Mittagspause betragen?

Pausen sind betrieblich vorgesehene Arbeitsunterbrechungen. Sie bezwecken die körperliche und geistige Erholung sowie die Erhaltung der Leistungsbereitschaft und der Leistungseffizienz. Sie dienen damit auch der Arbeitssicherheit.

Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die Mindestpause ¼ Stunde, wenn mehr als 5 ½ Stunden zusammenhängend gearbeitet wird. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 7 bis 9 Stunden ist von den Arbeitgebenden eine Pause von mindestens ½ Stunde zu gewähren. Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Lernenden und Arbeitnehmenden den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

    In der Praxis gibt es neben der Mittagspause, die erwiesenermassen aus Erholungsgründen nicht weniger als 45 Minuten dauern soll, in vielen Berufen und Branchen Vormittags- und Nachmittagspausen, deren Dauer vom Betrieb bzw. im Vertrag festgelegt wird. Diese Arbeitsunterbrüche sind vor allem auch für die noch im Wachstum begriffenen Jugendlichen sinnvoll.

    Rechtliche Grundlagen

    Welches sind zulässige Gründe bei welchen der Arbeitgeber Überzeit anordnen darf?

    Arbeitsgesetz, ArG, Art.12

     

    • wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges
    • für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten
    • zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können

    Für Jugendliche gelten besondere Bestimmungen! Arbeitsgesetz, ArG, Art.31

       

      Wie viele Wochen Jugendurlaub pro Jahr stehen einem bei der Ausübung von J+S-Tätigkeiten (Jugend+Sport) zu?

      eine Woche, maximal fünf Arbeitstage

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