Lehrgang Spezialist/in für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) HM1
Weiterbildung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. HM 1 Anwendung von Grundlagen ASGS Themenblöcke: -Gesetzliche Grundlagen -Aufgabe, Rollen und Informationsquellen und mittel der verschiedenen Anspruchsgruppen: -Grundlage Kommunikation -Projektmanagement -Betriebswirtschaftliche Grundlagen Lehrmittel: -Arbeitsgesetz (ArG mit seinen Verordnungen ArGV 1-5) -Wegleitung zu den Verordnungen zum Arbeitsgesetz ( SECO) -Themenbezogene Unterlagen der SUVA, EKAS,BFU,BAG
Weiterbildung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. HM 1 Anwendung von Grundlagen ASGS Themenblöcke: -Gesetzliche Grundlagen -Aufgabe, Rollen und Informationsquellen und mittel der verschiedenen Anspruchsgruppen: -Grundlage Kommunikation -Projektmanagement -Betriebswirtschaftliche Grundlagen Lehrmittel: -Arbeitsgesetz (ArG mit seinen Verordnungen ArGV 1-5) -Wegleitung zu den Verordnungen zum Arbeitsgesetz ( SECO) -Themenbezogene Unterlagen der SUVA, EKAS,BFU,BAG
Fichier Détails
Cartes-fiches | 118 |
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Utilisateurs | 66 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 16.10.2018 / 23.03.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20181016_lehrgang_spezialistin_fuer_arbeitssicherheit_und_gesundheitsschutz_asgs
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Die 10 Elemente des ASA-Konzeptes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
1. Sicherheitsleitbild, Sicherheitsziele
2. Sicherheitsorganisation
3. Ausbildung, Instruktion, Information
4. Sicherheitsregeln
5. Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung
6. Massnahmenplanung und -realisierung
7. Notfallorganisation
8. Mitwirkung
9. Gesundheitsschutz
10. Kontrolle, Audit
11. Betriebliche Gesundheitsförderung (Neu)
Art. 82 Allgemeines
- 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
- 2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
- 3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
- 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
- 2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. 2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
- 3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
- 4 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind
- Art. 328
- 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
- 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Was Heisst abkürzung ArG?
Wass heisst ArGV 1 ?
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
Wass heisst ArGV 3 ?
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Gesundheitsvorsorge
Wass heisst ArGV 5 ?
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, Jugendarbeitsschutzverordnung
Was heisst ASA ?
Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit
Was heisst ATSG?
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Wass heisst ATSV
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Wass heisst OR ?
Schweizerisches Obligationenrecht
Wass heisst PrSG
Bundesgesetz über die Produktesicherheit
Was heisst StGB
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Was heisst UVG
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Was heisst VUV?
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
Was heisst VwVG ?
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes?
Unter dem Begriff «Arbeitgeber» wird jede natürliche oder juristische Person verstanden, die gegen Lohn oder zwecks Ausbildung Arbeitnehmende beschäftigt, zum Beispiel der Betriebsinhaber oder die Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft. Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. In aller Regel wird er bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich an Mitarbeitende übertragen, zum Beispiel an einen «Sicherheitsbeauftragten» (SiBe) und an Arbeitnehmende mit Vorgesetztenstellung. Dabei wird vom Arbeitgeber verlangt, dass er für eine zweckmässige Aus- und Weiterbildung der beauftragten Personen sorgt und klare Weisungen und Kompetenzen erteilt (siehe Art. 7 Abs. 1 VUV). Insofern werden Pflichten des Arbeitgebers auch für die betreffenden Arbeitnehmenden (Kader, Sicherheitsbeauftragter) verbindlich.
Art. 328 Abs. 2 OR3
* 3 Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)
«[Der Arbeitgeber] hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.»
Art. 82 Abs. 1 und 2 UVG4
* 4 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20)
«1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.»
Art. 6 Abs. 1 und 3 ArG5
5 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11)
«1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. [...]»
2.3 Erläuterung der Grundsatzbestimmungen
Nach der Erfahrung notwendig
Gemeint ist nicht die subjektive Wahrnehmung eines Einzelnen, sondern die allgemeine Erfahrung über gleiche oder gleichartige Risiken, die z.B. in der Unfallstatistik zum Ausdruck kommt. Als erforderlich erachtet werden Massnahmen, deren Notwendigkeit in der Praxis allgemein anerkannt ist.
Wer die Notwendigkeit einer Massnahme selber nicht beurteilen kann, muss sich diese Informationen beschaffen, z. B. durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) oder durch das Studium entsprechender Unterlagen (Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Publikationen).
2.3 Erläuterung der Grundsatzbestimmungen
Nach dem Stand der Technik anwendbar
Der Begriff «Stand der Technik» ist im weitesten Sinne aufzufassen. Dem Fortschritt der Technik und der Arbeitsmethodik haben sich grundsätzlich auch die Schutzmassnahmen anzupassen. Es ist möglich, dass sich eine Schutzmassnahme im Laufe der Zeit als ungenügend erweist.
Wem die Kenntnisse über den anwendbaren «Stand der Technik» fehlen, hat sich diese Kenntnisse zu beschaffen, z. B. durch den Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) oder durch das Studium entsprechender Unterlagen (Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, Publikationen).
2.3 Erläuterung der Grundsatzbestimmungen
Den gegebenen Verhältnissen angemessen
Gemeint ist der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach eine verlangte Massnahme nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Verhältnismässigkeit gegeben sei, spielt das Ermessen eine beträchtliche Rolle. Doch auch hier darf nicht nur auf die subjektive Meinung des Einzelnen abgestellt werden, sondern es muss nach objektiven Kriterien entschieden werden, die den Besonderheiten des Betriebs in technischer und menschlicher Hinsicht Rechnung tragen.
10 Es geht in jedem Fall darum, das Ausmass eines gesundheitlichen Risikos und die Aufwendungen für die notwendigen Schutzmassnahmen gegeneinander abzuwägen. Je grösser das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto aufwändigere Schutzmassnahmen sind angemessen.
2.3 Erläuterung der Grundsatzbestimmungen
Mitwirkung der Arbeitnehmenden
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen, soll einerseits gewährleisten, dass der Arbeitgeber punkto Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einen Dialog pflegt und die Erfahrungen und Bedürfnisse der Arbeitnehmenden mitberücksichtigt. Andererseits dienen diese Bestimmungen auch dazu, die Arbeitnehmenden für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu motivieren, indem sie aktiv einbezogen werden. Im Mitwirkungsgesetz 6 bzw. in Art. 6a VUV und Art. 48 ArG wird der Anspruch der Arbeitnehmenden auf Mitwirkung ausdrücklich erwähnt.