Lehrgang Spezialist/in für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) HM1

Weiterbildung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. HM 1 Anwendung von Grundlagen ASGS Themenblöcke: -Gesetzliche Grundlagen -Aufgabe, Rollen und Informationsquellen und mittel der verschiedenen Anspruchsgruppen: -Grundlage Kommunikation -Projektmanagement -Betriebswirtschaftliche Grundlagen Lehrmittel: -Arbeitsgesetz (ArG mit seinen Verordnungen ArGV 1-5) -Wegleitung zu den Verordnungen zum Arbeitsgesetz ( SECO) -Themenbezogene Unterlagen der SUVA, EKAS,BFU,BAG

Weiterbildung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. HM 1 Anwendung von Grundlagen ASGS Themenblöcke: -Gesetzliche Grundlagen -Aufgabe, Rollen und Informationsquellen und mittel der verschiedenen Anspruchsgruppen: -Grundlage Kommunikation -Projektmanagement -Betriebswirtschaftliche Grundlagen Lehrmittel: -Arbeitsgesetz (ArG mit seinen Verordnungen ArGV 1-5) -Wegleitung zu den Verordnungen zum Arbeitsgesetz ( SECO) -Themenbezogene Unterlagen der SUVA, EKAS,BFU,BAG

Zeier Sascha

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Langue Deutsch
Catégorie Matières relative au métier
Niveau Autres
Crée / Actualisé 16.10.2018 / 23.03.2025
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Die 10 Elemente des ASA-Konzeptes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

1. Sicherheitsleitbild, Sicherheitsziele

2. Sicherheitsorganisation

3. Ausbildung, Instruktion, Information

4. Sicherheitsregeln

5. Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung

6. Massnahmenplanung und -realisierung

7. Notfallorganisation

8. Mitwirkung

9. Gesundheitsschutz

10. Kontrolle, Audit

11. Betriebliche Gesundheitsförderung (Neu)

1. Sicherheitsleitbild, Sicherheitsziele

stehen am Anfang jeder Verbesserung

  • Absichtserklärung
  • Quantitative und qualitative Ziele

2. Sicherheitsorganisation

regelt die Aufgaben und Kompetenzen

  • Organigramm
  • Pflichtenheft
  • Qualifikation der ASA
  • Relevante gesetzliche Grundlagen

3. Ausbildung, Instruktion, Information 

befähigen zu richtigem Handeln

  • Information
  • Anleitung
  • Neueintretende
  • Spezialausbildungen
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Weiter- und Fortbildung
  • Temporär- und Drittfirmen

4. Sicherheitsregeln

setzen die Leitplanken

  • Sicherheitsorganisation
  • Sicherheitsregeln
  • Regelungen für Einzelarbeitsplätze
  • Arbeitsanweisungen
  • Wartung und Instandhaltung
  • Verhalten bei betrieblichen Veränderungen
  • Beschaffungsverfahren

5. Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung

zeigt auf, wo es gefährlich werden kann

  • Risikoanalyse
  • Ereignisanalyse
  • Sicherheitsüberprüfung

6. Massnahmenplanung und -realisierung

eliminiert oder reduziert die Gefahren

  • Auswahlkriterien der Massnahmen
  • Realisierungskonzept
  • Realisierungsverantwortung

7. Notfallorganisation hilft, den Schaden zu minimieren

  • Erste Hilfe
  • Meldeverfahren
  • Einsatzplanung für Feuerwehr
  • Besondere Naturereignisse

8. Mitwirkung heisst,

die Betroffenen zu Beteiligten zu machen

  • Gewährleistung der Mitwirkung
  • Information der Arbeitnehmenden
  • Wahrnehmung der Mitwirkung

9. Gesundheitsschutz

ist Voraussetzung für optimales Arbeiten

  • Gefährdung und Belastung durch Arbeitsstoffe
  • Arbeitsplätze / Ergonomie
  • Arbeitsorganisation
  • Arbeitszeiten
  • Raumklima, Lüftung

10. Kontrolle, Audit

überprüft, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden

  • Vorgehen
  • Schwerpunkte
  • Betriebs- und Ursachenstatistik

Betriebliche Gesundheitsförderung

definiert Massnahmen gegen Gesundheitsstörungen im Rahmen des Betriebs

  • Anwesenheitsmanagement
  • Ernährung
  • Freizeitsicherheit
  • Fitness etc

Spezialisten/innen ASGS sind fähig, …
 

 die relevanten gesetzlichen Grundlagen und Verfahren in ihrer Tätigkeit zu beachten.
… ein Netzwerk zu verschiedenen Anspruchsgruppen strategisch aufzubauen und langfristig zu pflegen.

Arbeitgeberpflichten gemäss Artikel 82 UVG, Artikel 6 ArG und Artikel 328 OR

Welchem Bereich sind diese angsidelt

Unfallversicherungsgesetz (UVG) vom 20. März 1981, SR 832.30 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 82 Allgemeines

  • 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

 

  • 2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

 

  • 3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

Arbeitsgesetz (ArG) vom 13. März 1964, SR 822.11 Art. 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.

 

  • 2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. 2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

 

  • 3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.

 

  • 4 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind

Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911, SR 220 VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers; 1. im Allgemeinen

  • Art. 328

 

  • 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.

 

  • 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Was Heisst abkürzung ArG?

Wass heisst ArGV 1 ?

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Wass heisst ArGV 3  ?

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Gesundheitsvorsorge

Wass heisst ArGV 5 ?

Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, Jugendarbeitsschutzverordnung

Was heisst ASA ?

Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit

Was heisst ATSG?

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Wass heisst ATSV

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Wass heisst OR ?

Schweizerisches Obligationenrecht

Wass heisst PrSG

Bundesgesetz über die Produktesicherheit

Was heisst StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Was heisst UVG

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Was heisst VUV?

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Was heisst VwVG ?

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes? 

Begriff «Arbeitgeber»

Unter dem Begriff «Arbeitgeber» wird jede natürliche oder juristische Person verstanden, die gegen Lohn oder zwecks Ausbildung Arbeitnehmende beschäftigt, zum Beispiel der Betriebsinhaber oder die Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft. Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. In aller Regel wird er bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich an Mitarbeitende übertragen, zum Beispiel an einen «Sicherheitsbeauftragten» (SiBe) und an Arbeitnehmende mit Vorgesetztenstellung. Dabei wird vom Arbeitgeber verlangt, dass er für eine zweckmässige Aus- und Weiterbildung der beauftragten Personen sorgt und klare Weisungen und Kompetenzen erteilt (siehe Art. 7 Abs. 1 VUV). Insofern werden Pflichten des Arbeitgebers auch für die betreffenden Arbeitnehmenden (Kader, Sicherheitsbeauftragter) verbindlich. 

Art. 328 Abs. 2 OR3

* 3 Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)

«[Der Arbeitgeber] hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.»

Art. 82 Abs. 1 und 2 UVG4

* 4 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20)

«1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.»

Art. 6 Abs. 1 und 3 ArG5

5 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11)

«1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. 

 

3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. [...]»

Die drei gesetzlichen Pfeiler für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

2.3 Erläuterung der Grundsatzbestimmungen

Nach der Erfahrung notwendig

Gemeint ist nicht die subjektive Wahrnehmung eines Einzelnen, sondern die allgemeine Erfahrung über gleiche oder gleichartige Risiken, die z.B. in der Unfallstatistik zum Ausdruck kommt. Als erforderlich erachtet werden Massnahmen, deren Notwendigkeit in der Praxis allgemein anerkannt ist.

Wer die Notwendigkeit einer Massnahme selber nicht beurteilen kann, muss sich diese Informationen beschaffen, z. B. durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) oder durch das Studium entsprechender Unterlagen (Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Publikationen).

2.3 Erläuterung der Grundsatzbestimmungen

Nach dem Stand der Technik anwendbar 

Der Begriff «Stand der Technik» ist im weitesten Sinne aufzufassen. Dem Fortschritt der Technik und der Arbeitsmethodik haben sich grundsätzlich auch die Schutzmassnahmen anzupassen. Es ist möglich, dass sich eine Schutzmassnahme im Laufe der Zeit als ungenügend erweist.

Wem die Kenntnisse über den anwendbaren «Stand der Technik» fehlen, hat sich diese Kenntnisse zu beschaffen, z. B. durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) oder durch das Studium entsprechender Unterlagen (Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Publikationen).

2.3 Erläuterung der Grundsatzbestimmungen

Den gegebenen Verhältnissen angemessen 

Gemeint ist der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach eine verlangte Massnahme nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Verhältnismässigkeit gegeben sei, spielt das Ermessen eine beträchtliche Rolle. Doch auch hier darf nicht nur auf die subjektive Meinung des Einzelnen abgestellt werden, sondern es muss nach objektiven Kriterien entschieden werden, die den Besonderheiten des Betriebs in technischer und menschlicher Hinsicht Rechnung tragen.

10 Es geht in jedem Fall darum, das Ausmass eines gesundheitlichen Risikos und die Aufwendungen für die notwendigen Schutzmassnahmen gegeneinander abzuwägen. Je grösser das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto aufwändigere Schutzmassnahmen sind angemessen.

2.3 Erläuterung der Grundsatzbestimmungen

Mitwirkung der Arbeitnehmenden

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen, soll einerseits gewährleisten, dass der Arbeitgeber punkto Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einen Dialog pflegt und die Erfahrungen und Bedürfnisse der Arbeitnehmenden mitberücksichtigt. Andererseits dienen diese Bestimmungen auch dazu, die Arbeitnehmenden für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu motivieren, indem sie aktiv einbezogen werden. Im Mitwirkungsgesetz 6 bzw. in Art. 6a VUV und Art. 48 ArG wird der Anspruch der Arbeitnehmenden auf Mitwirkung ausdrücklich erwähnt.