BaliYoga Tina
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 167 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 21.06.2019 / 05.08.2024 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20190621_baliyoga_hwp_i
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Welche Standards der RL sind erlaubt in folgenden SIX Standards für Aktien:
- International Reporting Standard
- Swiss Reporting Standard
- Standard für Immobiliengesellschaften
Und für Anleihen?
- IFRS, US GAAP
- Swiss GAAP FER, bankenrechtlicher Rechnungslegungsstandard
- IFRS, Swiss GAAP FER
Anleihen: IFRS, US GAAP, Swiss GAAP FER, bankenrechtlicher Standard
Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: können den RL-Standard ihres Heimatstatts anwenden, wenn vom Regulatory Board anerkannt
Wichtigste Inhalte der Richtlinie für Corporate Governance der SIX?
- Anwendbar für alle primär- und sekundärkotierten Emittenten, deren Beteiligungsrecht an SIX kotiert sind
- Comply or explain Grundsatz
- Inhalte: Konzernstruktur und Aktionariat, Kapitalstruktur, VR (inkl. ob auch in GL oder geschäftliche Beziehungen zur Firma), GL, Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen, Mirwirkungsrechte der Aktionäre, Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen, Revisionsstelle (Honorar, zusätzliche Honorare), Informationspolitik
Für welche Firmen ist VegüV gültig? Was prüft die RS im Vergütungsbericht? Nach welchem PS?
- VegüV nur für kapitalmarktnotierte Einheiten (Sitz in CH, Kotierung kann jedoch im In- oder Ausland sein)
- RS prüft nur, ob die quantitativen Angaben zu den Vergütungen, Darlehen und Krediten dem Gesetz und der VegüV entsprechen => Prüfung nach PS 805 mit separatem Bericht und separate VSTE gemäss PS 580
- Darüber hinausgehende Informationen sollten deutlich von den anderen getrennt werden und PS 720 ist anwendbar (keine Prüfung)
- Inhalte des Berichts an GV angelehnt an Bestimmungen Aktienrecht: Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung, Angaben zur Unabhängigkeit, Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat (jedoch keine Empfehlung, da VegüB nicht von GV genehmigt werden muss)
- Kein separater UB
Welche Sanierungsmassnahmen gibt es? (bilanziell und nicht-bilanziell)
Bilanziell (= keine Sanierung im steuerlichen Sinne):
- Aufwertungen (Ertrag besteuert auch wenn über EK gebucht + Erhöhung Gestehungskosten, keine EA, keine VSt)
- Auflösung Rückstellungen
- Auflösung offener Reserven (Verlustverrechnung)
- Auflösung stiller Reserven (Ertrag besteuert, keine EA, keine VSt)
- Wiedereinbringung von Abschreibungen (besteuert)
- Rangrücktritte
- Kapitalherabsetzung ohne Erhöhung
Nicht bilanziell (= Sanierung im steuerlichen Sinne)
- Verkauf Vermögensgegenstände => Ertrag steuerbar
- Forderungsverzicht at arm's length => Echter Sanierungsertrag
- Forderungsverzicht nicht at arm's length => Unechter Sanierungsertrag
- Zuschüsse, à-fonds-perdu von Beteiligten => Unechter Sanierungsertrag
- Zuschüsse, à-fonds-perdu von Dritten => Echter Sanierungsertrag
- AK-Wiedererhöhung = Unechter Sanierungsertrag
Echter Sanierungsertrag = Gewinnsteuern mit unbeschränkter Verlustverrechnung
Unechter Sanierungsertrag = behandelt wie Kapitaleinlage aus Gewinnsteuer-Sicht (nicht steuerbar)
EA unabhägig von echt/unecht, entscheidend ob handelsrechtlich mit Verlusten verrechnet => JA: Bis 10 Mio. Freigrenze, darüber hinaus Gesuch; NEIN: normale EA-Besteuerung
PS 402 - Wann ist ein externer Dienstleister einer zu prüfenden auslagernden Einheit relevant?
Wenn die Dienstleistungen, sowie die zugehörigen Kontrollen Teil des rechnungslegungsbezogenen Informationssystems sind. Dies ist der Fall, wenn sich die DL auswirkt auf:
- Bedeutsame Geschäftsvorfälle des Kunden
- Verfahren in Form IT-gestützter und manueller Systeme, mit denen Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden oder anders bedeutsam für Abschluss sind
- die Unterlagen der RL
- Kontrollen im Zusammenhang mit Journaleinträgen
PS 402 gilt nicht für Finanzinstitute und ihre DL, die beschränkt sind auf die Verarbeitung eines Kontos basierend auf von der Einheit ausdrücklich genehmigter Geschäftsvorfälle
Welche Pflichten hat der Abschlussprüfer im Zusammenhang mit externen Dienstleistern gemäss PS 402?
Verständnis gewinnen von erbrachten DL einschliesslich IKS
- Art der DL und Bedeutung für Einheit
- Art und Wesentlichkeit der verarbeiteten Geschäftsvorfälle
- Grad der Wechselwirkung
- Art der Beziehung
- IKS (Kontrollen des Kunden bzgl Dienstleister)
=> Falls Prüfer nicht in der Lage ein ausreichendes Verständnis für Risikobeurteilung zu erlangen, hat er folgende Alternativen: Einholen Bericht Typ 1 oder 2 (inkl. Beurteilung berufliche Kompetenz des Prüfers des DL, Unabhängigkeit, Angemessenheit Prüfstandard, sowie ob Umfang ausreichend, Zeitraum), Kontaktaufnahme, Besuch oder Hinzuziehen eines anderen Prüfers
Reaktionen auf beurteilte Risiken
- Beurteilung, ob ausreichend geeignete PN beim Kunden vorhanden
- Falls nicht: selbst weitere PHs durchführen oder anderen Prüfer hinzuziehen; falls Abstützung auf Funktionsprüfungen besteht auch Möglichkeit der Einholung eines Berichts Typ 2
Befragung Mngmt, ob Dienstleister über dolose Handlungen, Gesetzesverstösse oder nicht korrigierte falsche Darstellungen berichtet hat
=> Im Bericht darf grundsätzlich nicht auf Tätigkeit des Prüfers des Dienstleistern Bezug genommen werden, ausser aufgrund von Gesetz erforderlich oder wenn relevant für Verständnis einer Modifizierung => Dann Hinweis, dass dadurch Verantwortung des Abschlussprüfers nicht verringert wird.
PS 701 - Welche 6 Punkte muss ein Abschlussprüfer im Rahmen von PS 701 berücksichtigen, um sein Prüfungsurteil zu bilden?
- Ob gemäss PS 330 ausreichend geeignete Prüfungsnachweise erlangt wurden
- Ob gemäss PS 450 die nicht korrigierten falschen Darstellungen einzeln oder insgesamt wesentlich sind
- Ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des massgebenden Regelwerks der RL aufgestellt wurde => inkl. Beurteilung qualitativer Aspekte des Vorgehens der Einheit bei RL, einschliesslich Anzeichen für möglich Einseitigkeit des Mngmts bei Schätzungen
- Angesichts der Anforderungen der Regelwerks:
- RL-Methoden angemessen angegeben?
- RL-Methoden angemessen?
- Ermittelte geschätzte Werte vertretbar?
- Informationen relevant, verlässlich, vergleichbar, verständlich?
- Angemessene Angaben?
- Angemessene Terminologie und Bezeichnung der Finanzaufstellung?
- Angemessene Benennung des massgebenden Regelwerks der RL?
- Falls Regelwerk zur sachgerechten Gesamtdarstellung: Erreicht Abschluss sachgerechte Gesamtdarstellung?