Jugendstrafrecht

Vorlesung Uni Bern

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Kartei Details

Karten 58
Lernende 15
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 14.05.2019 / 07.06.2024
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Welches sind die besonderen VSS für die Anordnung einer Aufsicht, was lässt sich allgemein zur Aufsicht sagen?

besondere VSS:

  • Aussicht, dass Eltern geeignete Erziehung sicherstellen oder bei Behandlungsbedürftigkeit diese sicherstellen
    • erfordert ein intaktes soziales Umfeld, nicht an sich überforderte Eltern, ansonsten macht die Aufsicht keinen Sinn

Es werden 2 EIngriffsstufen unterschieden:

  1. Einblick und Auskunft seitens Eltern an eine geeignete Person oder Stelle (Person bei JugA oder externe Person, nciht immer gleiche Person)
  2. Bei Bedarf Weisungen der JugA an die Eltern (Sporttraining ermöglichen, regelmässiger Kontakt mit Schule...)

Speziell an der Aufsicht ist, dass sie als Schutzmassnahme eine Reaktion auf ein Verhalten des Jug darstellt, sich jedoch gar nicht an den Jug selber, sondern an dessen Eltern richtet (quasi als Korrekturmassnahme für fehlgeleitete Erziehung seitens der Eltern?)

Anordnung ab 18 nur noch mit Einverständnis des Jug. Weiterführung einer zuvor angeordneten Aufsicht ist aber nach Volljährigkeit möglich. Umstritten ist aber, welchen Sinn dies hat wenn die elterliche Sorge mit Volljährigkeit dahinfällt, Aufsicht sich aber an die Eltern richtet...

Welches sind die besonderen Anordnungsvoraussetzungen für die persönliche Betreuung, was lässt sich allgemein zu ihr sagen?

  • keine besonderen AVSS gegenüber der Aufsicht, aber subsidiär zur Aufsicht
  • Im Gegensatz zur Aufsicht wird bei der pers. Betreuung eine bestimmte Person beauftragt, nicht eine Stelle mit wechselnden Personen

2 Eingriffsstufen:

  1. Aktive Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe und pers. Betreuung des Jug
  2. formelle Übertragung bestimmter Befugnisse von Eltern an Betreuungsperson / Verwaltung Erwerbseinkommen des Jug

Problem: die Übertragung von Befugnissen kann dazu führen, dass entgegen Willen Eltern und Jug der Aufenthaltsort des Jug durch die Betreuungsperson verändert wird, was einer Unterbringung gleichkommt, ohne aber dass eine urteilende Behörde dies verfügt. Dies ist eine faktische Unterbringung, welche nicht vom Gericht angeordnet wurde...

Auch hier Anordnung bei Jug ab 18 nur mit deren Einverständnis, aber Weiterführung einer zuvor angeordneten Massnahme möglich. Dies macht hier auch eher Sinn, weil es um den Jug selber geht und nicht um die Eltern.

Was lässt sich zur ambulanten Behandlung sagen?

  • leider besteht im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht kein Obligatorium für eine sachverständige Begutachtung für die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 56 Abs. 3 StGB ist nicht anwendabr). Die medizinische oder psychologische Begutachtung ist gemäss Art. 9 Abs. 3 JStG nur im Falle einer Unterbringung oder bei ernsthaftem Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jug zu zweifeln, anzuordnen.
  • Inhalt der ambulanten Behandlung können sein: Psychotherapie oder Gruppentherapie, medikamentöse Behandlung, aufsuchende Behandlung im häuslichen Umfeld (multisystemische Therapie)
  • Da Volljährigkeit ist für Anordnung/Fortsetzung irrelevant. Daher werden teilweise persönliche Betreuungen "im Kleid" von ambulanten Behandlungen angeordnet (v.a. als Progressionsstufe)

Welches sind die besonderen Anordnungsvoraussetzungen für die offene Unterbringung?

Offene Unterbringung ist in Art. 15 Abs. 1 JStG geregelt

  • explizit ultima ratio! (Abs. 1 Satz 1)
  • besondere formelle AVSS: wenn Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt: zwingend medizinscihe oder psychologische Begutachtung (Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 JStG)

Welches sind die besonderen Anordnungsvoraussetzungen für die geschlossene Unterbringung?

Geregelt in Art. 15 Abs. 2 JStG

  • qualifizierte ultima ratio
  • besondere, formelle AVSS: zwingende medizinische oder psychologische Begutachtung (Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 JStG)
  • besondere materielle AVSS:
    • Abs. 2 lit. a Variante 1: für persönlichen Schutz des Jug unumgänglich oder
    • Abs. 2 lit. a Variante 2: für die Behandlung der psychischen Störung unumgänglich
    • Abs 2 lit. b: für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jug notwendig

Welches sind die Charakteristika der geschlossenen Unterbringung?

  • ist auf Dauer angelegt, soll nicht als blosse Krisenintervention bei einer offenen Unterbringung dienen
  • Muss in einer Einrichtung, die gegen eigenmächtiges Verlassen gesichert ist, vollzogen werden
    • besondere technische sowie personelle Vorkehrungen
    • insb. gesicherte Abteilung und/oder Umzäunung
  • darf nicht monatelang im Gefängnis vollzogen werden, Gefängnis ist nur erlaubt zur Überbrückung einer Notsituation (leider Problem langer Wartefristen für geschlossene Unterbringung in Jugendheimen oder Abteilungen psychiatrischer Kliniken, was zu langer Verweildauer in einem Gefängnis führt)

Was lässt sich zum Vollzug einer Unterbringung sagen (nebst dem, was im Gesetz direkt steht)?

Der Vollzug ist geregelt in Art. 16 und Art. 17 JStG.

  • zu Art. 16 Abs. 3: In Einrichtungen für junge Erwachsene ist der Vollzug dennoch grundsätzlich getrennt vo Erwachsenen durchzuführen.
  • zu Art. 17 Abs. 3: Als Grundsatz gilt, dass Schulbildung, Berufsbildung und allfällige Behandlungen Vorrang vor Arbeit haben
  • zu Art 16 Abs. 1:
    • persönlicher Verkehr mit Eltern ist grundsätzlich zu fürdern (Art. 1 Abs. 2 lit. g JStG iVm Art 84 Abs. 1 Satz 2 StGB)
    • darf eingeschränkt werden bei Gefährdung des Kindswohls (Art. 16 Abs. 1 JStG iVm Art. 274 Abs 2 ZGB)
    • der pers. Verkehr mit den Eltern darf grundsätzlich nicht im Rahmen des Vollzug s von Disziplinarmassnahmen eingeschränkt werden
  • Disziplinarmassnahmen sind zulässig aber:
    • Art. 16 Abs. 2 JStG beachten (nicht länger als 7 Tage am Stückvon anderen Jug getrennt)
    • in jedem Fall sind täglich mind. 2 Stunden Möglichkeit zur Bewegung zu gewähren, davon mindestens 1 Stunde im Freien, falls es die Witterung zulässt

Welche Probleme stellen sich in Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 16a Abs. 1 JStG?

Es stellt sich die Frage, ob das Tätigkeitsverbot vereinbar ist mit dem Grundsatz des Schutzes und der Erziehung gemäss Art. 2 Abs. 1 JStG. Das Tätigkeitsverbot hat nicht zum Ziel, den Jug selber zu schützen und ist als Erziehungsmassnahme nicht unbedingt geeignet, sondern schützt Dritte vor dem Jug und ist somit nicht wirklich eine Schutzmassnahme.

Es stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Risikoorientiertheit des Tätigkeitsverbots gerechtfertigt wird, nach dem wohlverstandenen Interesse des Jug oder nach erwachsenenstrafrechtlichem Vorbild.

Das Tätigkeitsverbot stellt unter Umständen einen schweren Eingriff in die Ausbildung bzw. die Wirtschaftsfreiheit des Jug. Gerade die Ausbildung und Wirtschaftsfreiheit ist aber ein entscheidender Faktor für die erfolgreiche Inklusion in die Gesellschaft!

Es ist daher ein besonderes Gewicht auf die Verhältnismässigkeitsprüfung zu legen:

  • Die Verbotsdauer müsste allenfalls festgelegt werden
  • es müsste mindestens eine hohe Gefahr des sexuellen Missbrauchs vorliegen
  • Es müssen konkrete Anhaltspunkte für drohenden sexuellen Missbrauch vorliegen (bereits begangener oder versuchter Missbrauch, aber Vorsicht bei berichteter oder diagnostizierter Pädophilie und Konsum von Kinderpornografie, die Entwicklung des Jug ist noch nicht abgeschlossen!)

Können Schutzmassnahmen beliebig kombiniert werden?

Das JStG nennt explizit nur die Kombi ambulante Behandlung mit jeweils alternativ der Aufsicht, der persönlichen Betreuung oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 14  Abs. 2 JStG)

Gemäss Riedo ist jede beliebige Kombination möglich, fass dies zum Schutz bzw. zur Resozialisierung des Jug geboten ist. Er leitet dies aus folgenden Gesetzesgrundlagen und Grundsätzen ab:

  • Art. 10 Abs 1 JStG: "die nach den Umständen erfoderlichen Schutzmassnahmen"
  • Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG iVm Art. 56a Abs. 2 StGB
  • aus dem Grundsatz des Täterstrafrechts (Behandlungsbedürfnis des Jug steht im Vordergrund)

Welche Probleme stellen sich beim dualistisch-vikariierenden Vollzug von einer Unterbringung und einer Freiheitsstrafe?

Grundsätzlich geht die Unterbringung dem Vollzug einer FS vor (Art. 32 Abs. 1 JStG)

Wurde der Zweck der Unterbringung erreicht, wird die FS nicht mehr vollzogen (Abs. 2)

Wird die Unterbringung jedoch aus einem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und wie weit der FS vollzogen wird (Ermessensentscheid ob Verzicht auf Vollzug oder teilweiser oder ganzer Vollzug der FS). Ermessen hat die Behörde daher in folgenden Fällen:

  • Aufhebung der Unterbringung weil Zweck nicht mehr erreicht werden kann (entfaltet keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 JStG)
    • hier insbes. Problem der Sabotage der Unterbringung durch Jug um Aufhebung zu erzwingen:
      • weil nach Anrechnung der Unterbringung gar keine FS mehr zu vollziehen wäre
      • Aufgrund Volljährigkeit Aufsicht oder pers. Betreuung nur noch mit Einverständnis angeordnet werden können
      • andere Schutzmassnahmen (insb. amb. Behandlung) nicht zweckmässig sind
  • Aufhebung der Unterbringung wegen Erreichen des 25. Altersjahrs (Art. 19 Abs. 2 JStG

Bei vollständigem oder teilvollzug der FS: FS-Beschränkung aus Unterbringung ist zwingend anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG). Das Problem ist aber, dass 1 Tag Unterbringung nicht zwingend 1 Tag FS darstellt, sondern gemäss Bundesgericht anhand der Bedeutung der vom Betroffenen erlittenen Einschränkung siener Freiheit (offene oder geschlossene Unterbringung) und der Bessserungsaussichten (Kooperationsverweigerung, Sabotage der Unterbringung seitens Jug) die Anrechnungsquote eines Tages Unterbringung zu bestimmen ist.

Was ist zum Wegfall einer Unterbringung infolge Erreichen der absoluten Altershöchstgrenze und der Möglichkeit, zivilrechtlicher Massnahmen gem. Art. 19 Abs. 3 zu beantragen, zu sagen?

Fällt eine Massnahme, wie z.B. eine Unterbringung infolge erreichen des 25. Altersjahres oder aus einem anderen Grund weg, kann die Vollzugsbehörde bei schwer wiegenden Nachteilen für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter vormundschaftliche Massnahmen beantragen.

Bei Wegfall einer Unterbringung kommt dabei insbesondere die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 397a Abs. 1 ZGB in Betracht. Diese ist aber nur möglich, wenn eine Selbstgefährdung vorliegt.

Unglücklicherweise hat das BGer in einem Entscheid eine Art "zivilrechtliche Verwahrung" geschaffen, indem es festhielt, dass sich aus dem Fremdgefährdungspotenzial eines Geisteskranken fast zwangsläufig ein Beistands- und Fürsorgebedürfnis ergebe, weil wer die Sicherheit anderer bedrohe, sei persönlich schutzbedürftig, solange von einer schweren Gefahr für Leib und Leben Dritter seitens des Betroffenen ausgegangen werden muss.

Es gehöre zum Schutzauftrag dazu, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen. Es sei nicht im Interesse des Betroffenen, ihn ohne psychiatrische Behandlung seinem Schicksal zu überlassen.

Was kann zu Art. 19 Abs. 4 JStG gesagt werden?

Dieser Absatz betrifft das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 16a JStG.

Er erlaubt die Ablsung der jugendstrafrechtlichen Massnahme durch die äquivalente erwachsenenstrafrechtliche Massnahme wenn der Wegfall eines obigen Verbots mit schwerwiegenden Nachteilen für die Sicherheit Dritter verbunden ist und die VSS für ein Verbot gem. Art. 67 oder 67b StGB gegeben sind.

Idee dahinter ist, dass sich gewisse Situationen und Defizite nicht mit dem Erreichen eines bestimmten Alters abrupt ändern. Die Massnahme des Jugendstrafrechts soll daher mit gewissen Einschränkungen nach Erwachsenenstrafrecht weitergeführt werden können, wenn die VSS vorliegen.

Gleichzeitig bedeutet diese neue Regelung einen Paradigmenwechsel weg von der absoluten Altershöchstgrenze im Jugendtsrafrecht.

Was ist zur Motion Caroni "Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen" zu sagen?

Es geht in der Motion darum, dass gegenüber Jug, bei welchen infolge Erreichen der Altersgrenze eine Schutzmassnahme beendet werden muss, die Möglichkeit der Anordnung ensprechender Massnahmen bzw. die Weitergeführung solcher bestehen soll, wenn dies wegen schwerwiegender Nachteile für die Sicherheit Dritter notwendig ist.

Faktisch geht es darum, eine jugendstrafrechtliche Verwahrung zu ermöglichen.

Begründet wird die Forderung folgendermassen:

  • Eine möglicherweise noch notwendige Schutzmassnahme endet mit dem 25. Lebensjahr, was für Ditte eine Sicherheitslücke darstellen kann
  • Massnahmen können zwar gem. Art. 19 Abs. 3 JStG durch zivilrechtliche ersetzt werden, aber nur wenn der Täter selber des Schutzes bedarf. Für die Fälle einer Unterbringung gem. Art. 15 Abs. 2 lit. b (Gefährdung Dritter) gibt es keine zivilrechtliche Ersatzmassnahme.
  • Entscheid BGer "zivilrechtl. Verwahrung" ändert nichts daran, denn dort war Täter psychisch krank. Ferner ist zu Recht kritisiert worden, BGer überstrapaziere den Begriff des persönlichen Schutzbedürfnisses, wenn er alleine in der Fremdgefährdung auch ein persönliches Schutzbedürfnis sehe.
  • Um Dritte rechtsstaatlich korrekt in Fällen wo weder eine psych. Krankheit noch eine Selbstgefährdung vorliege, zu schützen, sollen die Massnahmen (insb. geschlossene Unterbringung) weitergeführt werden können.

Nenne Argumente die für die Einführung einer Verwahrung sprechen könnten

Argumente pro:

  • Leider führt das dualistisch-vikariierende System dazu, dass Jug nicht unter grossem Druck stehen, eine Massnahme durchzuziehen, sondern abzuwägen, was sie billiger kommt: Strafe oder Massnahme
  • Es gibt keine bedingte Entlassung aus einer Unterbringung unter Ansetzung einer Probezeit, kein Druck zur Bewährung
  • Jugendstrafrecht ist bei Normalfällen erfolgreich, dieses erfolgreiche System soll nicht durch spektakuläre Einzelfälle in Frage gestellt werden
  • Erst in der Massnahme zeigt sich oft, ob ein Jug sich auf diese einlassen kann und von ihr profitieren kann. Eine im Erstentscheid vorbehaltene, nachträgliche Möglichkeit der Anordnung einer Verwahrung macht daher Sinn.
  • Auch wenn Verwahrungen teuer sind, der verhinderte gesellschaftliche Schaden wird die Kosten der klienen Anzahl von Verwahrungen bei weitem aufwiegen.

Nenne Argumente gegen die Einführung der Verwahrung von Jugendlichen

Contra:

  • Altersgrenze für Massnahmen wurde bereits erhöht auf 25 - wer somit als 15-jähriger stationär untergebracht wird, kann bereits heute 10 Jahre geschlossen untergebracht werden
  • In sog. "gemischten Fällen" steht bereits heute die ganze Palette jugendrechtlicher und erwachsenenrechtlicher Massnahmen zur Verfügung (Art. 3 Abs. 2 JStG), so also auch die Verwahrung nach geltendem Erwachsenenstrafrecht. Es geht daher darum, eine Verwahrung für Jug. die zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren, einzuführen...
  • Vollzugsöffnungen und damit Fluchtmöglichkeiten sind im Jugendstrafrecht aufgrund der erzieherischen, sozialpädagogischen Ausrichtung an der Tagesordnung. Begehen Jug in der Vollzugsöffnung noch einmal eine ST die eine Verwahrung rechtfertigen, werden sie in der Regel bereits volljährig sein und die Verwahrung nach Erwachsenenstrafrecht im neuen Strafverfahren nachträglich möglich, auch bei einem Raub wenn urspr. Tat schwer genug war ..
  • Diagnose- und Prognosestellung für Verwahrung ist bei Jug besonders schwierig, es sind laut Fachpersonen keine verlässlichen Diagnosen von dissozialen Persönlichkeitsstörungen möglich, geschweige denn eine Vorhersage über das Legalverhalten der Jug...
  • Verwahrung angesichts des Veränderungspotenzials bei Jug und der Möglichkeit der langen Unterbringung bis 25 Jahren unverhältnismässig
  • Vollzugsinstitutionen geben Jug zu schnell frei wegen angeblichem Scheitern der SMN, wenn sie nicht offen für den pädagogisch-therapeutisch ausgerichteten Vollzug sind.
  • Es braucht mehr Vollzugseinrichtungen, die gewillt sind, hartnäckig zu bleiben, konsequent Flucht zu verhindern und mit Gewalt umgehen können und dennoch den Entwicklungsauftrag erfüllen, nicht Verwahrung
  • In vielen Fällen wäre es besser, den Jug klar zu machen, dass es erst eine Entlassung bei Erreichen der Massnahmeziele gibt, damit früher Erfolge verzeichnet werden können

Welche Arten von Verjährung unterscheidet man?

Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung

Was versteht man unter Verfolgungsverjährung, wo ist diese geregelt?

Art. 36 JStG

Nach Ablauf einer bestimmten Zeit seit der Begehung einer ST findet keine Strafverfolgung mehr statt. Wenn somit die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, entscheidet der Richter nicht mehr über Schuld, sondern das Verfahren wird eingestellt.

Die Fristen orientieren sich am abstrakten Strafrahmen (Strafrahmenobergrenze) der in Frage kommenden TB (Abs. 1), oder am Alter des Opfers (Abs. 2), deshalb ist eine Vorabprüfung notwendig: Welche Strattatbestände kämen bei einer Verurteilung in Betracht?

Verfolgungsverjährung wird von Amtes wegen geprüft.

Achtung: Art. 97 Abs. 3 StGB wird analog angewendet, trotz fehlender Auflistung in Art. 1 Abs. 2 JStG: Ergeht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil, wird die Verfolgungsverjährung beendet!

Was versteht man unter Vollstreckungsverjährung, wo ist dieses geregelt?

Art. 37 JStG

Nach Ablauf einer bestimmten Zeit seit Rechtskraft eines Urteils findet keine Vollstreckung des Urteils mehr statt (Strafe wird nicht mehr vollzogen).

Gilt nur für Strafen, nicht für Massnahmen (aber Massnahmen erfahren infolge von Art. 19 Abs. 2 JStG eine quasi-Verjährung)

Vollstreckungsverjährungsfristen orientieren sich am konkreten Strafmass (Abs. 1), die Vollstreckungsverjährung tritt aber spätestens bei Erreichen des 25. Altersjahres ein (Abs. 2, absolute Vollstreckungsverjährung, da der Strafvollzug ja auch zwingend mit dem 25. Altersjahr endet)