Tina


Kartei Details

Karten 167
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 21.06.2019 / 05.08.2024
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Bestimmungen zur Aufwertung gemäss OR?

Art. 670 OR (im Aktienrecht geregelt, nicht im RL-Recht!)

  • Aufwertung über die Anschaffungs- oder Herstellungkosten hinaus
  • Nur zulässig bei Beteiligungen und Grundstücken (Land + feste Bauten)
  • Nur bei vorliegen eines hälftigen Kapitalverlustes
  • Höhe: zur Beseitigung der Unterbilanz (Auslegung siehe unten "Empfohlen")
  • Wertobergrenze = wirklicher Wert (subjektiver Geschäftswert / Nutzwert / Verkehrswert, je nach Nutzung durch Unternehmen)
  • Gesonderter Ausweis in Bilanz und Anhangsangabe
  • Aufwertung ergebnisneutral erfassen (entweder Ertrag und gleichzeitig Aufwand in ER, oder direkt im EK)
  • Nicht zu verwechseln mit wiedereingebrachten Abschreibungen! (über ER aufwerten)
  • Aufwertungsreserve unterliegt Ausschüttungssperre
  • RS muss Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bestätigen im RSB zuhanden GV

Empfohlen:

  • Zuerst alle stille Willkürreserven auflösen, bevor Aufwertung vorgenommen wird (jedoch nicht Pflicht)
  • Höhe: Gesetzeswortlaut kann unterschiedlich ausgelegt werden. Empfohlen: Schaffung eines intakten Aktienkapitals, jedoch auch Wiederherstellung von gesetzlichen Reserven ist vertretbar

Steuerlich: Falls monistisch => Aufwertungsgewinn nicht steuerbar, nur wiedereingebrachte Abschreibungen; dualistisch => Gesamte Aufwertung normal steuerbar

Vorschriften zur Bewertung unter OR

Art 960 - 960e OR - Wichtigste Punkte:

  • Grundsätzlich Einzelbewertung, ausser gleichartig und üblicherweise als Gruppe zusammengefasst
  • Vorsichtsprinzip
  • Wertüberprüfung bei Anzeichen für Überbewertung von Aktiven oder zu geringe Rückstellungen
  • Ersterfassung Aktiven: zu AHK
  • Folgebewertung Aktiven:
    • Nicht höher als AHK, Abschreibungen für nutzungs- und altersbedingte Wertverluste, anderweitige Wertberichtigungen; Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen, oder nicht mehr begründete Abschr. + WB nicht aufgelöst werden.
    • Falls Börsenkurs oder anderer beobachtbarer Marktpreis: Kurs am Bilanzstichtag => Anhangsangabe; Wertberichtigungen für Bildung Schwankungsreserve erlaubt (bis zu tieferem aus AHK und Kurswert)
  • Folgebewertung Vorräte und nicht fakturierte DL: Verlustfreie Bewertung (Vergleich mit Veräusserungswert abzgl noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag)
  • Anlagevermögen: lfr Nutzung oder Haltung (> 12 Mte)
  • Beteiligungen: Lfr Haltung und massgeblicher Einfluss (> 20%)
  • Verbindlichkeiten: RST für Garantieverpflichtungen, Sanierung von SA, Restrukturierungen, Sicherung dauernden Gedeihens; nicht mehr begründet müssen nicht aufgelöst werden

Bewertungskonzepte unter FER?

Rahmenkonzept & FER 2 (Bewertung)

  1. Einzelbewertung
  2. Historisch (Aktiven: hist. Anschaffungs- und Herstellungskosten; Passiven; historische Werte)
  3. Aktuelle Werte (Aktiven: Tageswert, Netto-Marktwert, Nutzwert, Liquidationswert; Passiven: Tageswert, Barwert)

Bewertungskonzepte unter IFRS?

  • Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Tageswerte (Wiederbeschaffungskosten)
  • Veräusserungswert / Erfüllungsbetrag
  • Barwert

Was sind die Unterschiede zwischen der eingeschränkten Revision und einem Review (PS 910)?

  • Anwendungsbereich: Gesetzliche Revision von Jahresabschlüsse von KMU vs. Review von Finanzinformationen oder anderen Informationen ohne Begrenzung durch Grössenkriterien
  • Anwendungsbereich: Mitwirkung bei Buchführung erlaubt vs. keine Mitwirkung bei Buchführung
  • Prüfungsgegenstand: Entspricht JR, sowie Antrag über Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz & Statuten vs. Prüfung ob Abschluss dem anzuwendendem Regelwerk der RL (bzw. Gesetz oder Statuten) entspricht.
  • Prüfungshandlungen: Befragungen, analytische PH & Angemessene Detailprüfungen vs. keine ang. Detail-PH bei Review
  • Bankbestätigungen: Keine externen PN vs. mögliche PH bei Review
  • Prüfung des Anhangs: Empfohlene PH vs. keine empfohlene PH zum Anhang
  • Bericht: enthält Angaben zu Zulassung und Unabhängigkeit vs. keine solchen Angaben
  • Bericht: der Revisionsstelle vs. des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
  • Auftraggeber: GV vs. VR
  • Stellung Prüfer: Organ und Haftung als Organ vs. Auftragnehmer und Haftung basierend auf Bestimmungen Auftrag
  • Anzeigepflichten: Ja, beschränkte Hinweispflicht (Praxis: falls direkter Bezug zur RL) vs. keine Hinweispflicht
  • Zulassung: Zugelassener Revisor vs. keine spezielle Zulassung
  • Auftragsbestätigung: Empfohlen vs. Pflicht

Was sind die Gemeinsamkeiten zwischen einem Review (PS 910) und einer eingeschränkten Revision?

  • Eingeschränkte Revision basiert auf dem international gebräuchlichen Review
  • Negative Zusicherung (Aussage darüber, ob auch Sachverhalte gestossen, die Prüfer zum Schluss veranlassen, dass der Abschluss nicht dem Gesetz und Statuten/anzuwendenden Regelwerk der RL entspricht)
  • Verzicht auf Einschätzung Kontrollrisiko und Berücksichtigung IKS bei der Prüfung (=> deshalb negative Zusicherung)
  • Kritische Grundhaltung und Bewusstsein, dass JR Fehlaussagen enthalten kann => Aneignung von Kentnnissen über Tätigkeit und Umfeld (Organisation, RW-System, Merkmale Betriebstätigkeit, etc.)
  • Wesentlichkeit

Unterschied zwischen Haftung aus Auftrag und Haftung als Organ?

  • Auftrag: Haftung für getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts; Haftung nur gegenüber dem Auftraggeber (Art. 398 Abs. 2 OR)
  • Organhaftung: Haftung aufgrund absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung; Haftung gegenüber Gesellschaft, Aktionären und Gesellschaftsgläubigern (Art. 755 OR)

Obligationenrechtliche Bestimmungen zu eigenen Aktien

Art. 659 OR

  • AG darf nur eigene Aktien kaufen, wenn frei verwendbares EK in Höhe des Anschaffungswertes vorhanden ist
  • Limitiert auf 10% des AK, ausser wenn aufgrund Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworden werden: Limite bei 20% (der Anteil über 10% hinaus muss jedoch innert 2 Jahren weiterveräussert oder durch KH vernichtet werden)
  • Zu dieser Limite werden auch die eigenen Anteile gezählt, welche durch TU gehalten werden
  • Stimmrechte ruhen, jedoch nicht Vermögensrechte => Dividende auch an eigene Aktien der TU
  • Dividende an selbst gehaltene eigene Aktien: In Praxis wird auf Dividendenzahlung verzichtet => im Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinnes nicht auf AK Bezug nehmen, sondern auf "dividendenberechtigtes Kapital"

Bewertung:

  • Ersterfassung zum Anschaffungswert
  • keine Folgebewertung (keine Wertanpassung)
  • Gewinn oder Verlust aus Veräusserung: idR direkt im EK erfassen, erfolgswirksame Erfassung jedoch auch zulässig (was unter FER und IFRS nicht erlaubt ist)

Steuerrechtliche Bestimmungen zu eigenen Aktien

Art. 4a VStG:

  • Besteuerung als Teilliquidation (mit VSt besteuert), falls nicht innert 6 Jahren weiterveräussert
  • Ausnahme: Bei Wandel- oder Optionsanleihen oder Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen => Frist zur Wiederveräusserung steht bis zum Erlöschen der Verpflichtung still, längstens jedoch 6 Jahre (d.h. total max 12 J)
  • Sofortige Besteuerung als Teilliquidation falls OR-Limiten überschritten werden
  • Falls nachträglicher Verkauf nach Fristverletzung => steuerrechtlich = Kapitalerhöhung: Emissionsabgabe; falls mit Gewinn veräussert = Kapitaleinlagereserve
  • Ein Teil der eigenen Aktien wird mit Verlust verkauft => Verlust aus Verkauf + Rückstellung für restliche Aktien = steuerlich abzugsfähiger Aufwand
  • Bei Weiterverkauf innerhalb Frist mit Gewinn => Steuerbarer Kapitalgewinn

Kriterien POCM:

  • gemäss OR
  • gemäss FER

OR (grundsätzlich Wahlrecht ob POCM oder CCM):

  • Auftrag muss genau umschrieben, das Abrechnungssystem zweckmässig und der Gewinn nachhaltig gesichert sein
  • Fertigstellungsgrad muss verlässlich geschätzt werden können
  • Gewinnermittlung hat zurückhaltend zu erfolgen
  • Im Zeitpunkt der RL muss grds. ein Entschädigungsanspruch bestehen
  • Bei Pauschalpreisen: grössere Vorsicht

FER 2.27 Voraussetzungen:

  • Vorliegen vertraglicher Grundlage
  • Hohe Wahrscheinlichkeit, dass Leistungen beidseits erfüllt werden
  • Für Abwicklung geeignete Auftragsorganisation
  • Zuverlässige Ermittlung der Erträge, Aufwendungen, Fertigstellungsgrad

FER 22: Falls POCM Voraussetzungen nicht erfüllt => CCM oder Recoverable Cost

Was ist der Unterschied zwischen Aktien, Partizipationskapital und Genusscheinen?

  • Aktien: Nennwert, Stimm- und Vermögensrecht
  • Partizipationskapital: Nennwert und Vermögensrecht, jedoch kein Stimmrecht
  • Genussscheine: kein Nennwert; kein Stimmrecht; nur an Personen, die mit Unternehmen verbunden sind (Aktionäre, Mitarbeiter, Gläubiger); zB Anspruch auf einen Anteil des Bilanzgewinns, einen Anteil des Liquidationserlöses oder auf den Bezug neuer Aktien verleihen, nicht aber andere Rechte

Wie funktioniert der Schuldenruf? Wann ist ein Schuldenruf durchzuführen?

Art. 733 OR: bei Kapitalherabsetzung (sowie bei Fusion)

  • 3malige Publikation im SHAB
  • Aufforderung an Gläubiger, sich binnen 2 Monate von der dritten Bekanntmachung zu melden, falls sie für ihre Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen (Sperrfrist)
  • Nicht fällige Forderungen, sowie bestrittene, bedingte und konkursrechtlich privilegierte Forderungen => Sicherstellung im Umfang, als die bisherige Deckung durch KH vermindert wird
  • Fällige Forderungen => Begleichung

Wann muss für gemäss FusG eine Zwischenbilanz erstellt werden? Muss sie geprüft werden?

  • Wenn zwischen Datum Fusionsvertrag und letzter Abschlussstichtag mehr als 6 Monate liegen
  • Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag wichtige Änderungen in der Vermögenslage eingetreten sind

=> Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz verpflichtet nicht automatisch dazu, die Zwischenbilanz als Fusionsbilanz zu verwenden (HWP III, S. 163).

=> Zwischenbilanz ist zu prüfen. Diese Prüfung erfolg separat und nicht im Rahmen der Fusionsprüfung.

Welche Erleichterungen gibt es für die Erstellung und Prüfung einer Zwischenbilanz? Welche Zusicherung wird mit der Prüfung abgegeben?

Erstellung

  • Keine körperliche Bestandesaufnahme
  • Die in der letzten Bilanz durchgeführten Bewertungen müssen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert werden
  • Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit vornehmen, sowie aus den Büchern nicht ersichtliche Wertänderungen berücksichtigen

Prüfung (gemäss PH 30)

  • Keine Prüfung des IKS und IT-Systeme
  • Keine Inventurbeobachtun und idR keine Drittbestätigungen
  • Keine Prüfung zur Aufdeckung deliktischer Handlungen und weiterer Gesetzesverstösse (mit Ausnahme der Bestimmungen zur RL)
  • Auftragsbestätigung jedoch Pflicht
  • Auftraggeber ist VR
  • Wesentlichkeit idR auf EK oder Bilanzsumme bestimmt
  • Besonderes Augenmerk auf Abgrenzungssaldi, die normalerweise zum Jahresende gemacht werden
  • Hauptsächlich Befragungen, analytische PH und angemessene Detailprüfungen
  • Negative assurance!

Prinzip und rechtliche Grundlagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz (2. Säule)?

Prinzip: Kapitaldeckungsverfahren (vs. Umlageverfahren bei AHV, oder individuelles Sparen bei 3. Säule)

Rechtliche Grundlagen:

  • Bundesverfassung (Art. 111: Verfassungsmässige Verankerung des Drei-Säulen-Konzeptes)
  • Stiftungsrecht (Art. 89a ZGB: Informationspflicht ggü Begünstigte, Vertretung AN im Stiftungsrat, Klagerecht Begünstige, Unterstellung der PVE unter BVG)
  • Arbeitsvertragsrecht (Übertragung der Beiträge auf separate Stiftung, Genossenschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts => muss ausgeschieden werden; mindestens gleich hohe Beiträge durch AG und AN, Finanzierung aus eigenen Mitteln oder AGBR, Verbot Abtretung oder Verpfändung der Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen => Ausnahme Wohneigentumsförderung)
  • Berufliches Vorsorgerecht (BVG und BVV 2)

3 Arten von Vorsorgeeinrichtungen

  1. Registrierte Einrichtungen (BVG-Minimalkassen, umhüllende PKs => mit Schattenrechnung)
  2. Nicht registrierte Einrichtungen mit reglementarischen Beiträge und Leistungen (überobligatorische PK)
  3. Patronale Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Pflicht (müssen theoretisch nicht nach FER 26 bilanzieren, jedoch schwierig nach OR)

Welche 3 Risikoträgerformen gibt es für die PKs?

  1. Autonome PK (Rückdeckung nur wenn Experte dies als notwendig erachtet oder bei weniger als 100 aktiven Versicherten)
  2. Teilautonome PK
  3. Kollektivversicherung (vollständige Rückversicherung der PK)

Welche Haupt-Aufgaben hat ein PK Stiftungsrat?

Art. 51a BVG

  • Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung (= fehlende Gewaltentrennung, teilweise Kompensation durch Aufsichtsbehörde)
  • Festlegung Finanzierungssystem, Leistungsziele, Vorsporgepläne, Grundsätze für Verwendung freier Mittel, technischer Zinssatz, übrige technische Grundlagen, Organisation
  • Ausgestaltung RW
  • Ernennung und Abberufung der GL
  • Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge
  • Entscheid über ganze oder teilweise Rückdekcung der VE und über Rückversicherer

Kontrollpyramide der beruflichen Vorsorge?

Wer ernennt und beruft die Revisionsstelle einer PK ab?

Kantonale/Regionale Aufsichtsbehörde

Welche Haupt-Aufgaben hat der Experte für berufliche Vorsorge? (Prüfung, Empfehlung, Meldung)

Prüft periodisch:

  • ob VE Sicherheit dafür bietet, dass die ihre Verpflichtungen erfüllen kann
  • ob reglementarische versicherungstechnische Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen

Empfiehlt:

  • Höhe des technischen Zinssatzes oder technische Grundlage (endgültiger Entscheid bei Stiftungsrat)
  • Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind

Meldet der Aufsichtsbehörde:

  • Wenn Empfehlungen nicht befolgt werden und dadurch die Sicherheit der VE gefährdet ist

Wichtigste (Bewertungs-)Bestimmungen von FER 26?

  • Gliederung und Bezeichnungen in Bilanz und Betriebsrechnung verbindlich vorgegeben (ausser Darstellung der Vermögensanlagen) => Abweichung nur erlaubt, wenn sonst unzureichend oder irreführend
  • Bewertung zu aktuellen Werten (stille Reserven nicht erlaubt)
  • Bewertungsgrundsätze und Methoden im Anhang offen legen
  • Wertschwankungsreserve notwendig, Regeln für deren Bildung und Auflösung
  • Freie Mittel bzw. Unterdeckung gehen aus Bilanz hervor
  • Experte für berufliche Vorsorge zuständig für Berechnung (und Empfehlung) der Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen

Aktiven und Passiven einer PK-Bilanz?

Aufbau der Betriebsrechnung nach FER 26?

Wichtigste Anhangsangaben gemäss FER 26?

Wo bestehen Freiheiten in der Bewertung und Rechnungslegung gemäss FER 26, welche vom Sitftungsrat festgelegt und offengelegt werden müssen?

  • Darstellung der Vermögensanlage => individuelle Ordnungskriterien, die stetig angewandt werden müssen
  • Vorsorgekapital und technische Rückstellungen: unterschiedliche technische Grundlagen & Zinssätze, unterschiedliche Sicherheitsmargen für Invaliditätsrisiken + zunehmende Lebenserwartunge, unterschiedliche Umwandlungssätze
  • Immobilien: Unterschiedliche Bewertungsmethoden, Kapitalisierungssätze, unterschiedliche Beurteilung des Einflusses von Alter, Zustand & Lage der Liegenschaft
  • Wertschwankungsreserve: Unterschiedliche Methoden & Anlagestrategien bzw. Vermögensallokationen, unterschiedliche geforderte Sicherheitslevels

Anforderungen an Zulassung und Unabhängigkeit der RS einer PK?

  • Zulassung leitender Revisor: pro Kalenderjahr im Minimum 50 verrechenbare Prüfstunden für PK, mindestens 4 Stunden pro Kalenderjahr an fachspezifischen Weiterbildungen (Weisung trat am 1.1.2017 in Kraft, Übergangsfrist von 2 Jahren, somit am 2019 einzuhalten)
  • Unabhängigkeit: analog OR, jedoch keine Rotationspflicht

Grundsätze der Vermögensanlage bei PKs & Unterschied zu patronalen Wohlfahrtsfonds

  • Sicherheit und Risikoverteilung: Sorgfältige Auswahl, Bewirtschaftung und Überwachung, Erfüllung Vorsorgezweck, Diversifikation, Aufteilung der Anlagen auf verschiedene Anlagekategorien, Möglichkeit der Erweiterung
  • Ertrag: Anstrebung eines dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechender Ertrages
  • Liquidität: Zahlungsbereitschaft gewährleistet, Aufteilung Vermögen in kfr / mfr / lfr

Bei patronalen Wohlfahrtsfonds entfällt der Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung, nur Ertrag und Liquidität muss gewährleistet sein.

Zulässige Anlagen für PKs?

  1. Bargeld
  2. Forderungen
  3. Immobilien
  4. Aktien, PS, Genusscheine => Beteiligungen müssen kotiert sein
  5. Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten (Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity, Insurance Linkes Securities)

1-4: Mittels Direktanlagen, kollektiver Anlagen oder derivative FI (=> Derivate nur wenn von zulässigen Anlagen abgeleitet, ohne Hebelwirkung, Bonität Gegenpartei gut, Offenlegung)

5: nur mittels diversifizierter Anlagen

Es gibt grundsätzlich Kategoriebegrenzungen (in % von Aktiven, oder pro Schuldner, pro Immobilie, etc.) - Wann dürfen Erweiterungen vorgenommen werden?

  • Im Anlagereglement festgehalten
  • Im Anhang der JR kann die Einhaltung der Grundsätze "Sorgfältige Auswahl, Sicherheit, Risikoverteilung" schlüssig dargelegt werden

Insbesondere bei Unterdeckung erhöhte Anforderungen, da aufgezeit werden muss, wie Risikofähigkeit wieder hergestellt wird.

Risikofähigkeit hängt ab von: WSR, erforderliche Soll-Rendite (je niedriger desto realistischer), Struktur Versichertenbestand, Cashflow (Beiträge vs. Auszahlungen), Struktur Aktiven und Passiven (sind kfr Verbindlichkeiten gedeckt durch kfr Aktiven?)

Welche Vorschriften gibt es zu den Anlagen beim Arbeitgeber?

Absolute Begrenzung (Erweiterung nicht möglich):

Vermögen - Verbindlichkeiten - passive RAG - Vorsorgekapital - technische RST = maximal beim AG ungesichert anlegbarer Betrag 

=> Überschreitung = Verstoss; Heilung durch Rückzahlung oder Sicherung

Relative Begrenzung (Erweiterung möglich):

Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5% des Vermögens nicht überschreiten

Welche gesetzlich vorgeschriebenen PK-Sätze und Lohnbeträge gibt es und wie hoch sind diese momentan?

  • Mindestzinssätze für Altersgutschriften (Beiträge, zB 7% für Alter 25-34 des koordinierten Lohns)
  • BVG Mindestzinssatz pro Jahr: Aktuell 1% (Verzinsung Altersguthaben)
  • BVG Umwandlungssatz: Aktuell 6.8% für Frauen und Männer
  • Koordinationsabzug aktuell CHF 24'885; Maximaler koordinierter Lohn: CHF 60'435

Pflichten der PK bei eingeschränkter Risikofähigkeit (= Reservedefizit, aber noch keine Unterdeckung)?

  • Überprüfung Anlagestrategie als Folge verminderter Risikofähigkeit
  • Offenlegung ungenügender WSR im Anhang (empfohlen inkl. Hinweis, dass zukünftige Ertragsüberschüsse entsprechend Vorschriften FER 26 verwendet werden, die WSR wieder aufzubauen)
  • Restriktionen in Leistungsverbeserungen und freiwilligen Leistungen

=> RSB jedoch uneingeschränkt, wenn transparente Darstellung + Ausweis

Pflicht der PK bei ungenügender Risikofähigkeit (= Unterdeckung)?

  • VE muss Aufsichtsbehörde, AG, Versicherte und Rentner angemessen über Unterdeckung und deren Ausmuss und Ursachen, sowie ergriffene Massnahmen und voraussichtlich benötigter Zeitraum (idR 5-7 Jahre) zur Behebung orientieren
  • Meldung an Aufsichtsbehörde spätestens wenn Unterdeckung aufgrund JR ausgewiesen
  • Periodische Information über Umsetzung und Wirksamkeit der beschlossenen Massnahmen
  • VE muss Unterdeckung selbst beheben, Sicherheitsfonds tritt erst ein, wenn VE zahlungsunfähig ist

Mögliche Massnahmen:

  • Vom AG und AN Sanierungsbeiträge erheben (Parität nicht verletzen)
  • Beiträge von Rentnern erheben
  • Mindestzinssatz BVG unterschreiten
  • Einlage in Cash (à fonds perdu)
  • Entnahme aus AGBR, bzw. Einrichtung Verwendungsverzicht

Was prüft die Revisionsstelle bei einer PK (1 + 8 Punkte)?

Erster Teil des RSB: Prüfung der Jahresrechnung gemäss PS (Bericht PS 701; Wortlaut: JR entspricht CH Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglementen)

Zweiter Teil des RSB: Prüfung und Bestätigung weiterer Prüfungsgegenstände gemäss PH 40

  • Organisation und Geschäftsführung gemäss Gesetz & Regelement und ob eine der Grösse und Komplexität angemessene IK existiert (angelehnt and PS 890)?
  • Vermögensanlage gemäss Gesetz & Reglement? => auch Teil des 1. Teil des RSB (Prüfung JR)
  • Alterskonten gemäss Gesetz?
  • Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in Vermögensverwaltung (inkl. Offenlegung der Interessenverbindungen)?
  • Freie Mittel gemäss Gesetz & Reglement verwendet?
  • Angaben und Meldungen an Aufsichtsbehörde gemäss Gesetz?
  • Wahrung der Interessen der VE in den offen gelegten Rechtgeschäften mit Nahestehenden?
  • Falls Unterdeckung: Wurden erforderliche Massnahmen getroffen (=> im Bericht zudem: ob Anlagen mit Risikofähigkeit der VE in Einklang stehen, ob Massnahmen beschlossen und umgesetzt wurden und Informationspflicht eingehalten, ob Wirksamkeit der Massnahmen überwacht wird)

Berichterstattungs- und Meldepflichten der RS einer PK gemäss PH 40?

Berichtersattung:

  • Bericht zuhanden des obersten Organs (RSB inkl. Annahme- oder Rückweisungsempfehlung)
  • Bei Bedarf Prüfungsergebnisse dem obersten Organ erläutern (schriftlich oder mündlich)

Meldung:

  • Festgestellte Mängel melden und angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands => Bei Nichteinhaltung Meldung an oberstes Organ und Aufsichtsbehörde
  • Meldung and Aufsichtsbehörde falls Kenntnis von Tatsachen, die guten Ruf oder Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen
  • Meldung an Aufsichtsbehörde falls Lage der Einrichtung rasches Einschreiten erfordert
  • Meldung an Aufsichtsbehörde falls Mandat abläuft oder wenn Zulassung gemäss RAG entzogen
  • Meldung im Falle der Unterdeckung und wenn keine Meldung durch oberstes Organ

Welche möglichen Motivationsgründe gibt es für eine Prüfung nach PS 980?

  • Reaktion auf Anfragen von Stakeholdern, Aktionären, Banken, etc.
  • Korruptionsfälle + Compliance-Verstösse sind geschehen
  • Image-Pflege
  • Wirksam implementiertes CMS kann Strafzahlungen reduzieren (Bundesgerichtshofs-Entscheid in 2017)

Welche 7 Haupt-Punkte umfasst die STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung) und wann treten diese Bestimmungen in Kraft?

Ab 2020

Wichtigste Änderungen:

  • AHV Zusatzfinanzierung (2 Mrd durch Lohnabzüge 0.3%, MWSt, Bund)
  • Patentbox (Privilegierte Besteuerung von Einnahmen aus IP)
  • F&E-Ausgaben (steuerlich abzugsfähig mit Faktor 1.5)
  • EK-Zinsen auf überdurchschnittlichem EK
  • Erleichterungen für Kapitalsteuer (einige Aktivposten nur anteilsmässig berücksichtigen, zB immaterielle VW)
  • Kapitaleinlagereserven (Rückzahlung (mind. gleich hoch auch steuerbares Substrat ausschütten) und Teilliquidation (mind. 50% KER belasten))
  • Abschaffung Holdingprivileg (Kantonsebene)

Welche 3 Hauptänderungen gab es in der letzten Zeit bei der Mehrwertsteuer?

  • 100'000 Umsatz neu weltweit, nicht mehr in CH
  • Kleinversandregelung (falls > 100'000 Umsatz mit Sendungen aus Lieferungen vom Ausland ins Inland gelten diese Lieferungen als im Inland erbracht; vorher waren alle Sendungen < 5.- CHF MWSt (65.- / 200.- Warenwert) befreit ungeachtet des jährlichen Sendevolumens einer Firma)
  • Reduzierter Satz (2.5%) für elektronische Bücher und Zeitschriften

Informationspflichten der SIX Emittenten