BVG
Berufliche Vorsorge
Berufliche Vorsorge
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Cartes-fiches | 77 |
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Utilisateurs | 26 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 17.04.2019 / 30.03.2025 |
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Gesundheitsprüfung / Anmeldung von AN
- Gesundheitsprüfung im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht zulässig
- Überobligatorisch für Risiken Tod und Invalidität Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen möglich
- Max. 5 Jahre
- Bereits abgelaufene Zeit bei früherer Vorsorgeeinrichtung muss angerechnet werden
Gesundheitsprüfung bei Selbständigerwerbenden
- Vorbehalte im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge möglich
- Max. drei Jahre auf Risiken Tod und Invalidität (Art. 45 Abs.1 BVG)
- Unzulässig, wenn SE mind. 6 Monate obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist freiwillig versichert (Art. 45 Abs. 2 BVG)
Altersleistungen / Leistungsanspruch gem. BVG (Art. 13 BVG &. Art. 62a BVV2)
- Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben
- Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben
Leistungsanspruch gemäss Reglement
Art. 1i BVV2
- Altersrückritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr
- Frühere Altersrücktritte als Alter 58 sind zulässig
- Bei betrieblichen Restrukturierungen
- Bei Arbeits-verhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind
Kinderrente gemäss BVG
- 20 % der Altersrente ( sinngemässe Anwendung Art. 21 BVG)
- Für jedes Kind, das im Falle des Todes der VN eine Waisenrente beanspruchen könnte (Art. 17 BVG)
- Anspruch erlischt (Art. 22 Abs 3 BVG)
- mit dem Tod des Kindes oder
- Mit Volendung des 18. Altersjahres bzw. 25 (wenn in Ausbildung oder Kind selbst zu mind. 70 % invalid)
Einkauf vorzeitige Pensionierung
- Reglemente können zusätzliche Einkäufe ermöglichen, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen (Art. 1b Abs. 1 BVV2)
- Bei einem Verzicht auf vorzeitigen Altersrücktritt, darf das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % überschritten wird (Art. 1b Abs. 2 BVV)
Invaliditätsleistungen gemäss BVG
Art. 23 BVG
Reglement: BVG Mindestleistungen müssen gewährt sein
- Im Sinne der IV zu mind. 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren
- Leistungen infolge eines Geburtsgebrechens...
- als Minderjährige invalid...
- Leistungsanspruch gemäss BVG besteht bei Krankheit und Unfall
Berechnung der Invaliditätsleistungen gemäss BVG (Art. 24 BVG & Art. 18 BVV2)
Das zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
- dem Altersguthaben, das der VN bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat
- der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zinsen -> Sparkapital wird aufgerechnet (Annahme), jedoch nicht verzinst
- Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten (Jahres)Lohn des VN während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (letzte 12 Monate falls Lohnänderungen)
Berechnung Altersgutschriften (bei Pensionierung)
Die Berechnungen erfolgen jeweils anhand eines konkreten Geburtsdatums, z.B. 12.07.1966. Die Pensionierung erfolgt per 01.08.XX. Im Jahre der Pensionierung werden die Altersgutschriften weiterhin erhoben. D.h. es kommen noch 7 weitere Monate zu 18 % (BVG-Plan) dazu.
Geb. 12.04.1992 = 4 weitere Monate
Geb. 07.06.1981 = 6 weitere Monate
Invalidenkinderrente gemäss BVG
- Kinderrente wird vergütet, falls die Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllt wären
- 20 %
Beginn Anspruch Invalidenleistungen gemäss Reglement
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Beginn der Invalidenrente analog BVG festsetzen oder den Beginn der Invalidenrente von 1 Jahr auf 2 Jahre aufschieben.
Dazu stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung
- Aufschub durch Lohnfortzahlung (Art. 26 Abs. 2 BVG)
- Aufschub durch Krankentaggelder (mind. 80 % des entgangenen Lohnes und mind. zu 50 % durch Arbeitgeber finanziert)
Hinterlassenenleistungen
Leistungsvoraussetzungen
Anspruch besteht nur, wenn der Verstorbene (Art. 18 BVG):
- Im Zeitraum des Todes / bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war
- Infolge eines Geburtsgebrechens
- Als Minderjähriger invalid
- von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt
Hinterlassenenleistungen
Überlebender Ehegatte /eingetragene Partnerschaft (BVG 19)
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn beim Tod des Ehegatten (Art. 19 Abs 1 BVG)
- für den Unterhalt mind. eines Kindes aufkommen muss oder
- älter als 45 Jahre ist und die Ehe mind. 5 Jahre gedauert ha
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs 2 BVG)
- Überlebende eingetragene Partner/innen haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwer (Art. 19a BVG)
Hinterlassenenleistungen / geschiedene Ehegatten / ehemalig eingetragene Partnerschaft (Art. 20 BVV2)
Gleiche Leistungen wie Witwen/Witwer wenn
- Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat und
- dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde
Waisenrente gem. BVG
Art. 21 BVG
- 20 % der vollen Invalidenrente
- Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte (Art 20 BVG)
Rente oder Kapital (Art. 37 BVG)
- Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der Regel als Rente
VN kann verlangen, dass ihm 1/4 seines Altersguthaben als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird
- Kapitalabfindung wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 %, Witwen/r weniger als 6 % oder Waisenrenten weniger als 2% der Mindestrente der AHV beträgt
- Verheiratet nur mit schriftl. Zustimmung des Ehepartners