BaliYoga Tina
Tina
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Set of flashcards Details
Flashcards | 167 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | Other |
Created / Updated | 21.06.2019 / 05.08.2024 |
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Was umfasst der QS-Bestandteil "Nachschau"?
- Regelmässige Prüfung mindestens eines abgeschlossenen Auftrags für jeden Auftragsverantwortlichen
- Verantwortung für Nachschau Personen mit angemessener Erfahrung und Befugnis übertragen
- Sicherstellen, dass Nachschau nicht von Auftragsteammitglied oder auftragsbegleitender Qualitätssicherer durchgeführt wird
- Festgestellte Mängel und Abhilfemassnahmen an Auftragsverantwortlichen und zuständiges Fachpersonal kommunizieren
- Mindestens jährliche Mitteilung der Ergebnisse der Nachschau an alle Auftragsverantwortlichen
- Angemessenen Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen sicherstellen (zB Whistleblower Hotline)
Zulassungvoraussetzungen für zugelassene Revisionsexperten?
Unbescholtener Leumund
- Gewähr für einwandfreie Prüftätigkeit
- keine strafrechlichen Verurteilungen
- keine bestehenden Verlustscheine
Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt
- Entweder eidg. dipl. WP
- Oder eidg. dipl. Treuhandexperte, Steuerexperte oder Experte in RL & Controlling mit 5 Jahren Fachpraxis
- Oder Universitäts- oder FH-Studium im Bereich Wirtschaft oder Recht mit 12 Jahren Fachpraxis
- Oder Fachleute Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis oder Treuhänder mit eidg. FA mit 12 Jahren Fachpraxis
- Anerkannte vergleichbare ausländische Ausbildung mit Nachweise Kenntnisse des schweizerischen Rechts
=> Fachpraxis: Gebiet Rechnungswesen oder Prüfung, und mind 2/3 unter Beaufsichtigung zugel. Revisionsexperte
Zulassungsvoraussetzungen für zugelassenen Revisor?
Unbescholtener Leumund
- Gewähr für einwandfreie Prüftätigkeit
- keine strafrechlichen Verurteilungen
- keine bestehenden Verlustscheine
Anforderungen an Ausbildung erfüllt
- Entweder eidg. dipl. WP
- Oder eidg. dipl. Treuhandexperte, Steuerexperte oder Experte in RL & Controlling
- Oder Universitäts- oder FH-Studium im Bereich Wirtschaft oder Recht
- Oder Fachleute Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis oder Treuhänder mit eidg. FA
- Anerkannte vergleichbare ausländische Ausbildung mit Nachweise Kenntnisse des schweizerischen Rechts
Fachpraxis von mind. 1 Jahr auf dem Gebiet Rechnungswesen oder Prüfung, und mind 2/3 unter Beaufsichtigung zugel. Revisor
Zulassungsvoraussetzungen für Revisionsunternehmen (als Revisionsexperte oder Revisor)?
Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans sowie GL verfügt über entsprechende Zulassung
Mind. 1/5 der Personen, die an der Erbringung von Revisions-DL beteiligt sind, verfügen über entsprechende Zulassung
Alle Personen, die Revisions-DL leiten, über entsprechende Zulassung verfügen
Führungsstruktur gewährleistet genügende Überwachung der einzelnen Mandate (internes Qualitätssicherungssystem. sowie Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung)
Zulassungsvoraussetzungen für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen?
Voraussetzungen für Revisionsunternehmen für Revisionsexperte
Gewährleisten, dass rechtliche Pflichten eingehalten werden
- Unabhängigkeit: Honorare mit einem Kunden dürfen 10% der gesamten Honorarsumme nicht übersteigen, 2-Jahresregeln für Wechsel von Kunden zu RS und umgekehrt
- Qualitätssicherung: Schriftliche Weisungen zu und Gewährleistung der wichtigsten Bestandteile des Qualitätssicherungssystems
- Zutrittgewährung: RAB jederzeit Zutritt zu Geschäftsräumen gewähren
Analytische Prüfungshandlungen in der Prüfungsdurchführung - Vorgehensweise
- Definition Erwartung: Vergleichsgrösse definieren (anhand VJ, Budget, Protokollen, Presse, Studien)
- Definition maximaler Abweichungen (Basis: Wesentlichkeit + Erfahrung des Prüfers)
- Identifikation wesentlicher Abweichungen
- Untersuchung wesentlicher Abweichungen (Abklären, ob falsche Voraussetzungen oder Fehler mittels Befragung und allenfalls weiteren PHs)
- Schlussfolgerungen
Anayltische Prüfungshandlungen in der Prüfungsdurchführung - Was ist speziell zu beachten?
- Geeignet für Prüfung grosser Volumina von Geschäftsvorfällen, die im Zeitablauf vorhersehbar sind
- Verlässlichkeit des Datenmaterials sicherstellen (Quelle, Vergleichbarkeit, Art und Relevant, Kontrollen über Erstellung => können, müssen aber nicht geprüft werden)
- Daten sollten vorgängig bereinigt werden, um Vergleichbarkeit sicherzustellen (stille Reserven, ausserordentliche Ergeignisse, steuerrechtliche Einflüsse, saisonale Schwankungen)
- Geeignete Aggregationsebene wählen (nicht auf Ebene Gesamtunternehmen, sondern Divisionen, Monate, etc)
- Geeignete Assertions und Abschlussposten: Vollständigkeit, ev. Periodenabgrenzung, Abschreibungsaufwand, Personalaufwand
- Nicht geeignet für: Genehmigung, Existenz, Rückstellungen
PS 505 - Wann eignen sich positive, wann negative Bestätigungsanfragen?
Positive Besätigungsanfragen
- Verlässlicher Prüfungsnachweis
- Ausser Risiko, dass geantwortet wird ohne wirklich zu überprüfen
- Deshalb ratsam, keinen Betrag anzugeben (Blanko-Anfragen)
- Hierbei wieder Risiko, dass geringere Beantwortungsquote
- Falls alternative PHs nicht die benötigten PN liefern, kann positive Bestätigungsanfrage notwendig sein, um ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen (Bsp: verfügbare Information nur extern verfügbar, Risikofaktoren für dolose Handlungen hindern Prüfer daran, sich auf interne Nachweise zu verlassen)
Negative Bestätigungsanfragen: Dürfen nicht als alleinige aussagebezogenen PH angewandt werden, sofern nicht ingesamt Folgende Punkte gegeben sind:
- geringes Risiko
- grosse Anzahl von kleinen, homogenen Kontensaldesn
- sehr geringe Anzahl von Abweichungen erwartet
- keine Umstände oder Gegebenheiten bekannt, welche die Empfänger dazu veranlassen, nicht zu antworten
PS 505 - Vorgehen bei Nichtbeantwortung von positiven Bestätigungsanfragen?
Falls Notwendigkeit der Beantwortung besteht, weil keine alternativen PN ausreichend geeignete PN liefern würden (zB Infos nur extern vorhanden, keine Verlässlichkeit auf interne PN aufgrund Risikofaktoren dol. H.) => Auswirkungen auf Abschlussprüfung und Prüfungsurteil beurteilen
Ansonsten: Alternative Prüfungshandlungen
- Bei Forderungen: Untersuchung nachträglicher Zahlungen, Versanddokumente, etc.
- Bei Verbindlichkeiten: Untersuchung nachträglicher Auszahlungen, Lieferscheine, etc.
- Bei Nichtbeantwortung ist zudem zu beurteilen, ob ein zuvor nicht festgestelltes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht
Aufbau Vermerk
- Überschrift (Gesetzlich: Bericht der Revisionsstelle; Sonst: Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers)
- Empfänger (AG: GV; GmbH: Gesellschafterversammlung; Genossenschaft: Generalversammlung)
- Einleitender Absatz
- Bezeichnung geprüfte Finanzaufstellung + Bestandteile
- Periode
- Verantwortung VR
- Abschlusserstellung in Übereinstimmung mit XXX
- IKS => JR frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund Verstössen oder Irrtümern
- Auswahl + Anwendung geeigneter RL-Methoden inkl. angemessener Schätzungen
- Verantwortung Prüfer
- Prüfurteil in Übereinstimmung mit (CH Gesetz und) PS
- so planen und durchführen, dass hinreichende Sicherheit dass frei von wesentlichen falschen Darst. aufgrund Verstösse oder Irrtümer
- Prüfung = Durchführung von PHs für Wertansäte und sonstige Angaben
- PHs = pflichtgemässes Ermessen; inkl. Risikobeurteilung falscher Darstellung aufgrund Verstössen und Irrtümern + IKS berücksichtigt, aber keine Wirksamkeitsbestätigung;
- Beurteilung Angemessenheit angewandte RL-Methoden + Plausibilität Schätzung + Würdigung Gesamtdarstellung
- Erlangte PN = ausreichend + angemessene Grundlage für Prüfungsurteil)
- Grundlage für das modifizierte Prüfungsurteil
- Prüfungsurteil
- ev. KAM (bei Publikumsgesellschaften)
- Hervorhebung Sachverhalt
- Hinweis auf sonsitge Sachverhalte
- Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften
- Angaben zur Unabhängigkeit
- Beurteilung IKS Existenz
- Antrag des VR über Verwendung Bilanzgewinn
- Hinweis auf sonstige Sachverhalte
- Hinweise auf Gesetzes- und Statutenverstösse
- Name des Revisionsunternehmens
- Unterschrift des Abschlussprüfers
- Datum des Vermerks
- Ort des Abschlussprüfers
- Beilagen
Für welche Prüfungen ist das Rahmenkonzept des PS nicht anwendbar?
Verwandte Dienstleistungen: PS 920, PS 930
Eingeschränkte Revision: SER
In welche vier Kategorien lassen sich die Prüfungen gemäss Schweizer Prüfstandard einteilen?
- Prüfungen und Reviews von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen: PS 200 - 810 (+ PH), PS 910
- Andere betriebswirtschaftliche Prüfungen als Prüfungen und Reviews von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen: PS 880, PS 890, PS 940, PS 950, PS 980
- Verwandte DL (keine Schlussfolgerung): PS 920, PS 930
- Eingeschränkte Revision: SER
Merkmale betriebswirtschaftlicher Prüfungen
- Drei-Parteien Beziehung: Berufsangehöriger, verantwortliche Person und vorgesehene Nutzer
- Angemessener Sachverhalt (zB Abschluss)
- Geeignete Kriterien (zB IFRS)
- Ausreichend geeignete Nachweise
- Schriftlicher Prüfbericht
Inhalt einer Auftragsbestätigung
- Adressat
- Aussage über die Annahme des Mandats
- Ziele und Grundsätze der Prüfung: Urteil über JR und Antrag über Verwendung Bilanzgewinn, ob gesetzlich und statutarischen Vorschriften entsprechen, ob IKS in Bezug auf finanzielle Berichterstattung existiert.
- Durchführung der Prüfung: nach PS => angemessen sicheres Urteil ob frei von wesentlichen falschen Angaben; Wir gehen davon aus, dass uns alle Informationen zur Verfügung stehen, zudem Notwendigkeit VSTE
- Abgrenzung: Festhalten, dass unvermeidbares Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen im Abschluss unentdeckt bleiben (Stichproben, inhärente Grenzen einer Prüfung, IKS und RW); Prüfung IKS Existenz, jedoch keine Wirksamkeitsprüfung; Keine systematische Suche nach deliktischen Handlungen oder Verstössen;
- Verantwortung des VR: Erstellung JR in Übereinstimmung mit XX (zB Gesetz & Statuten), ordnungsmässige Buchführung, ordnungsmässige RL, IKS, Einhaltung Gesetz und andere Vorschriften
- Berichterstattung: GV erhält zusammenfassenden Bericht inkl. wesentliche Verstösse oder falls keine angemessenen Massnahmen von VR ergriffen; VR erhält UB mit Feststellungen zur RL, IKS, Durchführung und Ergebnis der Prüfung, sowie Verstössen; GV-Beschluss über JR nur rechtsgültig wenn RS anwesend oder wenn einstimmiger Beschluss zur Befreiung; Über wesentliche Ereignisse zwischen Berichtsdatum und GV wird VR die RS informieren;
- Honorar: Gemäss Zeitaufwand, wir schätzen es auf XX
- Berufsgrundsätze: Standes- & Berufsregeln der ExpertSuisse
- Empfangsbestätigung: Gilt auch für zukünftige Prüfungen, solange nicht widerrufen, geändert oder durch neues Schreiben ersetzt
- Unterschrift RS (Datum, RS, Domizil, Unterschrift/en)
- Unterschrift VR (Datum, Unternehmen, Domizil, Unterschrift/en) => muss nicht zwingend VR sein, kann auch Mngmt
Beispiele für Hervorhebungen eines Sachverhaltes im Vermerk
- Bestehende wesentliche Unsicherheit Going Concern trotz Angemessenheit Annahme (HWP II, 423);
- Unsicherheit hins. künftigen Ausgang wesentl. Rechtsstreitigk. oder rechtlicher Massn. (HWP II, 423);
- Vorzeitige Anwendung eines neuen Rechnungslegungsstandards, sofern dies zulässig ist (HWP II, 423);
- Grössere Katastrophe mit bedeutenden Auswirkungen auf Vermögens- & Finanzlage (HWP II, 423);
- VJ-Bericht modifiziert + inzwischen geklärt, auch für aktuellen Abschluss wesentlich (HWP II, S. 435);
- Neu entdeckte wes. Fehldarstellung im VJ + Korrektur in ER des aktuellen Jahres (PS 710 Tz. A6);
- Eigentlich nicht akzeptables, jedoch gesetzlich vorgeschriebenes Regelwerk (PS 210 Tz 19);
- Ereignisse nach BS nach Datum RSB, korrekte Offenlegung im Anhang erfolgt (PS 560 Tz. 12(b) + 16)
- (Zusatz bei Abschlüssen für einen speziellen Zweck, PS 800 Tz. 14)
Beispiele für Hinweise auf sonstige Sachverhalte im Vermerk
- VJ-Prüfung durch anderen Prüfer (PS 710 Tz. 13 (Vergleichszahlen); Tz. 17 (Vergleichsabschlüsse);
- Neue Entdeckung, dass im VJ falsche Revisionsart durchgeführt wurde
- Nicht geprüfter Abschluss des vorhergehenden Zeitraums, bspw. Opting Up (PS 710 Tz. 14 (Vergleichszahlen), Tz. 19 (Vergleichsabschlüsse);
- Vermerk über mehrere Abschlüsse (PS 760 Tz. A8)
- Einschränkung der Verteilung des Berichts (PS 760 Tz. A9)
- Ereignisse nach BS nach Datum RSB, unvollständige Offenlegung im Anhang (PS 560 Tz. 12(b) + 16)
- Wesentliche nicht-korrigierte Unstimmigkeit JR & Lageber., Fehler im Lagebericht (PS 720 Tz. 10(a))
- Hinweis, dass Verantwortung nicht verringert durch Bezugnahme auf Prüfer SSC (PS 402 Tz 21+22)
- Hinweis, dass Verantw. Nicht verringert, wenn Bezugnahme auf Sachverständigen (PS 620 Tz 14 + 15)
- Wechsel der Revisionsart (HWP Eingeschr. Rev. S. 77)
- Keine Möglichkeit der Mandatsniederlegung trotz vom Mgmt auferlegte Beschränkung (PS 706 Tz 15)
Beispiele für Hinweise auf sonstige Sachverhalte im Vermerk unter "Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften"
- Dividendenausschüttung bei angespannter Liquiditätslage (Art. 717 Abs. 1 OR)
- Kapitalverlust (Art. 725 Abs. 1 OR)
- Überschuldung + ev. Rangrücktritt (Art. 725 Art. 2 OR)
- Höhere Dividende wurde an GV beschlossen + nachträglich vom Prüfer geprüft (HWP II, S. 404)
- Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Aufwertung (Art. 670 OR)
Mögliche Hinweise auf Gesetzes- und Statusverstösse im Vermerk
- Nicht gesetzeskonformer Antrag Gewinnverwendung (Art. 671 und Art. 677 OR);
- Gewinnausschüttungen aus laufendem Jahresergebnis (Interimsdividende, Art. 675 Abs. 2 OR);
- Verdeckte Gewinnausschüttung (Art. 678 OR);
- Verbotene Kapitalrückzahlungen (Art. 680 Abs. 2 OR);
- Versammlung des obersten Organs später als 6 M nach GJ-Abschluss (z. B. GV, Art. 699 Abs. 2 OR).
- Untätigkeit bei Kapitalverlust oder Überschuldung (Art. 725 OR);
- Nichterstellen einer Konzernrechnung (Art. 963 OR). Anmerkung: Ist die Konzernrechnung für eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erforderlich (Art. 963a Abs. 2 Ziff. 1 OR), liegt eine Beschränkung des Prüfungsumfangs vor, sodass – anstelle eines Hinweises– das Prüfungsurteil eingeschränkt oder die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils erklärt werden muss.
- Lagebericht nicht erstellt (Art. 961 Abs. 3 OR)
- Verstoss gegen Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien (Art. 659 OR)
- Verstoss gegen Gleichbehandlung der Aktionäre (Art. 660 OR)
- Liquidatoren unterlassen Anzeige bei Überschuldung (Art. 743 OR)
- Verstösse gegen Statuten, Organisationsreglement oder Anlagereglement von Vorsorgeeinrichtungen (HWP II, S. 428)
PS 230 - Was muss aus der Prüfungsdokumentation hervorgehen, was muss auf jeden Fall dokumentiert werden?
1. Ein erfahrener, zuvor nicht mit der Prüfung befasster Prüfer muss Folgendes verstehen:
- Art. zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen (inkl. kennzeichnende Merkmale der geprüften Elemente, von wem und wann abgeschlossen und durchgesehen)
- Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen
- Bedeutsame Sachverhalte
2. Dokumentation von Gesprächen mit Mngmt& VR über bedeutsame Sachverhalte
3. Dokumentation, wie mit Unstimmigkeiten umgegangen wurde
4. Dokumentation im Falle einer Abweichung von einer relevanten Anforderung eines PS => wie mit alternativen PHs das Ziel dieser Anforderung erreicht wurde und Gründe für die Abweichung
5. Falls neue oder zusätzliche PHs nach Datum Vermerk:
- Umstände
- PHs und Auswirkungen auf Vermerk
- wann und von wem durchgeführt und durchgesehen
Zu kommunizierende Sachverhalte and VR:
- gemäss PS 260
- gemäss Gesetz
Gemäss PS 260:
- Pflichten des Abschlussprüfers bei der Abschlussprüfung
- Geplanter Umfang und geplante zeitliche Einteilung der Prüfung
- Bedeutsame Ergebnisse der Prüfung
- Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Gemäss Gesetz (Art. 728b Abs.1 OR):
- Feststellungen über die RL
- Feststellungen über das IKS
- Durchführung der Revision
- Ergebnis der Revision
Gesetzliche Inhalte des RSB (an GV)?
Art. 728b Abs. 2 OR:
- Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung
- Angaben zur Unabhängigkeit
- Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung
- Empfehlung, ob die JR und die KR mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist
Was sind mögliche Gründe für einen Wechsel von OR zu IFRS?
- Aufnahme von ausländischem Kapital
- Geplanter Börsengang (IFRS Pflicht bei SIX für International Reporting Standard)
- Sonstige neue Anteilseigner oder Kreditgeber
- Geplante Expansion in andere Länder und damit zusammenhängende finazielle Image-Pflege
- Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses nach anerkanntem Standards
Wann ist eine Konzernrechnung nach anerkanntem Standard zu erstellen?
- falls kotiert und von Börse verlangt
- Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern
- Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind
- falls 20% AK/10% Genossenschaften / 10% Vereinsmitglieder dies verlangen
- falls Gesellschafter mit persönliche Haftung oder Nachschusspflicht dies verlangt
- falls Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt
Was sind die Meilensteine bei einem Wechsel von OR nach IFRS?
- Aufstellung eines Projektteams (Erfahrung, Expertise und Ressourcen)
- Identifizierung von Abschlussposten mit Unterschieden zwischen OR und IFRS
- Sammeln aller Informationen für die Anpassungen
- Erstellung einer Überleitung von OR nach IFRS
- Berechnung der Gesamtauswirkungen der Umstellung
- IT-Systeme beachten (neues ERP nötig?)
Grundsätzlich sind gemäss IFRS 1 (Erstanwendung) im ersten IFRS-Abschluss auch die Vergleichszahlen des Vorjahres zu zeigen => Eröffnungsbilanz des Vorjahres muss auch erstellt werden.
Was sind die typischen Jahresrechnungs-Positionen mit Unterschieden zwischen OR und IFRS?
- Delkredere, Warendrittel
- Allgemein stille Reserven, zB bei Rückstellungen: RST / Gewinnrücklagen und aktive latente Steuern
- Immaterielle Vermögenswerte: Entwicklungskosten wurden gemäss OR als Aufwand verbucht, sind jedoch aktivierungspflichtig unter IFRS => Immaterielle VW / Gewinnrücklagen und passive latente Steuern
- Goodwill
- LIFO und HIFO nicht mehr erlaubt
- Pensionsverpflichtung
- Segmentberichterstattung
- Latente Steuern ansetzen
Was sind mögliche Gründe für einen Wechsel von IFRS nach Swiss GAAP FER?
- Kosten-/Nutzenüberlegungen
- Unsicherheit bezüglich zukünftigen Entwicklungen
- Angleich der IFRS an US GAAP
- Zunehmende Komplexität
- Hohe Kadenz an Veränderungen/Anpassungen
Welche Anpassungen müssen vorgenommen werden bei einem Wechsel von IFRS auf FER?
- PPA und Goodwill
- Eventualverpflichtungen sind im FER nicht anzusetzen
- Selbstgeschaffene Marken können im FER nicht angesetzt werden
- Damals ermittelter Goodwill darf beim Wechsel mit EK verrechnet werden
- Renditeliegenschaft wird im FER zu AHK bewertet (Wahlrecht genutzt)
- Etragsüberschuss der Liegenschaft wird unter FER neu in betriebsfremdem Ergbenis ausgewiesen
- Anpassung des Buchwertes gegen EK
- Segmentberichterstattung
- Muss nur noch Nettoerlöse nach geographischen Bereichen offenlegt werden
- Nicht mehr Management Approach wie unter IFRS
IFRS 1: Was sind die wichtigsten Bestimmungen von IFRS 1?
- Erster IFRS-Abschluss muss auch IFRS-Vorjahreszahlen enthalten und eine Überleitungsrechnung von der früheren RL zu IFRS muss im Anhang gezeigt werden
- Anwenung der IFRS auf die Bilanz im Übergangszeitpunkt (= Eröffnungsbilanz des Vorjahres), als wäre IFRS schon immer angewandt worden (Grundsatz retrospektive Anwendung)
- 20 Wahlrechte der retrospektiven Anwendung, darunter:
- Business combinations: IFRS3 muss nicht auf BCs vor Übergangszeitpunkt angewandt werden (Anpassung PPA, etc.)
- Leasing: Existenz Leasingverhältniss wird gemäss Verhältnissen im Übergangszeitpunkt beurteilt. LN: Verbindlichkeit = Barwert der verbleibenden Verpflichtungen, Nutzungsrecht = entweder mit Buchwert aus rückwirkender Anwendung von IFRS 16, oder gleicher Betrag wie Leasingverbindlichkeit; RoU bei Renditeliegenschaften: FV + Verbindlichkeiten
- Kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Übergangszeitpunkt auf null setzen
- 8 Verbote der retrospektiven Anwendung, darunter:
- Schätzungen
- Gewisse Vereinfachungen bei IFRS 9
Was muss beachtet werden, wenn man ein Zweitgutachten zu einem Bericht einer anderes Revisionsstelle abgibt?
Grundprinzp "Beziehung zwischen den Berufsangehörigen" gemäss Standes- und Berufsregeln der EXPERTsuisse:
Wird ein Berufsangehöriger zu einer Zweitbegutachtung angefragt, so nimmt dieser mit Erlaubnis des Auftraggebers Kontakt zum Erstgutachter auf, informiert diesen über die Anfrage betreffend Zweitgutachten und räumt ihm die Möglichkeit zur Darstellung des Sachverhatls ein. Dieser stellt sicher, dass der Zweitgutachter sich sein Urteil in Kenntnis des umfassenden Sachverhalts bilden kann. Wird ihm durch den Auftraggeber diese Erlaubnis nicht erteilt, nimmt er den Auftrag nicht an.
Gesetzliche Bestimmungen Reservezuweisung?
Art. 671 OR:
- Erste Zuweisung: 5% Jahresgewinn => allgemeine gesetzliche Gewinnreserve. Zuweisung vorzunehmen, bis allgemeine gesetzliche Reserve (Gewinn- und Kapitalreserve zusammen) 20% des einbezahlten AK erreicht.
- Zweite Zuweisung bei Superdividende (> 5% des einbezahlten AK): 10% der Superdividende => allgemeine gesetzliche Gewinnreserve. Falls auf Zuweisung verzichtet, nachdem die allg. gesetzl. Reserve 50% des nominellen AK übersteigt => Satz im Antrag zur Verwendung Bilanzgewinn ergänzen.
- Holdinggesellschaften sind von zweiter Zuweisung befreit
Woraus besteht die allgemeine gesetzliche Reserve (Gewinn + Kapital) und wofür darf sie verwendet werden?
Art. 671 OR
Besteht aus:
- Reservezuweisungen (erste und zweite) => Gewinnreserve
- Agio (bei Ausgabe von Aktien über Nennwert und Ausgabekosten erzielter Mehrerlös) => Kapitalreserve
- Kaduzierungsgewinne (Kaduzierung = Zwangsausschluss von Anteilseignern einer, die mit ihren AK-Einzahlungen in Verzug sind) => Kapitalreserve
Darf verwendet werden für:
- Immer: zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, oder Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern
- Falls gesamthaft (Kapital- + Gewinnreserve) > 50% des nominellen AK => auch zur Ausschüttung
Aufbau des Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes (auch so zu nennen bei Vorliegen eines Bilanzverlustes)
Gewinnvortrag (freiwillige Gewinnreserven der Vorjahre)
+ Jahresgewinn
(+ ev. Übertrag Kapitaleinlagereserven, falls Ausschüttung aus KER)
= Bilanzgewinn
- Eigene Aktien, die nicht durch ausschüttbares EK abzgl Bilanzgewinn gedeckt sind
= Total zur Verfügung der GV (wird aufgeteilt auf a) - c))
a) Ausrichtung Dividende (in einem Kommentar erläutern falls Sachdividende oder Dividende mit Verrechnung)
b) Zuweisung an allgemeine gesetzliche Gewinnreserve (falls = 0, weil allg. gesetzl. R. > 50% des AK => dies in einem Kommentar erläutern)
c) Vortrag auf neue Rechnung
Falls Ausschüttung aus KER, ist zusätzlich auszuweisen:
- Total Ausschüttung
- Anteil KER
- Anteil Gewinnreserven
Was sind die Bestimmungen zur Ausschüttung bei Vorliegen eines Bilanzverlustes?
Ausschüttung aus zusätzlichen statutarischen und weiteren beschlussmässigen Reserven oder aus gesetzlichen Gewinn- oder Kapitalreserven (falls > 50% des nominellen AK) ist auch bei Bilanzverlust zulässig, sofern freie Reserven abzüglich Minusposten für eigene Aktien auch nach Ausschüttung höher sind als der Bilanzverlust
=> Empfehlung: Zuvor Bilanzverlust mit beschlussmässigen Reserven verrechnen, unter Berücksichtigung allfälliger KER
Wann spricht man von einer ausserordentlichen Dividendenausschüttung und was ist dabei zu beachten?
- Falls Dividende an ausserordentlicher GV, an der keine Genehmigung der JR erfolgt, beschlossen wird
- Vorschriften über zweite Zuweisung beachten (Superdividende)
- Wird an einer ausserordentlichen GV ein Antrag auf Ausschüttung einer zusätzlichen Dividende gestellt, muss der GV ein Bericht der RS vorliegen, worin bestätig wird, dass die vorgesehene Ausschüttung Gesetz und Statuten entspricht (erfordert aktuelle Beurteilung zur Liquiditätslage) => falls kein Bericht, ist Beschluss nichtig
Welche Bestimmungen gelten für Sachdividenden unter OR für das ausschüttende Unternehmen?
- Unter OR Erfassung zum Buchwert (Buchwertausschüttung), selbst wenn gewisse anerkannte Standards zur RL Transaktionen mit Anteilseignern zum FV zu erfassen sind
- Buchungssätze: EK / Dividendenverbindlichkeit; Dividendenverbindlichkeit / Asset
- VR hat im Dividendenantrag auszuführen, dass es sich um Sachdividende handelt und falls FV > Buchwert => empfohlen, dies zu erläutern (nicht zwingend die Höhe, falls aber schon: Nachweis des Wertes)
- Reservezuweisung: Erstzuweisung wie immer, Zweitzuweisung empfohlen aus Basis von FV
- ACHTUNG: Falls aufgrund einer Sachdividende netto stille Reserven aufgelöst wurden, ist KEINE Offenlegung angezeigt, da das Ergebnis nicht günstiger dargestellt wird
Welche Bestimmungen gelten für Sachdividenden unter OR für das empfangende Unternehmen?
- OR kennt keine expliziten Bestimmungen
- Erfassung zum Buchwert oder zum tatsächlichen Wert
- Anhang: Erhaltene Sachdividenden erläutern, im Minimum: Art der Erfassung + Betrag, ev. auch FV und Methodik der Wertermittlung
- Es können alle Vermögenswerte ausgeschüttet werden, welche die Voraussetzungen zur Erfassung als Aktiven erfüllen (zB auch Markenrechte oder Patente)
- Bei Ausschüttung eines Geschäftsbereiches darf nur Goodwill aktiviert werden, wenn in separater rechtlichen Einheit geführt. Sonst: Ausschüttung Aktiven und Passiven => kein Goodwill
- Steuerrechtlich: Zum Verkehrswert (FV) => Gewinn- oder EInkommenssteuer, sowie Verrechnungssteuer (Sachdividenden grundsätzlich im Meldeverfahren)
Wie wird der hälftige Kapitalverlust berechnet bzw. festgestellt?
Die Hälfte von:
- AK + Partizipationskapital
- Allgemeine gesetzliche Reserve (Gewinn- und Kapitalr.)
- Aufwertungsreserve
- Reserve für eigene Aktien
Wird verglichen mit: Gesamtes EK (inkl. Abzug eigener Aktien als Minusposten)
Wie ist bei der Prüfung der Einhaltung von OR 680 vorzugehen?
- Identifizierung aller relevanter Forderungen (Darlehen + Cash-Pools upstream und crossstream)
- Ermittlung des freien EKs: gesamtes EK - AK - Partizipationskapital, ev. + Willkürreserven abzgl latente Steuern
- Falls Total der Forderungen < als freies EK => Schritt 4, sonst: kein möglicher Verstoss
- Drittvergleich-Analyse => Nicht marktkonforme Forderungen müssen durch freies EK gedeckt sein, sonst Verstoss gegen OR 680 (+ Werthaltigkeit der Forderung genau prüfen!)
Gewinnverwendung: nicht marktkonforme Forderungen führen zu Sperrung von ausschüttbarem EK => ev. Dividendenausschüttung abzulehnen; Willkürreserven dürfen bei OR 680 berücksichtigt werden, nicht jedoch bei Gewinnausschüttung!
Bestimmungen zu phasenkongruenter Dividene gemäss OR/HWP?
Üblicherweise werden Dividenden einer Tochtergesellschaft bei beherrschender Obergesellschaft (OG) bei gleichem Bilanzstichtag periodenverschoben verbucht, d.h. der Dividendenanspruch aus Bilanzgewinn des Jahres 1 wird im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses im Jahr 2 verbucht. Es ist der OG jedoch unter 3 Voraussetzungen erlaubt, den Dividendenanspruch zeitgleich im Jahr zu aktivieren (HWP I, S. 180 f.):
- Bilanzstichtag Untergesellschaft (UG) darf nicht nach dem der OG liegen
- GV der Untergesellschaft hat über Gewinnausschüttung bereits vor GV OG beschlossen
- Sachverhalt wird im Anhang der OG offengelegt
Bestimmungen zu phasenkongruenter Dividende gemäss ESTV?
Fragen bezüglich der verrechnungssteuerlichen Akzeptanz von phasenkongruenten Dividenden (Verrechnungssteuer-Rückerstattungsberechtigung, verfahrensmässig, etc.)
Resultat der Besprechungen zwischen Expertsuisse und ESTV haben ergeben, dass unter Einhaltung der OR-Voraussetzungen, sowie der von der ESTV favorisierten Verbuchungsvariante (a, siehe unten), Anspruch auf Rückerstattung besteht, die Anwendung des Meldeverfahrens erlaubt ist, und die VST-Forderung im Jahr 2 im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende entsteht.
Verbuchungsvariante a) Jahr 1: Transitorisches Aktivum / Beteiligungsertrag; Jahr 2 Eröffnungsbuchung: BE / TA; Jahr 2 GV Beschluss UG: Forderung oder FlüMi / BE; => Von der ESTV favorisiert
Verbuchungsvariante b) Jahr 1: Transitorisches Aktivum / Beteiligungsertrag; Jahr 2: Forderung oder FlüMi / TA