Tina


Kartei Details

Karten 167
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 21.06.2019 / 05.08.2024
Weblink
https://card2brain.ch/box/20190621_baliyoga_hwp_i
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20190621_baliyoga_hwp_i/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Arten von Fusionen

  1. Absorptionsfusion mit Barabgeltung
  2. Absorptionsfusion mit Kapitalerhöhung
  3. Kombinationsfusion mit Aktientausch (neue Ug)

Buchungssätze Fusion Dritte mit Kapitalerhöhung (Agio und Disagio)

Fusionsagio: (= weniger bezahlt, lucky buy, "Badwill")

1. Aktivenüberschuss / Gesetzliche Kapitalreserve

ODER

2. Aktivenüberschuss / Minus-Abschreibungen

Fusionsdisagio: (= Goodwill, gemäss HR-Amt: unzulässige Unterpari-Emission -> vorgängig abklären)

1. Goodwill / Nettoaktiven

ODER ZUSÄTZLICH:

2. Abschreibungen oder frei verwendbares EK / Goodwill

Mutter-Tochter Fusion:

Vorgehen bei Fusionsgewinn und Fusionsverlust

Fusionsverlust:  (Bet.-BW grösser als Aktivenüberschuss)

  • Goodwill aktivieren
  • Planmässige Abschreibung innert angem. Frist und Impairment- Test periodisch
  • stille Reserven bei Sofortabschreibung

Fusionsgewinn: (Bet.-BW kleiner als Aktivenüberschuss)

  • Gesetzliche Kapitalreserve (nicht KER)
  • erfolgswirksame Erfassung
  • Freiwillige Gewinnreserve

-> steuerrechtlich jedoch immer steuerbarer Gewinn

Schwestern-Fusion: Erfassung Fusionsverlust und Fusionsgewinn

Fusionsverlust: (= Sanierungsfusion, da eine Netto-Verbindlichkeit auf Schwester übertragen)

  • nur zulässig, wenn Schwester genügend freies EK oder RR und Kap. verl./Übersch. beseitigt (Art. 6 FusG)
  • Fusionsverlust mit EK der übernehmenden Schwester verrechnen
  • Verwendung Reserven = geldwerte Leistung an Mutter (KS 5)

Fusionsgewinn: 

  • Gesetzliche Kapitalreserve (ev. KER)
  • Erfolgswirksame Erfassung
  • Freiwillige Gewinnreserve

Tochter-Mutter Fusion:

  • Vorgehen bei Fusionsbilanz
  • Fusionsverlust
  • Fusionsgewinn

Vorgehen: (Tochter gelangt in Besitz der eigenen Beteiligungsrechte)

  • Fusionsbilanz: Verrechnung Beteiligungs-BW der Tochter mit EK der Mutter

Fusionsgewinn:

  • Zuweisung an gesetzliche Kapitalreserve
  • Erfolgswirksame Erfassung
  • Zuweisung an freiwillige Gewinnreserven

Fusionsverlust:

  • Aktivierungsfähiger Fusionsverlust, wenn stille Reserven; Alternativ: stille Reserven auflösen und Aktiven zur Höchstbewertung aufwerten
  • Falls at arm's length (zu Marktbedingungen erfolgt) => kann aktivierungsfähiger Goodwill sein (jedoch kritisch)
  • Ansonsten gibt es diesen Fall nur noch in der Sanierungsfusion => zwingend mit freiem EK der Tochter zu verrechnen (Art. 6 FusG)

Welche Personen und Gesellschaften sind generell von den Unabhängigkeitsvorschriften (RzU) betroffen, auf Seite Revisionsstelle und auf Seite Prüfkunde?

Auf Seite Revisionsstelle:

  1. Alle an der Revision Beteiligten
  2. Personen, welche die Prüfungsdienstleistung beeinflussen können bzw. mit Überwachungs- oder Führungsfunktion in der Wirtschaftsprüfung (chain of command). Bei ordentlicher und eing. R. zudem alle GL und VR Mitglieder des RU.
  3. Revisionsunternehmen (inkl. unter einheitlicher Leitung stehender Prüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaften, jedoch ohne Partner- und Netzwerkunternehmen)
  4. Unmittelbare Familienangehörige von 1-3
  5. Nahe Verwandte von 1-3
  6. Zudem: sämtliche Arbeitnehmer dürfen nicht VR oder Entscheidungsfunktion ausüben

Auf Seite Prüfkunde:

  1. Bei PIEs: Auch nahestehende Gesellschaften (= oberste Konzerngesellschaft, massgeblich an Prüfkunden beteiligt, Unternehmen, an welchem Prüfkunde massgeblich beteiligt ist)
  2. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfkunden: Alle Gesellschaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen
  3. Nicht gesetzliche Prüfung, aber mit Bezug auf Berufsstandards => nahestehende G. ausser Betracht

Massgeblich beteiligt = Möglichkeit, finanzielle oder operative Entscheide zu beeinflussen (idR bei 20-50%, mind. 10%)

Welche Bestimmungen/Vorschriften müssen von 1. - 3. eingehalten werden?

  1. Mitglied EXPERTsuisse
  2. Nicht-EXPERTsuisse-Mitglied bezieht sich auch fachliche Verlaufbarungen im Bericht
  3. Berufsangehöriger und Nicht EXPERTsuisse-Mitglied führt nicht gesetzliche Prüfung durch ohne Bezug auf fachl. Verl.

  1. Berufliche (RZU. RZW) Verhaltensanforderungen und fachliche Verlaufbarungen (QS, Rahmenkonzept, PS, SER)
  2. wie 1.
  3. keine Einhaltung

Allgemeine Voraussetzungen für die Existenz des IKS (PS 890)?

- vorhanden und überprüfbar (= dokumentiert)

- den Geschäftsrisiken und der Geschäftstätigkeit angepasst

- den zuständigen Mitarbeitenden bekannt

- wird angewendet wie definiert

- Kontrollbewusstsein im Unternehmen ist vorhanden

In welchem PS sind 1) - 4) geregelt, was ist der Unterschied zwischen 1) - 4) und welche Kommunikationspflichten betreffen sie?

1) Mangel im IKS

2) Bedeutsamer Mangel im IKS

3) Kontrolldefizit

4) Schwäche im IKS

1) Mangel im IKS = PS 265; kann Misstatement nicht verhindern/aufdecken oder Kontrolle fehlt; mindestens mündlich an Management

2) Bedeutsamer Mangel im IKS = PS 265; verdient Aufmerksamkeit des VR (hat effektiv zu Misstatement geführt, Wahrscheinlichkeit, oder mögliches Ausmass, siehe PS 265.A5); schriflicht an VR & Mngmt (= UB in der Schweiz)

3) Kontrolldefizit = PS 890: Mangel in Ausgestaltung oder Implementierung einer Kontrolle (nicht existent, falsche Konzeption, nicht oder nicht vorschriftsgemäss implementiert); keine speziellen Kommunikationspflichten im PS 890, müssen jedoch im Rahmen der Urteilsbildung zur IKS-Existenzbestätigung berücksichtigt werden

4) Schwäche = PS 890; 1 oder mehr Kontrolldefizite könnten zu Misstatement führen; siehe 3) für Kommunikationspflichten

Kommunikationspflichten bei:

1) IKS

2) Gesetzesverstössen

3) Dolosen Handlungen

1) Bedeutsame Mängel müssen dem VR und dem Mngmt schriftlich mitgeteilt werden, Mängel mindestens mündlich ans Mngmt (PS 265)

2) Alle Gesetzesverstösse an VR melden (im UB); Zudem Gesetzesverstösse der GV melden (im RSB), wenn wesentlich oder wenn aufgrund der schriftlichen Meldung keine angemessenen Massnahmen ergriffen wurden

3) Alle festgestellten dolosen Handlungen oder Hinweis auf mögliche dolosen Handlungen der angemessenen Mngmtebene in angemessener Zeit melden; Zudem Meldung in angemessener Zeit an VR, wenn Mngmt involviert, Mitarbeiten mit bedeutender Funktion im IKS involviert, oder wenn zu wesentlicher falschen Darstellung geführt hat (mit eingeschriebenem Brief); Zudem ev. Meldung an Aufsichtsbehörde (Bsp: PKs)

PS 315 - Risikobeurteilung:

1) Welche Prüfungshandlungen sind durchzuführen?

2) Welche Punkte umfasst das erforderliche Verständnis der Einheit?

1) Prüfungshandlungen:

- Befragungen Mngmt und weiterer Personen

- Analytische Prüfungshandlungen

- Einsichtnahme/Beobachtung/Inaugenscheinnahme (Standorte, Berichte, Dokumente)

2) Erforderliches Verständnis:

Einheit und ihr Umfeld

- branchenbezogene, rechtliche und andere externe Faktoren

- Merkmale der Einheit (Geschäftstätigkeit, Eigentümer-/Führungs-/Überwachungsstruktur, geplante Investitionen, Finanzierung), angewendete RL-Methoden, Ziele und Strategien (inkl. Geschäftsrisiken, die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zur Folge haben könnten), Messung und Überwachung des wirtschaftlichen Erfolgs

IKS

PS 240: Kritische Grundhaltung (3 Punkte)

1) Sich der Möglichkeit bewusst sein, dass ungeachtet der bisherigen Erfahrung mit Ehrlichkeit und Integrität des Mngmts, dolose Handlungen vorliegen können

2) Abschlussprüfer darf von der Echtheit der Dokumente ausgehen, es sei denn, es besteht Grund zur gegenteiligen Annahme (festgestellte Umstände, dass Dokumente möglicherweise nicht authentisch sind, etc)

3) Untersuchung allfälliger Unstimmigkeiten

PS 240: Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung

  • Befragungen des Mngmts zu ihrer Beurteilung der Risikos doloser Handlungen, Prozess zu Identifizierung der Risiken, etc.
  • Befragung des Mngmts, VR und weiterer Personen zu Kenntnissen von (möglichen) dolosen Handlungen
  • Befragung der internen Revision (falls vorhanden)
  • Verständnis von Art und Weise der Aufsicht des VR iZm dolosen Handlungen
  • Beurteilung, ob ungewöhnliche oder unerwartete Verhältnisse im Rahmen analytischer Prüfungshandlungen auf dolose Handlungen hindeuten
  • Beurteilung, ob Risikofaktoren für dolose Handlungen vorliegen

=> Falls Fraud Risk festgelegt/identifiziert (Erlöserfassung immer, ausser widerlegt) => als bedeutsames Risiko behandeln und TOD

PS 240: Reaktionen auf Fraud Risks

1. Allgemein

2. Aussageebene

3. Mngmt override

1. Allgemein

  • Zuordnung und Überwachung der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Beurteilung ausgewählter und angewandter Rechnungslegungsmethoden auf Manipluation der RL (subjektive Bewertungen und komplexe Geschäftsvorfälle)
  • Element of Unpredictability bzw. Überraschungsmoment

2. Aussageebene

  • z.B. Erlöserfassung: Data Analytics auf nicht aggregierten Daten, Kundenbestätigungen relevanter Vertragsbedingungen
  • z.B. Vorräte: Unangemeldete Inventurbeobachtung, Untersuchung Inhalt abgepackter Güter
  • z.B. Schätzungen: Entwicklung unabhängiger Schätzwerte, Ausweitung Befragungen auf Personen ausserhalb Mngmt
  • z.B. Vermögensschädigungen: Zählung Barmittel, Kundenbestätigungen für Kontobewegungen, Data Analytics für Abgleich Liste Verkäufer mit Mitarbeiter oder doppelter Bankkonten in Lohnbuchhaltung

3) Mngmt override

  • Journal Entries Testing
  • Schätzungen auf Einseitigkeit durchsehen (ev. besteht gesamthafte Einseitigkeit, auch wenn einzeln vertretbar; retrospektive Analyse von Schätzungen im VJ)
  • Bedeutsame Geschäftsvorfälle ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs

Misstatement festgestellt: Welche Beurteilungen müssen vorgenommen werden?

  • Wesentlichkeit (> AMPT? Einzeln oder in Summe mit anderen Fehldarstellungen > Materiality)? Umfassend?
  • Deutet falsche Darstellung auf Nicht-Wirksamkeit von Kontrollen hin? PS 330.16 (Tz A40: Misstatement = starkes Indiz für bedeutsamen Mangel im IKS)
  • Deutet falsche Darstellung auf dolose Handlung hin? PS 240.35

Umstände, die dazu führen, dass kumulierte falsche Darstellungen wesentlich sind, obwohl sie niedriger als Wesentlichkeit sind?

  • Auswirkung auf Einhaltung rechtlicher Anforderungen (z.B. Gewinnverwendung)
  • Einhaltung vertraglicher Beschränkungen (z.B. Covenants)
  • Unrichtige Auswahl oder Anwendung einer RL-Methode, die sich in Zukunft wesentlich auswirken wird
  • Änderung der Ertragslage oder -Trend verschleiert (z.B. Umsatzwachstum statt -abnahme)
  • Auswirkung auf zentrale Kennzahlen
  • Auswirkung auf dargestellte Segmentinformationen
  • Anstieg Mngmt-Vergütung
  • etc (PS 450.A16)

Definition umfassend (PS 705.5)

  • nicht auf bestimmte Bestandteile, Konten oder Posten beschränkt
  • einen erheblichen Teil des Abschlusses betreffend (könnte)
  • grundlegend für das Verständnis des Abschlusses durch die Nutzer

Beispiele: Bewirkt Kapitalverlust/Überschuldung, Going Concern Folgen, Einfluss auf Dividendenausschüttung

Was prüft die RS bei einer gesetzlichen Prüfung?

  • Grundsätze ordnungsmässiger Rechnlungslegung eingehalten?
  • Mindestgliederung eingehalten?
  • Bewertungsvorschriften eingehalten?
  • Vollständigkeit & Richtigkeit der Anhangsangaben?
  • Relevante Vorschriften in den Statuten eingehalten?
  • Ev. Vorschriften von RL-Regelwerken (IFRS, FER) eingehalten?

PS 330:

1) Allgemeine Reaktionen, um Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Abschlussebene zu begegnen?

2) Reaktionen auf unwirksames Kontrollumfeld

1) Reaktionen auf Risiken auf Abschlussebene

  • Betonung der Notwendigkeit einer kritischen Grundhaltung ggü Prüfteam
  • Einsatz erfahrener Mitarbeiter
  • Überwachung der Auftragsabwicklung
  • Ev. Einbau zusätzlicher Überraschungsmomente
  • Allgemeine Änderungen der Art, zeitlichen Einteilung oder Umfang der PHs

2) Reaktionen auf unwirksames Kontrollumfeld

  • PHs zum Abschlussstichtag
  • Umfassende Prüfungsnachweise durch aussagebezogene PHs => stärker aussagebezogener Prüfansatz
  • Erhöhung der Anzahl in die Prüfung einzubeziehender Standorte

Gesetzliche Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957a OR)

  • Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle
  • Klarheit
  • Belegnachweis
  • Nachprüfbarkeit
  • Zweckmässigkeit (bzgl Art und Grösse des Unternehmens)

Gesetzliche Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (Art. 958 - 958c OR)

Art. 958c OR: RL muss sein

  • klar und verständlich
  • vollständig
  • verlässlich
  • muss das Wesentliche enthalten
  • vorsichtig
  • stetig (stets gleiche Massstäbe bei Darstellung und Bewertung)
  • Bruttoprinzip (Aktiven und Passiven, sowie Aufwand und Ertrag nicht miteinander verrechnen)
  • Bestand einzelner Positionen durch Inventar oder auf andere Art nachweisen
  • RL unter Wahrung der gesetzlichen Mindestinhalte den Besonderheiten des Unternehmens und Branche anzupassen

Art. 958 OR:

  • RL soll wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können
  • Bilanz, ER + Anhang
  • Innerhalb 6 Monate nach Ablauf GJ erstellt (inkl. Unterschrift vom VRP und Finanzleitung) und der GV zur Genehmigung vorgelegt

Art. 958a + b

  • Annahme der Fortfürhung
  • Zeitliche Abgrenzung (nur falls Nettoerlöse aus L&L oder Finanzerträge > 100 TCHF)
  • Sachliche Abgrenzung

PS 330 / 501: Obligatorische aussagebezogene Prüfungshandlungen

  • Aussagebezogene PH für alle wesentlichen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben
  • Abwägen, ob externe Bestätitungen notwendig sind
  • Abstimmung Abschluss mit RL-Unterlagen (RL-Prozess)
  • Untersuchung wesentlicher Journaleinträge und Abschlussbuchungen (RL-Prozess)
  • Spezielle auf bedeutsame Risiken ausgerichtete PHs (inkl. Einzelfall, falls nur aussagebezogen)
  • Beurteilung ob Gesamtdarstellung und Abschlussangaben in Übereinstimmung mit massgebendem Regelwerk (Form, Inhalt, Gliederung, Erläuterungen, Terminologie, Detaillierungsgrad)
  • Vorräte (falls wesentlich: Inventur oder alternativ)
  • Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche (PH immer / PH falls wesentliche Cases identifiziert)
  • Segmentinformationen (falls wesentlich)
  • Abschliessende Beurteilung, ob ausreichend und geeignete PN eingeholt wurden

PS 540: Anzeichen für mögliche Einseitigkeit des Managements bei geschätzten Werten (Tz. A125)

  • Änderung von geschätzten Werten oder der Methode für Ermittlung
  • Anwendung eigener Annahmen, wenn diese nicht mit beobachtbaren Annahmen des Marktes übereinstimmen
  • Punktschätzung wird verwendet, welche für Mngmt Ziele vorteilhaft ist
  • Punktschätzung, die auf optimistisches / pessimistisches Verhaltensmuster hindeuten

6 Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems gemäss QS1?

  1. Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis (tone at the top)
  2. Relevante berufliche Verhaltensanforderunge
  3. Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehunge
  4. Personalwesen
  5. Auftragsdurchführung
  6. Nachschau

PS 540 - Obligatorische Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung im Zusammenhang mit geschätzten Werten

  • Verständnis der Anforderungen des anzuwendenden RL-Regelwerks
  • Art und Weise, wie Mngmt Schätzungen identifiziert (A20: falls eine Schätzung nicht erkannt => ev. bedeutsamer Mangel im IKS)
  • Art und Weise, wie Mngmt diese geschätzten Werte ermittelt (Methoden, Kontrollen, Sachverständige, Annahmen, Änderungen zum VJ, Beurteilung von Schätzungsänderungen z.B. mittels Sensitivitätsanalyse)
  • Durchsicht der Realisierung geschätzter Werte des VJ

PS 540 - Allgemeine Reaktionen auf Risiken geschätzter Werte

- Wurde den Anforderungen des RL-Regelwerks entsprochen?

- Sind Methoden geeignet und stetig angewandt? Sind allfällige Änderungen angemessen?

- Eine oder mehrere der folgenden Schritte:

a) Prüfnachweise für geschätzte Wert bis zum Vermerkdatum?

b) Prüfen der Methode und Daten (Bewertungsmethode, getroffene Annahmen)

c) Wirksamkeit Kontrollen, verbunden mit aussagebezogenen PHs

d) Entwicklung einer Punktschätzung oder Bandbreite zur Beurteilung des geschätzten Wertes

PS 540 - Reaktionen auf bedeutsame Risiken von geschätzten Werten (zusätzlich zu Anforderungen gemäss PS 330 zu bedeutsamen Risiken)

Zur Schätzunsicherheit

- Wie hat das Mngmt alternative Annahmen oder Ergebnisse berücksichtigt?

- Sind bedeutsame Annahmen vertretbar?

- Falls relevant für Vertretbarkeit der Annahmen: Absicht des Mngmts, bestimmte Vorgehensweisen zu verfolgen und dessen Fähigkeit, diese umzusetzen?

Zum Ansatz und Bewertung

Ausreichend geeignete PN erlangen über Ansatz und Bewertungsgrundlage in Übereinstimmung mit RL-Regelwerk

PS 550 - Faktoren, die auf ein erhöhtes Risiko iZm nahestehenden Personen hindeuten (PS 550.2, HWP II, S. 334)

  • Nahestehende Personen üben ihre Tätigkeiten durch ein umfangreiches und komplexes Spektrum von Beziehungen und Strukturen aus (Komplexität der Transaktionen mit NP)
  • IT-Systeme sind bei Identifizierung und Zusammenfassung von Transkationen mit NP unwirksam
  • Nicht "at arm's length"
  • Informelle Abwicklung
  • Nicht nur betriebswirtschaftliche Interessen sondern auch Konzerninteressen
  • Risiko doloser Handlungen

PS 550 - Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung iZm nahestehenden Personen

  • RAPD: Besprechung Anfälligkeit des Abschlusses auf falsche Darstellungen aufgrund Transaktionen mit NP
  • Mngmt Befragung zu Identität und Veränderung NP, Art der Beziehungen, Transaktionen mit NP
  • Verständnis von Kontrollen zur Identifikation von Beziehungen und Transkationen, Autorisierung Transkationen mit NP, Autorisierung Transaktionen ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs
  • Wachsamkeit während der ganzen Prüfung auf Hinweise zu NP, die vom Mngmt nicht identifiziert wurden
  • Befragung zur Art von Transaktionen ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs und ob NP beteiligt
  • Austausch von Informationen zu NP im Prüfungsteam

=> Bedeutsame Transaktionen mit NP ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit = Bedeutsames Risiko

PS 550 - Obligatorische Prüfungshandlungen iZm nahestehenden Personen

1) Falls NP oder Transaktionen mit NP identifziert wurden, die das Mngmt nicht identifiziert hat: 

- Mitteilung an Prüfungsteam

- Falls RL-Regelwerk Angabe zu NP festlegt: Mngmt auffordern, alle Transaktionen mit diesen NP zu identifizieren, sowie erfragen, warum Kontrollen diese NP nicht erkannt haben

- Geeignete aussagebezogene PN zu (Transaktionen mit) NP erlangen

- Risikobeurteilung überarbeiten und ev. zusätzliche PH

- Folgen für Prüfung abwägen, falls absichtliche Nichtangabe (PS 240)

2) Bei bedeutsamen Transaktionen mit NP ausserhalb gew. Geschäftstätigkeit:

- Verträge oder Vereinbarungen einsehen (wirtsch. Hintergrund, Übereinstimmung mit RL-Regelwerk)

- PN über angemessene Autorisierung

3) Aussage, dass Transaktionen mit NP unter martküblichen Bedingungen durchgeführt wurden

- Ausreichend geeignete PN

 

Voraussetzungen für die Annahme eines Prüfungsmandats

- Akzeptabilität des anzuwendenden RL-Regelwerks

- Management anerkennt seine Verantwortung für Aufstellung des Abschlusses und IKS, und wird dem Abschlussprüfer Zugang zu allen Informationen und Personen gewähren

- Abschlussprüfer ist wählbar (natürliche oder juristische Person, mind. 1 Mitglied muss Sitz oder Zweigniederlassung in CH haben) hat Zulassung und ist unabhängig

- Voraussetzungen in Bezug auf das Unternehmen sind gegeben (Erwartungen an RS, Integrität, Prüfungsrisiken)

Was gilt als bedeutende indirekte Beteiligung im Sinne der RzU?

> 10% des Nettovermögens des Investors

PS 320 - Wie ist die "Wesentlichkeit" im Rahmen der Prüfung zu verstehen, was sind die Grundprinzipien der Wesentlichkeit?

Die Wesentlichkeit in der Prüfung leitet sich grundsätzlich aus dem Konzept der Wesentlichkeit ab, welches in den meisten meisten Regelwerken der Rechnungslegung enthalten ist. Dieses Konzept besagt, dass:

  • Falsche Darstellungen dann wesentlich sind, wenn sie einzeln oder in der Summe die Entscheidungen der Bilanzleser beeinflussen
  • Beurteilungen im Zusammenhang mit der Wesentlichkeit sind stets vor dem Hintergrund der Begleitumstände zu treffen und ist eine Kombination aus qualitativen und quantitativen Aspekten
  • Die Wesentlichkeit bestimmt sich stets basierend auf den Informationsbedürfnissen der Nutzer als Gruppen, nicht auf Basis einzelner Nutzer mit spezifischen Informationsbedürfnissen

PS 320 - Welche Wesentlichkeitsgrenzen sind zu bestimmen und wie werden diese Werte ermittelt?

Gemäss PS sind drei Arten von Wesentlichkeitsgrenzen zu bestimmen:

  1. Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes: Bezugsgrösse bestimmen und davon einen Prozentsatz nehmen. In der Praxis haben sich für Brutto-Bezugsgrössen wie Nettoumsatz oder Bilanzsumme Prozentsätze zwischen 1 und 3% etabliert, für Netto-Bezugsgrössen wie zB Jahresgewinn zwischen 3 und 10%. Die Festlegung der Höhe des Prozentsatzes kann anhand von qualitativen Faktoren bestimmt werden, wie zum Beispiel der Volatilität des Geschäftsumfeldes oder der Komplexität der Organisationsstrukturen.
  2. Allenfalls Wesentlichkeit für bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben, zB bei wichtigen branchenspezifischen Angaben, zB F&E in der Pharmabranche
  3. Toleranzwesentlichkeit: Aufgrund der inhärenten Grenzen der Abschlussprüfung besteht das Risiko, dass einige falsche Darstellungen unentdeckt bleiben. Diese können zwar einzeln betrachtet unterhalb der Gesamtwesentlichkeit liegen, kumuliert mit anderen unentdeckten oder bekannten, nicht korrigierten falschen Darstellungen jedoch wesentlich sein. Um diesem Aggregationsrisiko Rechnung zu tragen, wird eine Toleranzwesentlichkeit unterhalb der Gesamtwesentlichkeit festgelegt (in der Praxis zwischen 50-75%). Die Festlegung der Höhe des Prozentsatzes kann anhand von qualitativen Faktoren bestimmt werden, wie zB Anzahl in den Vorjahren entdeckten Falschdarstellungen, Stärke des Kontrollumfeldes, oder Grad an Schätzunsicherheiten.

Zudem hat sich in der Praxis die Festlegung einer Nichtaufgriffsgrenze etabliert, welche im PS nicht gefordert wird. Sie wird in der Praxis meist bei 5% der Gesamtwesentlichkeit festgelegt.

PS 320 - Wie werden die unterschiedlichen Wesentlichkeitsgrenzen in der Prüfung angewendet?

Gesamtwesentlichkeit / Wesentlichkeit für bestimmte Geschäftsvorfälle oder Kontensalden: Hauptsächlich in der Prüfungsbeendigung benötigt. Falls entdeckte, nicht korrigierte falsche Darstellungen einzeln oder in Summe über dieser Grenze liegen, muss das Prüfungsurteil modifiziert werden.

Toleranzwesentlichkeit: Die Toleranzwesentlichkeit wird hautpsächlich in der Prüfungsplanung und Prüfungsbeendigung benötigt, zur Berechnung von Stichprobengrössen oder bei der Auswahl zu prüfender Elemente. Zudem in der Prüfungsbeendigung, falls die Summe der falschen Darstellungen nahe PM liegen: Weitergehende Prüfungshandlungen durchführen und das Mngmt zur Korrektur auffordern.

NAG: Hauptsächlich in der Prüfungsdurchführung: Entdeckte Fehler unter dieser Trivialitätsgrenze werden nicht weitergeführt bzw. nicht in die Zusammenstellung der nicht korrigierten falschen Darstellungen aufgeführt.

Was umfasst der QS-Bestandteil "Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis"?

  • Förderung internen Kultur, die Qualität bei der Auftragsdurchführung als bedeutend erachtet
  • CEO übernimmt die Letztverantwortung für das Qualitätssicherungssystem
  • Alle Personen, welche operative Veranwortung für das Qualitätssicherungssystem haben, verfügen über die nötige Erfahrung, Fähigkeiten und Befugnis

Was umfasst der QS-Bestandteil "Relevante berufliche Verhaltensanforderungen"?

  • Regelungen und Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der beruflichen Verhaltensanforderungen der Praxis und des Fachpersonals
  • Zur Unabhängigkeit muss sichergestellt werden, dass die Praxis alle relevanten Informationen von den Auftragsverantwortlichen erhalten, dass das Fachpersonal die Praxis über Umstände informiert mit möglicher Gefährdung der Unabhängigkeit, dass Verstösse festgestellt werden können, und dass mindestens jährlich vom gesamten Fachpersonal eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der Unabhängigkeit eingeholt wird.

Was umfasst der QS-Bestandteil "Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen"?

Regelungen, Massnahmen und Kontrollen einrichten, die sicherstellen, dass nur Aufträge angenommen und fortgeführt werden, wenn die Kompetenz und Fähigkeiten vorhanden sind, wenn die beruflichen Verhaltensanforderungen eingehalten sind und wenn die Integrität des Mandaten gegeben ist

Was umfasst der QS-Bestandteil "Personalwesen"?

  • Sicherstellung ausreichenden Fachpersonals mit der nötigen Kompetenz, Fähigkeiten und Bindung an berufliche Verhaltensanforderungen
  • Bestimmung eines Auftragsverantwortlichen für jeden Auftrag
  • Bestimmung geeigneten Fachpersonals für jeden Auftrag

Was umfasst der QS-Bestandteil "Auftragsdurchführung"?

  • Förderung gleichmässiger Qualität
  • Überwachungspflichten
  • Verpflichtung zur Durchsicht
  • Konsultationsmöglichkeiten einrichten
  • Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (Pflicht bei kapitalmarktorientierten Einheiten, ev. weitere Kriterien firmenintern definieren zB hohe öffentliche Präsenz)
  • Meinungsverschiedenheiten müssen behandelt und geklärt werden
  • Auftragsdokumentation muss in angemessener Zeit abgeschlossen werden (idR höchstens 60 Tage nach Datum Vermerk)