Medienrecht
Universität Siegen
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Kartei Details
| Zusammenfassung | Diese Lernkarten behandeln das Medienrecht auf Universitätsniveau und konzentrieren sich auf Prüfungsschemata, Grundrechte und das Recht am eigenen Bild. Sie decken Themen wie die Prüfung von Verfassungsbeschwerden, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Verletzung von Grundrechten ab. Besonders relevant sind die Kriterien für die Einzelfallabwägung, die Prüfung des Rechts am eigenen Bild sowie die Schranken und Schranken-Schranken der Grundrechte. Diese Karteikarten sind ideal für Studierende der BWL, die sich auf Prüfungen im Medienrecht vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und Prüfungsschemata erlangen möchten. |
|---|---|
| Karten | 29 |
| Lernende | 2 |
| Sprache | Deutsch |
| Kategorie | BWL |
| Stufe | Universität |
| Erstellt / Aktualisiert | 23.01.2019 / 27.01.2023 |
| Weblink |
https://card2brain.ch/cards/20190123_medienrecht
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Schwere der Persönlichkeitsverletzung
Ob die Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
Das Allgemeine persönlichkeitsrecht
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet seinem Träger die Achtung seiner menschlichen Würde, die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie ein Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit.
Verletzung in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht als einem sonstigen Recht
In Betracht kommt aber eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.
Was fehlt dem Allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Nur vage Umschreibungen und fehlende soziale Offenkundigkeit.
Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
kann seine Verletzung letztlich aber nur durch eine umfassende Interessen und Güterabwägung feststellen.
Prüfung der Grundrechte – allgemeines Prüfungsschema
Punkte 1
Prüfung der Grundrechte – allgemeines Prüfungsschema
Punkt 3:
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranken/ Schranken-Schranken)
Prüfung der Grundrechte – allgemeines Prüfungsschema
Punkt 2?
Eingriff.
Prüfung der Grundrechte – allgemeines Prüfungsschema
Punkt 1: Schutzbereich
- Kann sich der Einzelne auf ein Grundrecht berufen?
- persönlicher Schutzbereich – Wen schützt das Recht?
- Sachlicher Schutzbereich – Was schützt das Recht?
(Wirkt sich die in Rede stehende Maßnahme auf ein von der konkreten Grundrechtsnorm geschütztes Gut aus?)
Schranken – Schranken: Grenzen der Einschränkbarkeit der Grundrechte
- Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes gem. Art. 19 GG – zu den Schranken-Schranken gehören:
Bedingung der Verfassungsbeschwerde?
Die Verfassungsbeschwerde muss zulässig und begründet sein, um erfolgreich zu sein.
Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde
Zulässigkeit
2. Punkt: Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde
Begründetheit
Def: Beschwerdebefugnis:
Möglichkeit besteht, dass Grundrecht verletzt wurde und es muss eine eigene gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Akt geben
Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde:
Nenne die 5 Unterpunkte des 2. Punkt (Begründetheit)
1.Prüfungsmaßstab.
Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde:
Nenne die 5 Unterpunkte des 2. Punkt (Begründetheit)
1.Prüfungsmaßstab 2.Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts 3. Eingriff 4.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs 5.Ergebnis
Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde.
Beschwerdeberechtigung: Eine Beschwerdeberechtigung liegt vor bei?
Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit
Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde:
Beschwerdegegenstand?
Jeder Akt der öffentlichen Gewalt kann ein Beschwerdegegenstand sein.
Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde:
Nenne die 5 Unterpunkte des 1. Punkts (Zulässigkeit)
1.Beschwerdeberechtigung 2. Beschwerdegegenstand 3. Beschwerdebefugnis 4. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität 5. Form und Frist
Def: Beschwerdebefugnis:
Möglichkeit besteht, dass Grundrecht verletzt wurde und es muss eine eigene gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Akt geben
Def: Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Verurteilung des Betroffenen letztinstanzlich – Rechtsweg erschöpft
Def:
Form und Frist:
Formgerecht, Fristgerecht (gem. 22, 93 BVerfG)
Def.
Eingriff:
Des Weiteren muss es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers geben.
Prüfungsschema des zivilrechtlichen APRs (§823 I BGB)
Bennene die 4Unterpunkte:
1. Handlung 2. Rechtsgutsverletzung 3.Handlungsbegründende Kausalität 4. Rechtswidrigkeit
Prüfung des Rechts am eigenen Bild §§ 22 und 23 KUG:
Benenne die 3 Stufen:
1. Stufe - Einwilligungsvorbehalt (22 KUG) 2
Prüfung des Rechts am eigenen Bild §§ 22 und 23 KUG:
Benenne die 3 Stufen:
1. Stufe - Einwilligungsvorbehalt (22 KUG) 2. Stufe – Ausnahmen des Einwilligungsvorbehalt (23 KUG) 3. Stufe – Verletzung eines berechtigten Interesses (23 Abs. 2 KUG)
§22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§23 I KUG
Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Personen nur als Beiwerk 3. Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern diese einem höheren Interesse der Kunst dient.
2. Stufe
Kriterien der Einzelfallabwägung:
Informationswert des Bildes: Abwägung findet nur statt, wenn überhaupt ein Informationswert des Bildes vorliegt! Er ergibt sich aus
- Einem Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion
- Den abgebildeten Vorgängen an sich
- Zeittypischen Zuständen und Lebenslagen
- Dem Kontext in dem das Bild steht, also der Wortberichterstattung – allerdings
kann Text nicht nur als Vorwand genutzt werden um das Bild zu veröffentlichen
- Der Prominenz bzw. Nicht-Prominenz des Abgebildeten (jedoch starke
Einzelfallbetrachtung)