BVG

Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge


Fichier Détails

Cartes-fiches 77
Utilisateurs 26
Langue Deutsch
Catégorie Culture générale
Niveau Autres
Crée / Actualisé 17.04.2019 / 30.03.2025
Lien de web
https://card2brain.ch/box/20190417_bvg
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20190417_bvg/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Gesundheitsprüfung / Anmeldung von AN

  • Gesundheitsprüfung im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht zulässig
  • Überobligatorisch für Risiken Tod und Invalidität Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen möglich
  • Max. 5 Jahre
  • Bereits abgelaufene Zeit bei früherer Vorsorgeeinrichtung muss angerechnet werden

Gesundheitsprüfung bei Selbständigerwerbenden

  • Vorbehalte im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge möglich
  • Max. drei Jahre auf Risiken Tod und Invalidität (Art. 45 Abs.1 BVG)
  • Unzulässig, wenn SE mind. 6 Monate obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist freiwillig versichert (Art. 45 Abs. 2 BVG)

Altersleistungen / Leistungsanspruch gem. BVG (Art. 13 BVG &. Art. 62a BVV2)

  • Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben
  • Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben

Leistungsanspruch gemäss Reglement

Art. 1i BVV2

  • Altersrückritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr
  • Frühere Altersrücktritte als Alter 58 sind zulässig
    • Bei betrieblichen Restrukturierungen
    • Bei Arbeits-verhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind

Modell Berechnung Altersleistung gemäss BVG

...

Beitragsprimat Beispiel 1

Altersleistungen umhüllende Vorsorge gemäss Reglement

Inkl. Schattenrechnung

Beitragsprimat Beispiel 2

Altersleistungen umhüllende Vorsorge gemäss Reglement

...

Beitragsprimat Beispiel 1

Altersleistungen gesplittete Vorsorge gemäss Reglement

...

Beitragsprimat Beispiel 2

Altersleistungen gesplittete Vorsorge gemäss Reglement

...

Kinderrente gemäss BVG

  • 20 % der Altersrente ( sinngemässe Anwendung Art. 21 BVG)
  • Für jedes Kind, das im Falle des Todes der VN eine Waisenrente beanspruchen könnte (Art. 17 BVG)
  • Anspruch erlischt (Art. 22 Abs 3 BVG)
    • mit dem Tod des Kindes oder
    • Mit Volendung des 18. Altersjahres bzw. 25 (wenn in Ausbildung oder Kind selbst zu mind. 70 % invalid)

Kinderrente Beispiel

...

Einkauf vorzeitige Pensionierung

  • Reglemente können zusätzliche Einkäufe ermöglichen, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen (Art. 1b Abs. 1 BVV2)
  • Bei einem Verzicht auf vorzeitigen Altersrücktritt, darf das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % überschritten wird (Art. 1b Abs. 2 BVV)

Aufschub der Pensionierung

  • Reglement kann vorsehen, dass die Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird

Invaliditätsleistungen gemäss BVG

Art. 23 BVG

Reglement: BVG Mindestleistungen müssen gewährt sein

  1. Im Sinne der IV zu mind. 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren
  2. Leistungen infolge eines Geburtsgebrechens...
  3. als Minderjährige invalid...
  • Leistungsanspruch gemäss BVG besteht bei Krankheit und Unfall

Invaliditätsgrad

Art. 24 Abs. 1 BVG 

...

Berechnung der Invaliditätsleistungen gemäss BVG (Art. 24 BVG & Art. 18 BVV2)

Das zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:

  1. dem Altersguthaben, das der VN bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat
  2. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zinsen -> Sparkapital wird aufgerechnet (Annahme), jedoch nicht verzinst
  • Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten (Jahres)Lohn des VN während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (letzte 12 Monate falls Lohnänderungen)

 

Berechnung der Invaliditätsleistungen

Gemäsd BVG Beispiel 1

...

Berechnung der Invaliditätsleistungen

Gemäss BVG Beispiel 2

...

Berechnung Altersgutschriften (bei Pensionierung)

Die Berechnungen erfolgen jeweils anhand eines konkreten Geburtsdatums, z.B. 12.07.1966. Die Pensionierung erfolgt per 01.08.XX. Im Jahre der Pensionierung werden die Altersgutschriften weiterhin erhoben. D.h. es kommen noch 7 weitere Monate zu 18 % (BVG-Plan) dazu.

Geb. 12.04.1992 = 4 weitere Monate

Geb. 07.06.1981 = 6 weitere Monate

 

Invalidenkinderrente gemäss BVG

  • Kinderrente wird vergütet, falls die Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllt wären
  • 20 %

Beispiel Invalidenkinderrente gem. BVG

...

Beginn Anspruch Invalidenleistungen gemäss BVG

Damit eine BVG-Invalidenrente ausbezahlt werden kann, braucht es einen Entscheid der eidg. Invalidenversicherung

Beginn Anspruch Invalidenleistungen gemäss Reglement

Die Vorsorgeeinrichtung kann den Beginn der Invalidenrente analog BVG festsetzen oder den Beginn der Invalidenrente von 1 Jahr auf 2 Jahre aufschieben. 

Dazu stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung

  • Aufschub durch Lohnfortzahlung (Art. 26 Abs. 2 BVG)
  • Aufschub durch Krankentaggelder (mind. 80 % des entgangenen Lohnes und mind. zu 50 % durch Arbeitgeber finanziert)

Beginn Anspruch Invalidenleistungen gemäss Reglement

Modell mit Lohnfortzahlung (Art. 26 BVG)

...

Beginn Anspruch Invalidenleistungen gemäss Reglement

Modell mit Krankentaggeldzahlungen nach Art. 26 BVV2

...

Vorgehen bei Teilinvalidität

...

Vorgehen bei Teilinvalidität

Beispiel:

...

Hinterlassenenleistungen

Leistungsvoraussetzungen

Anspruch besteht nur, wenn der Verstorbene (Art. 18 BVG):

  1. Im Zeitraum des Todes / bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war
  2. Infolge eines Geburtsgebrechens
  3. Als Minderjähriger invalid
  4. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt

Hinterlassenenleistungen

Überlebender Ehegatte /eingetragene Partnerschaft (BVG 19) 

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn beim Tod des Ehegatten (Art. 19 Abs 1 BVG)

  • für den Unterhalt mind. eines Kindes aufkommen muss oder
  • älter als 45 Jahre ist und die Ehe mind. 5 Jahre gedauert ha

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs 2 BVG)

  • Überlebende eingetragene Partner/innen haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwer (Art. 19a BVG)

Hinterlassenenleistungen / geschiedene Ehegatten / ehemalig eingetragene Partnerschaft (Art. 20 BVV2)

Gleiche Leistungen wie Witwen/Witwer wenn

  1. Ehe mind. 10 Jahre gedauert hat und
  2. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde

Geschiedene / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft

Prüfung Leistungsanspruch

Kürzung wenn Anspruch aus Scheidungsurteil (Betrag) zusammen mit AHV überschritten wird

Witwen- oder Witwerrente (Art. 21 BVG)

Inkl. Beispiel

  • 60 % der vollen Invalidenrente / zuletzt ausgerichteten Altersrente

Zusätzliches Todesfallkapital / gem. Reglement

Es bestehen verschiedene Definitionen z.B. 2-facher Jahreslohn, 200 % des vorhandenen Altersguthabens

Waisenrente gem. BVG

 Art. 21 BVG

  • 20 % der vollen Invalidenrente
  • Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte (Art 20 BVG)

Hinterlassenenleistungen / Beginn und Ende des Anspruchs

  • Anspruch entsteht frühestens mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art 22 BVG)
  1. Lohnfortzahlung mind. 1 Monat, nach fünfjähriger Dienstdauer für 2 weitere Monate ab Todestag
  • Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung (Art. 22 BVG)

Rente oder Kapital (Art. 37 BVG)

  • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der Regel als Rente

VN kann verlangen, dass ihm 1/4 seines Altersguthaben als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird

  • Kapitalabfindung wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 %, Witwen/r weniger als 6 % oder Waisenrenten weniger als 2% der Mindestrente der AHV beträgt
  • Verheiratet nur mit schriftl. Zustimmung des Ehepartners

Obligatorische Teuerungsanpassung inkl. Beispiel

Art. 36 BVG

...